Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 66/11

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2010 verkündete Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 716/07 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Gesamtauflage (Stückzahl) sie seit dem 01.01.2002 die Bücher

· „Geschichten von Himmelkumov und anderen Persönlichkeiten“,

· „Briefe aus Petersburg 1933“,

· „Die Kunst ist ein Schrank: aus den Notizbüchern 1924-1940“,

· „Fälle. Prosa, Szenen, Dialoge“ und

· „Zirkus T.. Vorstellung in zwei Akten“.

hergestellt und verkauft hat, und zwar unter Angabe des jeweiligen Ladenverkaufspreises.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 01.01.2002 die unter Nr. 1 bezeichneten Werke oder Teile davon durch Lizenzierung (Vergabe von Nutzungsrechten) verwertet hat, also Auskunft darüber zu erteilen,

a) ob und wie häufig sie an den unter Nr. 1 bezeichneten Werken oder Teilen davon Nutzungsrechte vergeben hat,

b) an wen (unter Angabe von Namen und Anschrift) sie solche Nutzungsrechte vergeben hat,

c) in welcher Höhe sie Bruttolizenzeinnahmen durch solche Lizenzierungen (unter Zuordnung zu dem jeweiligen Lizenznehmer) sie jeweils erzielt hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), künftig

zu unterlassen,

die unter Nr. 1 bezeichneten Werke oder Teile davon zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten oder vervielfältigen oder verbreiten zu lassen oder durch Lizenzierung zu verwerten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches und des Auskunftsanspruchsanspruchs durch Si­cher­heits­leistung in Höhe von jeweils 3.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


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