Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 30/24

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Januar 2024 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 38 O 104/23, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der von ihr gemäß den Screenshots in – der diesem Urteil angefügten – Anlage K 1 am 1. April 2022 angebotenen 71 Produkte der Marken „A.“ und „B.“ unter Vorlage entsprechender Einkaufsbelege und Lieferscheine – die um die den Lieferanten oder andere Vorbesitzer identifizierbaren Angaben geschwärzt werden dürfen – Auskunft zu erteilen, nämlich über die Menge der auf Seiten der Beklagten erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die von der Beklagten für die betreffenden Waren bezahlt wurden. Die auf die weitergehende Auskunftserteilung gerichtete Klage („Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren“) wird abgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird weitergehend

  • 1.         festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland auf bzw. über den Onlineshop „C.“ (derzeit abrufbar z. B. unter C..de) Kosmetikprodukte, die mit dem Zeichen „A.“ und/oder „B.“ gekennzeichnet sind, angeboten, eingeführt, beworben und/oder vertrieben hat, wie in Anlage K 1 wiedergegeben;

  • 2.         die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Verkauf der gemäß den Screenshots in Anlage K 1 am 1. April 2022 angebotenen 71 Produkte, soweit der Verkauf auf einer Warenpräsentation der Produkte im Onlineshop „C..de“ basierte wie in Anlage K 1 wiedergegeben, und zwar aufgeschlüsselt nach Verkaufsmengen, Verkaufszeitpunkten und Verkaufspreisen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.

IV.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € und hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. im Falle der Auskunftsverpflichtung in Höhe von 5.000 € leistet. Ansprüche auf Geldzahlung darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 220/24
22. Oktober 2025
I ZR 220/24 22. Oktober 2025

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