Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 17 U 196/20

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.11.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster - 010 O 54/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.428,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Auto A, Fahrzeugidentifikationsnummer ##.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 66 %und die Beklagte 34 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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