Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 96/13
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 16. April 2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 96/12 – wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 80 %, die Klägerin zu 2) 4 % und die Klägerin zu 3) 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerinnen nehmen, gestützt auf „U2 D2“ vom 21. Dezember 2006 (Anlagen K 20 – 22), die Beklagten als Gesamtschuldner aus übergegangenem Recht der D T International (im Folgenden: Darlehensgeberin) auf Rückzahlung eines Darlehens und Zahlung von Vertragszinsen in Anspruch.
4Dem liegen ein – im Original englischsprachiger - Darlehensvertrag vom 6. März 2006 sowie ein – ebenfalls im Original englischsprachiger – Änderungsvertrag vom 23. November 2006 zugrunde, die die Darlehensgeberin mit der K G-Passagen R Vermögensverwaltung KG (im Folgenden: Darlehensnehmerin) zur Refinanzierung des Objekts „R“, einer Gewerbeimmobilie in C, geschlossen hat.
5Die Beklagten sind bzw. waren Komplementäre der Darlehensnehmerin. Der Beklagte zu 1) wurde am 21. Juni 2002 Komplementär der Darlehensnehmerin und schied am 21. Februar 2007 aus der Gesellschaft aus. Die Beklagte zu 2) war bei Abschluss des Darlehensvertrages als künftige Komplementärin zu erwarten, war aber noch nicht im Handelsregister eingetragen; sie ist bis heute Komplementärin der Darlehensnehmerin. Der Beklagte zu 3) trat am 23. März 2007 als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft ein und schied am 15. September 2008 wieder aus. Der Beklagte zu 4) war vom 15. September 2008 bis zum 8. Februar 2010 Komplementär der Darlehensnehmerin. Der Beklagte zu 5) trat am 8. Februar 2010 als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft ein und ist neben der Beklagten zu 2) aktueller Komplementär.
6Der Darlehensvertrag vom 6. März 2006 enthält unter Ziff. 2.3 die Klausel:
7„Limited Recourse
8The Finance Parties and the Company agree that recourse under this Agreement shall only be against the Company and its assets and not against the General and the Limited Partners.“
9Als “General Partners” sind auf Seite 61 des Vertrages der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) unter ihrer früheren Firma K G-Passagen R GmbH genannt.
10Der Änderungsvertrag vom 23. November 2006 enthält unter „Amendment Provisions to the Facility Agreement“ die Bestimmung 1.:
11„Clause 2.3 (Limited Recourse) shall be deleted in its entirety and replaced with the following provision:
122.3 Limited Recourse
13The Finance Parties and the Company agree that recourse under this Agreement shall only be against the Property and the security provided under the Security Documents and not against the General and the Limited Partners.”
14Wegen des weiteren Inhalts der Verträge wird auf die als Anlagen K 3 und K4 zur Akte gereichten Unterlagen sowie deren Übersetzungen in die deutsche Sprache (Bl. 126 ff. d.A. und Bl. 217 ff. d.A.) Bezug genommen.
15In der Folgezeit kam es zu Entnahmen von Eigenkapital und Rechtsgeschäften mit Gesellschaften, die von Familienangehörigen der Beklagten zu 1), 3) und 4) kontrolliert wurden. So entnahm der Beklagte zu 1) zwischen März und Dezember 2006 aus der Darlehensvaluta Liquidität in Höhe von insgesamt 17.670.000,00 €. Darüber hinaus zahlten die Beklagten zu 1), 2) und 3) zwischen März 2006 und Dezember 2007 weitere Darlehen in Höhe von mindestens 28.359.595,10 € aus der Darlehensvaluta an Unternehmen und Mitglieder der K-Familie aus, unter Anderem an Frau B-N K. Ende November 2009 ließen die Beklagten die Darlehensverbindlichkeiten der K-Gesellschaften zunächst im Wege befreiender Schuldübernahme von den Gesellschaftern der Darlehensnehmerin übernehmen. Sodann vereinbarten sie eine Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten durch eine Aufrechnungsvereinbarung mit „Entnahmeansprüchen“ der Gesellschafter. Ferner schlossen die Beklagten zu 3) und 4) im Jahre 2010 im Namen der Darlehensnehmerin Mietverträge mit Gesellschaften, die ebenfalls von Familienmitgliedern der Beklagten zu 1), 3) und 4) kontrolliert wurden bzw. ihnen gehörten.
16Mit Schreiben vom 3. November 2011 kündigte die von den Klägerinnen seit 2006 mit der Abwicklung des Darlehensvertrages beauftragte I Q International Limited (im Folgenden: I2) den Darlehensvertrag, nachdem sie die Darlehensnehmerin zuvor auf Leistungsstörungen und Vertragsverletzungen hingewiesen und zur Zahlung ausstehender Zinsen aufgefordert hatte.
17Die gemäß Ziffer 19.16 des Darlehensvertrages mit der Verwertung der Sicherheiten beauftragte Sicherheitentreuhänderin, die D T International, betreibt die dingliche Zwangsvollstreckung (Zwangsverwaltung) in die Grundstücke C-Mitte U-straße XX, XX, XX, K2-straße XX „G-Passagen R“. Eine von der G-Passagen R Vermögensverwaltung GmbH & Co KG dagegen erhobene Vollstreckungsgegenklage hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 14. August 2012 (10 O 564/11) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung zum Kammergericht ist ohne Erfolg geblieben (vgl. KG, Urteil vom 12. November 2013 – 4 U 170/12).
18Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerinnen, die behaupten, durch die U2-D2 jeweils Inhaberinnen der Darlehensforderung in Höhe der mit der Klage jeweils geltend gemachten Teilbeträge geworden zu sein, aktivlegitimiert sind, ob sie den Darlehensvertrag berechtigt gekündigt haben und ob sie Ansprüche aus diesem Vertrag mit Erfolg gegen die Beklagten geltend machen können. Die Klägerinnen machen geltend, die Beklagten hätten die Darlehensnehmerin unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Darlehensvertrages zur Verwendung der Valuta finanziell ausgehöhlt und sie um ihre Ertragsfähigkeit gebracht. Die Entnahmen und Vertragsschlüsse seien darauf angelegt gewesen, die Beklagten und die K-Gesellschaften zum Nachteil der Darlehensgläubiger zu bereichern. Den Beklagten sei dabei bewusst gewesen, dass die nachteiligen Maßnahmen zwangsläufig die Rückführung des Darlehens gefährden, wenn nicht gar verhindern mussten. Auf einen eventuellen Rückgriffsausschluss, der im Übrigen allenfalls zugunsten der im Darlehensvertrag namentlich genannten Komplementäre gelten könne, könnten sie sich deshalb nicht berufen. Die Beklagten berufen sich u.a. auf Verjährung.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien und der gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
20Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, ob die Klägerinnen aktivlegitimiert sind und Ansprüche auf Zinszahlung sowie Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen die Darlehensnehmerin aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehen. Es hat die Auffassung vertreten, dafür hafteten jedenfalls die Beklagten nicht. Sie hafteten auch nicht aus unmittelbar gegen sie gerichteten Ansprüchen. Zur Begründung hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, im Wesentlichen ausgeführt:
21Für etwaige Schulden der Darlehensnehmerin hafteten die Beklagten nicht gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB, weil die Vertragsparteien den Rückgriff in Ziffer 2.3 des Vertrages vertraglich ausgeschlossen hätten. Dieser Ausschluss sei wirksam; insbesondere stehe ihm § 276 Abs. 3 BGB nicht entgegen, weil es in Ziffer 2.3 nicht um originär gegen die Gesellschafter bestehende Ansprüche gehe, sondern um die akzessorische Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden, für die ein etwaiges Verschulden der Gesellschafter keine Rolle spiele.
22Der Rückgriffsausschluss komme nach dem eindeutigen Ergebnis der Auslegung auch den erst später beigetretenen Gesellschaftern zugute. Das folge schon daraus, dass sich die Vertragsparteien im ursprünglichen Vertrag nicht darauf beschränkt hätten, negativ aufzulisten, wer nicht haften solle, sondern positiv festgelegt hätten, welches Haftungssubstrat der Darlehensgeberin zur Verfügung stehen solle. Dass es sich dabei um ein Privileg der gegenwärtigen Gesellschafter hätte handeln sollen, sei nicht einmal angedeutet. Dafür spreche auch nicht die Definition der „General Partner“ im Anhang als General Partner 1 und General Partner 2, die wiederum die Beklagten zu 1) und 2), letztere unter ihrer damaligen Firma waren. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte zu 2) damals mangels erfolgter Eintragung im Handelsregister noch nicht Komplementärin gewesen sei, spreche diese – wenn sich daraus überhaupt ein Rückschluss ziehen lasse - eher dafür, dass auch zukünftige Komplementäre erfasst sein sollten. Diese Auslegung gelte erst recht, nachdem mit der Neufassung von Ziffer 2.3 die Haftung explizit nur mit bestimmten Sicherheiten, darunter nicht die akzessorische Gesellschafterhaftung, die auch als eine – gesetzliche – (Personal)Sicherheit einzustufen sei, vereinbart worden sei.
23Auf den Rückgriffsausschluss könnten die Beklagten sich unabhängig davon berufen, ob ihr Verhalten in vertragswidriger Weise dazu geführt habe, dass der Darlehensnehmerin Vermögen entzogen und sie so an der Bedienung des Darlehens gehindert worden sei.
24Bei einer Vertragsgestaltung wie der hier gewählten sei das Haftungskonzept des Personengesellschaftsrechts insgesamt abbedungen mit der Folge, dass die Lösung sich im Ergebnis an den Grundsätzen orientieren müsse, die im Kapitalgesellschaftsrecht gelten. Im Kapitalgesellschaftsrecht hafte den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, während die Gesellschafter im Außenverhältnis nicht hafteten. Dieses Haftungsprivileg sei zwar im deutschen Recht normativ an die Aufbringung des Garantiekapitals geknüpft. Logische Voraussetzung sei diese aber nicht, wie man schon im deutschen Recht an der mit dem MoMiG eingeführten Gesellschaftsform der UG sehe und im Übrigen von Gesellschaftsformen im angloamerikanischen Raum kenne. Die Rechtfertigung sei darin zu sehen, dass es dem Gläubiger unbenommen sei, seine Befriedigungsaussichten aus dem Gesellschaftsvermögen auf Verhandlungsebene abzusichern, insbesondere durch „Covenants“. Dass sich die Darlehensgeberin tatsächlich mit dieser Basis begnügt habe, ergebe sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerinnen, wonach ein „enges Korsett“ als Gegenleistung für den Verzicht auf die Rückgriffsmöglichkeit vereinbart worden sei. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Gesellschafter auf das vertragliche Haftungsprivileg nicht berufen könnten, sei wegen der Parallele zu der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen sich der Gesellschafter im Kapitalgesellschaftsrecht auf das gesetzliche Haftungsprivileg nicht berufen dürfe, nach den kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einer Haftungsdurchbrechung zu beantworten.
25Ein Durchgriff mit der Begründung, die Beklagten hätten dem Gesellschaftsvermögen eigennützig Haftungsmasse entzogen, käme einem Zugriff durch die Gesellschaft hindurch („piercing the corporate veil“) gleich. Dem stehe die jüngere Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Existenzvernichtungshaftung entgegen, die danach als reine Innenhaftung ausgestaltet sei. Diskutabel seien allenfalls die Fallgruppen der Vermögens- und Sphärenvermischung, die aber nicht einschlägig seien. Der Anwendung kapitalgesellschaftsrechtlicher Grundsätze stehe auch nicht unter Wertungsgesichtspunkten entgegen, dass die strengen Kapitalerhaltungsvorschriften des Kapitalgesellschaftsrechts bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht gelten. Deren Funktion werde vielmehr hier von dem Umstand übernommen, dass es den Parteien anheim stand und auch Regelungsziel der vertraglichen Abreden gewesen sei, ein eigenes, privatautonomes System des Kapitalschutzes zu vereinbaren. Einen solchen Schutz aufgrund vertraglicher Abrede in Gestalt der vermeintlichen Vermögensbindung, der defaults und der covenants behaupteten gerade die Klägerinnen; Ziffer 2.3 sei in diesem Zusammenhang eine schlechthin konstitutive Vorschrift für Vertragsgerechtigkeit. Nicht zuletzt sei die fehlende Gesellschafterhaftung eingepreist.
26Auch die – behaupteten – Vertragsverletzungen der Darlehensnehmerin rechtfertigten einen Rückgriff auf die Beklagten nicht. Ein Rückgriff unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter komme nicht in Betracht, weil die Haftungsfreistellung und eine bestimmte Vermögensverwendung weder zueinander noch zu den jeweiligen Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stünden. Auch hätten die Beklagten keinen Anspruch gegen die Darlehensgeberin erworben. § 313 BGB sei nicht einschlägig, weil die Einhaltung der vertraglichen Bindungen, auf die die Klägerinnen sich gerade stützten, per definitionem nicht Geschäftsgrundlage, sondern Vertragsinhalt gewesen sein müsse. Im Übrigen fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass Ziffer 2.3 nur den Fall der ungestörten Vertragserfüllung hätte regeln sollen. Den Beklagten sei die Berufung auf den Haftungsausschluss auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt. Einen Vertrauenstatbestand, der unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium Bedeutung gewinnen könnte, hätten die Beklagten nicht gesetzt. Pflichten aus dem Darlehensvertrag hätten nicht sie übernommen. Anzunehmen, dass sie durch Handeln im Namen der Darlehensnehmerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt hätten, dass die Erträge der Gesellschaft zur Befriedigung der Gläubiger ausreichen würden, würde bedeuten, dem Haftungsausschluss den Anwendungsbereich zu entziehen. § 242 BGB finde im Übrigen nur innerhalb bestehender Sonderverbindungen Anwendung. Eine solche könne die Beteiligung an der Darlehensnehmerin nicht begründen; andernfalls bliebe von dem Grundsatz, dass die Existenzvernichtungshaftung eine Innenhaftung ist, nichts übrig.
27Ein Anspruch der Klägerinnen aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB komme mangels Bestehens eines Schuldverhältnisses zwischen Klägerinnen und Beklagten nicht in Betracht.
28Schließlich hätten die Klägerinnen keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 826 BGB, weil die Klägerinnen weder die Höhe eines ihnen entstandenen Schadens dargelegt hätten noch nachzuvollziehen sei, inwieweit die den Beklagten vorgeworfenen Handlungen für einen solchen kausal gewesen seien.
29Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen, mit der diese - unter Bezugnahme auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen im Übrigen - im Wesentlichen geltend machen:
30Die Beklagten könnten sich auf den Haftungsausschluss in Ziffer 2.3 des Darlehensvertrages, der im Übrigen – wenn überhaupt – nur den zur Zeit des Vertragsschlusses eingetragenen Komplementären zugute kommen könne, gemäß § 242 BGB nicht berufen. § 242 BGB werde nicht von kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätzen verdrängt. Diese seien in einer KG von vornherein nicht anwendbar. Mit ihrer Anwendung verkehre das Landgericht zum Einen das Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil, nach dem die Haftung nach §§ 128 Satz 1, 161 Satz 2 HGB der gesetzliche Regelfall sei und die Beklagten sich auf eine Ausnahmevereinbarung beriefen. Zum Anderen gehe es über wesentliche Unterschiede zwischen der Gesellschafterhaftung in der juristischen Person und der KG hinweg, ohne dass die Parteien einen solchen Gleichlauf gewollt oder im Vertrag auch nur angedeutet hätten. Die Grundsätze der Existenzvernichtungshaftung als reiner Innenhaftung seien nicht übertragbar, weil sie auf dem Grundsatz der Kapitalerhaltung beruhten und nicht auf einer vertragsautonomen Abrede zwischen Gesellschaftern und Gläubigern. Auch die Auslegung des Darlehensvertrages ergebe, dass die Parteien die Komplementärhaftung keineswegs durch eine kapitalgesellschaftsrechtliche Haftung hätten ersetzen wollen. Sie hätten insbesondere nicht bei treuwidriger Vermögensentziehung auf einen Rückgriff verzichten und sich so den Beklagten schutzlos ausliefern wollen. Dabei sei davon auszugehen, dass Freizeichnungen von einer gesetzlichen Haftung schon im Grundsatz eng auszulegen seien, was erst recht bei vertraglicher Abweichung von der akzessorischen Komplementärhaftung gelte, die allgemein als „ungewöhnlich“ angesehen werde. Die Vermutung spreche generell gegen eine Haftungsfreizeichnung. Zweifel bei der Auslegung gingen zu Lasten der Beklagten, denen es oblegen habe, ihre unbeschränkte persönliche Haftung durch eindeutige Regelungen im Vertrag zu begrenzen. Der mit den §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB bezweckte Gläubigerschutz habe auch nicht durch den vertraglichen Pflichtenkanon ersetzt werden sollten. Der Darlehensvertrag ziele darauf ab, die vertragliche Außenhaftung von Gesellschaft und Gesellschaftern zu regeln. Er enthalte keine ausdrücklichen zusätzlichen Kapitalerhaltungspflichten der Komplementäre gegenüber der Darlehensnehmerin, aus denen sich eine auf den Gläubigerschutz ausgerichtete Innenhaftung ergäbe. Da grobe Verstöße gegen das vereinbarte Pflichtenprogramm naturgemäß zu Liquiditätsengpässen bei der Darlehensnehmerin hätten führen müssen, sei es weder sinnvoll noch gewollt gewesen, die Haftung in diesem Fall auf die – dann mittellose – Darlehensnehmerin zu beschränken. Der fehlenden Kapitalerhaltungspflicht von Komplementären in der KG habe es entsprochen, dass die Darlehensgeberin mit den Beklagten das vom Landgericht angeführte „enge Korsett“ als Pflichtenprogramm vereinbart und im Gegenzug – wenn überhaupt – nur bei Einhaltung dieses Pflichtenprogramms von einem Rückgriff gegen bestimmte Beklagte habe absehen wollen. Denke man die These des Landgerichts weiter, so wären sämtliche bewussten Verstöße der Beklagten gegen die Pflichten des Darlehensvertrages und eine zweckwidrige Verwendung der Valuta sanktionslos. Die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens und die Entnahmeverbote seien sinnlos gewesen, wenn die Beklagten bewusst und völlig risikolos gegen diese Bestimmungen hätten verstoßen können. Von einer „Einpreisung“ des Risikos einer missbräuchlichen Verwendung des Gesellschaftsvermögens könne keine Rede sein; dazu hätten auch selbst die Beklagten erstinstanzlich nichts vorgetragen. Eine Haftungsfreizeichnung sei im Übrigen stets dergestalt durch § 242 BGB begrenzt, dass pflichtwidriges Verhalten dazu führe, die Einwendung der Freizeichnung als unzulässig anzusehen. Dies entspreche auch dem Rechtsgedanken des § 162 BGB. Den Klägerinnen sei der Einwand des § 242 BGB auch nicht deshalb abgeschnitten, weil sie zu den Beklagten in keiner Sonderverbindung stünden. Die Sonderverbindung ergebe sich vielmehr aus der Rechtsstellung der Beklagten gegenüber den Klägerinnen, die durch Ziffer 2.3 des Darlehensvertrages vermittelt werde. Insoweit stelle der Darlehensvertrag einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB dar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ohne Belang, dass die Beklagten gegen die Darlehensgeberin einen eigenen Leistungsanspruch erwerben. Die Beklagten müssten sich auch Pflichtverletzungen der Darlehensnehmerin nach §§ 242, 334 BGB entgegenhalten lassen. Der Begriff der „Einwendungen aus dem Vertrag“ in § 334 BGB erfasse dabei auch solche Gegenrechte, die nicht auf der Verletzung von im Synallagma stehenden Leistungspflichten beruhten. Abgesehen davon bestehe bei einer Haftungsfreizeichnung zugunsten Dritter die Drittwirkung – und damit die „Hauptleistung“ – allein in der Haftungsfreistellung. Wenn man mit dem Landgericht davon ausginge, dass es sich bei der Haftungsfreizeichnung und der Einhaltung der Vertragsverpflichtung durch die Darlehensnehmerin nicht um gegenseitige Pflichten handelte, wäre jedenfalls die Geschäftsgrundlage für den Haftungsausschluss entfallen mit der Folge, dass die Klägerinnen den Beklagten den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß §§ 334, 242 BGB über den dolo-agit-Einwand entgegenhalten könnten. Die Argumentation des Landgerichts entspreche einem Zirkelschluss.
31Der Haftungsbeschränkung in Ziffer 2.3 des Darlehensvertrages liege im Übrigen das angloamerikanische Verständnis von „non recourse-Klauseln zugrunde. Fremdsprachliche Begriffe und Vertragsklauseln seien – unabhängig vom anwendbaren Recht – grundsätzlich nach dem Rechtsverständnis des Landes zu interpretieren, in dem sie entwickelt worden seien. Das angloamerikanische Verständnis hätten die Parteien bei den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegt. Dies zeige sich bereits daran, dass die Beklagten zu 4) und 5) versucht hätten, ihre Rechtsauffassung mit einem – wenn auch unrichtigen – Parteigutachten zum angloamerikanischen Rechtsverständnis von „limited recourse“-Klauseln zu untermauern. In der angloamerikanischen Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Haftungsbeschränkung ihre schützende Wirkung bei einem pflichtwidrigen Verhalten desjenigen, der sich auf die Haftungsbeschränkung berufe, nicht entfalten könne (O D P B „T2 v. T3“, XXX N.E. XXX, XXX (N.Y. 1927), Anlage K 72; E D2 P2 D30 „V Bank, N.A. v. V. U3 L , L.L.C.“, 864 A.2d 930, 951-951, Anlage K 73).
32Der Haftungsausschluss wäre jedenfalls nach § 276 Abs. 3 BGB unwirksam. Wenn § 276 Abs. 3 BGB bereits den Ausschluss einer Vorsatzhaftung bei gesetzlichen Verschuldenstatbeständen erfasse, müssen er erst recht für den Ausschluss einer verschuldensunabhängigen Haftung gelten. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass die Klägerinnen sich vollständig in die Hand der Beklagten begeben hätten, was selbst bei Fehlen der Sondernorm des § 276 Abs. 3 BGB die Anwendung von § 138 BGB rechtfertigen würde.
33Ein potentieller Haftungsausschluss beziehe sich allenfalls auf die Beklagten zu 1) und 2). Das Plural „s“ an „General Partner“ in Ziffer 2.3 sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht dadurch begründet, dass über die definierten „General Partner“ und „Limited Partner“ hinaus noch irgendwelche anderen Partner durch Ziffer 2.3 hätten begünstigt werden sollen. Es stamme vielmehr daher, dass in Ziffer 2.3 des Darlehensvertrages nicht vollständig „against the General Partner and the Limited Partner“ geschrieben worden sei, sondern verkürzend „against the General and the Limited Partners“.
34Zwischen den Parteien des Rechtsstreit bestehe durch die Haftungsfreizeichnung ein Schuldverhältnis im Sinne von §§ 280 Abs. 1, 311 BGB mit der Folge, dass den Klägerinnen der geltend gemachte Anspruch auch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB zustehe.
35Die Beklagten zu 3) und 4) seien den Klägerinnen wegen ihrer vorsätzlichen Vermögensverschiebungen zudem nach § 826 BGB zu Schadensersatz verpflichtet. Ein durch ihr Handeln kausal entstandener Schaden sei entgegen der Auffassung des Landgerichts ausreichend dargelegt: Denn hätten die Beklagten der Darlehensnehmerin nicht durch Entnahmen und Darlehensvergabe sowie durch nachteilige Abänderung der Mietverträge mit den K-Mietern Vermögen entzogen, wäre diese zur Zahlung von Zinsen und Rückzahlung der Darlehensvaluta in der Lage gewesen. Die Darlehensnehmerin hätte zudem die dringend notwendigen Reparaturen durchführen und die durch die Reparaturbedürftigkeit eingetretene Wertminderung der Immobilie wieder ausgleichen können.
36Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 tragen die Klägerinnen ergänzend vor, insbesondere zu dem nach ihrer Sicht gebotenen angloamerikanischen Verständnis der „non recourse“-Klausel und zu einem kausalen Schaden, den das Landgericht aus ihrer Sicht zumindest als Mindestschaden hätte bejahen müssen.
37Die Klägerinnen beantragen,
38das am 16. April 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 10 O 96/12 – abzuändern und
39- 40
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 114.800.000,00 €, an die Klägerin zu 2) 6.320.000,00 € und an die Klägerin zu 3) 23.680.000,00 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 7,38 % p.a. seit dem 26. November 2011 zu zahlen;
- 41
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere 8.632.673,40 €, an die Klägerin zu 2) weitere 475.248,22 € und an die Klägerin zu 3) weitere 1.780.676,88 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
43die jeweils gegen sie gerichtete Berufung zurückzuweisen.
44Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts und des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
46II.
47Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
481. Anspruch aus § 488 Abs 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB
49Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB mit der Begründung verneint, die Beklagten hafteten für Ansprüche der Klägerinnen gegen die Darlehensnehmerin aus dem Darlehensvertrag unter dem Gesichtspunkt der Gesellschafterhaftung nicht, weil die Parteien die Haftung der Komplementäre gemäß §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB vertraglich wirksam ausgeschlossen hätten.
50a) Auf die Haftung des Gesellschafters einer deutschen Gesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Vorschriften findet – unabhängig von der Frage des auf das Geschäft des Gläubigers mit der Gesellschaft anwendbaren Rechts – deutsches Recht Anwendung.
51b) Gemäß §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB haften die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldnern persönlich.
52c) Diese Haftung kann durch eine abweichende Vereinbarung mit dem Gläubiger beschränkt sowie anfänglich oder nachträglich ausgeschlossen werden (BGHZ 142, 315; OLG München WM 2003, 1324, 1327; Karsten Schmidt in: MünchKomm-HGB 3. Aufl. § 128 Rdn. 14; Steitz in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht 2. Aufl. § 128 Rdn. 13). Die Vereinbarung kann sogar stillschweigend erfolgen; wegen ihrer Ungewöhnlichkeit ist bei der Feststellung des erforderlichen Verzichtswillens des Gläubigers aber mit äußerster Sorgfalt vorzugehen (OLG München WM 2003, 1324, 1327). Der Umfang der Haftungsbeschränkung ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2013, 1089, 1990; Steitz aaO).
53aa) Einen solchen Haftungsausschluss hat das Landgericht zu Recht in der Regelung in Ziffer 2.3 des Darlehensvertrages gesehen.
54Der Inhalt dieser Regelung ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese richtet sich im Ausgangspunkt nach der sog. lex causae, das heißt demjenigen Recht, das auf den Vertrag Anwendung findet (st. Rspr. und einhellige Meinung zu Art. 27 EGBGB, vgl. etwa BGH NJW-RR 1990, 248 f.; Spellenberg in: MünchKomm-BGB 5. Aufl. Art. 12 Rom I-VO Rdn. 11 m.w.Nachw., für neuere Verträge gesetzlich klargestellt in Art. 12 Abs. 1 lit. a Rom I-VO). Das ist hier gemäß Art. 27 EGBGB in der bis zum 16. September 2009 geltenden Fassung das deutsche Recht, das die Parteien unter Ziffer 29 (a) des Darlehensvertrages („This Agreement ist governed by German law.“) ausdrücklich gewählt haben. Bei einem im Original fremdsprachigen Vertrag wie im vorliegenden Fall kann im Rahmen der Beurteilung, welche Vorstellungen die Parteien mit einer getroffenen Regelung ausdrücken wollten, eine Rolle spielen, welche Bedeutung einem gewählten Begriff in dem Rechtskreis zukommt, dessen Sprache gewählt wird. Gerade bei der Wahl der englischen Sprache ist mit dieser Annahme aber Zurückhaltung geboten. In dem Maße, in dem sich das Englische als internationale Verkehrssprache auch im Recht durchsetzt, wird es häufiger, dass Parteien, die sich der englischen Sprache bedienen, nicht Vorstellungen des englischen Rechts inkorporieren, sondern nur Vorstellungen z.B. des deutschen Wirkungsstatuts in der Fremdsprache Englisch ausdrücken wollen. Eine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, aus welchen Rechtskreisen jeweils die Vertragspartner kommen (vgl. zum Ganzen Spellenberg in MünchKomm-BGB 5. Aufl. Art. 12 Rom-I VO Rdn. 36 m.w.Nachw.).
55Die Auslegung der Regelung in Ziffer 2.3 kann nur zu dem Ergebnis führen, dass die Haftung der Komplementäre der Darlehensnehmerin für Ansprüche aus dem Vertrag ausgeschlossen ist.
56Die Formulierungen „The Finance Parties and the Company agree that recourse unter this Agreement “shall only be against the Company and its assets and not against the General and Limited Partners” im Ausgangsvertrag vom 6. März 2006 bzw. “shall only be against the Property and the security provided under the Security Documents and not against the General and Limited Partners” im Änderungsvertrag vom 23. November 2006 enthalten ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut nach einen umfassenden, in keiner Weise eingeschränkten und vorbehaltlosen Ausschluss der Haftung der Komplementäre der Darlehensnehmerin.
57Dieser Haftungsausschluss bezieht sich auch auf diejenigen Komplementäre der Darlehensnehmerin, die erst nach Abschluss des Darlehensvertrages in die Gesellschaft eingetreten sind. Dafür kann dahinstehen, wie sich das Plural „s“ an „General und Limited Partners“ in Ziffer 2.3 begründet. Dass der Haftungsausschluss – was die „General Partners“ angeht - nicht auf die Beklagten zu 1) und 2) beschränkt ist, die als „General Partner 1“ und „General Partner 2“ unter „Schedule 1 Definitions and Interpretations“ im Darlehensvertrag aufgeführt und nach der dort genannten Erklärung mit „General Partner“ gemeint sind, ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – schon daraus, dass der Wortlaut der Haftungsausschlussklausel sich nicht darauf beschränkt, „the General and the Limited Partners“ von der Haftung auszunehmen, sondern dass er darüber hinaus positiv beschreibt, wer haften soll, nämlich „nur“ (only) „die Gesellschaft und ihr Vermögen“ bzw. „die Immobilie und die nach den Sicherheitendokumenten bereitgestellte Sicherheit“. Abgesehen davon spricht – wie das Landgericht ebenfalls zu Recht angemerkt hat – auch der Umstand, dass die im Vertrag als „General Partner 2“ aufgeführte Beklagte zu 2) im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht als Komplementärin im Handelsregister eingetragen war, dafür, dass der Haftungsausschluss auch künftige Komplementäre erfassen sollte. Schließlich gäbe es auch keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass ein Wechsel des Komplementärs der Darlehensnehmerin zu einer Vergrößerung des Haftungssubstrats zugunsten der Darlehensgeberin führen sollte.
58Angesichts der Eindeutigkeit des Wortlauts der Ziffer 2.3 kommt auch dem von den Klägerinnen herangezogenen Umstand keine Bedeutung zu, dass ein Ausschluss der Haftung des Komplementärs ungewöhnlich und eine Haftungsfreizeichnung daher im Zweifel zu verneinen und im Übrigen eng auszulegen sei. Mag ein Haftungsausschluss auch ungewöhnlich sein; hier ist er eindeutig und ausdrücklich erklärt.
59Fraglich kann im Rahmen der Auslegung lediglich sein, ob sich trotz des eindeutigen Wortlauts der Regelung in Ziffer 2.3 eine Einschränkung des Haftungsausschlusses aus dem Gesamtzusammenhang der Vereinbarung oder den von den Parteien zugrunde gelegten Vorstellungen ergibt.
60Diese Auslegung ist nach dem gewählten deutschen Recht vorzunehmen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien – wie die Klägerinnen behaupten - bei den Vertragsverhandlungen das angloamerikanische Verständnis von „non recourse“-Klauseln zugrunde gelegt hätten, bestehen nicht. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich im konkreten Fall zunächst nicht daraus, dass die Parteien den Vertrag in englischer Sprache abgefasst haben. Die Parteien, die Darlehensgeberin und Sicherheitentreuhänderin, eine englische Gesellschaft mit Sitz in England, und die Darlehensnehmerin, eine deutsche Kommanditgesellschaft mit Sitz in Deutschland, entstammen unterschiedlichen Rechtskreisen und Sprachräumen. Wenn in diesem Fall die „Muttersprache“ der einen Partei, hier zudem Englisch als weitverbreitete Wirtschaftssprache, als Vertragssprache gewählt und das „Heimatrecht“ der anderen Partei für den Vertrag gewählt wird, kommt der Sprache lediglich die Bedeutung zu, die Vereinbarungen in einer für beide Seiten verständlichen Weise zu dokumentieren. Dass keine Rechtsbegriffe aus dem angloamerikanischen Rechtskreis inkorporiert werden sollten, wird im vorliegenden Fall noch dadurch unterstrichen, dass im Gegenteil zahlreiche verwendete englischsprachige Begriffe in dem englischsprachigen Vertragstext in Klammerzusätzen zusätzlich auf Deutsch formuliert sind (vgl. etwa unter 2.2 (a), 13.7, 14.2 (i) (q) (ii) (y)) und – offensichtlich im Interesse der Verständigung – unter 28 geregelt ist, dass sämtliche Kommunikation im Zusammenhang mit dem Vertrag auf Englisch erfolgen muss. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der „non recourse“-Klausel“ übereinstimmend ein angloamerikanisches Verständnis zugrunde gelegt hätten, ergeben sich auch nicht aus den in der Berufungsbegründung zu diesem Zweck in Bezug genommenen Ausführungen der Klägerinnen auf Bl. 789 ff. d.A.. Dass die Beklagten zu 4) und 5) – wie die Klägerinnen ferner geltend machen - versucht haben, ihre Rechtsauffassung mit einem Parteigutachten zum angloamerikanischen Rechtsverständnis von „limited recourse“-Klauseln zu untermauern, lässt einen Rückschluss auf das Verständnis der Vertragsparteien schon deshalb nicht zu, weil die Beklagten zu 4) und 5) am Vertragsschluss nicht beteiligt waren. Für ein „angloamerikanisches Verständnis“ von „non recourse“-Klauseln sprechen schließlich auch nicht die Aussagen des Beklagten zu 1), die dieser im Rahmen seiner von den Klägerinnen mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 als Anlage K 103 vorgelegten Beweisaufnahme vor dem Kammergericht Berlin gemacht hat. Der entsprechende Vortrag der Klägerinnen ist allerdings nicht verspätet, weil die Beweisaufnahme vor dem Kammergericht erst am 17. September 2013 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist stattgefunden hat. Den Aussagen, es habe sich bei den von der Darlehensgeberin beworbenen Krediten um „im angelsächsischen Recht übliche sogenannte non recourse-Kredite“ gehandelt (S. 2 Rs. d. Protokolls) und er, der Beklagte zu 1), habe zwar seinen Hausanwalt um Rat und Unterstützung gebeten, dieser aber hätte ihm erklärt, auf dem Gebiet „angelsächsischer Darlehensverträge“ keine hinreichenden Erfahrungen zu haben, könnten auch darauf hindeuten, dass der Beklagte zu 1) zumindest im Vorfeld des Vertragsschlusses gemeint hat, sich insgesamt auf dem Gebiet des angelsächsischen Rechts zu bewegen. Dass eine solche Annahme für die Darlehensbeziehung insgesamt aber nicht zutreffen kann, ergibt sich – wie ausgeführt - aus der Wahl des deutschen Rechts und den in den Vertragstext eingefügten deutschsprachigen Klammerzusätzen. Man könnte sich allenfalls fragen, ob der Umstand, dass man mit dem „non recourse-Darlehen“ eine Rechtskonstruktion gewählt hat, die wohl tatsächlich im angelsächsischen Bereich ihren Ursprung gefunden und ihre Verbreitung genommen hat, dazu führen könnte, dass man in Zweifelsfragen das englische Recht hinzuzieht. Auch das lässt sich aber im Ergebnis nicht annehmen. Eine Heranziehung des englischen Rechts nur zur Auslegung einzelner Klauseln käme nicht in Betracht, weil die einzelnen Regelungen des vorliegenden „non recourse-Darlehensvertrages“ in der Weise ineinander greifen und sich ergänzen, dass ihre Auslegung nur einheitlich nach einem Recht erfolgen kann. Den Gesamtvertrag haben die Parteien aber eindeutig deutschem Recht unterstellt.
61Kommt es danach auf die Frage, wie „non recourse“-Klauseln im englischen Recht verstanden werden, nicht an, stellt sich auch die Frage nicht mehr, ob die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang zitierten Urteile amerikanischer Gerichte zur Auslegung herangezogen werden könnten oder man zwischen englischem und amerikanischem Recht und Rechtsbegriffen unterscheiden müsste (dazu Triebel/Balthasar NJW 2004, 2194 f.).
62Dass die Parteien den formulierten Haftungsausschluss einschränken wollten, ist nicht ersichtlich. Formulierungen, die darauf hindeuten könnten, finden sich im Darlehensvertrag nicht.
63Dass die Darlehensgeberin – wenn sie an diesen Fall gedacht hätte - nicht bei treu- widriger Vermögensentziehung auf einen Rückgriff habe verzichten und sich so den Beklagten schutzlos ausliefern wollen, mag sein. Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass sie diesen Fall bedacht hat. Ausdruck gefunden hat ein solcher Parteiwille im Vertragstext jedenfalls nicht. Eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne scheidet schon deshalb aus, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht ersichtlich ist und eine Korrektur von Ziffer 2.3 im Sinne der Klägerinnen einen unzulässigen Eingriff in das Gesamtvertragswerk darstellen würde. Soweit die Klägerinnen geltend machen, da grobe Verstöße gegen das vereinbarte Pflichtenprogramm naturgemäß zu Liquiditätsengpässen bei der Darlehensnehmerin hätten führen müssen, sei es weder sinnvoll noch gewollt gewesen, die Haftung in diesem Fall auf die – dann mittellose – Darlehensnehmerin zu beschränken, mag man sich die Frage der Sinnhaftigkeit stellen. Anhaltspunkte für einen anderen Parteiwillen gibt es nicht. Nicht richtig ist, dass mangels einer Haftung der Beklagten aus §§ 128 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB sämtliche bewussten Verstöße der Beklagten gegen die Pflichten des Darlehensvertrages und eine zweckwidrige Verwendung der Valuta sanktionslos wären. Zum Einen regelt der Vertrag die Sanktion für Verstöße gegen die Vereinbarungen unter Ziffern 16 und 17 in Ziffer 18.3 (a). Danach sind Verstöße gegen diese Regelungen „Verzugsereignisse“ im Sinne der Ziffer 18 mit Folgen für die Berechtigung zur Abhebung von den Konten (vgl. etwa Ziffer 13.2 (e), 13.3 (4), 13.5 (d)) sowie mit der Folge der Berechtigung der Darlehensgeberin zur Kündigung bzw. Fälligstellung, Ziffer 18.16. Zum Anderen bedeutet der Ausschluss der Gesellschafterhaftung in Ziffer 2.3 nicht, dass keine primären Ansprüche gegen die Gesellschafter bestehen. Von der gesetzlichen Haftung für Gesellschaftsschulden nach § 128 HGB ist die primäre Eigenhaftung eines Gesellschafters gegenüber Gesellschaftsgläubigern zu unterscheiden, die sich aus unerlaubter Handlung oder aus Vertrag ergeben kann.
64bb) Der Haftungsausschluss in Ziffer 2.3 des Darlehensvertrages ist auch wirksam. § 276 Abs. 3 BGB ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht anwendbar. § 276 BGB gilt ebenso wie die §§ 277, 278 BGB, wenn es nach dem Gesetz darauf ankommt, ob der Schuldner einen Umstand zu vertreten oder nicht zu vertreten hat (Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl. § 276 Rdn. 2). Darauf kommt es bei der Rückgriffshaftung nach § 128 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB nicht an. Haftungsgrund ist hier nicht das Vertretenmüssen, sondern allein das Bestehen des Gesellschaftsverhältnisses.
65cc) Im deutschen Recht ist in einem Fall wie dem vorliegenden auch nicht der Haftungsausschluss durch § 242 BGB beschränkt.
66(1) Eine inhaltliche Korrektur der Regelung über § 242 BGB kommt aus Gründen der privatautonomen Gestaltungsfreiheit nicht in Frage. Individualvereinbarungen unterliegen – unter der Prämisse der hier vorliegenden Vertragsparität – nicht der „Inhaltskontrolle“ nach § 242 BGB. Vielmehr erlaubt es der Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien – bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit – selbst unangemessene Regelungen zu vereinbaren (BAG NJW 2005, 3305, 3309; Olzen/Looschelders in: Staudinger, BGB Neubearb. 2015, § 242 Rdn. 341 m.w.Nachw.). Sittenwidrig ist die Regelung selbst jedenfalls nicht.
67(2) § 242 BGB könnte lediglich im Wege der „Ausübungskontrolle“ (Olzen/Looschelders, aaO Rdn. 342) Bedeutung gewinnen, wenn und soweit die Berufung auf den Haftungsausschluss aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als unzulässige Rechtsausübung anzusehen wäre. Darauf berufen sich die Klägerinnen, wenn sie vortragen, die den Beklagten im Einzelnen vorgeworfenen Verhaltensweisen hätten in vertragswidriger Weise dazu geführt, dass der Darlehensnehmerin Vermögen entzogen und sie so an der Bedienung des Darlehens gehindert worden sei.
68Ob sich darauf mit dem Landgericht unter I 3. der Entscheidungsgründe (S. 17 f. des Urteils) erwidern lässt, bei einer Vertragsgestaltung wie der hier gewählten sei das Haftungskonzept des Personengesellschaftsrechts insgesamt zugunsten der Haftungsgrundsätze des Kapitalgesellschaftsrechts abbedungen, erscheint allerdings zweifelhaft. Ein dahingehender Parteiwille lässt sich nicht ohne weiteres feststellen. Auch wenn die Parteien eine Zweckbindung des Darlehens vereinbart, der Darlehensnehmerin zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens diverse Pflichten, Entnahmeverbote etc. auferlegt und – wohl gewissermaßen im Gegenzug – einen Rückgriff auf die Komplementäre und Kommanditisten ausgeschlossen haben, lässt sich allein daraus nicht zuverlässig auf den Willen schließen, Kapitalgesellschaftsrecht zur Anwendung zu bringen.
69Eine so weitreichende Aussage, wie das Landgericht sie getroffen hat, ist indes auch nicht nötig. Zu beantworten ist die Frage, ob, mit welcher dogmatischen Begründung und – davon abhängig - unter welchen Voraussetzungen in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden trotz des vereinbarten Rückgriffsausschlusses unmittelbare Ansprüche des Gläubigers gegen die Komplementäre in Betracht kommen. Rechtsprechung oder Literatur zu dieser konkreten Frage findet sich – soweit ersichtlich - nicht. Es ist deshalb geboten, zur Beantwortung dieser Frage Rechtsprechung und Literatur zu vergleichbaren Fallgestaltungen heranzuziehen. Soweit die Klägerinnen meinen, eine Haftungsfreizeichnung sei stets dergestalt durch § 242 BGB begrenzt, dass pflichtwidriges Verhalten dazu führe, die Einwendung der Freizeichnung als unzulässig anzusehen, und dazu insbesondere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte München und Celle zitieren (OLG München BauR 2003, 553, 555; OLG Celle NZBau 2006, 651), sind die zugrunde liegenden Sachverhalte insoweit nicht vergleichbar, als es in den zitierten Fällen jeweils um vertragliche Ausschlüsse der Haftung für zu vertretendes Handeln zugunsten eines Vertragspartners geht, während hier ein vertraglich vereinbarter Ausschluss einer Rückgriffshaftung in Rede steht, die nicht auf Vertretenmüssen, sondern allein auf der Gesellschafterstellung beruht, und zugunsten einer Person vereinbart ist, die selbst nicht Vertragspartner ist. Diese Situation – und insoweit hat das Landgericht Recht – findet sich in vergleichbarer Weise bei der GmbH, wenn sich dort die Frage stellt, ob, mit welcher dogmatischen Begründung und unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter trotz des gesetzlichen Rückgriffsausschusses in § 13 Abs. 2 GmbH ausnahmsweise persönlich haftet, wenn er durch sein Verhalten die Gesellschaft bzw. die Gläubiger schädigt.
70Gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur die GmbH selbst; es haften nicht die Gesellschafter persönlich. Damit ist die Ausgangslage vergleichbar der im vorliegenden Fall durch den vertraglichen Haftungsausschluss geschaffenen: Für die Darlehensverbindlichkeit der Darlehensnehmerin haftet nur die Gesellschaft; es haften nicht die Komplementäre.
71Ob und unter welchen Voraussetzungen eine echte Ausnahme vom Haftungsprivileg des Abs. 2 mit der Folge zu machen ist, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH haften, ohne dass ein besonderer Verpflichtungsgrund in ihrer Person vorliegt, wird bei der GmbH unter dem Stichwort der „(echten) Durchgriffshaftung“ diskutiert (vgl. dazu Verse in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht 2. Aufl. § 13 GmbHG Rdn. 35 ff). Dem entspräche im vorliegenden Fall die Annahme, die Beklagten könnten sich auf den vertraglichen Haftungsausschluss nicht berufen mit der Folge, dass sie für die Darlehensverbindlichkeit haften würden. Die (echte) Durchgriffshaftung kommt bei der GmbH mit Rücksicht darauf, dass sie eine Durchbrechung des § 13 Abs. 2 GmbH darstellt, nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht und wird in der Rechtsprechung mit dem Missbrauch der Rechtsform der GmbH begründet (BGHZ 165, 85; 175, 12). Sie ist im vorliegenden Fall ebenso restriktiv anzuwenden, weil auch hier – wenn nicht eine gesetzliche Vorschrift – so aber eine ausdrückliche vertragliche Regelung durchbrochen würde. Dass diese vertragliche Regelung ihrerseits eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz der Haftung der Komplementäre darstellt, ist unerheblich, weil es den Vertragsparteien freistand, diese vom Gesetz abweichende vertragliche Regelung zu treffen und dieser Regelung dann der Schutz der Privatautonomie gebührt. Die Durchgriffshaftung bei der GmbH ist in der Rechtsprechung nur noch in Fällen der Vermögensvermischung anerkannt, bei der eine Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist und daher die Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften nicht mehr kontrolliert werden kann (vgl. dazu Verse aaO Rdn. 37 f.). Ein solcher Fall liegt – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und die Klägerinnen auch nicht in Frage stellen – hier nicht vor. Nicht mehr zur Durchgriffshaftung führen dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere die Fälle der sog. „Existenzvernichtung“, die ebenfalls zunächst als Durchgriffshaftung konzipiert war. Das sind Fälle, in denen dem Gesellschafter vorgeworfen wird, durch seinen Eingriff das Gesellschaftsvermögen kompensationslos, d.h. ohne angemessenen Ausgleich entzogen und durch diesen Eingriff die Insolvenz der Gesellschaft herbeigeführt oder vertieft zu haben (BGHZ 173, 246; BGH, Urteil vom 24. Juli 2012, ZIP 2012, 1804 Rdn. 25). Dieser Vorwurf entspricht – ungeachtet der tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelnen – im Kern dem Vorwurf, der den Beklagten im vorliegenden Fall gemacht wird, nämlich die Gesellschaft „ausgeblutet“ zu haben, um der Darlehensgeberin zu schaden. Ihm liegt insbesondere der auch von den Klägerinnen zur Begründung ihrer Ansprüche herangezogene Grundgedanke zugrunde, nämlich dass die Gesellschafter die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zu respektieren haben und ihnen deshalb Zugriffe auf das Gesellschaftsvermögen verwehrt sein müssen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten vermissen lassen (Verse, aaO Rdn. 46). Dass die Fälle der „Existenzvernichtung“ bei der GmbH nicht mehr zur Durchgriffshaftung führen, wird damit begründet, dass eine solche sich als überschießend erwiesen hat, da sie auch dann zu einem ungekürzten Anspruch gegen den Gesellschafter führt, wenn sich die GmbH – wie häufig – bereits vor dem Eingriff in einer finanziellen Schieflage befand und die Forderung des Gläubigers deshalb bereits vor dem Eingriff nicht mehr vollwertig war (Verse aaO Rdn. 47). Dieser Umstand hat den Bundesgerichtshof bewogen, in diesen Fällen anstelle einer Durchgriffshaftung eine Schadensersatzhaftung anzunehmen und die Existenzvernichtungshaftung als besondere Fallgruppe der allgemeinen deliktischen Haftung aus § 826 BGB zu unterstellen. Da die Gefahr des Überschießens im vorliegenden Fall in gleicher Weise besteht, ist auch hier eine Durchbrechung des vertraglichen Haftungsausschlusses zu verneinen und sind Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus § 826 BGB zu prüfen.
722. Ansprüche aufgrund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes
73a) aus Vertrag
74Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagten aus vertraglichen oder vertragsähnlichen Anspruchsgrundlagen scheiden ungeachtet der Frage der Aktivlegitimation der Klägerinnen aus. Eine vertragliche Mitverpflichtung der Komplementäre der Darlehensnehmerin findet sich in dem von der Darlehensgeberin mit der Darlehensnehmerin geschlossenen Darlehensvertrag nicht. Ansprüche ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter. Der Darlehensvertrag selbst begründet kein Forderungsrecht der Komplementäre. Drittbegünstigende Wirkung hat lediglich die Klausel in Ziffer 2.3., nach der die Komplementäre nicht haften. Daraus ergeben sich aber keine Nebenpflichten der Beklagten in Bezug auf das Darlehen. Einwendungen aus dem Darlehensvertrag können den durch die Ziffer 2.3 begünstigten Beklagten auch nicht gemäß § 334 BGB mit der Folge entgegengehalten werden, dass deren Haftung wieder auflebt. § 334 BGB beruht auf dem Gedanken, dass der Versprechende nicht deshalb schlechter gestellt werden darf, weil er statt an den Versprechensempfänger an den Dritten leisten soll. Eine solche Leistung an einen Dritten steht hier nicht in Rede.
75b) aus Delikt
76Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch Ansprüche aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verneint.
77aa) Auf einen deliktischen Anspruch wegen der den Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen findet, da die Beklagten in Deutschland gehandelt haben, gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung.
78bb) Einem Anspruch aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung als besonderer Fallgruppe der allgemeinen deliktischen Haftung aus § 826 BGB steht schon entgegen, dass es sich bei der Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters bei der GmbH nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine reine Innenhaftung handelt mit der Folge, dass die Gläubiger der Gesellschaft keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Gesellschafter aus § 826 BGB haben, sondern sich lediglich im Wege der Vollstreckung aufgrund eines Titels gegen die Gesellschaft deren Ansprüche gegen den Gesellschafter pfänden und überweisen lassen können (BGHZ 173, 246 ff., Tz. 33, 36 - Trihotel).
79.
80Diese Rechtsprechung führt auch im vorliegenden Fall dazu, dass unmittelbare Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagten ausscheiden.
81Entscheidend für die Ausgestaltung der Haftung als Innenhaftung bei der GmbH ist zum Einen der Umstand, dass durch die Existenzvernichtungshaftung Lücken des Schutzsystems in §§ 30, 31 GmbHG geschlossen werden sollen, das seinerseits als Innenhaftung ausgestaltet ist. Zum Anderen berücksichtigt sie, dass bei der GmbH der Gläubigerschutz durch die Gesellschaft mediatisiert bzw. die gläubigerschützende Haftung zugunsten der Gesellschaft „kanalisiert“ wird. Die Gesellschaft ist unmittelbare Geschädigte des Eingriffs. Die Gläubiger sind nur mittelbar geschädigt. Dadurch, dass die Ansprüche gegen die Gesellschafter der Gesellschaft zustehen, wird deren Vermögen im Interesse aller Gläubiger erhalten.
82Im vorliegenden Fall finden der Haftungsausschluss der Gesellschafter und die korrespondierenden Regelungen zur Kapitalerhaltung ihre Grundlage zwar nicht im Gesellschaftsrecht und gelten gegenüber allen Gläubigern der Gesellschaft in gleicher Weise, sondern sind in einem Vertrag der (Einzweck-)Gesellschaft (vgl. Ziffer 14.2 (n) des Darlehensvertrages) mit – ursprünglich - einem Gläubiger verankert und betreffen im Ausgangspunkt auch nur diesen und ein allein in seinem Interesse zweckgebundenes Vermögen. Dass dieser Umstand indes nicht dazu führen kann, ausnahmsweise diesen Gläubiger als den eigentlich Geschädigten anzusehen und ihm Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB auch unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung als unmittelbare Ansprüche gegen die Komplementäre im Sinne einer Außenhaftung zuzugestehen, zeigt sich gerade an der vorliegenden Fallkonstellation, in der mit den drei Klägerinnen inzwischen drei Gläubigerinnen als Rechtsnachfolgerinnen der Darlehensgeberin Schadensersatz begehren. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen lässt sich dabei – ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage ihrer Aktivlegitimation hinsichtlich der Darlehensforderung – in Bezug auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch nicht aus übergegangenem Recht der Darlehensgeberin herleiten. Denn die „U2 D2“, auf die die Klägerinnen ihre Aktivlegitimation stützen (Anlagen K 20 – K 22), betreffen jedenfalls dem Wortlaut nach lediglich vertragliche Ansprüche und nicht Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Übertragen werden „the Exitisting Lender’s rights and obligations referred to in the Schedule below in accordance with the terms of the Agreement“. In “The Schedule” werden die “Rights and obligations to be transferred” bezeichnet mit “R Shopping Centre M, € 144.800,000 U4 M Facility Agreement dated 6 March 2006 between .. as Lender and as Security Agent and .. as Company and borrower, as amended on 23 November 2006 ,and related prepayment fee letter dated 6 March 2006” sowie der Angabe der Höhe des jeweils übertragenen Anteils. Die Klägerinnen tragen auch an keiner Stelle vor, dass etwaige deliktische Schadensersatzansprüche übertragen worden wären; sie berufen sich auf die genannten „U2 D2“ im Zusammenhang mit den in erster Linie geltend gemachten Ansprüchen aus Darlehensvertrag. Schadensersatzansprüche der Klägerinnen aus § 826 BGB könnten sich danach nur mit der Begründung ergeben, dass ihr jeweiliges Vermögen durch vorsätzliches sittenwidriges Handeln geschädigt worden ist. Damit stehen die Klägerinnen den Beklagten im Ergebnis wie mehrere Gläubiger der Darlehensnehmerin gegenüber. Ob – wie der Bundesgerichtshof im Rahmen der Ausgestaltung der Existenzvernichtungshaftung als Innenhaftung offen gelassen hat (BGH aaO, Tz. 33) - diese „in besonders gelagerten Ausnahmefällen – etwa wenn das Restvermögen der Gesellschaft gezielt zum Zwecke der Schädigung eines einzigen verbliebenen Gesellschaftsgläubigers „beiseite geschafft“ wird – anders zu beurteilen sein könnte“, kann dahinstehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedenfalls hier aus den dargelegten Gründen nicht vor.
83cc) Unabhängig davon sind aber auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung nicht dargelegt.
84(1) Es ist schon nicht ersichtlich, dass die den Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen den Tatbestand der Existenzvernichtungshaftung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllen. Voraussetzung des objektiven Tatbestands der Existenzvernichtungshaftung ist bei der GmbH, die ihren Gläubigern mit ihrem gesamten Vermögen haftet, ein Eingriff in das Vermögen der Gesellschaft, durch den deren Insolvenz herbeigeführt oder vertieft, ggf. auch nur im Liquidationsverfahren deren Fähigkeit zur Deckung der Gesellschaftsschulden entscheidend beeinträchtigt worden ist (BGH NJW 2009, 2127; BGH WM 2012, 1034). Dieser muss sittenwidrig sein, wofür der Bundesgerichtshof verlangt, dass es sich um einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff handelt (BGHZ 173, 246 ff., Tz. 31 – Trihotel; vgl. auch Verse in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 13 GmbHG Rdn. 57). In subjektiver Hinsicht muss der Gesellschafter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Eingriffs und seiner Folgen sowie der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände haben (BGH aaO, Tz. 30; Verse, aaO Rdn. 59).
85(a) Hier stellt sich in Bezug auf die den Beklagten zur Last gelegten Entnahmen vom Allgemeinkonto, die teilweise als Darlehen weitergegeben und mit Entnahmeansprüchen der Gesellschafter verrechnet worden sein sollen, mit Rücksicht darauf, dass die Gesellschaft gemäß Ziffer 2.3 des Darlehensvertrages nicht mit ihrem gesamten Vermögen, sondern lediglich mit dem Grundstück und den bestellten Sicherheiten haftet, schon die Frage, ob Entnahmen aus den liquiden Mitteln den objektiven Tatbestand erfüllen. Erforderlich dafür wäre, dass in das haftende Vermögen eingegriffen bzw. dieses entzogen wird und dadurch das dem Gläubiger als Haftungsmasse zur Verfügung stehende Eigenkapital der Gesellschaft geschmälert wird. Wenn aber die Gesellschaft mit ihrem allgemeinen Vermögen nicht haftet, sondern nur mit der Immobilie bzw. mit den bestellten Sicherheiten, kann ihr bei Eingriffen in das allgemeine Vermögen auch kein im Interesse der Gläubiger zu erhaltendes Vermögen entzogen werden.
86Jedenfalls aber lässt sich insoweit ein zumindest bedingter Vorsatz bezogen auf den Eingriff und seine Folgen sowie die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände nicht feststellen. Schon im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 2.3 ist zweifelhaft, ob die Beklagten eine Widerrechtlichkeit von Entnahmen aus der Darlehensvaluta, d.h. dem allgemeinen Vermögen der Darlehensnehmerin, für möglich hielten bzw. halten mussten. Hinzu kommt, dass sie sich auf weitere Bestimmungen des Vertrages berufen, die sie zu ihrer Vorgehensweise berechtigt hätten und die sich tatsächlich dafür ins Feld führen lassen. Das gilt in besonderem Maße für die Regelung in Ziffer 13.3 (b), „Sofern die Kreditgeberin nach einem Verzug nichts Gegenteiliges mitteilt, kann die Gesellschaft jeden Betrag abheben, der sich als Einlage auf dem Hauptkonto befindet.“, aber auch für die Regelungen unter Ziffer 16.6 (a) (i), 16.13, 16.8 (Kreditgewährung) sowie die Regelung zur Mittelverwendung in Anlage 5. Die Klägerinnen verweisen zwar demgegenüber ihrerseits auf die Vorschriften der Ziffern 16.7 (a), 16.16 (b) (iv), 14.2 (y), aus denen folge, dass der Überschuss des Darlehens nicht zur freien Verfügung stand, sondern der Stärkung der Eigenkapitalbasis diente. Darauf lässt sich aber angesichts der Bestimmungen des Vertrages im Übrigen die Annahme eines Vorsatzes der Beklagten nicht stützen. Der Vertrag enthält durchaus Vorschriften, die für den Standpunkt der Klägerinnen sprechen. Es finden sich aber ebenso andere Vorschriften, die die Auffassung der Beklagten stützen. Eine Vertragsbestimmung, die ausdrücklich jegliche Einnahmen oder jede Form einer Kreditgewährung verbietet, ist dagegen nicht ersichtlich. Hinzu kommt, - ohne, dass es hierauf entscheidend ankäme -, dass ein Entnahmeverbot, wie es von den Klägerinnen geltend gemacht wird, in wirtschaftlicher Hinsicht kaum nachvollziehbar erscheint. Nähme man ein solches Entnahmeverbot an, hätte die Darlehensnehmerin einen Kredit über rund 144 Millionen Euro aufgenommen, den sie – auch soweit er über die Ablösung des D3-Darlehens hinausging - von Anfang an zu verzinsen hatte, den sie aber auf einem Konto „parken“ musste, um sozusagen eine Eigenkapital-Rücklage für etwaige Instandhaltungen der Immobilie etc. zu bilden. Damit hätten – zu verzinsende - Beträge in einer Größenordnung von 53 Millionen Euro brach gelegen, und dies, obwohl ausweislich der Anlage 5 eine Schuldendienstreserve unabhängig davon eingerichtet war und es ohne weiteres möglich gewesen wäre, einen Kredit für Instandhaltungen etc. dann aufzunehmen, wenn Investitionen tatsächlich anstanden – wofür im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichts ersichtlich war. Auch soweit die Klägerinnen sich zur Frage des Vorsatzes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen haben, durch die Entnahmen der Beklagten sei der Darlehensnehmerin sämtliche Liquidität entzogen worden und dies zu einem Zeitpunkt, in dem die Problematik der defekten Kaltwasserleitungen bereits bekannt gewesen seien, so dass man nicht davon ausgehen könne, dass die Beklagten nicht gewusst hätten, welche Folgen ihr Tun hätte, rechtfertigt ihr Vorbringen keine abweichende Beurteilung. Entscheidend ist nicht, ob die Beklagten sich der möglichen Folgen ihres Verhaltens bewusst waren; entscheidend ist, ob sie sich für berechtigt halten durften, die Entnahmen zu tätigen. Dies lässt sich – wie ausgeführt – auf der Grundlage der Bestimmungen des Vertrages nicht verneinen.
87(b) Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beklagten hätten durch den von ihnen zu verantwortenden Abschluss nicht marktgerechter Mietverträge mit Gesellschaften der K-Familie das Vermögen der Darlehensnehmerin geschädigt, fehlt es bereits am objektiven Tatbestand der Existenzvernichtungshaftung. Insoweit bezieht sich der Vorwurf der Vermögensschädigung zwar auf die Immobilie und damit das gemäß Ziffer 2.3 des Darlehensvertrages haftende Vermögen der Darlehensnehmerin. Es fehlt aber an einem Eingriff im Sinne der Existenzvernichtungshaftung. Voraussetzung dafür ist ein Entzug von Vermögenswerten; eine Missachtung der Pflicht zur Zuführung von Mitteln genügt nicht (Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 826 Rdn. 35). Dem Abschluss der – nachteiligen – Mietverträge sind Änderungskündigungen vom 31. März 2010 (K Design und E2-T) bzw. eine außerordentliche Kündigung (N2) vorausgegangen, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien nicht streitig ist. Danach hatte die Darlehensnehmerin keinen Rechtsanspruch mehr auf die ursprünglich jeweils vereinbarten Mieten. Indem sich die Beklagten - für die Darlehensnehmerin handelnd – auf einen Abschluss zu veränderten, schlechteren Bedingungen einließen, konnten sie der Darlehensnehmerin kein Vermögen (aus der Immobilie) entziehen. Sie konnten es nur – aus Sicht der Klägerin pflichtwidrig – unterlassen, die Räume bestmöglich für die Darlehensnehmerin zu vermieten, d.h. der Gesellschaft entsprechende Mittel zuzuführen, was indes für die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs nicht genügt. Aus demselben Grund begründet auch die unterlassene Reparatur der Kaltwasserleitungen die Haftung wegen Existenzvernichtung nicht.
88Abgesehen davon ist auch insoweit ein zumindest bedingter Vorsatz der Beklagten hinsichtlich des Eingriffs und seiner Folgen sowie der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände nicht feststellbar. Die Klägerinnen stellen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis, dass „die Mietsituation in der G-str. im Jahr 2010 keinesfalls schlecht war“ und „eine Vermietung an Drittmieter zu marktüblichen Konditionen auch im Jahr 2010 möglich gewesen wäre“. Dies zeigten, so die Klägerinnen, auch die Erfolge des Zwangsverwalters, der – ab Oktober 2011 bis Juli 2012 – diverse Mietverträge abgeschlossen habe ohne mietfreie Zeiten. Abgesehen davon, dass Letzteres nichts über die Marktsituation bei Kündigung Ende März 2010 besagt, bezieht sich auch der angebotene Sachverständigenbeweis allgemein auf das Jahr 2010. An konkreten Behauptungen, aus denen sich schließen ließe, dass die Mietsituation im Frühling 2010 dergestalt war, dass die Beklagten eine Vermietung zu marktüblichen Bedingungen als möglich erkannten und durch deren Unterlassung eine Schädigung des Vermögens der Darlehensnehmerin zumindest billigend in Kauf nahmen, fehlt es. Insbesondere werden potentielle Mieter, die im Frühjahr 2010 zur Anmietung zu sog. marktüblichen Konditionen bzw. zu den ursprünglichen Konditionen bereit waren, nicht genannt. Soweit die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Frage des Vorsatzes betont haben, die Beklagten hätten – nachdem sie zuvor der Darlehensnehmerin durch die Entnahmen die gesamte Liquidität entzogen hätten - gewusst, dass die Darlehensnehmerin zur Bedienung des Darlehens zwingend auf die Mieteinnahmen angewiesen gewesen sei und jede Schmälerung dieser Mieteinnahmen die Zahlung der Darlehenszinsen gefährden würde, mag dies zutreffen. Das ändert aber nichts daran, dass sich – wie ausgeführt - nicht feststellen lässt, dass sie die Erzielung höherer Mieteinnahmen durch eine Vermietung an Dritte für möglich gehalten haben.
89dd) Ein Haftungsgrund nach § 826 BGB außerhalb der Existenzvernichtungshaftung ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Vorwürfe der Klägerinnen gehen sämtlich dahin, die Beklagten hätten durch ihre Eingriffe die Darlehensnehmerin finanziell ausgehöhlt und dadurch die Bedienung des Darlehens verhindert und betreffen damit den Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung.
90ee) Schließlich hat das Landgericht zu Recht einen kausalen Schaden als nicht dargelegt angesehen. Einen unmittelbaren Vermögensschaden tragen die Klägerinnen selbst nicht vor. Sie berufen sich – zuletzt im Schriftsatz vom 14. Januar 2015 ausdrücklich – auf einen mittelbaren Vermögensschaden, der sich daraus ergeben soll, dass die fälligen Darlehensrückzahlungen ausgeblieben sind. Für den Fall, dass die Darlehensraten nicht gezahlt werden, sind aber ausweislich des Vertrages Sicherheiten bereitgestellt. Ziffer 2.3 in der durch den Änderungsvertrag geänderten Fassung sieht den Rückgriff auf die Immobilie und die nach den Sicherheitendokumenten bereitgestellte Sicherheit vor. Was unter die Sicherheitsdokumente fällt, ist in der Anlage 3 Teil 2 „Die Sicherheitsdokumente“ unter Berücksichtigung der Änderung unter Ziffer 14 der Anlage zum Änderungsvertrag aufgeführt. Tatsächlich bestellte die Darlehensnehmerin der Darlehensgeberin ausweislich des Urteils des Kammergerichts vom 12. November 2013 an den Grundstücken in C-Mitte, U-straße XX, XX, XX, K2-straße XX „G-Passagen R“ mit notarieller Urkunde vom 7. März 2006 (UR-Nr.: DS XX/XXXX) eine Gesamtbriefgrundschuld im Betrag von 127.500.000 € nebst Grundschuldzinsen in Höhe von 18 % p.a. und einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von 10 % des Grundschuldbetrages sowie mit Urkunde vom 22. November 2006 (UR-NR.: DS XX/XXXX) eine weitere Gesamtgrundschuld über 17.300.000 € nebst Zinsen und Nebenleistung in vorbezeichnetem Umfang. Aus der erstgenannten Grundschuld betreibt die mit der Verwertung der Sicherheiten betraute Sicherheitentreuhänderin die Zwangsvollstreckung. Ob den Klägerinnen ein Vermögensschaden entstanden ist, lässt sich bei dieser Sachlage erst feststellen, wenn feststeht, dass bzw. in welcher Höhe die Forderungen der Klägerinnen aus dem Darlehensvertrag durch die Verwertung der Sicherheiten nicht befriedigt worden sind. Dazu ist – auch prognostisch – nichts vorgetragen. Bis dahin lässt sich auch ein Mindestschaden nicht feststellen.
91III.
92Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, nach der die Klägerinnen für die Kosten des Verfahrens in erster Instanz gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen haften, war von Amts wegen wie erkannt zu korrigieren. Die Korrektur berücksichtigt gemäß § 100 Abs. 2 ZPO den Umstand, dass die Klägerinnen ausweislich der von ihnen jeweils geltend gemachten Forderungen in erheblichem Maße verschieden am Rechtsstreit beteiligt sind.
93IV.
94Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die aufgeworfenen Fragen betreffen weitgehend die Auslegung des zwischen der Darlehensgeberin und der Darlehensnehmerin geschlossenen Darlehensvertrages nebst Änderungsvertrag sowie die Beurteilung der einzelnen, den Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen und damit Umstände des Einzelfalls. Soweit sich in diesem Zusammenhang Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellen, werden diese im Einklang mit bereits vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantwortet.
95V.
96Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
971. für die Berufung der Klägerin zu 1) auf: 123.432.673,40 €
98(114.800.000,00 € für den Antrag zu 1 und 8.632.673,40 € für den Antrag zu 2)
992. für die Berufung der Klägerin zu 2) auf: 6.795.248,22 €
100(6.320.000,00 € für den Antrag zu 1 und 475.248,22 € für den Antrag zu 2)
1013. für die Berufung der Klägerin zu 3) auf: 25.460.676,88 €
102(23.680.000,00 € für den Antrag zu 1 und 1.780.676,88 € für den Antrag zu 2)
103Streitwert insgesamt: 155.688.598,50 €
104Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt auch die mit den Anträgen zu 2 geltend gemachten Zinsen, bei denen es sich nicht um Nebenforderungen, sondern um Vertragszinsen aus dem Darlehen handelt, die neben der Rückzahlung der Darlehenssumme als Hauptforderung geltend gemacht werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- HGB § 161 8x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 2x
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 1x
- BGB § 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten 5x
- BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners 6x
- BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 3x
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1x
- Urteil vom Landgericht Aachen - 10 O 96/12 2x
- 4 U 170/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 12x
- BGB § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts 1x
- 10 O 564/11 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 128 10x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 14x
- GmbHG § 30 Kapitalerhaltung 1x
- BGB § 328 Vertrag zugunsten Dritter 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag 3x
- GmbHG § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen 1x
- GmbHG § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft 3x
- BGB § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten 1x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 2x