Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg - 5 U 139/17

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. November 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufung beträgt 5.522,04 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung zweier Prämiensparverträge durch die Beklagte.

2

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 15. August 1994 auf den Namen ihrer Töchter lautende unbefristete Prämiensparverträge ab, die mittlerweile auf sie selbst umgebucht wurden. Darauf zahlte sie ab dem 20. August 1994 bis zuletzt die monatlichen Spareinlagen von jeweils 500,00 DM und später 255,65 €. Die Beklagte entrichtete auf die Einlagen einen variablen Zins, der bei Vertragsschluss 3,5 v.H. betrug sowie eine verzinsliche Prämie auf die Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Jahres, die von 3 v.H. nach drei Sparjahren stufenweise auf bis zu 50 v.H., ab dem 15. Sparjahr stieg.

3

Unter Pkt. 3 der Verträge ist unter der Überschrift "Beendigung des Sparvertrages" ausgeführt:

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"3.1 Verfügung nach Kündigung: Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Vertrag damit insgesamt beendet. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Vertrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt."

5

Nach Pkt. 4.3 sollten die derzeit geltenden Bedingungen für den Sparverkehr und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil sein. Wegen des weiteren Inhalts der Verträge wird auf deren Ablichtungen (Anl. B 1, Bl. 54 f und Anl. B 3 Bl. 57 f) Bezug genommen.

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In den Bedingungen für den Sparverkehr heißt es: "

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4. Kündigung

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Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten können - soweit nichts anderes vereinbart wird - ohne Kündigung bis zu 2.000 € für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Eine Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gemäß Nr. 3.3. wird hierauf nicht angerechnet…."

9

In den AGB (Fassung 1993) finden sich unter der Nr. 26 Abs. 1 folgende Bestimmungen zum Kündigungsrecht:

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"(1) Ordentliche Kündigung

11

Sowohl der Kunde als auch die Sparkasse können die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitigen Vereinbarungen dem entgegenstehen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

12

In den AGB (Fassung 21. März 2016) finden sich unter der Nr. 26 Abs. 1 folgende Bestimmungen zum Kündigungsrecht:

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"(1) Ordentliche Kündigung

14

Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen."

15

Die Beklagte kündigte die Sparverträge am 5. Dezember 2016 wegen des aktuell schwachen Zinsumfeldes ordentlich mit Wirkung zum 20. April 2017, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Am 12. Dezember 2016 widersprach die Klägerin der Kündigung und forderte die Weiterführung der Verträge. Dies lehnte die Beklagte ab. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, der am 27. Februar 2017 erneut die Fortführung der Verträge forderte, was die Beklagte ablehnte.

16

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stehe kein Kündigungsrecht zu. Ein solches ergebe sich weder aus den Sparverträgen, insbesondere nicht aus den AGB. Die Beklagte könne sich auch nicht auf ein gesetzliches Kündigungsrecht berufen. Eine Kündigung sei jedenfalls frühestens zum 20. August 2019 möglich (Ablauf einer Laufzeit von 25 Jahren).

17

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf ein Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB, nach § 488 Abs. 3 BGB sowie nach § 489 Abs. 2 BGB berufen. Der insoweit erforderliche sachliche Grund bestehe in der Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der anhaltenden Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank. Das niedrige Zinsniveau wirke sich auf die Verzinsung der Einlagenprodukte aus, da die Kundengelder zu aktuellen und damit nur sehr geringen Marktzinsen angelegt werden könnten und müssten. Sie habe die berechtigten Belange der Klägerin bei der Kündigung berücksichtigt. Diese habe sieben Jahren die Höchstprämie von 50 v.H. auf die jährliche Sparleistung und damit eine weit über dem derzeit marktüblichen Zinssatz liegende Rendite erhalten.

18

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Prämiensparverträge durch die ordentliche Kündigung vom 5. Dezember 2016 mit Wirkung zum 20. April 2017 wirksam beendet. Die Kündigungsbefugnis der Beklagten ergebe sich bereits aus Pkt. 3.1 der Prämiensparverträge, nachdem sowohl der Sparer als auch die Sparkasse berechtigt sei, das Dauerschuldverhältnis ordentlich zu beenden. Schon der Wortlaut in Satz 1 differenziere nicht nach der Parteistellung. Dass Pkt. 3.1 des Vertrages nur zu Gunsten des Sparers gelte, ergebe sich auch nicht aus den nachfolgenden Sätzen 2 bis 4. Während nämlich der erste Satz die Kündigung regele, ergebe sich aus den nachfolgenden Sätzen die Verfügungsbefugnis, die - was aus der Natur der Sache folge - allein beim Sparer liegen könne. Zwar sei zu konzedieren, dass Satz 4 eine Sonderregelung für eine Kündigung des Sparers darstelle. Bei einer Kündigung durch die Sparkasse ergäbe die Regelung wenig Sinn, weil der Sparer eine Fortsetzung des Vertrages erzwingen könnte, indem er nicht über den Betrag verfüge. Es würde aber zu weit führen, aus der Fortsetzungsfiktion in Satz 4 zu folgern, das Kündigungsrecht in Satz 1 gelte allein für den Sparer. Andernfalls ergäbe sich nämlich eine asymmetrische Möglichkeit der Parteien, sich vom Vertrag zu lösen. Der Sparer könnte den Vertrag jederzeit kündigen, während die Sparkasse auf Dauer daran gebunden wäre. Ein dahingehender Wille lasse sich nach der Interessenlage kaum begründen. Eine dauerhafte Vertragsbindung der Sparkasse wäre nachvollziehbar, wenn sie hierfür ein Äquivalent erhielte. So liege es aber nicht, weil sie die Spareinlagen nicht für das Kreditgeschäft einsetzen dürfe, sondern lediglich zur Vermögensbildung (§ 21 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute).

19

Auch der Auftrag der Beklagten nach § 2 Abs. 1 SpKG LSA, das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung zu fördern, rechtfertige keine asymmetrischen Kündigungsfristen. Vielmehr bleibe es beim allgemeinen Grundsatz des deutschen Privatrechts, dass Dauerschuldverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft ordentlich gekündigt werden können.

20

Sofern man die Kündigung nicht bereits nach Pkt. 3.1 des Prämiensparvertrages als wirksam erachte, so ergebe sich eine entsprechende Befugnis aus den über Nr. 4.3 des Vertrags einbezogenen Bedingungen für den Sparverkehr. Hilfsweise ließen sich die Kündigungen auf Nr. 26 der AGB stützen, soweit man nicht ohnehin davon ausgehe, dass hier eine abweichende Kündigungsregelung bestehe. Nach Auffassung der Kammer sei Nr. 26 der AGB nach dem Rechtsgedanken von § 305b BGB allerdings schon deshalb subsidiär, weil die darin vorgesehene fristlose ordentliche Kündigung den vertragsspezifischen Regelungen zur dreimonatigen Kündigungsfrist in Nr. 3.1 des Vertrages bzw. Nr. 4 der Bedingungen über den Sparverkehr widerspreche. Gemäß Nr. 26 der AGB dürfe die Sparkasse nur "bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes" kündigen. Diese Selbstrestriktion stelle allerdings deutlich geringere Hürden auf als ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB. Nr. 26 der AGB verlange lediglich, dass die Sparkasse aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform und der damit verbundenen Verpflichtung zur Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge nicht gegen das Willkürverbot verstoßen dürfe, sondern einen sachlichen Grund für eine Entscheidung haben müsse. Hier bestehe ein derartiger sachlicher Grund, weil die aktuelle Lage auf dem Kapitalmarkt die Fortführung hochverzinslicher Anlageprodukte aus den 1990er Jahren nicht mehr rechtfertige. Auch wenn die Sparkassen das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung fördern sollen, führten sie ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Das bedeute, dass Reaktionen auf das allgemeine Zinsniveau möglich sein müssen. Nehme man kein vertragliches Kündigungsrecht an, ergebe sich die Befugnis zur Kündigung schließlich aus § 488 Abs. 3 BGB sowie aus § 489 Abs. 1 Satz 2 BGB. Letzteres Kündigungsrecht könne auch vertraglich nicht wirksam abbedungen werden (§ 489 Abs. 4 BGB a.F.). Mithin seien die Sparverträge jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beendet gewesen.

21

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für den vorgerichtlichen Einsatz ihres Prozessbevollmächtigten nach § 280 BGB oder aus anderem Rechtsgrund scheide aus. Eine ungerechtfertigte Kündigung könne zwar eine haftungsrechtlich relevante Vertragsverletzung darstellen. Eine solche liege indes, wie dargelegt, nicht vor.

22

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.

23

Sie hält unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens daran fest, dass die Prämiensparverträge nicht wirksam gekündigt seien. Ergänzend verweist sie auf die Regelungen der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV). Bei den Prämiensparverträgen handele es sich um Spareinlagen im Sinne von § 21 Abs. 4 dieser Verordnung. Die besondere Behandlung von Spareinlagen sei nur dann gerechtfertigt, wenn Gelder dauerhaft angelegt werden, bei denen zu erwarten sei, dass sie dem Kreditinstitut auch wirklich auf längere und unbestimmte Zeit zur Verfügung stehen.

24

Deshalb regele § 21 Abs. 4 der Verordnung ebenfalls allein ein Kündigungsrecht des Sparers. Aus dieser Systematik ergebe sich, dass es sich bei den Regelungen unter Punkt 3 der Prämiensparverträge und Punkt 4 der Besonderen Bedingungen für den Sparverkehr nicht um Kündigungsrechte der Sparkasse, sondern um ausschließliche Kündigungsrechte des Sparers handele. Die Regelung im Sparvertrag sei aufsichtsrechtlich und bilanzrechtlich geprägt und in diesem Verständnis anzuwenden. Die Sparkasse habe mit dieser Regelung sicherstellen wollen, dass die Spareinlagen nach § 21 Abs. 4 RechKredV privilegiert seien. Hieraus ergebe sich die vom Landgericht ausgemachte asymmetrische Gestaltung des Kündigungsrechts nur zu Gunsten des Sparers. Damit stehe die aufsichts- und bilanzrechtliche Handhabung der Regelung im Einklang mit dem in § 2 Abs. 1 S. 4 SpKG LSA geregelten Auftrag der Beklagten, das Sparen und die Vermögensbildung zu fördern. Insoweit bestehe für die Sparkasse ein Kontrahierungszwang. Deshalb scheide auch eine Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 der AGB als nächst speziellere Regelung aus. Dementsprechend fänden sich im Rahmen der Erörterung der Anwendungsfälle der ordentlichen Kündigungsklausel in der Fachliteratur keine Bezugnahme auf Sparverträge. Diese Auffassung sei die konsequente Umsetzung der aufsichts- und bilanzrechtlichen Privilegierung von Spareinlagen gemäß § 21 Abs. 1 RechKredV im Zivilrecht. Es läge ein nicht auflösbarer Widerspruch vor, wenn einerseits im Sparverkehr der Sparkassen ein Kontrahierungszwang bestehe, andererseits dieser durch eine ordentliche Kündigung unterlaufen werden könne.

25

Auch das Erfordernis der Benennung eines sachgerechten Grundes sei nur Ausfluss der besonderen Stellung der Sparkassen als Anstalten öffentlichen Rechts und deshalb nicht geeignet, den Kontrahierungszwang der Sparkasse im Sparverkehr zu beseitigen, denn beide Besonderheiten folgten gerade aus der besonderen Stellung der Sparkassen als Anstalten öffentlichen Rechts.

26

Darüber hinaus fehle es an einem sachgerechten Grund im Sinne Nr. 26 Abs. 1 der AGB. Die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auf die die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben hingewiesen habe, könnten allenfalls einen Anspruch auf Anpassung der Verträge begründen (§ 313 Abs. 1 BGB). Denkbar sei eine valide Zinsanpassungsklausel, die es ermögliche, die Prämienzinssätze den veränderten Marktgegebenheiten angemessen anzupassen. Dementsprechend scheide die Kündigungsmöglichkeit nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB als Ultima Ratio aus.

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Die vom Landgericht hilfsweise herangezogenen ordentlichen gesetzlichen Kündigungsregelungen des Darlehensrechts fänden keine Anwendung, und zwar weder direkt, noch über die Vorschrift des § 700 Abs. 1 S. 1 BGB, noch - mangels planwidriger Regelungslücke - analog. Denn die Parteien hätten bei Abschluss der Prämiensparverträge für die ordentliche Vertragsbeendigungsmöglichkeit des Sparers die Pkt. 3.1. und. 4 der besonderen Sparbedingungen und für die Sparkasse grundsätzlich Nr. 26 Abs. 1 AGB als lex specialis vereinbart. Auf § 489 Abs. 4 S. 1 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen.

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Die Klägerin hat den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen. Sie stellt den Antrag,

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das am 3. November 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal abzuändern und

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1. festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehenden Prämiensparverträge Nr. ... und Nr. ... durch die von der Beklagten jeweils am 5. Dezember 2016 ausgesprochene Kündigung zum 20. April 2017 nicht beendet wurden und über den 20. April 2017 hinaus vertragsgemäß fortbestehen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 655,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. März 2017 zu zahlen.

32

Die Beklagte stellt den Antrag,

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die Berufung zurückzuweisen.

34

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie trägt zur Entwicklung des Zinsüberschusses im Vergleich der Jahre 2002 und 2016 vor. Dieser habe im Jahr 2002 noch 30.274.000 € betragen, im Jahr 2016 nur noch 24.546.000 €. Der Zinsertrag sei von 39.600.000 € auf 21.380.000 € zurückgegangen. Der Zinsaufwand sei weniger stark, nämlich von 27.000.000 € auf 5.940.000 € zurückgegangen. Im Zinsaufwand für das Jahr 2016 ergebe sich für sie wirtschaftlich kein weiterer Spielraum mehr. Nicht nur der Refinanzierungssatz sei deutlich gesunken, sondern auch der Zinsertrag für langfristig vergebene Kredite.

II.

35

Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

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Auf das Vertragsverhältnis findet gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (nachfolgend: BGB a.F.) Anwendung. Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 erfolgten Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB auf die vorliegenden Sparverträge mit Ausnahme der in Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB genannten - hier nicht einschlägigen - Vorschriften nicht anzuwenden (so auch hinsichtlich der Alt-Bausparverträge: BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 185/16, Rn. 18, juris).

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Die auf Feststellung des Fortbestehens der Sparverträge gerichtete Feststellungsklage ist zulässig (BGH, Urteil vom 1. August 2017, XI ZR 469/16, Rn. 13, juris), aber nicht begründet.

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Die Beklagte hat die Prämiensparverträge durch die ordentliche Kündigung vom 5. Dezember 2016 wirksam mit Wirkung zum 20. April 2017 beendet.

39

Ob es sich bei den Sparverträgen um unregelmäßige Verwahrverträge (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010, XI ZR 52/08, Rn. 10, juris) oder, nach wohl überwiegender Auffassung in der Literatur, um Darlehensverträge (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 700 Rn. 1; zum aktuellen Stand der Diskussion: Schultheiß ZIP 2017, 1793) handelt, kann dahinstehen. Die Einordnung als unregelmäßiger Verwahrvertrag würde lediglich dazu führen, dass zunächst § 696 Abs. 1 BGB a.F. zu beachten ist, wonach der Verwahrer jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen kann. Aufgrund der Verweisung in § 700 S. 1 BGB sind auch hier ergänzend die Vorschriften für das Darlehen anzuwenden. Da die Beklagte ihre Kündigung selbst nicht auf § 696 Abs. 1 BGB a.F. gestützt und die Prämiensparverträge mit einer dreimonatigen Frist gekündigt hat, kommt es auf die Anwendbarkeit von § 696 Abs. 1 BGB a.F. nicht an, der ohnehin auch denselben im weiteren beschriebenen Einschränkungen wie eine Kündigungsbefugnis aus Nr. 26 Abs. 1 AGB oder aus § 488 Abs. 3 BGB a.F. unterläge.

40

Die Befugnis der Beklagten zur ordentlichen Kündigung der Sparverträge ergibt sich nicht bereits aus Punkt 3.1 der von der Beklagten vorformulierten Sparverträge oder aus Punkt 4 ihrer Bedingungen für den Sparverkehr. Diese Regelungen verhalten sich nach ihrem Gesamtzusammenhang nur zu der Kündigungsbefugnis des Sparers und den Folgen einer etwaigen Kündigung des Sparers. Sie tragen den Vorschriften der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) Rechnung. Nach § 21 Abs. 4 der RechKredV erfordert die aufsichtsrechtliche Einordnung einer Einlage als Spareinlage, dass die Kündigungsfrist für den Sparer drei Monate betragen muss. Nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hätte der Sparer den Sparvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen können. Deshalb bedurfte es der Vereinbarung der dreimonatigen Kündigungsfrist für den Sparer.

41

Die Beklagte kann ihre Kündigung aber auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen. Diese wurden wirksam in den Vertrag einbezogen (§ 305 Abs. 1 und 2 BGB). In den Sparverträgen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ergänzend die Bedingungen für den Sparverkehr und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil sind, welche in den Kassenräumen zur Einsichtnahme aushängen und von denen dem Kunden auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt wird.

42

Nr. 26 der AGB der Beklagten regelt das Kündigungsrecht sowohl des Kunden als auch der Beklagten. Die hieraus resultierende Kündigungsbefugnis der Beklagten ist nicht vertraglich ausgeschlossen.

43

Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Erforschung des Willens der Vertragsparteien hat der Tatrichter jedoch auch den mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010, Az.: VIII ZR 58/09, zitiert nach juris, Rn. 33, mit zahlr. weit. Nachw.).

44

Ob die Sparverträge dahin auszulegen sind, dass die Parteien ein Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung für 15 Jahre stillschweigend abbedungen haben, kann letztlich offen bleiben, weil die Verträge zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 22 Jahre liefen. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts für mehr als 15 Jahre liegt fern.

45

Der Umstand, dass unter Punkt 3.1 lediglich die Kündigungsbefugnis des Sparers, nicht aber die der Beklagten geregelt ist, lässt für sich nicht den Schluss zu, dass der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehen sollte. Die Beklagte hatte entgegen der Annahme der Klägerin keinen Anlass, auf ihr Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der AGB zu verzichten. Ein solcher war weder wegen des sie treffenden Kontrahierungszwanges im Sparverkehr noch zur Gewährleistung der Einordnung der Einlagen als Spareinlagen nach § 21 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) geboten. Die Qualifizierung als Spareinlage nach § 21 Abs. 4 RechKredV dient im Wesentlichen der Abgrenzung zu Sichteinlagen oder Termineinlagen. Bilanziell liegt die Bedeutung darin, dass Spareinlagen als gesonderte Bilanzposition auszuweisen sind. Bankaufsichtsrechtlich sind Spareinlagen, welche die Bedingungen von § 21 Abs. 4 RechKredV erfüllen, immer noch, wenn auch stark reduziert, Anknüpfungspunkt spezifischer aufsichtsrechtlicher Regeln (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 70 Rn. 2 und 11). Den Anforderungen zur Qualifizierung der Einlagen als Spareinlage war insoweit ausreichend Rechnung getragen, als der Kunde die Einlage nur mit einer Frist von drei Monaten kündigen konnte. Die Beklagte, die im Sparverkehr dem Kontrahierungszwang unterliegt, war, was ihr bewusst war, an den einmal geschlossenen Sparvertrag gebunden und konnte ihn schon auf Grundlage von Nr. 26 Abs. 1 der AGB in der Fassung von 1993 nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes kündigen. Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts ist nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt, wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2015, XI ZR 214/14, Rn. 12 m.w.Nachw., juris). Aus der Sicht der Beklagten bedurfte es daher nur einer speziellen Regelung der Kündigungsbefugnis des Sparers. Zur Gewährleistung der aufsichtsrechtlichen Einordnung der Einlagen als Spareinlagen musste abweichend von Nr. 26 Abs. 1 der AGB, der eine jederzeitige Kündigung ohne Einhaltung einer Frist zuließ, die Kündigungsfrist für ihn drei Monate betragen. Nicht anders konnte die Klägerin die von der Beklagten vorformulierten Verträge verstehen. Nichts deutete darauf hin, dass die Beklagte auf ihre Kündigungsbefugnis nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB, die Vertragsbestandteil sein sollten, verzichten wollte.

46

Ein solcher Verzicht hätte einer ausdrücklichen Klarstellung bedurft. Er ergab sich hier auch nicht aus dem Zweck des Vertrages und der Bonuszinsstaffel.

47

Eine ausdrückliche Laufzeitvereinbarung enthält der Vertrag nicht. Der Umstand, dass die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise auf bis zu 50 v.H. ab dem 15. Sparjahr stiegen, lässt für sich nicht den Schluss darauf zu, dass sich die Beklagte auf zumindest fünfzehn Jahre binden wollte (a.A.: OLG Stuttgart, die so genannte "Scala-Entscheidung", Urteil vom 23. September 2015, 9 U 31/15, Rn. 97; kritisch hierzu Schultheiß, ZIP 2017, 1793). Hinsichtlich der Bausparverträge hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Kündigungsrecht der Bausparkasse während der Ansparphase stillschweigend abbedungen ist, weil anderenfalls die Bausparkasse dem Bausparer jederzeit den bedingungsgemäßen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens entziehen könnte (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 185/16, Rn. 25, juris). Eine vergleichbare, ein Kündigungsrecht der Bank ausschließende Interessenlage hat das Oberlandesgericht Stuttgart darin gesehen, dass der Prämiensparvertrag als langfristiges Vertragsverhältnis der Ansammlung von Vermögen durch regelmäßige Ansparvorgänge dienen soll. Damit wäre es unvereinbar, wenn die Bank berechtigt wäre, das Vertragsverhältnis während der vereinbarten Zeit, innerhalb derer die Verpflichtung des Sparers bestehe, durch eine ordentliche Kündigung zu beenden. Dann bliebe es der Bank überlassen, dem Sparer die vertraglich vereinbarte Möglichkeit der Ansammlung von Vermögen zu nehmen. Das gelte erst recht, wenn der Zinssatz mit der Dauer des Vertrages ansteige. Denn damit wolle die Bank die Sparer zur langfristigen regelmäßigen Einzahlung veranlassen, ohne dass der Erhalt dieser in Aussicht gestellten Vorteile vertraglich gesichert wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015, 9 U 31/15, Rn. 94). Die Vereinbarung der 25-jährigen Einzahlungszeit verbunden mit der Bonuszinsstaffel, die in Abhängigkeit von der Laufzeit des Vertrages weiter ansteige, enthalte eine konkludente Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses während dieser Zeit. Mit der Gestaltung habe die Bank selbst Anreize für eine langfristige Vermögensüberlassung geschaffen. Erklärter Zweck sei der langfristige Vermögensaufbau gewesen. Mit diesem Zweck sei ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht der Bank nicht vereinbar (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 97, juris). Der Vertragszweck, nämlich das langfristige Einlegen und Ansammeln von Vermögen und die Bonuszinsstaffel schließen ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten nicht aus. Mit dem Prämiensparvertrag wird dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, Vermögen anzusammeln. Der Vertragszweck, die Ansammlung von Vermögen durch regelmäßige Ansparvorgänge, wird auch dann erreicht, wenn die Einlagen weniger als 15 Jahre stehen gelassen werden. Entsprechend der Prämienstaffel erhält der Sparer bereits ab Vollendung des dritten Sparjahres jährlich eine steigende Prämie, die schon im vierten Sparjahr dem zum Vertragsschluss geltenden variablen Zins von 4 v.H. entsprach. Es ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die Einlagen für den Sparer erst lohnen, wenn der höchste Prämiensatz von 50 v.H. erreicht ist. Die Annahme eines stillschweigenden Ausschlusses des Kündigungsrechts mag gerechtfertigt sein, wenn der Sparer auf der Grundlage einer Beispielsrechnung der Bank, nach der er innerhalb der 15 Jahre einen deutlich höheren Ertrag als bei anderen Spareinlagen erzielt, den Vertrag schließt. Dies ist hier nicht dargetan. Einer allein die Beklagte bindenden Laufzeitvereinbarung bedurfte es aus deren Sicht aber schon deshalb nicht, da sie die Prämienverträge ohnehin nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes kündigen konnte. Eine Kündigung vor Erreichen der Höchstprämie lässt sich hingegen nicht mit den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen begründen, weil die Beklagte für die ersten fünfzehn Jahre das Risiko der Zinsentwicklung übernommen hat.

48

Jedenfalls konnte die Klägerin die Sparverträge nicht dahin verstehen, dass ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten auch nach einer Laufzeit von 15 Jahren und Erreichen der Höchstprämie weiterhin ausgeschlossen sein sollte. Mithin stand der Klägerin zum Zeitpunkt der hier erklärten Kündigung im Februar 2016 das ordentliche Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der AGB zu.

49

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die AGB der Beklagten in der Fassung vom 21. März 2016 Vertragsbestandteil geworden sind. Nach Nr. 2 der damaligen AGB der Beklagten in der Fassung von 1993 hatte die Beklagte bei Änderung der Geschäftsbedingungen den Kunden hierauf hinzuweisen. Widersprach er diesen nicht binnen eines Monats, galten sie als genehmigt. Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten, dass die Klägerin in den Kontoauszügen auf die geänderten AGB in der Fassung vom 21. März 2016 hingewiesen wurde und diesen nicht versprochen hat, nicht entgegengetreten. Auf Nr. 26 Abs. 1 der AGB in der Fassung 1997 hätte sich die Kündigung nicht stützen lassen. Diese hält einer Überprüfung nach § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB nicht stand und ist unwirksam. Es kann dahinstehen, ob die Klausel mit der Folge ihrer Unwirksamkeit nach den oben genannten Vorschriften im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung so zu verstehen ist, sie eröffne der Beklagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung auch dann, wenn ihr für die Kündigung kein sachgerechter Grund zur Seite stehe (BGH, Urteil vom 5. Mai 2015, XI ZR 214/14, Rn. 11, juris). Jedenfalls ist die verwendete salvatorische Klausel ungeeignet, den ohne den Zusatz gesetzeswidrigen und unwirksamen Teil des Satzes 1 transparent auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren (BGH, Urteil vom 5. Mai 2015, XI ZR 214/14, Rn. 15, juris).

50

Die Kündigungsregelung in Nr. 26 Abs. 1 der AGB in der Fassung vom 21. März 2016 hält der Überprüfung nach § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB stand. Mit dieser wurde den Beanstandungen der Rechtsprechung Rechnung getragen. Die salvatorische Klausel ist entfallen und die Beklagte hat sich ausdrücklich die Selbstrestriktion auferlegt, nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes zu kündigen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt diese Selbstrestriktion deutlich geringere Hürden auf als ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB. Sie verlangt lediglich, dass die Sparkasse aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform und der damit verbundenen Verpflichtung zur Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge nicht gegen das Willkürverbot verstößt, sondern einen sachlichen Grund für eine Entscheidung hat. Die Kündigung muss aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar sein, anderenfalls wäre sie willkürlich. Der sachliche Grund liegt hier in den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Beklagte, die ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen führt, bewegt sich wie alle anderen Sparkassen und Banken in der Eurozone seit Jahren in einem Niedrig- und Negativzinsumfeld, die eine Fortführung der hochverzinslichen Anlageprodukte aus den 1990er Jahren wegen der fehlenden Refinanzierungsmöglichkeit nicht mehr rechtfertigt. Der Beklagten kann es unter diesen Umständen, jedenfalls wenn die Verträge wie hier 22 Jahre liefen und bereits sieben Jahre die Höchstprämie gezahlt wurde, nicht verwehrt sein, die den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechenden Anlageprodukte zu kündigen. Auf die Möglichkeit einer Anpassung der Konditionen des Vertrages muss sie sich nicht verweisen lassen.

51

Könnte die Beklagte die Kündigung nicht auf Nr. 26 Abs. 1 der AGB in der Fassung vom 21. März 2016 stützen, so folgt die Kündigungsbefugnis jedenfalls aus § 488 Abs. 3 BGB a.F. Nach dieser Vorschrift kann der Darlehensnehmer einen unbefristet geschlossenen Darlehensvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden. Die Parteien haben dieses Kündigungsrecht nicht - jedenfalls nicht über 15 Jahre hinaus - stillschweigend abbedungen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 488 Abs. 3 BGB steht wiederum unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Sparkasse, die aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform und der damit verbundenen Verpflichtung zur Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge nicht gegen das Willkürverbot verstoßen darf, hat einen sachlichen Grund für die ordentliche Kündigung der Prämiensparverträge dargetan.

52

Da die Kündigung gerechtfertigt war, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

53

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).


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