Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 1039/18

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 2016 - 5 K 1994/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Zugehörigkeit von in seinem Eigentum stehenden Grundstücken zu einem bestimmten Jagdbezirk. Er hat unter anderem die Grundstücke mit den im Zuge einer Flurbereinigungsmaßnahme neu zugeteilten Flurstücknummern ..., ..., ..., ... und ..., Gemarkung O..., Gemeinde Z..., mit einer Gesamtfläche von etwa 10,5 ha in den Jahren 2009 bis 2014 erworben. Am 20. Dezember 2019 ordnete das Landratsamt Heilbronn die Ausführung des Flurbereinigungsplans als Grundlage für die Neuordnung an und setzte als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands den 15. Januar 2020 fest.
Die Gemeinde Z... beruht auf einem Zusammenschluss der früheren Gemeinden O..., L... und Z.... Die damaligen Gemeinden O... und L... vereinbarten am 17. November 1970 mit Wirkung vom 1. Januar 1971 und mit Genehmigung des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 30. November 1970 (GABl. 1971, 38) ihre Vereinigung zur neuen Gemeinde B.... Diese verlor wiederum im Zuge der kommunalen Gebietsreform mit Wirkung vom 1. Januar 1975 (§ 28 Nr. 2 des Gesetzes zum Abschluss der Neuordnung der Gemeinden [GBl. 1974, 248]) ihre Selbständigkeit durch Bildung der neuen Gemeinde Z... aus den Gemeinden B...-... und Z....
Die Grundstücke des Klägers liegen - zwischen den Beteiligten unstreitig - im Geltungsbereich eines zwischen der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks O... und der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks K... am 9. Juli 1974 geschlossenen und vom Landratsamt Karlsruhe am 5. Februar 1975 genehmigten Jagdangliederungsvertrags, mit dem dem Jagdbezirk K... insgesamt etwa 54,9 ha Fläche angegliedert wurden. Unterzeichnet ist der Vertrag von den damaligen Bürgermeistern der Gemeinde B... und der Gemeinde K....
Zur Vorgeschichte dieses Vertrages ist Folgendes festzustellen: Bereits am 29. September 1935 hatten die Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaften O...-... und K... einen vom Kreisjägermeister am 18. Oktober 1935 genehmigten Jagdangliederungsvertrag geschlossen, mit dem etwa 90 Hektar Feldfläche, darunter (wohl) auch die vom Vertrag aus dem Jahr 1974 umfassten Flächen, vom Jagdbezirk O... an den Jagdbezirk K... angegliedert worden waren. Ausweislich der Regelung in § 6 dieses Vertrages war der Vertrag zeitlich nicht begrenzt. Die damalige Gemeinde O... hatte sich in der Folgezeit ab dem Jahr 1948 erfolglos um eine Aufhebung der Abrundung durch das Kreisjagdamt Heilbronn oder um eine Kündigung des Vertrages im Einverständnis mit der Gemeinde K... oder eine vertragliche Neuregelung bemüht. Auf eine Klage der Jagdgenossenschaft K..., die sich auf Unsicherheiten wegen einer im Jahr 1953 einseitig ausgesprochen Kündigung der Gemeinde O... stützte, hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 11. Februar 1972 festgestellt, dass die dem Jagdbezirk K... vertraglich angegliederte, 90 Hektar große Feldfläche des (früheren) Jagdbezirks O... weiterhin zum Jagdbezirk K... gehört. Vor dem Hintergrund dieses Urteils kam es schließlich zum Abschluss des Angliederungsvertrags im Jahr 1974, der seitdem von den Beteiligten umgesetzt wird.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte die Prüfung der Angliederungsfrage und der Durchführung einer Versammlung zwecks Beschlusses über eine Neugliederung des Jagdbezirks. Die begehrte Rückgliederung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Februar 2014 mit Hinweis auf die Wirksamkeit des Vertrags aus dem Jahr 1974 ab.
Am 13. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass der Westteil der zur Jagdgenossenschaft Z... gehörenden Teilgemarkung O... nicht wirksam in den Jagdbezirk der angrenzenden Jagdgenossenschaft K... angegliedert ist, sondern zur Jagdgenossenschaft Z... gehört. Zur Begründung führte er aus, sein Feststellungsinteresse folge aus dem Umstand der erheblich erschwerten Verpachtbarkeit und dem Wertverlust seiner Eigentumsflächen im Bereich der Abrundung und in Bezug auf seine weiterhin im Bezirk der Jagdgenossenschaft L.../O... gelegenen Grundstücke. Der Jagdangliederungsvertrag aus dem Jahr 1974 sei nicht zwischen den richtigen Parteien geschlossen worden, denn mit der kommunalen Neugliederung im Jahr 1972 sei die Zuständigkeit für jagdrechtliche Vereinbarungen von der Gemeinde O... an die Gesamtgemeinde Z... übergegangen. Die notwendige Besprechung mit den Jagdgenossen sei zum damaligen Zeitpunkt unterblieben, er habe deshalb als betroffener Grundbesitzer ein Anfechtungsrecht. Zudem mangele es auch am Vorliegen der Voraussetzungen für die großflächige Angliederung, da eine solche mit Blick auf Erfordernisse der Jagdpflege und der Jagdausübung nicht erforderlich sei. Das Areal umfasse annähernd die notwendige Größe für einen Eigenjagdbezirk, die Jagdausübung in K... werde nicht wesentlich betroffen, wenn auf der Fläche von einem anderen Jäger gejagt werde. Insoweit handele es sich auch nicht um eine bloße Grenzkorrektur. Im Zuge der Unwirksamkeit des Vertrags aus dem Jahr 1974 lebe auch nicht die Vereinbarung aus dem Jahr 1948 wieder auf, da es eindeutiger Wille auch der Beklagten gewesen sei, diesen alten Vertrag aufzuheben und es an der rechtfertigenden Grundlage mangele. Gleiches gelte für den Vertrag aus dem Jahr 1935.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Dezember 2016, zugestellt am 16. Januar 2017, abgewiesen. Der Verwaltungsrechtweg sei eröffnet, da das Klagebegehren auf die Feststellung der Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft und damit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gerichtet sei. Die daraus folgenden Rechtsbeziehungen seien öffentlich-rechtlicher Natur. Die Klage sei als Feststellungsklage statthaft, der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, welcher Jagdgenossenschaft seine Grundstücke zugehörig seien. Die Klagebefugnis folge aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Klage sei jedoch unzulässig wegen des in gleicher Sache ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Februar 1972.
Der Wirksamkeit des Vertrags aus dem Jahr 1974 stehe entgegen, dass die Jagdgenossenschaft O... zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits nicht mehr existiert habe. Denn Rechtsnachfolgerin sei bereits am 1. Januar 1971 die Jagdgenossenschaft B... geworden. Die Genehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 5. Februar 1975 habe nicht zu einer Heilung des Fehlers geführt. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass die neue Jagdgenossenschaft B... Vertragspartnerin habe werden sollen, sei der Vertrag unwirksam, da der unterzeichnende Bürgermeister weder gesetzlich noch durch Auftrag oder Bevollmächtigung befugt gewesen sei. Für einen entsprechenden Beschluss in einer Versammlung der Jagdgenossen gebe es keine Anhaltspunkte. Auch sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht die Wahl eines Jagdvorstandes erfolgt mit der Folge, dass der Gemeindevorstand, mithin der Gemeinderat zuständig gewesen sei. Dieser habe jedoch ausweislich der Akten nicht durch einen entsprechenden Beschluss an der Entscheidung mitgewirkt. Auch für eine nachträgliche Genehmigung des demnach schwebend unwirksamen Vertrags sei nichts ersichtlich.
In der Folge der Unwirksamkeit des im Jahr 1974 geschlossenen Vertrages habe der Vertrag aus dem Jahr 1935 weitergegolten. Die Wirksamkeit dieses Vertrages habe das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Urteil vom 11. Februar 1972 festgestellt. Die Rechtskraft dieses Urteils erstrecke sich auch auf den Kläger, da die Zugehörigkeit der entsprechenden Grundstücke zu einem bestimmten Jagdbezirk gegenüber der Jagdgenossenschaft, deren Mitglied der Kläger sei, rechtskräftig festgestellt worden sei. Gründe für eine Durchbrechung der Rechtskraft seien nicht ersichtlich, die Aufrechterhaltung des durch den Jagdangliederungsvertrag geschaffenen Zustands sei nicht schlechthin unerträglich.
10 
Am 13. Februar 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung.
11 
Mit Beschluss vom 7. Mai 2018 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 2016 - 5 K 1994/14 - zugelassen. Der Kläger habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und diese lägen auch in der Sache vor.
12 
Am 28. Juni 2018 hat der Kläger die Berufung begründet. Die Klage sei zulässig. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, zu welcher Jagdgenossenschaft seine Grundstücke gehören. Denn die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft stelle eine Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dar und habe erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung des Eigentums. Andere Rechtsschutzmöglichkeiten außer einer Klage gegen die Jagdgenossenschaft, die seine Grundstücke als ihrem Jagdbezirk zugehörig ansehe, habe er nicht. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die vertragliche Vereinbarung aus dem Jahr 1974 sei aus formellen Gründen unwirksam, sei zutreffend. Allerdings sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der alte Vertrag aus dem Jahr 1935 mit der Vereinbarung im Jahr 1974 konkludent aufgehoben worden und lebe auch nicht wieder auf. Zu dem Angliederungsvertrag aus dem Jahr 1935 finde sich keine Karte zu den Grenzen der Abrundung, auch der Vertragstext enthalte keine Beschreibung. Insoweit sei der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt, zumal auch heute der Grenzverlauf - wegen Flurbereinigungen und einer geänderten Bewirtschaftung - nicht mehr festzustellen sei. Die Grenzen verliefen auch nicht mehr entlang von Flurstücken, sondern würden diese durchschneiden. Der unklare Grenzverlauf sei auch vor dem Hintergrund möglicher strafbarer Jagdwilderei nicht hinzunehmen. Die Jagdgrenze aus dem Jahr 1935 werde tatsächlich auch nicht mehr praktiziert. Schließlich seien die Beteiligten auch selbst zwischen 1953 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Jahr 1972 davon ausgegangen, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 1935 mit einer letztmalig 1953 unwidersprochen ausgesprochenen Kündigung beendet werden konnte. Dass diese Annahme falsch gewesen sei, habe sich erst mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erwiesen. Die Annahme, dass die Grenzen aus dem Jahr 1935 wieder auflebten mit der Folge einer im Vergleich zur vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1974 noch großflächigeren Abgliederung von insgesamt 90 Hektar führe im Übrigen dazu, dass das Jagdrevier O..., das der Kläger gepachtet habe, in seiner Substanz betroffen werde, damit nicht mehr verpachtbar sei und er im Übrigen Jagdwilderei auf den Flächen begangen habe, die von dem Vertrag aus dem Jahr 1974 nicht erfasst worden seien. Er habe darüber hinaus auch ohnehin ein Recht auf Anpassung des alten öffentlich-rechtlichen Angliederungsvertrags aus § 60 VwVfG, da eine jagdpflegerische Notwendigkeit für die Abgliederung nicht bestehe. Eine solche folge auch nicht daraus, dass die Flächen fingerartig in das Gebiet der Jagdgenossenschaft K... hineinragten, denn es handele sich um selbständige Flächengebilde, die selbständig bejagbar seien. Seit 1935 sei der Bezirk der Jagdgenossenschaft K... mehrmals erheblich verändert worden - so beispielsweise in Bezug auf den Hessenwald -, ohne dass im Zuge dieser Veränderungen eine Anpassung an die Bedürfnisse der Jagdgenossenschaft O... erfolgt sei. Auch entspreche das 1935 vereinbarte Entgelt für die Abgliederung nicht mehr heute üblichen Maßstäben. Bei einer Anpassung der neuen Jagdgrenzen müssten auch nach Maßgabe des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes die Erfordernisse der Jagdpflege und der Jagdausübung Berücksichtigung finden. Dass sich danach die im Streit stehende Abrundung nicht aufdränge, ergebe sich auch aus einem Gutachten des Forstwissenschaftlers und Jägers Prof. B., Rottenburg am Neckar, vom 3. Mai 2017. Hinzu komme, dass die Jagdbezirke K... und Z... durch den staatlichen Eigenjagdbezirk Hessenwald getrennt seien und erst dessen Pacht durch K... die räumliche Verbindung herstelle. Es sei zudem zwischenzeitlich zu einem schlechthin unerträglichen Zustand gekommen, nachdem sich seit der Zeit des Dritten Reichs auch die Motivation der Hege generell geändert habe. Schließlich habe auch die Jagdgenossenschaft Z... in der Vergangenheit mehrfach zum Ausdruck gebracht, die Verhältnisse neu ordnen zu wollen und entsprechende Kündigungen ausgesprochen. An das Urteil aus dem Jahr 1972 sei er als Kläger nicht gebunden, da es in diesem Fall um die Verpachtungsbefugnis zweier Jagdgenossenschaften gegangen und die Eigentümerinteressen der einzelnen Jagdgenossen nicht vertreten worden seien.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 2016 - 5 K 1994/14 - festzustellen, dass die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke Flst. Nr. ... und ..., Gemarkung O..., Gemeinde Z..., zum Jagdbezirk Z... gehören.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Die Berufung sei bereits unzulässig, denn dem Kläger mangele es an der Klagebefugnis. Seine Mitwirkungsrechte gingen in den Beteiligungsrechten an den Willensbildungsprozessen der Jagdgenossenschaften auf. Das geltend gemachte Recht auf Anpassung oder Kündigung des Vertrages stehe allein den Jagdgenossenschaften zu, über eine eigene Rechtsposition verfüge der Kläger nicht. Zudem erwachse dem Kläger durch seine Mitgliedschaft in der beklagten Jagdgenossenschaft kein Nachteil, da sich hieraus ein höherer Auskehranspruch in Bezug auf die erwirtschafteten Jagdpachten ergebe. Auch mangele es dem Kläger am Feststellungsinteresse hinsichtlich der Unwirksamkeit der Vereinbarung aus dem Jahr 1974, da die Abrundung aus dem Jahr 1935 jedenfalls rechtlich irreversibel sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, denn bereits die Jagdabrundungsvereinbarung aus dem Jahr 1974 sei wirksam. Auf die vom Kläger geltend gemachten Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Gestaltung des Jagdbezirks komme es nicht an.
18 
Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt. Zur Sache trägt er vor, mit der erstmals im Berufungsverfahren erfolgten Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrags aus dem Jahr 1935 liege eine unzulässige Klageänderung vor. Die Klage sei auch mangels Feststellungsinteresse unzulässig; dem Kläger, der nicht Vertragspartner sei, mangele es auch an der Klagebefugnis. Stichhaltige Gründe gegen die Wirksamkeit des Vertrags aus dem Jahr 1935 bringe der Kläger nicht vor. Ein etwaiges Anpassungsrecht hätten allein die beteiligten Jagdgenossenschaften. Zudem sei die im Jahr 1974 vorgenommene Angliederung in weiten Teilen jagdhegerisch sinnvoll. In einer Karte aus dem Jahr 1935 sei die damals angegliederte Fläche von 90 Hektar erkennbar, denn sie werde abgegrenzt durch einen heute noch existierenden Feldweg.
19 
Die Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Sie nimmt zur Sache Stellung und teilt mit, dass sie in der Vergangenheit mehrere Versuche unternommen habe, eine Neuordnung der Flächen zu erreichen. Eine solche sei unabdingbar. Insoweit unterstütze man das Vorgehen des Klägers. Die Grenzen der mit dem Vertrag aus dem Jahr 1935 angegliederten Flächen seien nicht mehr eindeutig bestimmt. Eine gemeinsame Lösung unter Einbeziehung der Jagdbehörden sei sicherlich sinnvoll.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (ein Band), drei Bände Akten der Gemeinde Z..., zwei Bände Akten des Landratsamts Karlsruhe sowie 10 Bände Akten des Landratsamts Heilbronn vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
A.
22 
Sie ist zwar zulässig. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 2016 - 5 K 1994/14 - ist mit Senatsbeschluss vom 7. Mai 2018 zugelassen worden. Sie wurde am 28. Juni 2018 nach entsprechend gewährter Fristverlängerung (§ 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO) fristgerecht begründet.
B.
23 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Klage ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
I.
24 
Die Klage ist zulässig.
25 
1. Über die jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist in der Rechtsmittelinstanz (§ 17a Abs. 5 GVG) nicht zu befinden.
26 
2. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Das berechtigte rechtliche und wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Feststellung, dass seine Grundstücke nicht dem Jagdbezirk K... angehören, sondern dem Jagdbezirk O..., folgt aus den mit der Mitgliedschaft nach Maßgabe der §§ 8 ff. BJagdG, § 11 und §§ 15 ff. JWMG verbundenen Rechten und Pflichten, insbesondere der (Zwangs-)Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft, der Unterwerfung unter den Willensbildungsprozess innerhalb dieser Jagdgenossenschaft und dem damit verbundenen Verlust des Verpachtungsrechts und der Verwendung des Reinertrags (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BJagdG). Auf die Frage, ob die Zugehörigkeit der Grundstücke zum Jagdbezirk K... für den Kläger mit positiven oder negativen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist, kommt es angesichts der hiervon unabhängig eintretenden unmittelbaren rechtlichen Folgen nicht an.
27 
Mit Blick darauf, dass die Klage bereits erstinstanzlich auf die Feststellung der Zugehörigkeit (auch) der Grundstücke des Klägers zum Jagdbezirk Z... gerichtet war, liegt - anders als vom Beigeladenen zu 1 angenommen - keine Klageänderung (§ 91 VwGO) vor. Im Übrigen wäre eine solche nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 91 VwGO zum einen wegen Sachdienlichkeit zulässig; zum anderen wäre von einer Einwilligung jedenfalls der über den Verfahrensgegenstand dispositionsbefugten übrigen Beteiligten auszugehen, die sich ohne Widerspruch in der mündlichen Verhandlung auf die Klage eingelassen haben.
28 
3. Der Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses steht nicht entgegen, dass nach § 12 Abs. 2 JWMG das Recht zu schriftlichen Vereinbarungen zur Abrundung, insbesondere zur Abtrennung und Angliederung, allein den Jagdgenossenschaften zusteht und diese damit allein Vertragspartner auch der streitgegenständlichen Verträge - deren Wirksamkeit unterstellt - sind. Zwar ist die Frage, ob der Kläger mit seinen Grundstücken noch dem Jagdbezirk Z... ... angehört, nur unter Einbeziehung der Wirksamkeit der Angliederungsverträge und damit von Drittrechtsverhältnissen zu beantworten. Das Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO, dessen Feststellung der Kläger begehrt - hier mithin der Wirksamkeit von Verträgen - muss indes nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehen. Gegenstand kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und einem Dritten sein, sofern von dem Rechtsverhältnis (analog § 42 Abs. 2 VwGO) auch eigene Rechte des Klägers abhängen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.7.1990 - 7 B 71/90 - juris Rn. 4 m. w. N; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.11.1997 - 1 S 1946/96 - juris Rn. 17; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 43 Rn. 22; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 43 Rn. 22, jeweils m. w. N.).
29 
Die insoweit erforderliche mögliche Rechtsverletzung folgt hier für den Kläger aus der mit der (Zwangs-)Mitgliedschaft verbundenen Beeinträchtigung und möglichen Störung des Jagdausübungsrechts als Teil des Jagdrechts, das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BJagdG untrennbar mit dem Eigentum verbunden ist und den Schutz des Art. 14 GG genießt (vgl. Schuck in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 3 Rn. 17). Jedenfalls in Bezug auf die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der hinreichenden Rechtsbetroffenheit.
30 
4. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts steht der Zulässigkeit auch nicht entgegen, dass in gleicher Sache bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist mit der Folge, dass eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand zwischen den Beteiligten ausgeschlossen wäre („ne bis in idem“; vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 121 Rn. 9). Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Februar 1972 - VRS III/7/71 - betrifft zum einen die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Frage der Wirksamkeit des Vertrages aus dem Jahr 1974 nicht. Zum anderen war der Kläger auch nicht im Sinne von § 121 Nr. 1 VwGO Beteiligter des damaligen Verfahrens und ist auch nicht dessen Rechtsnachfolger. Auch wirkt die damalige Entscheidung nicht mit Rechtskraft auf den Kläger als Mitglied einer Jagdgenossenschaft oder als dessen Rechtsnachfolger. Vielmehr bindet eine Entscheidung, sofern - wie im damaligen Verfahren - zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 15 Abs. 2 JWMG) Verfahrensbeteiligte sind, eine Entscheidung (nur) alle diesem Rechtsträger zugeordneten Organe und Behörden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 121 Rn. 96.; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 121 Rn. 38, jeweils m. w. N.) und damit nicht den Kläger als bloßes Mitglied. Die bloße inter-partes-Wirkung der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Jahr 1972 hat ihren Grund darin, dass nur die Beteiligten des Rechtsstreits auf das Klageverfahren einwirken und dort rechtlich gehört werden können (Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG). Die mit der eingeschränkten Bindungswirkung in persönlicher Hinsicht verbleibende Rechtsunsicherheit ist vor diesem Hintergrund hinzunehmen.
II.
31 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Grundstücke des Klägers gehören - wie die sie umgebenden Grundstücke - auf Grundlage des Angliederungsvertrags aus dem Jahr 1974 dem Jagdbezirk K... an. Zwar zählen die Grundstücke des Klägers grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Jagdbezirk Z... (dazu 1.). Der Angliederungsvertrag an den Jagdbezirk K... aus dem Jahr 1974 ist jedoch weiterhin wirksam (dazu 2.), die Wirksamkeit des Vertrags aus dem Jahr 1935 kann damit dahinstehen (dazu 3.). Ein Anspruch auf Neugliederung der Abrundung gegen die untere Jagdbehörde ist nicht streitgegenständlich (dazu 4.).
32 
1. Nach § 8 Abs. 1 BJagdG und § 11 Abs. 1 JWMG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Ein Eigenjagdbezirk liegt nach § 7 Abs. 1 BJagdG, § 10 Abs. 1 JWMG nur vor bei zusammenhängenden Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar.
33 
Nach dieser Maßgabe zählen die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke grundsätzlich zum Jagdbezirk Z..., da sie auf der Gemarkung der auf Grundlage von § 28 Nr. 2 des Gesetzes zum Abschluss der Neuordnung der Gemeinden (Besonderes Gemeindereformgesetz vom 9.7.1974 [GBl. 1974, 248]) zum 1. Januar 1975 neu geschaffenen Gemeinde Z... liegen und nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören.
34 
2. Mit dem von den damaligen Bürgermeistern der Gemeinden Z... und K... am 9. Juli 1974 unterzeichneten und am 5. Februar 1975 vom Landratsamt Karlsruhe genehmigten Vertrag wurden die Grundstücke des Klägers und die sie umgebenden Grundstücke jedoch wirksam an den Jagdbezirk K...-... angegliedert.
35 
a) Nach § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Nach § 2 Abs. 1 LJagdG (in der Fassung vom 15. März 1954 [GBl. S. 35], jetzt § 12 Abs. 2 JWMG) setzt eine solche Abrundung eine schriftliche Vereinbarung der Beteiligten (Jagdgenossenschaften, Eigenjagdbesitzer) voraus. Die Vereinbarung bedarf zudem der Genehmigung der unteren Jagdbehörde und wird erst mit deren Erteilung rechtswirksam. Bei einer Abrundungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. zur aktuellen Rechtslage Brenner/Bürner/Kurz, Jagdrecht in Baden-Württemberg, 12. Auflage 2015, § 12 JWMG Rn. 7).
36 
b) Der auf dieser Grundlage geschlossene Vertrag aus dem Jahr 1974 erweist sich als wirksam. Unerheblich ist, dass er im Namen der Jagdgenossenschaft O... geschlossen wurde (dazu aa)). Zwar hat der damalige Bürgermeister als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Jedoch ist der schwebend unwirksame Vertrag genehmigt und damit vollwirksam geworden. Zudem würde eine Berufung auf die Unwirksamkeit gegen Treu und Glauben verstoßen (dazu bb)). Einen Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein Kündigungsrecht hat der Kläger nicht (dazu cc)). Andere Gründe für die Unwirksamkeit werden nicht vorgetragen (dazu dd)).
37 
aa) Der Wirksamkeit des Vertrages steht nicht entgegen, dass dieser im Namen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks O... geschlossen wurde.
38 
(1) Zwar war die Gemeinde O... bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1971 auf Grundlage der entsprechenden Vereinbarung mit der Gemeinde Lx-... in der Gemeinde B... aufgegangen. Die Vereinbarung vom 17. November 1970 wurde vom damaligen Regierungspräsidium Nordwürttemberg am 30. November 1971 genehmigt (GABl. 1971, 38). Durch diese kommunale Neugliederung war die frühere Jagdgenossenschaft O... grundsätzlich untergegangen (vgl. Mitschke/Schäfer, BJagdG, 4. Auflage 1982, § 8 Rn. 9).
39 
(2) Dies schloss aber zum einen nicht von vornherein aus, dass der mehr als 250 Hektar und damit hinreichend große Jagdbezirk O... als selbständiger Jagdbezirk erhalten geblieben war. Auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war nach § 8 Abs. 3 BJagdG, § 5 Abs. 2 LJagdG in den damals gültigen Fassungen auf Grundlage eines Beschlusses der Jagdgenossenschaft die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks möglich. Für einen Teilungsbeschluss und das Entstehen selbständiger Jagdgenossenschaften (vgl. § 8 Abs. 3 BJagdG; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Auflage 1982, § 8 Rn. 29) mangelt es indes an Anhaltspunkten. Gegen eine Teilung spricht vielmehr, dass der Gesamtgemeinderat der Gemeinde B... am 15. März 1974 der Verpachtung aller auf dem Gemeindegebiet befindlichen Jagdbezirke, mithin der Jagdbezirke O... und L..., zugestimmt hat (siehe dazu die Akte der Gemeinde Z... Az. 787.21). Mithin ist keine rechtliche Trennung der Jagdbezirke erfolgt, sondern (lediglich) eine Verpachtung des Gesamtjagdbezirks in Teilen (vgl. § 8 LJagdG, jetzt § 17 Abs. 2 JWMG).
40 
(3) Zum anderen ist nach § 133 BGB (vgl. zur Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Rechtsgeschäfte auf öffentlich-rechtliche Verträge in der Zeit vor dem Inkrafttreten des VwVfG zum 1.1.1977 [BGBl 1976, 1253]: VGH Bad.-Württ., Entscheidung vom 19.3.1959 - 2 S 66/58 und 2 S 129/57 - ESVGH 9, 121, 127 m. w. N., juris LS; vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Willenserklärungen für das Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach aktuellem Recht: Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 62 Rn. 25 m. w. N.) bei der Auslegung von Willenserklärungen und damit auch für die Beantwortung der Frage, wer Vertragspartner werden soll, der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Das übereinstimmend Gewollte hat den Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung („falsa demonstratio non nocet“ [vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 133 Rn. 8 m. w. N.]). Dieser Grundsatz findet auch auf die Frage der Erkennbarkeit des Vertretenen bei einem - wie hier vorliegenden - Handeln im fremden Namen Anwendung. Sofern Vertreter und Geschäftspartner die Person des Vertretenen mit dem falschen Namen bezeichnen, aber beide gleiche Vorstellungen von der Person des Vertretenen haben, ist die Falschbezeichnung unschädlich (vgl. Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 164 Rn. 114).
41 
So liegt der Fall hier, denn beide Vertragsparteien gingen bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass Vertragspartner die für das Abrundungsgebiet auf Seiten der Gemarkung O... zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verantwortliche Jagdgenossenschaft und damit die zu diesem Zeitpunkt auf Grundlage der gesetzlichen Bedingungen allein bestehende Jagdgenossenschaft der Gemeinde B... wird, deren Bürgermeister auch gehandelt hat.
42 
bb) Der Wirksamkeit des Vertrages steht auch nicht das etwaige Fehlen einer hinreichenden Vertretungsmacht des vertragsunterzeichnenden Bürgermeisters nach § 164 Abs. 1 BGB, im Namen und mit Wirkung für und gegen die damalige Jagdgenossenschaft B... zu handeln, entgegen. Zwar hat der damalige Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt (dazu (1)). Der danach schwebend unwirksame Vertrag ist jedoch vom Vertretenen genehmigt worden (dazu (2)). Zudem wäre eine Berufung auf die Unwirksamkeit treuwidrig (dazu (3)).
43 
(1) Der damalige Bürgermeister hat ohne Vertretungsmacht gehandelt.
44 
(a) Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits gültigen und bis heute unveränderten Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG (in der Fassung vom 29.11.1952 [BGBl. I. S. 780]) wird die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BJagdG von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG vom Gemeindevorstand wahrgenommen. Gemeindevorstand in diesem Sinn ist nach § 6 Abs. 6 LJagdG (jetzt § 15 Abs. 3 Satz 3 JWMG) der Gemeinderat. Der Gemeinderat als Jagdvorstand ist mithin ein Kollegialorgan, bei dem eine Gesamtvertretung durch alle Gemeinderatsmitglieder die Regel wäre, sofern die Vertretung nicht anderweitig geregelt ist (vgl. Heckert, Landesjagdgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1975, S. 44 f.). Anders als in anderen Bundesländern (vgl. den Überblick bei Munte in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 9 Rn. 110) wird in Baden-Württemberg gerade nicht der Bürgermeister mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Notjagdvorstandes betraut.
45 
(b) Vorliegend mangelt es an der danach erforderlichen Entscheidung des von einer Jagdgenossenschaft legitimierten Jagdvorstandes oder an seiner Stelle des Gemeinderats der damaligen Gemeinde B... als Notvorstand, den Abrundungsvertrag mit der Jagdgenossenschaft des Jagdbezirks K... zu schließen.
46 
(aa) Aus den beigezogenen Akten des Landratsamts Karlsruhe, der Gemeinde K..., des Landratsamts Heilbronn und der Gemeinde Z... geht zum einen nicht hervor, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits durch die Jagdgenossenschaft ein Jagdvorstand gewählt worden, ein Beschluss zur Abrundung gefasst worden und der Bürgermeister zum Abschluss der Vereinbarung bevollmächtigt worden wäre. Vielmehr werden Anhaltspunkte für den Zusammentritt einer Jagdgenossenschaft erstmals im Juni 1984 im Zusammenhang mit der Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Z... aktenkundig, wobei auch zu diesem Zeitpunkt ein Jagdvorstand nicht gewählt wurde, sondern einzelne Jagdgenossen beauftragt wurden (Bl. 2 ff. der Akten des Landratsamts Heilbronn betreffend die „Jagdgenossenschaft Z..., Jagdvorstand: Gemeinderat; Satzung“). Eine Satzung einer Jagdgenossenschaft im Sinne von § 6 Abs. 2 LJagdG (jetzt § 15 Abs. 4 JWMG) befindet sich weiterhin nicht in den Akten. Die Bürgermeisterin der Gemeinde Z... hat in der mündlichen Verhandlung für die Beigeladene zu 2 das Fehlen entsprechender Regelungen bestätigt.
47 
(bb) Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Gemeinderat der damaligen Gemeinde B... als Notvorstand im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG einen Beschluss zum Abschluss des Abrundungsvertrages gefasst hätte. Die Gemeinde Z... hat auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 22. April 2016 mitgeteilt, dass der damalige Gemeinderat ausweislich der Protokolle den Jagdbezirk O... nicht behandelt habe. Jedenfalls mit Bezug auf die Frage der Abrundung und den Abschluss des Vertrages mit der Gemeinde K... liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor (siehe zur Befassung des Gemeinderats in Bezug auf die Verpachtung des Jagdbezirks O... aber nachfolgend (2)). Auch auf weitere Anforderung des Senats wurden keine entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt. Schließlich behauptet auch keiner der Beteiligten substantiiert, dass es eine entsprechende Beschlussfassung gegeben hätte. Demgegenüber finden sich allerdings bezogen auf den Abschluss von Pachtverträgen zum Bezirk O... auch in der Zeit vor 1974 Beschlüsse des Gemeinderats. Insoweit spricht einiges dafür, dass auch ein entsprechender Beschluss zur Abrundung in die Akten aufgenommen worden wäre. Der Gemeinderat war zwar ausweislich der Gemeinderatsprotokolle vom 15. März 1974 damit vertraut, dass der Abrundungsvertrag mit der Gemeinde K... diskutiert wurde. Für eine ausdrückliche Beteiligung an den eigentlichen Vertragsverhandlungen und dem Vertragsschluss liegen jedoch keine Hinweise vor.
48 
(cc) Eine Vertretungsmacht des damaligen Bürgermeisters folgt auch nicht aus § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO (in der bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung vom 25. Juli 1955 [GBl. S. 129]). Danach vertritt der Bürgermeister die Gemeinde. Diese Vorschrift wird dahingehend ausgelegt, dass jedenfalls koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge, die der Bürgermeister in Überschreitung seiner im Innenverhältnis beschränkten Vertretungsbefugnis - mithin auch in Fällen eines fehlenden Gemeinderatsbeschlusses - schließt, dennoch von seiner unbeschränkten Vertretungsmacht nach außen erfasst sind und wirksam bleiben (vgl. Behrend in Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, § 42 GemO, Stand 1.7.2020, Rn. 6, 10; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Auflage 2015, § 15 Rn. 40 m. w. N.; vgl. zur zivilrechtlichen Vertretungsmacht auch BGH, Urteil vom 1.6.2017 - VII ZR 49/16 - juris Rn. 11). Diese Grundsätze können indes vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil nicht die Vertretung der Gemeinde, sondern die Vertretung der Jagdgenossenschaft im Streit steht und eine gesetzliche Vorschrift, die dem Bürgermeister die Vertretung der Jagdgenossenschaften zuweist und damit einen Rechtsschein schafft, in Baden-Württemberg - wie gezeigt - gerade nicht existiert. Vielmehr weist die Gesetzeslage die Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis allein dem Jagdvorstand und bei dessen Fehlen dem Gemeinderat zu.
49 
(2) Der Gemeinderat der Gemeinde B... bzw. in der Rechtsnachfolge der Gemeinderat der Gemeinde Z... als Notvorstand im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 6 Abs. 6 LJagdG hat den danach schwebend unwirksamen Vertrag (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, vor § 104 Rn. 31) jedoch nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigt und mit der Genehmigung vollwirksam gemacht. Eine solche Genehmigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und kann nach § 182 Abs. 1 BGB gegenüber dem Vertreter oder dem Geschäftsgegner des Vertretergeschäfts erklärt werden. Dies kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt dabei regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.2.2005 - XI ZR 41/04 - juris Rn. 24 m. w. N.). Ausreichend für eine Willenserklärung ist dabei, dass der Erklärende bei sorgfältigem Handeln nach Treu und Glauben hätte erkennen können, dass sein Agieren aus der Sicht eines objektiven Dritten als rechtserhebliche Erklärung verstanden werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 2.11.1989 - IX ZR 197/88 - juris Rn. 17 m. w. N.; vgl. zum Ganzen Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 177 Rn. 33 ff. m. w. N.).
50 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei ist, da ein gegenteiliger Vorgang den Akten - wie dargestellt - nicht hinreichend sicher zu entnehmen ist, davon auszugehen, dass eine wirksame Beschlussfassung des Gemeinderats der Gemeinde B... zum Angliederungsvertrag nicht erfolgt ist. Dies vorausgesetzt, hat der Gemeinderat mit seinen Zustimmungen zur Verpachtung des Jagdbezirks O... sein - bis dahin fehlendes - Einverständnis mit der Abrundung gegenüber dem Bürgermeister als Vertreter hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. So hat er im zeitlichen Zusammenhang mit der Verpachtung am 15. März 1974 beschlossen, den gemeinschaftlichen Jagdbezirk O... zu vergeben. In diesen Jagdpachtvertrag war unter § 11 Abs. 3 die Klausel aufgenommen, dass dem Jagdpächter bekannt war, dass die Jagdgenossenschaft B... zur damaligen Zeit noch Verhandlungen mit der Jagdgenossenschaft K... wegen einer Jagdabrundung führte und der Jagdpächter sich verpflichte, das Verhandlungsergebnis anzunehmen. Zu diesem Vertrag hat der Gemeinderat der Gemeinde Z... am 10. März 1975 - mithin nach Abschluss des Jagdangliederungsvertrags im Juli 1974 - beschlossen, einen weiteren Mitpächter aufzunehmen und einen entsprechenden Nachtragsvertrag vorzulegen. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass dem Gemeinderat im Zeitpunkt dieser Zustimmung zur nachträglichen Aufnahme eines Mitpächters bekannt war, dass der Jagdbezirk durch die Abrundung - dann ohne seine Zustimmung - vertraglich verkleinert worden war mit der Folge, dass er mit der Billigung des Nachtragsvertrages auch den neuen Zuschnitt des Jagdbezirks gebilligt hat. Jedenfalls mit der Billigung der Neuverpachtung des Jagdbezirks mit Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Z... am 25. September 1984 kam das Einverständnis mit dem Neuzuschnitt des Bezirks O... ohne den an K... angegliederten Bereich hinreichend deutlich zum Ausdruck. Dem Gemeinderat lag dabei zu diesem Zeitpunkt das Angebotsschreiben des späteren Jagdpächters Z. vom 23. August 1984 und eine Zusammenstellung und Ermittlung der Jagdflächen einschließlich der ermittelten Pachtzinsen vor. Aus dieser Zusammenstellung ging eindeutig hervor, dass der Bereich O... um eine Abrundung in einer Größe von 54,9 Hektar verkleinert war. Ein entsprechender Plan, aus dem der abgegliederte Bereich eindeutig ersichtlich ist, war beigefügt. Spätestens den Beschluss vom 25. September 1984 musste der Bürgermeister - sofern nicht vorher bereits ein Einverständnis erklärt worden sein und damit weiterhin Unsicherheit über das Einverständnis mit dem Jagdangliederungsvertrag aus dem Jahr 1974 bestanden haben sollte - als Genehmigung dieses Vertrags verstehen. Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Vorbehalt des Gemeinderates ergeben sich aus den Akten nicht. In keiner Form hat der Gemeinderat zum Ausdruck gebracht, dass auch der an den Jagdbezirk K... angegliederte Bereich zum Gegenstand eines Pachtvertrags gemacht werden soll (siehe zum Ganzen die Akte der Gemeinde Z... zu den einzelnen Jagdverpachtungen - O... - Az. 787.21). Sofern - wie vom Kläger vorgetragen - Teile des Gemeinderats in der jüngeren Zeit eine Nachverhandlung des Abrundungsvertrags angestrebt haben sollten, stellt dies das Vorliegen einer ursprünglichen Genehmigung nicht infrage, sondern unterstreicht demgegenüber, dass alle Beteiligten von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgegangen sind.
51 
(3) Selbst wenn man das Vorliegen einer Genehmigung mit der Begründung verneinte, dass der Gemeinderat - obwohl das Fehlen eines Beschlusses zum Angliederungsvertrag zu unterstellen ist - potentiell nichts von der Unwirksamkeit wusste, so wäre mit Blick darauf, dass sowohl der Bürgermeister der Gemeinde Z... als Vertreter bzw. dessen Rechtsnachfolger als auch die Gemeinde K... als Vertragspartner und schließlich der Gemeinderat der Gemeinde Z... als Vertretener selbst das Vertretergeschäft über Jahrzehnte als wirksam behandelt und erfüllt haben, eine Berufung auf den Mangel an Vertretungsmacht treuwidrig („venire contra factum proprium“; § 242 BGB); bei allen Beteiligten ist durch entsprechende Vertragseinhaltung Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2003 - XI ZR 201/02 - juris Rn. 31 ff.; Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 177 Rn. 38 m. w. N.). Auch insoweit wäre ein innerer Vorbehalt des Gemeinderates der Gemeinde Z... bei gleichzeitiger fortgesetzter Erfüllung des Vertrages unbeachtlich.
52 
cc) Eine (teilweise) Unwirksamkeit des Vertrages ergibt sich auch nicht aus einem Anspruch des Klägers auf Anpassung oder Kündigung aus § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen, oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen, wenn die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist.
53 
§ 60 VwVfG wurzelt im allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben und entspricht inhaltlich den Vorschriften der §§ 313 und 314 BGB (vgl. Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 60 Rn. 1 f.; Mann in ders./Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 60 Rn. 1). Die Regelung des § 313 BGB wird insoweit aus Spezialitätsgründen verdrängt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14.2.2003 - 7 LA 130/02 - juris Rn. 2). In zeitlicher Hinsicht ist § 60 LVwVfG auch auf solche Verträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes am 1. Januar 1977 abgeschlossen wurden, sofern sie zu diesem Zeitpunkt - etwa als noch nicht abgewickelte Dauerschuldverhältnisse - noch nicht vollständig erfüllt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11.08 - juris Rn. 55; Senatsurteil vom 26.1.2005 - 5 S 1662/03 - juris Rn. 55, jeweils m. w. N.). Die Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags an wesentlich geänderte (zugrunde gelegte) Verhältnisse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erfolgt nicht automatisch. Vielmehr erwächst dem - vermeintlich benachteiligten - Vertragspartner ein eigenständiger Anpassungsanspruch, der durch (Leistungs-)Klage geltend zu machen ist, gerichtet auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zu der verlangten Vertragsanpassung. Durch deren Erklärung bzw. durch ein diese Erklärung ersetzendes rechtskräftiges Urteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - zusammen mit dem Änderungsverlangen - kommt die (begehrte) Vertragsanpassung zustande (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1995 - 3 C 21.93 - juris Rn. 50 ff.; Senatsurteil vom 26.1.2005 - 5 S 1662/03 - juris Rn. 51).
54 
Nach dieser Maßgabe kann eine Berufung auf § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen ist ein entsprechender Leistungsantrag nicht streitgegenständlich und vom Klageantrag nicht mehr gedeckt (§ 88 VwGO). Zum anderen ist der Kläger nicht Vertragspartei des Angliederungsvertrags aus dem Jahr 1974 und auch nicht Rechtsnachfolger einer der Vertragsparteien oder auf anderer Grundlage ermächtigt, einen Anpassungsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Vertragsparteien sind vielmehr allein die beteiligten Jagdgenossenschaften und deren Rechtsnachfolgerinnen, mithin die Beklagte und die Beigeladene zu 2. Insoweit ist der Kläger darauf zu verweisen, auf die Willensbildungsprozesse innerhalb der beteiligten Jagdgenossenschaften nach Maßgabe der Satzungen (vgl. § 15 Abs. 3 ff. JWMG) Einfluss zu nehmen und die Geltendmachung eines etwaigen Anpassungsrechts zu verlangen. Die Beigeladene zu 2 hat ihre Bereitschaft hierzu bereits zum Ausdruck gebracht.
55 
Damit kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob und in welchem Rahmen die Abrundung in ihrem bisherigen Umfang den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung entspricht und ob sich - unter anderem durch Flurbereinigungen - die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten wie etwa Feldwege und Grundstücksgrenzen derart fundamental verändert haben, dass ein schlechthin unerträglicher Zustand eingetreten wäre.
56 
dd) Andere Gründe für eine Unwirksamkeit des Angliederungsvertrags aus dem Jahr 1974 sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen.
57 
3. Damit kann auch dahinstehen, ob für den Fall der Unwirksamkeit der Jagdangliederungsvertrag aus dem Jahr 1935 wieder aufleben würde, dessen Wirksamkeit das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 11. Februar 1972 (VRS III/7/71) festgestellt hat und an dessen Stelle der Vertrag aus dem Jahr 1974 getreten ist. Insbesondere bedarf es keiner Klärung, ob der Vertragsgegenstand in der damaligen Vereinbarung mit der Formulierung „90.Hektar Feld“ ohne Beifügung einer Karte - der vom Beigeladenen zu 1 in der mündlichen vorgelegte Plan war insoweit nicht weiterführend - oder weitere Umschreibung hinreichend bestimmt war und welche Folgen - etwa eine Nichtigkeit oder nur ein Anpassungs- oder Kündigungsrecht der Vertragsparteien - eine mögliche Unbestimmtheit nach sich ziehen würde.
58 
4. Eine Abrundung von Amts wegen durch die untere Jagdbehörde nach § 5 Abs. 1 BJagdG, § 12 Abs. 3 und 4 JWMG oder ein etwaiger Anspruch des Klägers hierauf (vgl. zum Rechtsschutz bei Ablehnung eines entsprechenden Antrags Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Auflage 1982, § 5 Rn. 36 m. w. N.; HessVGH, Beschluss vom 23.7.2017 - 4 B 2984/16 - juris) sind nicht streitgegenständlich.
C.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
61 
Beschluss vom 6. Oktober 2020
62 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
63 
Gründe
64 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.
65 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
A.
22 
Sie ist zwar zulässig. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 2016 - 5 K 1994/14 - ist mit Senatsbeschluss vom 7. Mai 2018 zugelassen worden. Sie wurde am 28. Juni 2018 nach entsprechend gewährter Fristverlängerung (§ 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO) fristgerecht begründet.
B.
23 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Klage ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
I.
24 
Die Klage ist zulässig.
25 
1. Über die jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist in der Rechtsmittelinstanz (§ 17a Abs. 5 GVG) nicht zu befinden.
26 
2. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Das berechtigte rechtliche und wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Feststellung, dass seine Grundstücke nicht dem Jagdbezirk K... angehören, sondern dem Jagdbezirk O..., folgt aus den mit der Mitgliedschaft nach Maßgabe der §§ 8 ff. BJagdG, § 11 und §§ 15 ff. JWMG verbundenen Rechten und Pflichten, insbesondere der (Zwangs-)Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft, der Unterwerfung unter den Willensbildungsprozess innerhalb dieser Jagdgenossenschaft und dem damit verbundenen Verlust des Verpachtungsrechts und der Verwendung des Reinertrags (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BJagdG). Auf die Frage, ob die Zugehörigkeit der Grundstücke zum Jagdbezirk K... für den Kläger mit positiven oder negativen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist, kommt es angesichts der hiervon unabhängig eintretenden unmittelbaren rechtlichen Folgen nicht an.
27 
Mit Blick darauf, dass die Klage bereits erstinstanzlich auf die Feststellung der Zugehörigkeit (auch) der Grundstücke des Klägers zum Jagdbezirk Z... gerichtet war, liegt - anders als vom Beigeladenen zu 1 angenommen - keine Klageänderung (§ 91 VwGO) vor. Im Übrigen wäre eine solche nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 91 VwGO zum einen wegen Sachdienlichkeit zulässig; zum anderen wäre von einer Einwilligung jedenfalls der über den Verfahrensgegenstand dispositionsbefugten übrigen Beteiligten auszugehen, die sich ohne Widerspruch in der mündlichen Verhandlung auf die Klage eingelassen haben.
28 
3. Der Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses steht nicht entgegen, dass nach § 12 Abs. 2 JWMG das Recht zu schriftlichen Vereinbarungen zur Abrundung, insbesondere zur Abtrennung und Angliederung, allein den Jagdgenossenschaften zusteht und diese damit allein Vertragspartner auch der streitgegenständlichen Verträge - deren Wirksamkeit unterstellt - sind. Zwar ist die Frage, ob der Kläger mit seinen Grundstücken noch dem Jagdbezirk Z... ... angehört, nur unter Einbeziehung der Wirksamkeit der Angliederungsverträge und damit von Drittrechtsverhältnissen zu beantworten. Das Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO, dessen Feststellung der Kläger begehrt - hier mithin der Wirksamkeit von Verträgen - muss indes nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehen. Gegenstand kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und einem Dritten sein, sofern von dem Rechtsverhältnis (analog § 42 Abs. 2 VwGO) auch eigene Rechte des Klägers abhängen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.7.1990 - 7 B 71/90 - juris Rn. 4 m. w. N; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.11.1997 - 1 S 1946/96 - juris Rn. 17; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 43 Rn. 22; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 43 Rn. 22, jeweils m. w. N.).
29 
Die insoweit erforderliche mögliche Rechtsverletzung folgt hier für den Kläger aus der mit der (Zwangs-)Mitgliedschaft verbundenen Beeinträchtigung und möglichen Störung des Jagdausübungsrechts als Teil des Jagdrechts, das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BJagdG untrennbar mit dem Eigentum verbunden ist und den Schutz des Art. 14 GG genießt (vgl. Schuck in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 3 Rn. 17). Jedenfalls in Bezug auf die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der hinreichenden Rechtsbetroffenheit.
30 
4. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts steht der Zulässigkeit auch nicht entgegen, dass in gleicher Sache bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist mit der Folge, dass eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand zwischen den Beteiligten ausgeschlossen wäre („ne bis in idem“; vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 121 Rn. 9). Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Februar 1972 - VRS III/7/71 - betrifft zum einen die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Frage der Wirksamkeit des Vertrages aus dem Jahr 1974 nicht. Zum anderen war der Kläger auch nicht im Sinne von § 121 Nr. 1 VwGO Beteiligter des damaligen Verfahrens und ist auch nicht dessen Rechtsnachfolger. Auch wirkt die damalige Entscheidung nicht mit Rechtskraft auf den Kläger als Mitglied einer Jagdgenossenschaft oder als dessen Rechtsnachfolger. Vielmehr bindet eine Entscheidung, sofern - wie im damaligen Verfahren - zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 15 Abs. 2 JWMG) Verfahrensbeteiligte sind, eine Entscheidung (nur) alle diesem Rechtsträger zugeordneten Organe und Behörden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 121 Rn. 96.; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 121 Rn. 38, jeweils m. w. N.) und damit nicht den Kläger als bloßes Mitglied. Die bloße inter-partes-Wirkung der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Jahr 1972 hat ihren Grund darin, dass nur die Beteiligten des Rechtsstreits auf das Klageverfahren einwirken und dort rechtlich gehört werden können (Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG). Die mit der eingeschränkten Bindungswirkung in persönlicher Hinsicht verbleibende Rechtsunsicherheit ist vor diesem Hintergrund hinzunehmen.
II.
31 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Grundstücke des Klägers gehören - wie die sie umgebenden Grundstücke - auf Grundlage des Angliederungsvertrags aus dem Jahr 1974 dem Jagdbezirk K... an. Zwar zählen die Grundstücke des Klägers grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Jagdbezirk Z... (dazu 1.). Der Angliederungsvertrag an den Jagdbezirk K... aus dem Jahr 1974 ist jedoch weiterhin wirksam (dazu 2.), die Wirksamkeit des Vertrags aus dem Jahr 1935 kann damit dahinstehen (dazu 3.). Ein Anspruch auf Neugliederung der Abrundung gegen die untere Jagdbehörde ist nicht streitgegenständlich (dazu 4.).
32 
1. Nach § 8 Abs. 1 BJagdG und § 11 Abs. 1 JWMG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Ein Eigenjagdbezirk liegt nach § 7 Abs. 1 BJagdG, § 10 Abs. 1 JWMG nur vor bei zusammenhängenden Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar.
33 
Nach dieser Maßgabe zählen die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke grundsätzlich zum Jagdbezirk Z..., da sie auf der Gemarkung der auf Grundlage von § 28 Nr. 2 des Gesetzes zum Abschluss der Neuordnung der Gemeinden (Besonderes Gemeindereformgesetz vom 9.7.1974 [GBl. 1974, 248]) zum 1. Januar 1975 neu geschaffenen Gemeinde Z... liegen und nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören.
34 
2. Mit dem von den damaligen Bürgermeistern der Gemeinden Z... und K... am 9. Juli 1974 unterzeichneten und am 5. Februar 1975 vom Landratsamt Karlsruhe genehmigten Vertrag wurden die Grundstücke des Klägers und die sie umgebenden Grundstücke jedoch wirksam an den Jagdbezirk K...-... angegliedert.
35 
a) Nach § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Nach § 2 Abs. 1 LJagdG (in der Fassung vom 15. März 1954 [GBl. S. 35], jetzt § 12 Abs. 2 JWMG) setzt eine solche Abrundung eine schriftliche Vereinbarung der Beteiligten (Jagdgenossenschaften, Eigenjagdbesitzer) voraus. Die Vereinbarung bedarf zudem der Genehmigung der unteren Jagdbehörde und wird erst mit deren Erteilung rechtswirksam. Bei einer Abrundungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. zur aktuellen Rechtslage Brenner/Bürner/Kurz, Jagdrecht in Baden-Württemberg, 12. Auflage 2015, § 12 JWMG Rn. 7).
36 
b) Der auf dieser Grundlage geschlossene Vertrag aus dem Jahr 1974 erweist sich als wirksam. Unerheblich ist, dass er im Namen der Jagdgenossenschaft O... geschlossen wurde (dazu aa)). Zwar hat der damalige Bürgermeister als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Jedoch ist der schwebend unwirksame Vertrag genehmigt und damit vollwirksam geworden. Zudem würde eine Berufung auf die Unwirksamkeit gegen Treu und Glauben verstoßen (dazu bb)). Einen Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein Kündigungsrecht hat der Kläger nicht (dazu cc)). Andere Gründe für die Unwirksamkeit werden nicht vorgetragen (dazu dd)).
37 
aa) Der Wirksamkeit des Vertrages steht nicht entgegen, dass dieser im Namen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks O... geschlossen wurde.
38 
(1) Zwar war die Gemeinde O... bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1971 auf Grundlage der entsprechenden Vereinbarung mit der Gemeinde Lx-... in der Gemeinde B... aufgegangen. Die Vereinbarung vom 17. November 1970 wurde vom damaligen Regierungspräsidium Nordwürttemberg am 30. November 1971 genehmigt (GABl. 1971, 38). Durch diese kommunale Neugliederung war die frühere Jagdgenossenschaft O... grundsätzlich untergegangen (vgl. Mitschke/Schäfer, BJagdG, 4. Auflage 1982, § 8 Rn. 9).
39 
(2) Dies schloss aber zum einen nicht von vornherein aus, dass der mehr als 250 Hektar und damit hinreichend große Jagdbezirk O... als selbständiger Jagdbezirk erhalten geblieben war. Auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war nach § 8 Abs. 3 BJagdG, § 5 Abs. 2 LJagdG in den damals gültigen Fassungen auf Grundlage eines Beschlusses der Jagdgenossenschaft die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks möglich. Für einen Teilungsbeschluss und das Entstehen selbständiger Jagdgenossenschaften (vgl. § 8 Abs. 3 BJagdG; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Auflage 1982, § 8 Rn. 29) mangelt es indes an Anhaltspunkten. Gegen eine Teilung spricht vielmehr, dass der Gesamtgemeinderat der Gemeinde B... am 15. März 1974 der Verpachtung aller auf dem Gemeindegebiet befindlichen Jagdbezirke, mithin der Jagdbezirke O... und L..., zugestimmt hat (siehe dazu die Akte der Gemeinde Z... Az. 787.21). Mithin ist keine rechtliche Trennung der Jagdbezirke erfolgt, sondern (lediglich) eine Verpachtung des Gesamtjagdbezirks in Teilen (vgl. § 8 LJagdG, jetzt § 17 Abs. 2 JWMG).
40 
(3) Zum anderen ist nach § 133 BGB (vgl. zur Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Rechtsgeschäfte auf öffentlich-rechtliche Verträge in der Zeit vor dem Inkrafttreten des VwVfG zum 1.1.1977 [BGBl 1976, 1253]: VGH Bad.-Württ., Entscheidung vom 19.3.1959 - 2 S 66/58 und 2 S 129/57 - ESVGH 9, 121, 127 m. w. N., juris LS; vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Willenserklärungen für das Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach aktuellem Recht: Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 62 Rn. 25 m. w. N.) bei der Auslegung von Willenserklärungen und damit auch für die Beantwortung der Frage, wer Vertragspartner werden soll, der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Das übereinstimmend Gewollte hat den Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung („falsa demonstratio non nocet“ [vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 133 Rn. 8 m. w. N.]). Dieser Grundsatz findet auch auf die Frage der Erkennbarkeit des Vertretenen bei einem - wie hier vorliegenden - Handeln im fremden Namen Anwendung. Sofern Vertreter und Geschäftspartner die Person des Vertretenen mit dem falschen Namen bezeichnen, aber beide gleiche Vorstellungen von der Person des Vertretenen haben, ist die Falschbezeichnung unschädlich (vgl. Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 164 Rn. 114).
41 
So liegt der Fall hier, denn beide Vertragsparteien gingen bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass Vertragspartner die für das Abrundungsgebiet auf Seiten der Gemarkung O... zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verantwortliche Jagdgenossenschaft und damit die zu diesem Zeitpunkt auf Grundlage der gesetzlichen Bedingungen allein bestehende Jagdgenossenschaft der Gemeinde B... wird, deren Bürgermeister auch gehandelt hat.
42 
bb) Der Wirksamkeit des Vertrages steht auch nicht das etwaige Fehlen einer hinreichenden Vertretungsmacht des vertragsunterzeichnenden Bürgermeisters nach § 164 Abs. 1 BGB, im Namen und mit Wirkung für und gegen die damalige Jagdgenossenschaft B... zu handeln, entgegen. Zwar hat der damalige Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt (dazu (1)). Der danach schwebend unwirksame Vertrag ist jedoch vom Vertretenen genehmigt worden (dazu (2)). Zudem wäre eine Berufung auf die Unwirksamkeit treuwidrig (dazu (3)).
43 
(1) Der damalige Bürgermeister hat ohne Vertretungsmacht gehandelt.
44 
(a) Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits gültigen und bis heute unveränderten Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG (in der Fassung vom 29.11.1952 [BGBl. I. S. 780]) wird die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BJagdG von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG vom Gemeindevorstand wahrgenommen. Gemeindevorstand in diesem Sinn ist nach § 6 Abs. 6 LJagdG (jetzt § 15 Abs. 3 Satz 3 JWMG) der Gemeinderat. Der Gemeinderat als Jagdvorstand ist mithin ein Kollegialorgan, bei dem eine Gesamtvertretung durch alle Gemeinderatsmitglieder die Regel wäre, sofern die Vertretung nicht anderweitig geregelt ist (vgl. Heckert, Landesjagdgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 1975, S. 44 f.). Anders als in anderen Bundesländern (vgl. den Überblick bei Munte in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 9 Rn. 110) wird in Baden-Württemberg gerade nicht der Bürgermeister mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Notjagdvorstandes betraut.
45 
(b) Vorliegend mangelt es an der danach erforderlichen Entscheidung des von einer Jagdgenossenschaft legitimierten Jagdvorstandes oder an seiner Stelle des Gemeinderats der damaligen Gemeinde B... als Notvorstand, den Abrundungsvertrag mit der Jagdgenossenschaft des Jagdbezirks K... zu schließen.
46 
(aa) Aus den beigezogenen Akten des Landratsamts Karlsruhe, der Gemeinde K..., des Landratsamts Heilbronn und der Gemeinde Z... geht zum einen nicht hervor, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits durch die Jagdgenossenschaft ein Jagdvorstand gewählt worden, ein Beschluss zur Abrundung gefasst worden und der Bürgermeister zum Abschluss der Vereinbarung bevollmächtigt worden wäre. Vielmehr werden Anhaltspunkte für den Zusammentritt einer Jagdgenossenschaft erstmals im Juni 1984 im Zusammenhang mit der Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Z... aktenkundig, wobei auch zu diesem Zeitpunkt ein Jagdvorstand nicht gewählt wurde, sondern einzelne Jagdgenossen beauftragt wurden (Bl. 2 ff. der Akten des Landratsamts Heilbronn betreffend die „Jagdgenossenschaft Z..., Jagdvorstand: Gemeinderat; Satzung“). Eine Satzung einer Jagdgenossenschaft im Sinne von § 6 Abs. 2 LJagdG (jetzt § 15 Abs. 4 JWMG) befindet sich weiterhin nicht in den Akten. Die Bürgermeisterin der Gemeinde Z... hat in der mündlichen Verhandlung für die Beigeladene zu 2 das Fehlen entsprechender Regelungen bestätigt.
47 
(bb) Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Gemeinderat der damaligen Gemeinde B... als Notvorstand im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG einen Beschluss zum Abschluss des Abrundungsvertrages gefasst hätte. Die Gemeinde Z... hat auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 22. April 2016 mitgeteilt, dass der damalige Gemeinderat ausweislich der Protokolle den Jagdbezirk O... nicht behandelt habe. Jedenfalls mit Bezug auf die Frage der Abrundung und den Abschluss des Vertrages mit der Gemeinde K... liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor (siehe zur Befassung des Gemeinderats in Bezug auf die Verpachtung des Jagdbezirks O... aber nachfolgend (2)). Auch auf weitere Anforderung des Senats wurden keine entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt. Schließlich behauptet auch keiner der Beteiligten substantiiert, dass es eine entsprechende Beschlussfassung gegeben hätte. Demgegenüber finden sich allerdings bezogen auf den Abschluss von Pachtverträgen zum Bezirk O... auch in der Zeit vor 1974 Beschlüsse des Gemeinderats. Insoweit spricht einiges dafür, dass auch ein entsprechender Beschluss zur Abrundung in die Akten aufgenommen worden wäre. Der Gemeinderat war zwar ausweislich der Gemeinderatsprotokolle vom 15. März 1974 damit vertraut, dass der Abrundungsvertrag mit der Gemeinde K... diskutiert wurde. Für eine ausdrückliche Beteiligung an den eigentlichen Vertragsverhandlungen und dem Vertragsschluss liegen jedoch keine Hinweise vor.
48 
(cc) Eine Vertretungsmacht des damaligen Bürgermeisters folgt auch nicht aus § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO (in der bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung vom 25. Juli 1955 [GBl. S. 129]). Danach vertritt der Bürgermeister die Gemeinde. Diese Vorschrift wird dahingehend ausgelegt, dass jedenfalls koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge, die der Bürgermeister in Überschreitung seiner im Innenverhältnis beschränkten Vertretungsbefugnis - mithin auch in Fällen eines fehlenden Gemeinderatsbeschlusses - schließt, dennoch von seiner unbeschränkten Vertretungsmacht nach außen erfasst sind und wirksam bleiben (vgl. Behrend in Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, § 42 GemO, Stand 1.7.2020, Rn. 6, 10; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Auflage 2015, § 15 Rn. 40 m. w. N.; vgl. zur zivilrechtlichen Vertretungsmacht auch BGH, Urteil vom 1.6.2017 - VII ZR 49/16 - juris Rn. 11). Diese Grundsätze können indes vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil nicht die Vertretung der Gemeinde, sondern die Vertretung der Jagdgenossenschaft im Streit steht und eine gesetzliche Vorschrift, die dem Bürgermeister die Vertretung der Jagdgenossenschaften zuweist und damit einen Rechtsschein schafft, in Baden-Württemberg - wie gezeigt - gerade nicht existiert. Vielmehr weist die Gesetzeslage die Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis allein dem Jagdvorstand und bei dessen Fehlen dem Gemeinderat zu.
49 
(2) Der Gemeinderat der Gemeinde B... bzw. in der Rechtsnachfolge der Gemeinderat der Gemeinde Z... als Notvorstand im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 6 Abs. 6 LJagdG hat den danach schwebend unwirksamen Vertrag (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, vor § 104 Rn. 31) jedoch nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigt und mit der Genehmigung vollwirksam gemacht. Eine solche Genehmigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und kann nach § 182 Abs. 1 BGB gegenüber dem Vertreter oder dem Geschäftsgegner des Vertretergeschäfts erklärt werden. Dies kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt dabei regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.2.2005 - XI ZR 41/04 - juris Rn. 24 m. w. N.). Ausreichend für eine Willenserklärung ist dabei, dass der Erklärende bei sorgfältigem Handeln nach Treu und Glauben hätte erkennen können, dass sein Agieren aus der Sicht eines objektiven Dritten als rechtserhebliche Erklärung verstanden werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 2.11.1989 - IX ZR 197/88 - juris Rn. 17 m. w. N.; vgl. zum Ganzen Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 177 Rn. 33 ff. m. w. N.).
50 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei ist, da ein gegenteiliger Vorgang den Akten - wie dargestellt - nicht hinreichend sicher zu entnehmen ist, davon auszugehen, dass eine wirksame Beschlussfassung des Gemeinderats der Gemeinde B... zum Angliederungsvertrag nicht erfolgt ist. Dies vorausgesetzt, hat der Gemeinderat mit seinen Zustimmungen zur Verpachtung des Jagdbezirks O... sein - bis dahin fehlendes - Einverständnis mit der Abrundung gegenüber dem Bürgermeister als Vertreter hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. So hat er im zeitlichen Zusammenhang mit der Verpachtung am 15. März 1974 beschlossen, den gemeinschaftlichen Jagdbezirk O... zu vergeben. In diesen Jagdpachtvertrag war unter § 11 Abs. 3 die Klausel aufgenommen, dass dem Jagdpächter bekannt war, dass die Jagdgenossenschaft B... zur damaligen Zeit noch Verhandlungen mit der Jagdgenossenschaft K... wegen einer Jagdabrundung führte und der Jagdpächter sich verpflichte, das Verhandlungsergebnis anzunehmen. Zu diesem Vertrag hat der Gemeinderat der Gemeinde Z... am 10. März 1975 - mithin nach Abschluss des Jagdangliederungsvertrags im Juli 1974 - beschlossen, einen weiteren Mitpächter aufzunehmen und einen entsprechenden Nachtragsvertrag vorzulegen. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass dem Gemeinderat im Zeitpunkt dieser Zustimmung zur nachträglichen Aufnahme eines Mitpächters bekannt war, dass der Jagdbezirk durch die Abrundung - dann ohne seine Zustimmung - vertraglich verkleinert worden war mit der Folge, dass er mit der Billigung des Nachtragsvertrages auch den neuen Zuschnitt des Jagdbezirks gebilligt hat. Jedenfalls mit der Billigung der Neuverpachtung des Jagdbezirks mit Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Z... am 25. September 1984 kam das Einverständnis mit dem Neuzuschnitt des Bezirks O... ohne den an K... angegliederten Bereich hinreichend deutlich zum Ausdruck. Dem Gemeinderat lag dabei zu diesem Zeitpunkt das Angebotsschreiben des späteren Jagdpächters Z. vom 23. August 1984 und eine Zusammenstellung und Ermittlung der Jagdflächen einschließlich der ermittelten Pachtzinsen vor. Aus dieser Zusammenstellung ging eindeutig hervor, dass der Bereich O... um eine Abrundung in einer Größe von 54,9 Hektar verkleinert war. Ein entsprechender Plan, aus dem der abgegliederte Bereich eindeutig ersichtlich ist, war beigefügt. Spätestens den Beschluss vom 25. September 1984 musste der Bürgermeister - sofern nicht vorher bereits ein Einverständnis erklärt worden sein und damit weiterhin Unsicherheit über das Einverständnis mit dem Jagdangliederungsvertrag aus dem Jahr 1974 bestanden haben sollte - als Genehmigung dieses Vertrags verstehen. Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Vorbehalt des Gemeinderates ergeben sich aus den Akten nicht. In keiner Form hat der Gemeinderat zum Ausdruck gebracht, dass auch der an den Jagdbezirk K... angegliederte Bereich zum Gegenstand eines Pachtvertrags gemacht werden soll (siehe zum Ganzen die Akte der Gemeinde Z... zu den einzelnen Jagdverpachtungen - O... - Az. 787.21). Sofern - wie vom Kläger vorgetragen - Teile des Gemeinderats in der jüngeren Zeit eine Nachverhandlung des Abrundungsvertrags angestrebt haben sollten, stellt dies das Vorliegen einer ursprünglichen Genehmigung nicht infrage, sondern unterstreicht demgegenüber, dass alle Beteiligten von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgegangen sind.
51 
(3) Selbst wenn man das Vorliegen einer Genehmigung mit der Begründung verneinte, dass der Gemeinderat - obwohl das Fehlen eines Beschlusses zum Angliederungsvertrag zu unterstellen ist - potentiell nichts von der Unwirksamkeit wusste, so wäre mit Blick darauf, dass sowohl der Bürgermeister der Gemeinde Z... als Vertreter bzw. dessen Rechtsnachfolger als auch die Gemeinde K... als Vertragspartner und schließlich der Gemeinderat der Gemeinde Z... als Vertretener selbst das Vertretergeschäft über Jahrzehnte als wirksam behandelt und erfüllt haben, eine Berufung auf den Mangel an Vertretungsmacht treuwidrig („venire contra factum proprium“; § 242 BGB); bei allen Beteiligten ist durch entsprechende Vertragseinhaltung Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2003 - XI ZR 201/02 - juris Rn. 31 ff.; Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 177 Rn. 38 m. w. N.). Auch insoweit wäre ein innerer Vorbehalt des Gemeinderates der Gemeinde Z... bei gleichzeitiger fortgesetzter Erfüllung des Vertrages unbeachtlich.
52 
cc) Eine (teilweise) Unwirksamkeit des Vertrages ergibt sich auch nicht aus einem Anspruch des Klägers auf Anpassung oder Kündigung aus § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen, oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen, wenn die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist.
53 
§ 60 VwVfG wurzelt im allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben und entspricht inhaltlich den Vorschriften der §§ 313 und 314 BGB (vgl. Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 60 Rn. 1 f.; Mann in ders./Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 60 Rn. 1). Die Regelung des § 313 BGB wird insoweit aus Spezialitätsgründen verdrängt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14.2.2003 - 7 LA 130/02 - juris Rn. 2). In zeitlicher Hinsicht ist § 60 LVwVfG auch auf solche Verträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes am 1. Januar 1977 abgeschlossen wurden, sofern sie zu diesem Zeitpunkt - etwa als noch nicht abgewickelte Dauerschuldverhältnisse - noch nicht vollständig erfüllt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11.08 - juris Rn. 55; Senatsurteil vom 26.1.2005 - 5 S 1662/03 - juris Rn. 55, jeweils m. w. N.). Die Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags an wesentlich geänderte (zugrunde gelegte) Verhältnisse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erfolgt nicht automatisch. Vielmehr erwächst dem - vermeintlich benachteiligten - Vertragspartner ein eigenständiger Anpassungsanspruch, der durch (Leistungs-)Klage geltend zu machen ist, gerichtet auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zu der verlangten Vertragsanpassung. Durch deren Erklärung bzw. durch ein diese Erklärung ersetzendes rechtskräftiges Urteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - zusammen mit dem Änderungsverlangen - kommt die (begehrte) Vertragsanpassung zustande (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1995 - 3 C 21.93 - juris Rn. 50 ff.; Senatsurteil vom 26.1.2005 - 5 S 1662/03 - juris Rn. 51).
54 
Nach dieser Maßgabe kann eine Berufung auf § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen ist ein entsprechender Leistungsantrag nicht streitgegenständlich und vom Klageantrag nicht mehr gedeckt (§ 88 VwGO). Zum anderen ist der Kläger nicht Vertragspartei des Angliederungsvertrags aus dem Jahr 1974 und auch nicht Rechtsnachfolger einer der Vertragsparteien oder auf anderer Grundlage ermächtigt, einen Anpassungsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Vertragsparteien sind vielmehr allein die beteiligten Jagdgenossenschaften und deren Rechtsnachfolgerinnen, mithin die Beklagte und die Beigeladene zu 2. Insoweit ist der Kläger darauf zu verweisen, auf die Willensbildungsprozesse innerhalb der beteiligten Jagdgenossenschaften nach Maßgabe der Satzungen (vgl. § 15 Abs. 3 ff. JWMG) Einfluss zu nehmen und die Geltendmachung eines etwaigen Anpassungsrechts zu verlangen. Die Beigeladene zu 2 hat ihre Bereitschaft hierzu bereits zum Ausdruck gebracht.
55 
Damit kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob und in welchem Rahmen die Abrundung in ihrem bisherigen Umfang den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung entspricht und ob sich - unter anderem durch Flurbereinigungen - die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten wie etwa Feldwege und Grundstücksgrenzen derart fundamental verändert haben, dass ein schlechthin unerträglicher Zustand eingetreten wäre.
56 
dd) Andere Gründe für eine Unwirksamkeit des Angliederungsvertrags aus dem Jahr 1974 sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen.
57 
3. Damit kann auch dahinstehen, ob für den Fall der Unwirksamkeit der Jagdangliederungsvertrag aus dem Jahr 1935 wieder aufleben würde, dessen Wirksamkeit das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 11. Februar 1972 (VRS III/7/71) festgestellt hat und an dessen Stelle der Vertrag aus dem Jahr 1974 getreten ist. Insbesondere bedarf es keiner Klärung, ob der Vertragsgegenstand in der damaligen Vereinbarung mit der Formulierung „90.Hektar Feld“ ohne Beifügung einer Karte - der vom Beigeladenen zu 1 in der mündlichen vorgelegte Plan war insoweit nicht weiterführend - oder weitere Umschreibung hinreichend bestimmt war und welche Folgen - etwa eine Nichtigkeit oder nur ein Anpassungs- oder Kündigungsrecht der Vertragsparteien - eine mögliche Unbestimmtheit nach sich ziehen würde.
58 
4. Eine Abrundung von Amts wegen durch die untere Jagdbehörde nach § 5 Abs. 1 BJagdG, § 12 Abs. 3 und 4 JWMG oder ein etwaiger Anspruch des Klägers hierauf (vgl. zum Rechtsschutz bei Ablehnung eines entsprechenden Antrags Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Auflage 1982, § 5 Rn. 36 m. w. N.; HessVGH, Beschluss vom 23.7.2017 - 4 B 2984/16 - juris) sind nicht streitgegenständlich.
C.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
61 
Beschluss vom 6. Oktober 2020
62 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
63 
Gründe
64 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.
65 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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