Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 UF 51/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts- Brühl (32 F 51/13) vom 09.04.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung der Anträge und Wideranträge im Übrigen verpflichtet, an den Antragsteller 13.552,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 852,13 € seit dem 22.11.2011 und aus weiteren 12.700,00 € seit dem 19.12.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Antragsteller 55% und der Antragsgegner 45%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der ersten Instanz tragen der Antragsteller 58% und der Antragsgegner 42%. Die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz der Drittwiderantragsgegnerin trägt der Antragsgegner.

Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners der ersten Instanz tragen der Antragsteller 55% und der Antragsgegner 45%.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 56% und der Antragsgegner zu 44%.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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