Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 W 21/19

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsbeklagten zu je ½ auferlegt.


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inks">während des Aufenthalts des Antragstellers in der „K oben“ der Psychiatrie des A-Klinikums in D im Jahr 2018 über seinen Gesundheitszustand erhobene personenbezogene Informationen, insbesondere von ihm angefertigte Ton- und/oder Bild-Aufnahmen zu verarbeiten und/oder verarbeiten zu lassen oder verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder Dritten zu offenbaren, wenn dies ohne ausdrückliche Einwilligung des Antragstellers oder seiner Betreuerin geschieht.

13 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 >25 class="absatzLinks">Nachdem im Termin vom 04.07.2019 diese beiden eidesstattlichen Versicherungen überreicht worden sind und der Vortrag der Verf2;gungsbeklagten unstreitig geworden ist, dass nach der hier getroffenen redaktionellen Entscheidung gegen eine Ausstrahlung auch unter Verwendung des erstellten Rohmaterials vom Verfügungskläger dieses Material einem - nicht im Verfahren vorgelegten - Datenschutz- und Löschkonzept der Verfügungsbeklagten zu 2) entsprechend endgültig gelöscht worden ist mit Ausnahme einer beim Verfahrensbevollmächtigten allein zu Zwecken der Rechtsverteidigung aufbewahrten Kopie, haben die Parteien auf entsprechenden Hinweis des Senats hin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erkl28;rt unter jeweiliger Verwahrung gegen die Kostenlast.

">26n> 27 28 29 30 n class="absatzRechts">31

tzLinks">trong>a) Bedenken an der Zulässigkeit des Antrages des Verfügungsklägers bestanden nicht. Ob die Betreuerin von Anfang an im Rahmen des § 1902 BGB den Verfahrensbevollmächtigten beauftragen und das Verfahren einleiten konnte, ist dabei irrelevant, weil jedenfalls die Anpassung des Aufgabenkreises, die nach dem Hinweis des Senats auf OLG Karlsruhe v. 14.10.1998 – 6 U 120/97, NJW-RR 1999, 1699 erfolgt ist, trägt. Die mit der Überreichung des entsprechenden Beschlusses konkludent erteilte Genehmigung der Betreuerin wirkt dann prozessual auch ohne weiteres zurück (statt aller Zöller/Althammer, a.a.O., § 89 Rn. 12 m.w.N.). Das Bestreiten der Betreuerbestellung sowie der Wohnanschrift durch die Verfügungsbeklagten war ersichtlich nur ins Blaue hinein erfolgt. Auch deren Ausführungen zur Höchstpersönlichkeit tragen nicht und würden am Ende nur dazu führen, einen von solchen Maßnahmen Betroffenen gänzlich schutzlos zu stellen.

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class="absatzLinks">(b) Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass im Schrifttum mit durchaus starken Argumenten angezweifelt wird, ob die Öffnungsklausel mit Blick auf Erwägungsgrund Nr. 153 der DSGVO eine – in Deutschland in den verschiedenen Presse- und Mediengesetzen ähnlich wie in § 9c RStV weiter erfolgte – „pauschale“ Befreiung von den Vorgaben der DSGVO in der Tradition des sog. Medienprivilegs aus § 41 BDSG a.F. zul8;sst (vgl. kritisch etwa Simitis/Dix, DatenschutzR, 2019, Art. 85 Rn. 12, 31 f. BeckOK Datenschutzrecht/Stender-Vorwachs, Ed. 27, Art. 85 Rn. 33 ff.; Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 2, 27, 31 ff.; Specht/Bienemann, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 20; Bennecke/Wagner, DVBl. 2016, 600, 603 m.w.N.: wohl auch Herb, in: Beck´scher Kommentar zum RundfunkR, 4. Aufl. 2018, § 57 RStV Rn. 37a, 44a). Zwar hat der Bundesgerichtshof zu den inhaltlich ähnlichen Vorgaben in Art. 9 der früheren Richtlinie 95/46/EG ausgeführt, dass das in § 57 RStV a.F. enthaltene Medienprivileg „Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Medienfreiheit“ sei und „ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen journalistische Arbeit nicht möglich wäre und die Presse ihre in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 10 Abs. 1 S. 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 S. 1 GrCh zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen könnte“ (BGH v. 01.02.2011 – VI ZR 345/09, NJW 2011, 2285 Rn. 24 m.w.N.), doch war dies schon damals stark umstritten, u.a. weil man die als „Ausgleich“ für eine Befreiungsregelung vom Gesetzgeber als Argument angeführte Selbstregulierung durch die Presse (BT-Drs. 14/4329 zu Nr. 45, 46 f.) als lückenhaft empfand (vgl. etwa nur Simitis/Dix, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 1, 6, 29, 43 m.w.N.). Auch der EuGH verlangt eine Beschränkung von etwaige Ausnahmen strikt auf „das absolut Notwendige“ (EuGH v. 16.12.2008 – Rs C-73/07, MMR 2009, 175 Rn. 56; v. 14.02.2019 – C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 63 f.).

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nks">(a) Die §§ 201, 201a, 203 StGB haben Schutzgesetzcharakter i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. allg. MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 525). Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB erfasst in entsprechender Anwendung auch jedwede Schutzgesetzverletzungen i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, Einf § 823 Rn. 28), zumal der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB und der aus §§ 823 Abs. 2, 249 ff. BGB sonst ableitbare Ersatzanspruch ohnehin in Anspruchskonkurrenz stehen und von den Anspruchsinhalten oft nicht abzugrenzen sind (zuletzt etwa BGH v. 26.10.2018 – V ZR 328/17, NJW 2019, 1216).

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ss="absatzLinks">((3)) Das Geheimnis ist der Verfügungsbeklagten zu 1) auch im innerem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unter Umständen mitgeteilt worden, aus denen sich die Anforderung des Geheimhaltens ergibt (zu diesem Merkmal Sch/Sch/Eisele, StGB, 30. Aufl. 2019, § 203 Rn. 13 m.w.N.) bzw. sie hat in innerem Zusammenhang mit der Berufsausübung und der – sofern man das verlangt – der daraus folgenden Sonderbeziehung davon erfahren. Selbst wenn – was zuletzt streitig geworden ist – der Verfügungskläger gerichtlich untergebracht war, entsteht eine Sonderbeziehung auch bei einer „Unfreiwilligkeit“ des Kontakts (für Truppenarzt, Sachverständige etc. etwa auch Eisele, a.a.O.). Im Übrigen genügt ohnehin, wenn gerade die Berufsausübung – wie hier - die Möglichkeit ungehinderter Kenntnisnahme verschafft hat.

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