Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 W 167/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 06.11.2009 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 14.000,- € festgesetzt.

Dem Beteiligten zu 3. wird für das Beschwerdeverfahren ratenzahlungsfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L in C bewilligt.


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