Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 13 U 106/18

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.10.2018 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.870,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 höchstens aber 4 % - Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des PKW VW Passat, Fahrzeug-ldent Nummer: ...... einschließlich Zulassungsbescheinigung, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des streitbefangenen PKW seit dem 07.06.2016 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.358,86 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.06.2016 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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