Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 6 U 133/22

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Wuppertal vom 27.01.2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.530,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 28.773,79 € vom 10.11.2020 bis zum 15.12.2021, aus 27.793,10 € vom 16.12.2021 bis zum 21.06.2023 und aus 25.530,68 € seit dem 22.06.2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A4 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer .......... zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Audi A4 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer .......... in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 10% und der Beklagten zu 90% auferlegt; die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 17% und der Beklagten zu 83% auferlegt.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.


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