Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 85/06

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 04.04.2006 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln– 85 O 163/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über welche Geschäftsunterlagen der V GmbH & Co. Speditions KG (Handelsregister Nr. HRA XXX1 Amtsgericht L) er verfügt.

Auf die Zwischenfeststellungsklage des Klägers gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. wird festgestellt,

1. dass die V German Consult GmbH (Handelsregister Nr. HRB XXX2 Amtsgericht L) nicht durch Gesellschafterbeschluss des Beklagten zu 1. vom 20.04.2005 als persönlich haftende Gesellschafterin aus der V GmbH & Co. Speditions KG ausgeschieden ist;

2. dass die Beklagte zu 2. nicht durch Gesellschafterbeschluss des Beklagten zu 1. vom 20.04.2005 als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die V GmbH & Co. Speditions KG eingetreten ist.

Auf die Widerklage der Beklagten zu 1. und 2. wird die Klägerin verurteilt, folgende Willenserklärungen abzugeben:

1. Ich stimme der Aufnahme der Beklagten zu 2. als persönlich haftende Gesellschafterin in die V GmbH & Co. Speditions KG zu. Ich stimme meinem Ausscheiden aus der V GmbH & Co. Speditions KG zu.

2. Hiermit melde ich den Eintritt der Q Transporte GmbH in die V GmbH & Co. Speditions KG als persönlich haftende Gesellschafterin sowie meinen Austritt aus der V GmbH & Co. Speditions KG als persönlich haftende Gesellschafterin zum Handelsregister an.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1. im übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites in erster Instanz werden der Klägerin zu 80% und dem Beklagten zu 1. zu 20% auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1. und 2. zu 62,5%, der Beklagte zu 1. zu weiteren 2,5% und die Klägerin zu 35%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. und 2. zu 62,5% und der Beklagte zu 1. zu weiteren 2,5%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 35%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 37,5%. Eine weitergehende Kostenerstattung erfolgt nicht.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte zu 2. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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