Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 123/20


Tenor

I. Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil der 5. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Trier vom 27.12.2019, Az.: 5 O 289/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.659,67 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 5.351,85 € für die Zeit vom 15.05.2014 bis zum 14.04.2018, aus 24.070,06 € für die Zeit vom 15.04.2018 bis zum 08.06.2020 sowie aus 21.659,67 € seit dem 09.06.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW Eos mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu 44 %, die Beklagte zu 56 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zu der Frage, ob und inwieweit dem Kläger Deliktszinsen gemäß §§ 849, 246 BGB zustehen, zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 37.564,01 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Erwerbs eines betroffenen Neufahrzeugs.

2

Am 04.02.2014 erwarb die Klägerin, vertreten durch ihren damaligen Ehemann, von einem Kfz-Händler den von der Beklagten hergestellten VW Eos 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer W. zum Preis von 35.564,01 €. Für diesen Fahrzeugtyp wurde die Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.

3

In das Fahrzeug war ein ebenfalls von der Beklagten hergestellter 2-Liter-Motor des Typs EA 189 eingebaut. Dieser Motortyp ist mit einer Software ausgestattet, welche auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselt. Dadurch ergeben sich auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Für die Erteilung der Typengenehmigung war der Stickoxidausstoß im Prüfstand maßgebend.

4

Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 31.03.2014 übergeben. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin ein Darlehen bei der V. Bank in Höhe des vollen Kaufpreises auf. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte in 48 monatlichen Raten vom 15.05.2014 bis zum 15.04.2018 zu je 418,00 € und einer Schlussrate am 15.04.2018 in Höhe von 15.500,00 €.

5

Am 21.12.2018 meldete die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte zum Klageregister der beim Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 4 MK 1/18 geführten Musterfeststellungsklage an. Am 23.07.2019 nahm sie diese Anmeldung wieder zurück. Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz 117.290 km.

6

Die erstinstanzlich primär auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht gerichtete Klage ist der Beklagten am 04.09.2019 zugestellt worden. Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob der Klägerin wegen einer vom Vorstand der Beklagten gebilligten, vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch Inverkehrbringens des Motors mit Umschaltlogik ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB in der beantragten Art und Weise zusteht, ob die Klägerin eine Verzinsung aus §§ 849, 246 BGB verlangen kann sowie inwieweit ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht.

7

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 268 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.

8

Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen und die Beklagte auf den Hilfsantrag verurteilt, an die Klägerin 20.627,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit dem 05.09.2019 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW zu zahlen, sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.530,64 € freizustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

9

Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil die Klägerin ihr Begehren mit einer Leistungsklage durchsetzen könne. Im Übrigen sei die Klage überwiegend aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sowie §§ 826, 31, 831 BGB begründet. Die Klägerin habe einen Schaden in Gestalt eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrags erlitten, dessen wirtschaftliche Folgen die Beklagte zu erstatten habe. Abzuziehen seien die von der Klägerin gezogenen Nutzungen auf Basis einer prognostischen Gesamtlaufleistung von 250.000 km. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt, denn eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bereits im Jahr 2015 sei nicht anzunehmen, sodass die im Jahr 2019 erhobene Klage die Verjährung rechtzeitig gehemmt habe. Zinsen aus § 849 BGB könne die Klägerin nicht verlangen, denn der Entzug des Kaufpreises sei durch die Möglichkeit der Fahrzeugnutzung hinreichend kompensiert worden. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

10

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Klägerin macht geltend, einen Nutzungsersatz müsse sie sich infolge der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht abziehen lassen, jedenfalls sei bei der Berechnung des Nutzungsersatzes aber mindestens eine Gesamtlaufleistung von 400.000 km zu berücksichtigen. Die Verjährungsfrist habe frühestens 2016 zu laufen begonnen und sei durch die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage ohnehin Ende 2018 gehemmt worden. Zudem bestehe ein Feststellungsinteresse jedenfalls insoweit als die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten für weitere Schäden begehrt werde. Ferner schulde die Beklagte Deliktzinsen ab der Übergabe des Fahrzeugs am 31.03.2014.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

12

das Urteil des Landgerichts Trier vom 27.12.2019, 5 O 289/19, soweit die Klage mit den Hilfsanträgen und mit dem Hauptantrag Ziffer 2) abgewiesen wurde, wie folgt abzuändern:

13

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.564,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent seit dem 31.03.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Eos mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W.

14

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in

15

den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Eos mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat, die bei Erkennung des NEFZ das Abgasrückführungssystem in einen Modus schaltet, der zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zur Reduktion des Stickstoffemissionsmesswertes führt und die im Normalbetrieb in einen anderen Modus schaltet, der zu einem höheren Schadstoffausstoß führt.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie das am 27.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Trier, Az. 5 O 289/19, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

20

Die Beklagte greift im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Landgerichts als rechtsirrig an. Die Klage sei unbegründet. Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Es liege kein der Beklagten zurechenbarer Schädigungsvorsatz vor. Außerdem fehle es an einem kausalen Schaden des Klägers, da der Vertragsschluss für ihn nicht wirtschaftlich nachteilig gewesen sei. Überdies seien die Ansprüche des Klägers verjährt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

22

Die gemäß §§ 511, 517 ff. ZPO zulässigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind jeweils teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Die Berufung der Klägerin führt zur Reduzierung des anzurechnenden Nutzungsersatzes sowie zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Deliktszinsen gemäß §§ 849, 246 BGB. Auf die Berufung der Beklagten ist ihre Verurteilung zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Betrag in Höhe von 1.242,84 € zu reduzieren.

23

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB in Höhe des Kaufpreises abzüglich eines Gebrauchsvorteils für die gezogenen Nutzungen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws an die Beklagte (1.). Die Leistungsklage ist auch hinsichtlich der Zinsen dem Grunde nach begründet. Zinsen kann die Klägerin allerdings nur beanspruchen in Höhe der jeweils gezahlten Darlehensraten abzüglich Nutzungsersatz. Der Senat bemisst den zu verzinsenden Betrag gemäß § 287 ZPO für die Zeit vom 15.05.2014 bis zum 14.04.2018 aus 5.351,85 €, für die Zeit vom 15.04.2018 bis zum 08.06.2020 aus 24.070,06 € sowie für die Zeit ab dem 09.06.2020 aus 21.659,67 € (2.). Im Feststellungsantrag ist die Klage bereits mangels Feststellungsinteresses i. S. d. § 256 ZPO unzulässig (3.). Der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten für die erforderliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts besteht lediglich ausgehend von einem Gegenstandswert bis 25.000,00 € und nur in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr (4.).

24

Im Einzelnen gilt Folgendes:

25

1. Im Zusammenhang mit dem Motor EA 189 der Beklagten ist sowohl in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 25.10.2019 - 3 U 819/19 -, juris; vom 28.02.2020 - 3 U 1451/19 - und vom 17.03.2020 - 3 U 1903/19 -) als auch höchstrichterlich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris) geklärt, dass die Beklagte bei vor September 2015 geschlossenen Kaufverträgen gegenüber den Fahrzeugkäufern sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtwagen zum Schadensersatz aus § 826 BGB i. V. m. § 249 BGB verpflichtet ist.

26

a) Die Beklagte hat die Klägerin sittenwidrig geschädigt. Das Verhalten der Beklagten war gegenüber den Käufern eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs in der Gesamtschau unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Durch die Entscheidung, dass konzernweit in bestimmten Fahrzeugtypen langjährig Motoren des Typs EA 189 verbaut werden, hat die Beklagte maßgeblich daran mitgewirkt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit diesem Motor auf dem Kfz-Markt in Verkehr gebracht wurde. Um die Gewinne zu maximieren, wurde mit der Motorsteuerungssoftware mit Umschaltlogik gezielt eine verborgene unzulässige Abschalteinrichtung (s. dazu BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 -, juris Rn. 9 ff., 20, OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 31 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19 –, juris Rn. 53 ff.) eingesetzt und damit nicht nur ein erhöhter Stickoxid-Ausstoß und eine Umwelt- und Gesundheitsbelastung der Bevölkerung rück-sichtslos in Kauf genommen, sondern auch ein Stilllegungsrisiko für den ahnungslosen Käufer, der sich darauf verlässt, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Erlangung der Typengenehmigung von der Beklagten eingehalten wurden. Ein solches Vorgehen verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint (s. zum Ganzen BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 13, 17-28 und bereits Senat, z. B. Urteil vom 25.10.2019 - 3 U 819/19 -, juris).

27

b) Der Beklagten ist die Schädigungshandlung gemäß § 31 BGB zuzurechnen, da davon auszugehen ist, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software weltweit in Fahrzeugen mit Motoren der Serie EA 189 von den bei der Beklagten verantwortlichen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Im Einzelnen verweist der Senat insoweit auf sein Urteil vom 25.10.2019 - 3 U 819/19 -, juris Rn. 60-69 sowie die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 30-43, die er sich zu Eigen macht.

28

c) Der Schaden der Klägerin liegt im Abschluss eines Kaufvertrags, den sie in Kenntnis der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht geschlossen hätte (vgl. Senat, Urteil vom 25.10.2019 - 3 U 819/19 -, juris Rn. 77 - 83). Der in der Verletzung der Dispositionsfreiheit der Klägerin begründete Schaden entfällt auch dann nicht, wenn sich der objektive Wert oder Zustand des Fahrzeugs in der Folge aufgrund neuer Umstände wie etwa der Durchführung eines Software-Updates verändert (vgl. BGH, im Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 58; Senat, Urteil vom 25.10.2019 - 3 U 819/19 -, juris Rn. 84).

29

d) Zur Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände und zum Schädigungsvorsatz nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 25.10.2019 - 3 U 819/19 -, juris Rn. 85-91, und die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 61-63 Bezug.

30

e) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt.

31

Es kann dahinstehen, ob die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB vorliegend bereits mit Schluss des Jahres 2015 zu laufen begann (vgl. insoweit Senat, Urteil vom 30.06.2020, 3 U 1785/19, unter II., 1.), denn jedenfalls wurde die Verjährung durch Anmeldung des Klägers zum Klageregister der Musterfeststellungsklage am 21.12.2018 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB in unverjährter Zeit gehemmt.

32

Die Anmeldung wurde von der Beklagten nicht bestritten. Sie ist darüber hinaus ebenso wie die Abmeldung vom 23.07.2019 durch die als Anlagen R 21 - R 23 (Anlagenband der Klägerin) auch belegt (vgl. zu den Anforderungen OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2020, 10 U 455/18, juris Rn. 68 ff.).

33

Es kann folglich dahinstehen, ob bereits die Erhebung der Musterfeststellungsklage am 01.11.2018 (vgl. BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, § 204 Rn. 117) oder erst der Beitritt des Klägers die Hemmung herbeiführt (Deiß/Graf/Salger, BB 2018, 2883; zu den verfassungsrechtlichen Implikationen: Grzeszick, NJW 2019, 3269). Beide Ereignisse lagen vor dem frühestmöglichen Verjährungszeitpunkt (Ablauf des 31.12.2018).

34

Die Hemmung der Verjährung endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens oder Rücknahme der Anmeldung. Vor diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die Verjährung durch Erhebung der hier streitgegenständlichen Klage am 04.09.2019 erneut wirksam gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

35

Der Wechsel von der Teilnahme an der Musterfeststellungsklage zur Individualklage ist ausdrücklich gesetzlich vorgesehen (z. B. in § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es verstößt daher - jedenfalls ohne Hinzutreten weitergehender erheblicher Indizien, die die Beklagte hier nicht substantiiert vorträgt - nicht gegen § 242 BGB, sich im Rahmen einer später erhobenen Individualklage auf die Verjährungshemmung durch den kurz vor Verjährungseintritt erfolgten Beitritt zur Musterfeststellungsklage zu berufen.

36

f) Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, wie wenn sie den Kaufvertrag mit dem Händler nicht abgeschlossen hätte. Ihr steht folglich ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, d. h. eine Zahlung in Höhe des Kaufpreises, allerdings abzüglich eines Gebrauchsvorteils für die gezogenen Nutzungen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, Rn. 64-77), Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws an die Beklagte (s. zum Ganzen auch Senat, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 819/19, juris Rn. 95 ff.).

37

Den Nutzungsvorteil schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO vorliegend auf 13.904,34 €. Dieser Betrag ergibt sich, indem man den von der Klägerin gezahlten Bruttokaufpreis für das Fahrzeug durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt teilt und diesen Wert mit den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz gefahrenen Kilometern multipliziert (zur Berechnung s. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, Rn. 80-83). Der Senat schätzt die Gesamtfahrleistung bei dem streitgegenständlichen Coupé-Cabriolet mit einem 2,0l-Motor auf dem deutschen Markt auf 300.000 km. Darüber hinausgehende Laufleistungen sind am deutschen Markt bei einem derartigen Fahrzeug unüblich. Nach der vorstehenden Formel errechnet sich demnach ein Betrag von 13.904,34 € (35.564,01 € Bruttokaufpreis : 300.000 km Restlaufleistung x 117.290 km gefahrene Kilometer). Somit ergibt sich unter Berücksichtigung des Nutzungsvorteils ein Zahlbetrag von 21.659,67 € (35.564,01 € - 13.904,34 €).

38

2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Verzinsung mit 4 % gemäß §§ 849, 246 BGB jeweils ab dem Tag der Zahlung der Darlehensraten zu (a)). Bei der Höhe des Verzinsungsbetrags ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der der Klägerin entstandene Schaden durch die Nutzung des Fahrzeugs sukzessive reduziert (b)).

39

a) Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß §§ 849, 246 BGB auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % jeweils ab dem Tag der Zahlung der Darlehensraten, d. h. erstmals am 15.05.2014.

40

§ 849 BGB gilt auch für den Haftungstatbestand des § 826 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 849 Rn. 1). Die Beklagte hat der Klägerin das zur Tilgung des Finanzierungsdarlehens verwendete Geld entzogen. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06 -, juris Rn. 4, 6). Dies gilt auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, juris Rn. 45 m. w. N.). § 849 BGB ist seinem Wortlaut nach nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt zudem nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird (BGH, Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06 -, juris Rn. 4, 5; OLG München, Urteil vom 15.01.2020 - 20 U 3247/18 -, BeckRS 2020, 90 Rn. 74).

41

Gleichwohl wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in den Fällen des sogenannten Dieselskandals vielfach vertreten, dass mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm die Entziehung des Geldbetrags durch die Überlassung des Pkws ganz oder jedenfalls teilweise kompensiert worden sei, sodass ein Zinsanspruch nicht (OLG München, Urteil vom 15.01.2020 - 20 U 3247/18 -, BeckRS 2020, 90 Rn. 76; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019 - 14 U 89/19 -, BeckRS 2019, 30073 Rn. 55; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019 - 17 U 290/18 -, BeckRS 2019, 30941 Rn. 41; OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019 - 17 U 44/19 -, BeckRS 2019, 29874 Rn. 59; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, BeckRS 2019, 27008 Rn. 131, 134; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 - 13 U 73/19 -, BeckRS 2019, 25843 Rn. 19) oder nur aus einem Betrag in Höhe des Minderwerts des Fahrzeugs (OLG Koblenz, 12. Zivilsenat, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, juris Rn. 84) zuzuerkennen sei.

42

Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an (vgl. bereits Urteil vom 17.03.2020 - 3 U 1903/19 -). Richtig ist zwar, dass der Zinsanspruch nach dem Sinn und Zweck der Norm nur den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen soll, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, Urteil vom 24.02.1983 - VI ZR 191/81 -, NJW 1983, 1614, 1615). Allerdings hat die Klägerin durch den von der Beklagten (mit)verursachten Abschluss des ungewollten Kaufvertrags nebst Kfz-Finanzierung eine anderweitige Nutzungs-/Anlagemöglichkeit der zur Darlehenstilgung verwendeten Beträge insgesamt verloren. Die Nutzungsmöglichkeit entgeht ihr nicht nur insoweit, als der Pkw aufgrund der sittenwidrigen Schädigungshandlung gegenüber dem gezahlten Kaufpreis gegebenenfalls einen Minderwert hat. Stellt man darauf ab, dass der Verlust der Nutzbarkeit des als Darlehensraten gezahlten Geldes dadurch voll kompensiert wird, dass die Klägerin das Fahrzeug im Übrigen voll nutzen konnte, trägt dies dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der deliktisch verursachte Schaden bereits im Abschluss des ungewollten Kaufvertrags, mithin im Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Klägerin über ihre (künftigen) finanziellen Mittel, besteht. Diese durch die Täuschung der Beklagten verursachte Einbuße kann auch durch die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und erfolgte Nutzung des Fahrzeugs erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung ausgeglichen werden (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 114; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 - 5 U 47/19 -, juris Rn. 48; Staudinger, NJW 2020, 641, 646). Daher muss die Zinspflicht bis zum Eintritt der Kompensation fortdauern (ebenso BGH, NJW 1983, 1614, 1615 für die Zeit von der unfallbedingten Zerstörung eines Fahrzeugs bis zur Zahlung des Wertersatzes). Dementsprechend führt die durch Nutzung eintretende sukzessive Schadenskompensation lediglich zu einer sukzessiven Reduzierung des Verzinsungsbetrags (siehe unter b) und nicht zu einem Wegfall des Anspruchs aus § 849 BGB.

43

Ebenso steht einer Verzinsung aus § 849 BGB nicht das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot entgegen. Soweit diesbezüglich argumentiert wird, die Kaufpreissumme bzw. hier die zur Tilgung des Darlehens verwendeten Beträge mit der Möglichkeit, hieraus Nutzungen zu ziehen, wären auch ohne das schädigende Ereignis nicht weiter in dem Vermögen der Klägerin verblieben, da sie in Kenntnis des vorliegenden Mangels den hiesigen Kaufvertrag nicht abgeschlossen und stattdessen den Kaufpreis für ein anderes Fahrzeug aufgewandt hätte (vgl. OLG Koblenz, 5. Zivilsenat, Urteil vom 28.08.2019 - 5 U 1218/18 -, BeckRS 2019, 20653, Rn. 109; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rn. 139; OLG München, Urteil vom 15.01.2020 - 20 U 3247/18 -, BeckRS 2020, 90 Rn. 77), rechtfertigt dies keinen Ausschluss eines Anspruchs aus § 849 BGB. Denn es mag zwar häufig zu einem Alternativkauf kommen, dies ist aber keineswegs gesichert. Ebenso denkbar wäre, dass ein Käufer, der wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung vom Kauf des eigentlich ausgewählten PKWs Abstand nimmt, sein bisheriges Fahrzeug weiterfährt und zunächst die weitere Entwicklung des „Dieselskandals“ abwartet. Selbst wenn ein Reservekauf stattfände, könnte dieser gegebenenfalls zu einem niedrigeren Preis erfolgen (ebenso OLG Köln, Urteil vom 24.03.2020 - 4 U 235/19 -, juris Rn. 151). Gerade eine solche auf das Nutzungsverhalten des Geschädigten abgestellte Einzelfallbetrachtung soll aber nach dem auf pauschalierten Zinsschaden gerichteten Normzweck von § 849 BGB verhindert werden (vgl. OLG Köln, a. a. O. m. w. N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11. 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 113; OLG Köln, Urteil vom 30.01.2020 - 7 U 141/19 -, juris Rn. 37 ff.).

44

b) Die Höhe des zu verzinsenden Betrags ist jedoch nicht für den gesamten Zinszeitraum mit dem vollen Kaufpreis bzw. der vollen Darlehenssumme anzusetzen (ebenso: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 - 5 U 47/19 -, juris Rn 50 ff.; a. A. OLG Köln, Urteil vom 24.03.2020 - 4 U 235/19 -, juris Rn. 153 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 110 ff.; OLG Köln, Urteil vom 30.01.2020 - 7 U 141/19 -, juris Rn. 37 ff.). Denn zu verzinsen ist der der Klägerin aus der Sachentziehung entstandene Schaden (vgl. etwa BeckOGK-BGB/Eichelberger, Stand: 01.05.2020, § 849 Rn. 17). Dieser realisiert sich bei Finanzierungskäufen indes erst mit den jeweils gezahlten Darlehensraten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, juris Rn. 117) und reduziert sich, wie oben dargelegt, sukzessive um den im Wege der Vorteilsanrechnung auszugleichenden Nutzungsersatz. Denkt man die Gegenauffas-sung, wonach der volle Kaufpreis zu verzinsen ist, konsequent zu Ende, dürfte die Verzinsungspflicht erst enden, wenn der volle Kaufpreis vom Schädiger gezahlt ist (vgl. BeckOK-BGB/Spindler, § 849 Rn. 4). Dies wäre wegen der vorzunehmenden Vorteilsanrechnung jedoch nie der Fall. Mithin ist spätestens im Zeitpunkt der Zahlung anzuerkennen, dass der Verzinsungsbetrag teilweise im Wege der Vorteilsanrechnung getilgt wird. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die Vorteilsanrechnung - entsprechend der Berechnung des Schadensersatzanspruchs - nicht linear berücksichtigt werden sollte. Die Zinsberechnung aus dem vollen Kaufpreis würde demgegenüber zu einer Überkompensation des Schadens der Klägerin führen.

45

Im Rahmen der Verzinsung nach § 849 BGB sind Wertschwankungen bzw. - wie hier - Reduzierungen grundsätzlich taggenau zu berücksichtigen (vgl. Eichelberger, a. a. O., Rn. 18). Bei einer linearen Verzinsungswertentwicklung ist indes anerkannt, dass stattdessen unter Anwendung von § 287 ZPO zur Vereinfachung der Berechnung eine gleichmäßige Verzinsung aus dem mittleren Verzinsungswert angenommen werden kann (vgl. BGH, NJW 1965, 392, 393; BeckOK-BGB/Spindler, § 849 Rn. 4; MüKo-BGB/Wagner, 7. Auflage 2017, § 849 BGB Rn. 7; siehe zur Berechnung bei voller Kaufpreiszahlung: Senat, Urteil vom 30.06.2020, 3 U 250/20). Bei der hier vorliegenden Konstellation einer Kfz-Finanzierung sind bei der Ermittlung des Verzinsungsbetrags vier Zeiträume zu unterscheiden:

46

1. Bis zum 14.05.2014 besteht kein Verzinsungsanspruch, da bis zu diesem Tag noch keine Zinsen gezahlt wurden.

47

2. In der Zeit vom 15.05.2014 bis zum 14.04.2018 steigen die gezahlten Darlehensraten unter Abzug der berechneten Nutzungsentschädigung monatlich linear an, sodass für diesen Zeitraum ein durchschnittlicher Verzinsungspreis ermittelt werden kann.

48

3. In der Zeit vom 15.04.2018 bis zum 08.06.2020 reduziert sich der zu verzinsende Betrag linear um die anzurechnende Nutzungsentschädigung. Für diesen Zeitraum kann mithin ebenfalls ein durchschnittlicher Verzinsungsbetrag berechnet werden.

49

4. Ab dem 09.06.2020 sind Zinsen aus dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung ermittelten Rücknahmepreis zu tenorieren, da die künftige Nutzung des Fahrzeugs nicht prognostiziert werden kann.

50

Den durchschnittliche Verzinsungsbetrag der unter 2. und 3. genannten Zeiträume ermittelt der Senat wie folgt:

51

aa) Zeitraum 15.05.2014 - 14.04.2018

52

- Der Zeitraum zwischen Übergabe des Fahrzeugs und der mündlichen Verhandlung des Oberlandesgerichts beträgt 2.262 Tage. In dieser Zeit hat der Kläger insgesamt 117.290 Kilometer mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegt. Mithin beträgt die tägliche Fahrleistung der Klägerin durchschnittlich 51,85 km. Hieraus ergibt sich ein täglicher Nutzungsersatz von 6,15 € beginnend am Tag der Fahrzeugübergabe, dem 31.03.2014.

53

- Bezogen auf den 15.05.2014 ist der gezahlte Betrag in Höhe von 418,00 € mithin um eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 282,90 € (46 Tage x 6,15 €) zu reduzieren. Der Verzinsungsbetrag am 15.05.2014 beträgt mithin 135,10 €.

54

- Am letzten Tag des Zeitraums, dem 14.04.2018, hat die Klägerin bereits Raten in Höhe von 19.646,-- € (47 x 418,00 €) gezahlt. Hiervon ist eine Nutzungsentschädigung für 1.476 Tage, mithin 9.077,40 €, abzuziehen. Der Verzinsungsbetrag am 14.04.2018 beträgt somit 10.568,60 €. Hieraus ergibt sich für den genannten Zinszeitraum mit Blick auf den linearen Verlauf ein durchschnittlicher Verzinsungsbetrag von 5.351,85 € ([135,10 € + 10.568,60 €] / 2). Dieser Betrag wird der Verzinsung gemäß § 849 BGB, § 287 ZPO zu Grunde gelegt.

55

bb) Zeitraum 15.04.2018 - 08.06.2020

56

Am 15.05.2014 hat die Klägerin den vollen Kaufpreis in 48 Raten und einer Schlussrate zurückgezahlt. Von diesem ist eine Nutzungsentschädigung für 1.477 Tage, mithin 9.083,55 €, abzuziehen. Der zu verzinsende Betrag betrug an diesem Tag somit 26.480,46 €. Hieraus ergibt sich für den genannten Zinszeitraum mit Blick auf den linearen Verlauf bis zur mündlichen Verhandlung ein durchschnittlicher Verzinsungsbetrag von 24.070,06 € ([26.480,46 € + 21.659,67 €] / 2). Dieser Betrag wird der Verzinsung gemäß § 849 BGB, § 287 ZPO zu Grunde gelegt.

57

3. Soweit die Klage auf Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere Schäden gerichtet ist, liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung gemäß § 533 ZPO wegen Sachdienlichkeit zwar grundsätzlich vor. Gleichwohl ist sie als unzulässig zu verwerfen, weil es insoweit ungeachtet der Frage nach der Bestimmtheit des Klageantrags jedenfalls an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.

58

Bei Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens – wie vorliegend – fehlt es an einem feststellbaren Rechtsverhältnis, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist. Hier muss der Kläger schon für die Zulässigkeit der Klage eine Vermögensgefährdung substantiiert dartun, d. h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens. In diesen Fällen ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 197/12 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03 -, juris Rn. 27 Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 9 m. w. N.).

59

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihm hinreichend wahrscheinlich aus der Verletzungshandlung der Beklagten über den zuerkannten Ersatzbetrag hinaus unabhängig von der Rückabwicklung des Kaufs auch noch zukünftig weitere Schäden drohen.

60

Ein möglicher Schadenseintritt in Form von Steuernachforderungen der Klägerin gegenüber besteht nicht. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ungeachtet des vom Kraftfahrtbundesamt als zuständiger Behörde als Problemlösung akzeptierten Software-Updates die Bemessungsgrundlage für die Steuer innerhalb nicht rechtsverjährter Zeit rückwirkend entfallen wird, sieht der Senat jedenfalls nicht.

61

Ein Vorgehen der Zulassungsbehörden wegen behaupteter weiterer Abschalteinrichtungen beziehungsweise gegen das - vom Kraftfahrbundesamt zugelassene - Software-Update ist ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorgetragen. Zudem begehrt die Klägerin im Übrigen im Antrag zu 1) Schadensersatz, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, so dass ein künftiger Schadenseintritt insoweit auch fernliegend ist, weil sie ein etwaiges Stilllegungsrisiko absehbar nicht mehr treffen wird.

62

Allein eine drohende Verjährung, ohne Bezug zu irgendwelchen Ansprüchen des Klägers, genügt nicht, um ein Feststellungsinteresse zu begründen. Gleiches gilt für die Behauptung, dass man bei der Beklagten davon ausgehen könne, dass sie sich an ein Feststellungsurteil halten werde. Dies liegt schon deshalb fern, weil es der Beklagten – wie das vorliegende Verfahren zeigt - auch auf Bestehen und Umfang ihrer Gegenrechte ankommt. Ferner würde die Annahme einer Leistungsbereitschaft der Beklagten auch nichts am Fehlen eines neben der Leistungsklage verbleibenden feststellbaren Rechtsverhältnisses ändern (vgl. zum Ganzen bereits Senat, Urteil vom 28.02.2020, 3 U 1451/19).

63

4. Die Klägerin hat auch einen Anspruch gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Geschäftswert bis 25.000,00 €, mithin in Höhe von 1.242,84 €.

64

Die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist als solche unstreitig und war angesichts der Komplexität und Schwierigkeit der Angelegenheit sowie aufgrund des Umstands, dass sich der Kläger einem rechtlich beratenen Gegner gegenübersah, erforderlich.

65

Der Anspruch besteht allerdings nur in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 RVG. Die Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG ist im Verhältnis zur Beklagten hingegen nicht bzw. erst, wenn sich die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren hierauf beruft, dort gebührenmindernd zu berücksichtigen (vgl. § 15 a Abs. 2 RVG). § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, da der Senat der Klägerin einen geringeren Anspruch zuerkennt als von ihr beantragt.

66

Für den Gegenstandswert bezüglich der vorgerichtlichen Tätigkeit ist der Wert des verfolgten Anspruchs zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägervertreters maßgeblich. Diesen schätzt der Senat vorliegend auf bis 25.000,00 €. Die Klägerin hat den genauen Tag des unstreitigen außergerichtlichen Tätigwerdens bzw. der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten nicht vorgetragen, jedenfalls fand diese Tätigkeit aber vor Klageerhebung statt. Die Nutzungsentschädigung beläuft sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf 12.201,60 € (1.984 Tage x 6,15 €), der geschuldete Zahlbetrag bei Beauftragung folglich auf 23.362,41 € (= 35.564,01 € ./. 12.201,60 €).

67

Mithin ergibt sich eine 1,3-Geschäftsgebühr von 1.024,40 €. Hinzu kommen allerdings die ebenfalls begehrte Pauschale gemäß VV 7002 RVG von 20,00 € und die Mehrwertsteuer von 19 % gemäß VV 7008 RVG. Insgesamt errechnet sich auf diese Weise ein Betrag von 1.242,84 €.

III.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Alt. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Mit ihrem zweitinstanzlich gestellten Antrag begehrt die Klägerin für die Zeit bis zum Tag der mündlichen Verhandlung Zinsen in Höhe von 8.814,26 €. Ihr stehen indes für diesen Zeitraum auf Basis der unter II., 3. dargelegten Verzinsungsparameter lediglich Zinsen in Höhe von 2.910,89 €. Mithin beträgt der Betrag ihres Unterliegens bei der Nebenforderungen 6.191,17 € (5.903,37 € Zinsen + 287,80 € abgewiesene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten). Dies macht mehr als 10 % des fiktiven Streitwerts aus geltend gemachter Hauptforderung plus Nebenforderungen (45.908,91 € in erster Instanz sowie 47.908,91 € im Berufungsverfahren) aus, sodass das Teilunterliegen mit den Nebenforderungen bei der Bildung der Kostenquote zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2014 – 1 U 130/13 –, juris Rn. 53 m. w. N.; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 92 Rn. 11). Das Obsiegen der Klägerin ist in beiden Instanzen auf 25.813,40 € zu beziffern.

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

70

Wegen der Frage nach der Berechtigung der im Zuge des Dieselskandals geschädigten Käufer, Deliktszinsen gemäß §§ 849, 246 BGB zu verlangen, ist die Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation liegt einer Vielzahl von Fällen zugrunde, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (s. dazu unter Ziff. II. 2.). Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Revisionsgerichts erfordern daher die Zulassung zu dieser Frage, da zu befürchten ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung fortbestehen. Im Übrigen ist die Rechtslage durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/20, höchstrichterlich geklärt oder stellen sich einzelfallbezogene Fragen.

71

Den Streitwert hat der Senat an der Höhe der begehrten Abänderung des angefochtenen Urteils bemessen (§ 3 ZPO), wobei auf die Leistungsklage 35.564,01 € und auf die im zweiten Rechtszug zusätzlich zur Leistungsklage erhobenen Feststellungsklage 2.000,00 € entfallen. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG steht einer Erhöhung des Streitwerts gegenüber der ersten Instanz nicht entgegen, da die Klägerin den Streitgegenstand dadurch erweitert hat, dass der Feststellungsantrag zweitinstanzlich neben dem Leistungsantrag gestellt wurde (§ 47 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen