Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 300/24

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das „Teil- und Zwischenurteil“ des Landgerichts Köln vom 9. August 2024 (14 O 286/14) wird zurückgewiesen.

2. Das angefochtene „Teil- und Zwischenurteil“ ist hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.


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