Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 76/23

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.04.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 4 O 270/22) abgeändert.

Der auf Ersatz materiellen Schadens gerichtete Klageantrag zu I. und der auf Ersatz notwendiger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag zu III. sind jeweils dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche bisher entstandenen und in Zukunft entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung der Versicherten B A vom 22. April 2019 durch das Pferd C resultieren, sofern nicht diese Ansprüche bereits vom Klageantrag zu I. umfasst sind.

Hinsichtlich des Betragsverfahrens wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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