Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 4 U 54/23

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.12.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 103/17 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 314.590,00 € zu zahlen

nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem auf den dritten Werktag folgenden Tag eines jeden Monats aus jeweils 3.570,00 € beginnend mit dem Monat Februar 2013 bis zum Monat Juni 2016

und nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem auf den dritten Werktag folgenden Tag eines jeden Monats

-          aus jeweils 3.570,00 € seit dem Monat Juli 2016 bis zum Monat Januar 2019,

-          aus jeweils 1.570,00 € beginnend mit dem Monat Februar 2019 bis zum Monat Juni 2020,

-          aus jeweils 1.480,00 € beginnend mit dem Monat Juli 2020 bis zum Monat Dezember 2020 und

-          aus jeweils 1.570,00 € beginnend mit dem Monat Januar 2021 bis zum Monat Februar 2022.

Es wird festgestellt, dass der am 19.06.2017 zwischen der Beklagten als Pächterin und ihrer Mutter N.-B. M. als Vertreterin der ursprünglichen Klägerin dieses Rechtsstreits (I. M. GbR) abgeschlossene Pachtvertrag unwirksam ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Zahlungsverpflichtungen vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsrechtszugs beträgt bis zu 350.000,00 €.


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