Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2018 - 4 K 3025/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
| Die Beteiligten streiten um die Erstattung von jugendhilferechtlichen Leistungen. |
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| Die Beklagte gewährte für den am 10.04.1996 geborenen C. V. ab dem 10.01.1997 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33, 39 SGB VIII). Die Vollzeitpflege fand im Haushalt der Großmutter statt, die im Zuständigkeitsbereich des Klägers lebt. Die zum damaligen Zeitpunkt allein sorgeberechtigte Kindsmutter war in xxxxxxxx wohnhaft. Mit Schreiben vom 03.08.1999 bat die Beklagte den Kläger um Anerkennung seiner örtlichen Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII und Übernahme des Hilfefalls und sicherte zugleich die Kostenerstattungsverpflichtung gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII zu. |
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| Mit Bescheid vom 20.12.1999 übernahm der Kläger die Hilfegewährung ab dem 01.02.2000 in Form der Vollzeitpflege und gewährte sie ab dem 10.04.2014 bis zum 13.03.2017 (erstmals aufgrund eines Bescheides vom 16.07.2014) als Hilfe für junge Volljährige. Ergänzend erbrachte er ab dem 23.05.2011 Hilfe in Form eines Erziehungsbeistandes/Betreuungshelfers (§§ 30, 41 SGB VIII). |
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| Auf Aufforderung des Klägers erstattete die Beklagte die Kosten für die vom 01.02.2000 bis 30.06.2001 bzw. vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 gewährten Leistungen. Nachdem das Amtsgericht xxxxxxxx mit Beschluss vom 09.02.2002 der Kindsmutter die Personen- und Vermögenssorge für C. V. entzogen und die im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhafte Pflegemutter zum Vormund bestellt hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 03.07.2002 wegen des Zuständigkeitswechsels seine kostenrechtliche Zuständigkeit ab dem 09.02.2002 und zahlte die von der Beklagten geleistete Kostenerstattung für die Zeit vom 09.02.2000 bis 31.12.2001 in Höhe von 12.292,20 Euro zurück. Mit Schreiben vom 09.05.2006 teilte der Kläger der Beklagten wiederum mit, dass er seine Rechtsauffassung geändert habe. Da beide Kindseltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt hätten, sei diese nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII weiterhin kostenrechtlich zuständig. Der Kläger machte einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII geltend und forderte die Rückerstattung der Kosten in Höhe von 12.292,20 Euro aus § 112 SGB X. Diese Forderung wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 02.06.2006, 28.08.2006, 25.10.2006 und 29.11.2006. |
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| Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 12.12.2006 zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Kindsmutter am 30.08.1996 sowie erneut am 12.02.2001 in ein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegendes Übergangsheim der Heilsarmee für wohnungslose Frauen gezogen sei. Sie - die Beklagte - habe daher selbst einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII; der Schutz der Einrichtungsorte aufgrund dieser Norm gelte nach Verlassen der Einrichtung fort. Zudem scheitere ein Kostenerstattungsanspruch überwiegend an § 111 SGB X. |
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| Mit Schreiben vom 23.01.2007 machte der Kläger erneut Kostenerstattungsansprüche gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 01.02.2000 bis 31.12.2006 geltend. |
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| Mit Schriftsatz vom 19.12.2007, eingegangen am 04.01.2008, hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zunächst Erstattung der im Zeitraum vom 01.02.2000 bis 31.12.2007 erbrachten offenen jugendhilferechtlichen Aufwendungen in Höhe von 65.631,20 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt sowie die Feststellung des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber der Beklagten nach § 89a SGB VIII aufgrund der Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ab dem 01.02.2000. Er hat geltend gemacht, es sei entscheidend, dass die damals allein sorgeberechtigte Kindsmutter zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns am 10.01.1997 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewohnt habe. Unerheblich sei, dass die Kindsmutter zuvor (und später) im Zuständigkeitsbereich der Beklagten in einer geschützten Einrichtung im Sinne von § 89e SGB VIII gelebt habe. |
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| Mit Blick auf einen damals beim Senat anhängigen Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 12 S 2671/06) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg in einem Verfahren, in dem ebenfalls der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII im Falle des Verlassens der Einrichtung in Streit stand (Az. 4 K 1335/04), hat die Beklagte das Ruhen des Verfahrens beantragt. Mit Verfügung vom 13.03.2008 hat das Verwaltungsgericht angeregt, zunächst die alsbald zu erwartende Entscheidung des Senats abzuwarten, ohne förmlich das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 09.04.2008 einverstanden erklärt, der Kläger hat sich in der bis zum 15.04.2008 laufenden Stellungnahmefrist nicht geäußert. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 19.06.2008 die Berufung in jenem Verfahren zugelassen hatte, hat das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.01.2009 angeregt, nunmehr das förmliche Ruhen des Verfahrens zu beantragen, da mit einer Entscheidung in dem Berufungsverfahren (Az. 12 S 1608/08) nicht in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Mit Schriftsatz vom 06.02.2009 haben beide Beteiligte daraufhin jeweils einen entsprechenden Antrag gestellt, der Kläger „unter Berücksichtigung des Verfahrens beim VGH Mannheim (Az: 12 S 1608/08)“. Das Ruhen ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.02.2009 angeordnet worden. In dem Berufungsverfahren 12 S 1608/08 erging am 16.02.2011 das Urteil des Senats, das anschließende Revisionsverfahren entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 -; die Entscheidung wurde am 07.03.2013 in die Urteilsdatenbank des BVerwG eingestellt und im Mai 2013 erstmals in der Fachpresse (JAmt 2013, 281) veröffentlicht. |
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| Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15.12.2015 erneut seine Ansprüche auf Kostenerstattung geltend gemacht hatte, hat er mit Schriftsatz vom 30.12.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag, beantragt, das ruhend gestellte Verfahren wiederaufzunehmen. In der mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie Kostenerstattungsansprüche für Leistungen betraf, die in den Jahren 2000 bis 2003 erbracht worden sind. Kläger und Beklagte haben zudem den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit er Kostenerstattungsansprüche für Leistungen in den Jahren 2011 bis 2017 betraf. Zuletzt hat der Kläger noch die Erstattung der ihm vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 entstandenen Kosten in Höhe von 36.072,00 Euro begehrt, zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit und die Erstattung der ihm vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 39.958,80 Euro, zuzüglich Zinsen ab Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche. |
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| Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 02.02.2018 die Beklagte verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Jugendhilfe zugunsten von C. V. in Höhe von 18.156,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und die in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Jugendhilfe zugunsten von C. V. in Höhe von 39.958,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu erstatten. Im Übrigen - hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 - hat es die Klage abgewiesen. |
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| Zur Begründung hat es ausgeführt, den - mittlerweile dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen - Ansprüchen auf Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VII stehe die Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht entgegen. Die Regelung zum Fristbeginn in § 111 Satz 2 SGB X gehe ins Leere, da keine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers, hier der Beklagten, vorliege, sondern der erstattungsberechtigte Kläger eine Entscheidung über die Erbringung der Jugendhilfeleistung getroffen habe. Die Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs beginne bei wiederkehrenden jugendhilferechtlichen Maßnahmen nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff mit dem Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige Gesamtleistung erbracht worden sei. Der Kostenerstattungsanspruch sei vom Kläger fristgerecht geltend gemacht worden, da die jugendhilferechtlichen Leistungen bis zum 13.03.2017 erbracht worden seien, die Frist nach § 111 Satz 1 SGB X daher erst am 13.03.2018 abgelaufen sei, der Kläger seine Ansprüche aber mit Schreiben an die Beklagte vom 15.12.2015 geltend gemacht habe. |
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| Mit der Einrede der Verjährung, die die Beklagte für Ansprüche betreffend die vom Kläger erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen in den Jahren 2004 bis 2006 sowie in den Jahren 2008 bis 2010 erhebe, dringe sie nur hinsichtlich der Ansprüche betreffend die in den Jahren 2004 und 2005 erbrachten Leistungen durch. Ein jugendhilferechtlicher Kostenerstattungsanspruch verjähre nach überwiegender Meinung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden sei. Der Beginn der Verjährungsfrist sei für jugendhilferechtliche Ansprüche in § 113 Absatz 1 Satz 1 SGB X nicht geregelt. Dies stelle nach allgemeiner Ansicht eine planwidrige Regelungslücke dar, zu deren Schließung teils § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, teils die Regelung in § 111 Satz 1 SGB XII und teils § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X herangezogen werde. Dabei sei auf Teilleistungszeiträume abzustellen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beginn der Ausschlussfrist des § 111 SGB X bei jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüchen lasse sich auf den Beginn der Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 SGB X nicht übertragen. Gegen einen Gleichlauf des Beginns der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X und der Verjährungsfrist nach § 113 Absatz 1 SGB X sprächen maßgeblich Sinn und Zweck der Verjährungsvorschrift, da anderenfalls in sehr langen Leistungszeiträumen keine Rechtssicherheit über die Verjährung erlangt werden könne. Die Verjährung sei durch die Erhebung der Klage am 04.01.2008 zunächst gehemmt worden. Die Anträge der Beteiligten auf Ruhen des Verfahrens vom 06.02.2009 seien als konkludente Hemmungsvereinbarung zu werten. Mit der Veröffentlichung der Urteilsgründe der von den Beteiligten abgewarteten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Fachpresse im Mai 2013 sei der Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens entfallen. Die Hemmung habe in Anlehnung an § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Ergebnisses des Musterprozesses geendet. Dies sei im November 2013 der Fall gewesen. Gründe für das weitere Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Kläger bis zum 30.12.2015, also über mehr als zwei Jahre, seien nicht ersichtlich. Hierdurch seien die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 in Höhe von 17.916,00 Euro erbrachten Leistungen verjährt. Die Geltendmachung der Verjährung durch die Beklagte sei insoweit auch nicht arglistig i.S.v. § 242 BGB. |
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| Mit dem Wiederanrufen des Verfahrens am 30.12.2015 sei gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Absatz 2 Satz 3 BGB erneut eine Verjährungshemmung eingetreten. Für die in den Jahren 2008 bis 2010 erbrachten Leistungen seien die Kostenerstattungsansprüche zwar erstmals mit Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2015 geltend gemacht bzw. mit Schriftsatz vom 31.01.2017 beziffert worden. Auch seien die Ansprüche betreffend die Jahre 2009 und 2010 im Zeitpunkt der konkludenten Hemmungsvereinbarung noch nicht entstanden gewesen. Der Kläger habe in seiner Klage aber nicht nur einen Leistungsantrag, sondern zugleich einen Feststellungsantrag für künftige - damals von der Beklagten noch bestrittene - Erstattungsansprüche gestellt. Diese Feststellungsklage habe die Verjährung des gesamten Anspruchs gehemmt. Der Kläger habe Anspruch auf Prozesszinsen. Für die erst nach Klageerhebung entstandenen Forderungen für die in den Jahren 2008 bis 2010 erbrachten Leistungen entstehe der Zinsanspruch ab Fälligkeit des jeweiligen Erstattungsanspruchs. |
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| Gegen das am 26.02.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.03.2018 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 19.04.2018 beantragt, die Frist für die Vorlage der Berufungsbegründung bis zum 18.05.2018 zu verlängern. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist hat die Beklagte am 17.05.2015 unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet. Sie trägt unter anderem vor, es sei verfehlt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X mit dem Bundesverwaltungsgericht den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch zugrunde gelegt habe. Hierauf komme es indes nur inzident an, da die Kostenerstattungsansprüche für die von 2006 bis 2010 erbrachten Leistungen verjährt seien. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beginn der Verjährungsfrist gesondert für die einzelnen Teilleistungszeiträume zu beurteilen sei. Dies ergebe sich mit der herrschenden Meinung aus § 111 Satz 1 SGB XII. Die Verjährungsfrist für die Erstattungsansprüche aus dem Jahr 2006 habe daher mit Ablauf des 31.12.2006 zu laufen begonnen. Zwar habe die Klage vom 04.01.2008 die Verjährung zunächst gehemmt. Infolge des Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Kläger habe jedoch die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung geendet; dies sei am 15.10.2008 der Fall gewesen, nachdem der Kläger sich auf die gerichtliche Anregung, den Ausgang des Musterverfahrens abzuwarten, nicht geäußert habe. |
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| Mit dem Ruhensbeschluss vom 11.02.2009 sei erneut die Hemmung eingetreten. Zwischen den Beteiligten sei jedoch keine Hemmungsvereinbarung zustande gekommen. Zwar hätten beide Beteiligte erklärt, das Verfahren vorerst nicht weiterbetreiben zu wollen. Die Beklagte habe jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, den Ausgang des Musterverfahrens ungeachtet des möglichen Ablaufs der Verjährungsfrist abzuwarten. Selbst wenn eine Hemmungsvereinbarung geschlossen worden wäre, habe sich diese mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte nicht auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bezogen, sodass die Hemmung mit der Veröffentlichung der Urteilsgründe des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Internet am 26.03.2011 geendet habe. Da kein Zeitpunkt für das Ende der Hemmung vereinbart worden und diese ausschließlich dem Kläger zugutegekommen sei, habe es diesem oblegen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs schnellstmöglich in Erfahrung zu bringen und das Verfahren fortzusetzen. Selbst für den Fall, dass die Hemmungsvereinbarung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst haben sollte, sei es nicht gerechtfertigt, deren Ende - durch Bereitstellung der Entscheidung auf der Homepage am 07.03.2012 - noch einmal um die Frist des § 204 Absatz 2 BGB zu verlängern. Für die Annahme einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung gebe es vor dem Hintergrund der noch verbleibenden Verjährungsfrist keinen Anlass. |
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| das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2018 - 4 K 3025/15 - zu ändern, soweit die Beklagte verurteilt wurde, für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 Kosten an den Kläger zu erstatten, und die Klage auch insoweit abzuweisen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Verjährungshemmung habe nicht am 15.10.2008 geendet, da eine Stellungnahme zur Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13.03.2008 nicht erforderlich gewesen sei. Das Verfahren hätte auch ohne eine Äußerung seinerseits fortgesetzt werden können, zumal das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen habe, dass es nicht erforderlich sei, das Verfahren förmlich zum Stillstand zu bringen. Ihm sei folglich nicht die Verantwortung für den Fortgang des Verfahrens auferlegt worden. Überdies sei ein konkludentes Stillhalteabkommen auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Der Wortlaut der Schriftsätze vom 06.02.2009 enthalte zwar keinen ausdrücklichen Hinweis auf ein Stillhalteabkommen. Jedoch ergebe sich aus den Umständen, dass die Beteiligten übereinstimmend das Ziel gehabt hätten, das Verfahren bis zum Abschluss des Musterverfahrens ruhen zu lassen und der Beklagten vorübergehend zuzugestehen, die Leistung zu verweigern. Aufgrund der eindeutigen und übereinstimmenden Bezugnahme beider Beteiligter auf das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren sei hinreichend deutlich geworden, dass es sich um einen befristeten Verzicht auf die Weiterverfolgung des klageweise geltend gemachten Anspruchs gehandelt habe, nicht aber, dass die Verjährungshemmung habe beendet werden sollen. |
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| Auch wenn im Ruhensbeschluss nicht explizit auf den „rechtskräftigen“ Abschluss des Musterverfahrens Bezug genommen worden sei, gelte die Hemmungsvereinbarung nach Sinn und Zweck der gestellten Anträge über den Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens hinaus, da dies allein nicht zu der für das ruhende Verfahren erforderlichen Klarheit über die Bewertung der Rechtslage geführt hätte. Der Wortlaut der Erklärungen lasse jedenfalls nicht darauf schließen, dass das Abkommen ausschließlich auf das erstinstanzliche Verfahren bezogen gewesen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb es allein ihm oblegen haben sollte, frühestmöglich in eigener Verantwortung den Ausgang des Musterverfahrens in Erfahrung zu bringen und damit das eigene Verfahren weiter zu betreiben, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst an dem Musterverfahren beteiligt gewesen sei. |
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| Schließlich habe die Hemmungsvereinbarung bis zu der Wiederanrufung des Verfahrens durch ihn am 30.12.2015 Bestand gehabt. Es sei zwischen dem prozessualen Ruhen und der schuldrechtlichen Vereinbarung des vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten zu unterscheiden. Mangels Befristung habe es einer neuen (konkludenten) Willenserklärung bedurft, um die schuldrechtliche Vereinbarung zu beenden. Erst am 30.12.2015 habe er sein Einverständnis mit dem Leistungsverweigerungsrecht widerrufen, sodass die Verjährung der Ansprüche durchgehend ab Klageerhebung gehemmt gewesen sei. |
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| Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Akten der Beteiligten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 12 S 1608/08 vor. |
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| Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO) |
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| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrende Berufung der Beklagten ist nicht begründet. |
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| Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger die von diesem in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Jugendhilfe zugunsten von C. V. in Höhe von 18.156,00 Euro zzgl. Zinsen ab dem 04.01.2008 (Rechtshängigkeit) und die in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.10.2010 aufgewendeten Kosten in Höhe von 39.958,80 Euro zzgl. Zinsen ab Fälligkeit des jeweiligen Erstattungsanspruchs zu erstatten. |
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| Der Kläger hat gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Anspruch auf Erstattung der Kosten für Jugendhilfeleistungen, die er im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 zugunsten von C. V. erbracht hat. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird. Nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor. |
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| 1. Die Kostenerstattungsansprüche sind nicht nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Dies hat das Verwaltungsgerichts zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug und führt ergänzend aus: |
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| § 111 Satz 1 SGB X ist gemäß § 37 Satz 1 SGB I auf die vorliegend geltend gemachten Erstattungsansprüche nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anwendbar. Nach § 37 Satz 1 SGB I gelten das Erste und Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch enthält keine Vorschrift, welche die Ausschlussfrist des § 111 SGB X hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89a SGB VIII ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt oder anordnet, dass das Geltendmachen dieses Anspruchs keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt. Dem Kinder- und Jugendhilferecht ist auch kein Strukturprinzip zu entnehmen, das es rechtfertigt, den Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII aus dem Anwendungsbereich des § 111 SGB X herauszunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14/09 -, juris Rn. 14, für einen Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2006 - 19 K 4396/05 -, juris Rn. 15 ff.; Böttiger in: Diering/Timme u.a., SGB X 5. Aufl. 2019, § 111 Rn. 3). |
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| Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt nach Satz 2 der Vorschrift frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. |
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| Vorliegend kommt nur eine Berechnung der Ausschlussfrist nach Satz 1 in Betracht. Denn die Anwendung des Satzes 2 scheidet von vornherein aus, wenn der erstattungsverpflichtete Träger - wie hier - eine Entscheidung über Leistungen, wie sie der erstattungsberechtigte Träger erbracht hat, gegenüber dem Leistungsberechtigten überhaupt nicht mehr treffen kann und darf (vgl. BVerwG vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 16; ebenso BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R -, juris Rn. 19). |
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| Eine eigenständige Definition des Begriffs der Leistung, auf die im Rahmen der Ausschlussfrist zurückgegriffen werden könnte, enthalten weder das Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) noch das Sozialgesetzbuch Zehntes Buch als die für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Bücher. Der Leistungsbegriff nach § 111 Satz 1 SGB X ist vielmehr kontextabhängig. Er ist unter Berücksichtigung der spezifischen Zielsetzung des Rechts der jeweiligen Sozialleistung auszulegen (BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 18, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, juris Rn. 16, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16, juris Rn. 10). Im Kinder- und Jugendhilferecht ist daher der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff maßgeblich. Dies gründet darin, dass die örtliche Zuständigkeit mit der Pflicht zur Kostentragung für jugendhilferechtliche Maßnahmen einhergeht; die gesetzlichen Kostenerstattungsansprüche sollen eine gleichmäßige Verteilung der Kostenlast ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 19). Für die Ermittlung des letzten Tages der Leistungserbringung nach § 111 Satz 1 SGB X ist im Kontext des Kinder- und Jugendhilferechts eine bedarfsorientierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bilden folglich eine einheitliche Leistung, insbesondere wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann, wenn sich die Schwerpunkte in einem auf lange Dauer angelegten Hilfeprozess verlagern und einen Wechsel der Hilfeart nach sich ziehen, die aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03, juris Rn. 19 ff., vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 20, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16 -, juris Rn. 10). |
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| Das Bundesverwaltungsgericht weicht damit zwar von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Beginn der Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche im Rahmen der Gewährung einer Verletztenrente nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch ab (BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88 -, juris Rn. 22; dazu Mutschler in: jurisPK-SGB X, § 111 Rn. 38; Kater in: Kasseler Kommentar, § 111 SGB X Rn. 39). Für Erstattungsansprüche der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hat sich das Bundessozialgericht jedoch dem Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R -, juris Rn. 21 ff.). Der systematische Zusammenhang zwischen Zuständigkeit und Kostentragungspflicht im Sozialgesetzbuch Achtes Buch wiegt so schwer, dass teleologische Argumente zu keinem anderen Ergebnis führen können (BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, juris Rn. 18). Zwar soll die kurz bemessene Frist in § 111 Satz 1 SGB X den erstattungspflichtigen Leistungsträger schützen. Dieser soll möglichst zeitnah die zu erwartende finanzielle Belastung erkennen und gegebenenfalls Rückstellungen bilden können (BT-Drs. 9/95 S. 26; BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 18, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, juris Rn. 18, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16, juris Rn. 12). Diese Warnfunktion gebietet jedoch keine Abkehr vom zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff in dem Sinne, dass im Kontext des § 111 Satz 1 SGB X auf einzelne Leistungszeiträume abzustellen wäre. Zudem bietet die Verjährung nach § 113 SGB X dem erstattungsverpflichteten Träger bei langfristigen Maßnahmen noch einen ausreichenden Schutz (BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R -, juris Rn. 21 ff.). Im vorliegenden Fall war der Warnfunktion im Übrigen dadurch genügt, dass der Kläger seine Erstattungsansprüche für Leistungen ab dem 01.01.2004 erstmals mit Schreiben vom 09.05.2006 und für die im Jahr 2006 erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 23.01.2007 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Die Ansprüche auf Kostenerstattung für die in den Jahren 2007 bis 2010 erbrachten Leistungen hat er mit seiner Klage vom 04.01.2008 geltend gemacht; dabei hat er durch den Feststellungsantrag hinreichend zum Ausdruck gebracht, Erstattung auch für alle im Folgenden erbrachten Leistungen zu begehren. Diese hat er im Schreiben zur Wiederaufnahme des Verfahrens am 15.12.2015 beziffert. Da der Kläger letztmalig am 13.03.2017 Leistungen erbracht hat, endete die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X am 13.03.2018. Die Beklagte kann sich daher nicht erfolgreich auf ihr Schutzbedürfnis berufen. |
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| 2. Die streitgegenständlichen Erstattungsansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Auch insoweit nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und führt ergänzend aus: |
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| a) Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger Kenntnis von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers über dessen Leistungspflicht erlangt. Auch der Anwendungsbereich dieser Regelung beschränkt sich gemäß § 37 Satz 1 SGB I nicht auf Ansprüche nach §§ 102 ff. SGB X, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf Erstattungsforderungen aus den sonstigen Büchern des Sozialgesetzbuches. Für Kostenerstattungsansprüche nach §§ 89 ff. SGB VIII ist jedoch § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ohne Anwendungsbereich, da hier wiederum nur der erstattungsberechtigte Träger gegenüber dem Leistungsberechtigten tätig wird und seine an die Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 ff. SGB VIII anknüpfenden Erstattungsansprüche im Innenverhältnis geltend macht, also gerade keine Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers vorliegt. |
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| Diese planwidrige Regelungslücke (BT-Drs. 15/1514 S. 69; Kater in: Kasseler Kommentar, § 113 SGB X Rn. 4; ausführlich auch OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2012 - 3 A 410/11 -, juris Rn. 32 ff.) ist durch eine analoge Anwendung des § 111 Satz 1 SGB XII zu schließen (Bayerischer VGH, Urteile vom 23.11.2009 - 12 BV 08.2146 -, juris Rn. 14, und vom 03.12.2009 - 12 BV 08/2147 -, juris Rn. 14; OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2012 - 3 A 410/11 -, juris Rn. 47; VG Würzburg, Urteil vom 24.01.2013 - W 3 K 11.1060 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27.02.2013 - OVG 9 B 57.11 -, juris Rn. 20, und vom 26.11.2014 - OVG 9 B 59.11 -, juris Rn. 47; VG Bayreuth, Urteil vom 15.06.2016 - B 3 K 15.1001 -, juris Rn. 60). Danach verjährt der Erstattungsanspruch innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. |
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| Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung von § 111 Satz 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) den Lauf der Ausschluss- und Verjährungsfrist an die Kenntnis des Erstattungsberechtigten geknüpft, um insbesondere in langen Leistungszeiträumen zu verhindern, dass der Erstattungsberechtigte seine Ansprüche nach deren Entstehen nicht mehr geltend machen könne (BT-Drs. 14/4375, S. 60). In Anknüpfung daran wird teilweise angenommen, dass die Verjährungsfrist in Fallkonstellationen, in denen es an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt, in analoger Anwendung dieser Vorschrift frühestens in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der erstattungsberechtigte Träger Kenntnis von den Umständen erlangt, die seinen Erstattungsanspruch begründen (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, juris Rn. 23; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2007 - 1 L 59/05 -, juris Rn. 66). Dem ist nicht zu folgen. Die Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass damit Unklarheiten im Hinblick auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten liegen, nicht zu dessen Lasten gehen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2007 - 1 L 59/05 -, juris Rn. 66). Der Gesetzgeber hat jedoch in Kenntnis der durch die Neuregelung der §§ 111, 113 SGB X entstandenen unbeabsichtigten Regelungslücke mit § 111 SGB XII im Sozialhilferecht eine explizite Regelung für die Fälle getroffen, in denen regelmäßig keine Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers erfolgt. Diese Vorschrift ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlage der Konstellation der jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüche näher als die des § 113 SGB X. |
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| Ebenso spricht der Gedanke der Rechtssicherheit dafür, in Fallkonstellationen, in denen es - wie vorliegend bei Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII - an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt, auf die objektive Entstehung des Anspruchs und nicht auf die Kenntnis abzustellen. Denn die Feststellung des als maßgeblich erachteten Zeitpunkts der Kenntnis von sämtlichen den Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen kann erhebliche Schwierigkeiten bereiten und damit eine beachtliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben (OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2012 - 3 A 410/11 -, juris Rn. 53 ff.). |
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| b) Der Beginn der Verjährungsfrist für wiederkehrende Leistungen ist anders als im Kontext des § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht bezogen auf den Gesamtleistungszeitraum, sondern gesondert für jeden einzelnen Teilleistungszeitraum zu bestimmen. |
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| Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Leistungsbegriff des § 111 SGB X kann nicht auf § 113 SGB X übertragen werden. Zwar wollte der Gesetzgeber mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz den Fristlauf nach § 111 und § 113 SGB X kompatibel ausgestalten (BT-Drs. 14/4375, S. 60; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 23.11.2009 - 12 BV 08.2146 -, juris Rn. 16). Dieses Ziel hat im Wortlaut der Regelungen indes keinen Niederschlag gefunden. In § 111 Satz 1 SGB X wird auf das Ende der Leistungserbringung, in § 111 Satz 2 SGB X und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X dagegen auf die Kenntnis des Erstattungsberechtigten abgestellt. Überdies ist die Verjährungsregel des § 113 SGB X in keiner Weise auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X bezogen. Ein Gleichlauf von Ausschluss- und Verjährungsfrist ist zudem mit dem Sinn und Zweck der Verjährungsregeln nicht vereinbar, führte ein Abstellen auf den letzten Tag der Gesamtleistung doch dazu, dass jugendhilferechtliche Erstattungsansprüche unter Umständen erst viele Jahre nach Ende des ersten Leistungszeitraums verjährten. Rechtsfrieden und Rechtssicherheit können damit nicht erreicht werden. |
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| Besteht danach kein Gleichlauf zwischen § 113 Abs. 1 SGB X und § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB X, beginnt die Verjährung der Erstattungsansprüche jeweils mit dem Ablauf des letzten Tags des Jahres, in dem die Teilleistung erbracht worden ist. Sie endet gemäß § 111 Abs. 1 SGB X nach Ablauf von vier Jahren. Die Erstattungsansprüche für die im Jahr 2006 erbrachten Leistungen wären demnach am 31.12.2010, für die im Jahr 2007 am 31.12.2011, für die im Jahr 2008 am 31.12.2012, für die im Jahr 2009 am 31.12.2013 und für die im Jahr 2010 am 31.12.2014 verjährt. |
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| c) Die Verjährung ist durch die am 04.01.2008 erhobene Klage gehemmt worden, § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Beteiligten haben im Hinblick auf das beim Senat anhängige Musterverfahren ein pactum de non petendo geschlossen, dessen verjährungshemmende Wirkung erst mit der Veröffentlichung der in dem Musterverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung endete. |
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| aa) Die Verjährungshemmung endete nicht bereits am 15.10.2008. Die unterbliebene Reaktion des Klägers auf die Anregung des Verwaltungsgerichts in der Verfügung vom 13.03.2008, die alsbald zu erwartende Entscheidung des Senats abzuwarten, ohne förmlich das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, stellt kein Nichtbetreiben dar, das gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB sechs Monate nach Ablauf der bis zum 15.04.2008 gesetzten Stellungnahmefrist zum Ende der Hemmung führt. |
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| Ein Nichtbetreiben des Verfahrens liegt vor, wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und dadurch ein faktischer Stillstand eintritt. Bloße Untätigkeit der Beteiligten genügt indes nicht, wenn das Gericht die Verantwortung für die Verfahrensleitung hat und daher der Fortgang von Amts wegen zu betreiben ist, etwa durch Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, § 204 Rn. 76 und 79; vgl. auch BGH, Urteile vom 27.01.2005 - VII ZR 238/03 -, juris Rn. 13, und vom 07.02.2013 - VII ZR 263/11 -, juris Rn. 16 m.w.N.). So liegt es hier. |
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| In der Verfügung vom 13.03.2008 hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es das Abwarten der Entscheidung in dem beim Senat anhängigen Berufungszulassungsverfahren 12 S 2671/06 für sachgerecht hält; den Beteiligten wurde die „Gelegenheit“ zur Stellungnahme bis zum 15.04.2008 eingeräumt. Damit hat das Gericht nicht zum Ausdruck gebracht, dass der weitere Fortgang des Verfahrens von einer Handlung des Klägers abhängt, sondern dass es auch ohne förmliche Ruhensanordnung zunächst keine weiteren Prozesshandlungen vornehmen wird, wenn nicht die Beteiligten sich gegenteilig äußern. |
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| bb) Auch das Nichtbetreiben des Verfahrens, nachdem das Verwaltungsgericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Verfahren mit Beschluss vom 11.02.2009 zum Ruhen gebracht worden war, führte nicht zum Ende der Verjährungshemmung nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB. Der Bundesgerichtshof nimmt einen den Beteiligten zurechenbaren Verfahrensstillstand grundsätzlich auch bei einem von beiden Parteien beantragten Ruhen nach § 251 ZPO an (BGH, Urteile vom 16.03.2009 - II ZR 32/08 -, juris Rn. 32, vom 20.10.1987 - VI ZR 104/87 -, juris Rn. 11, und vom 18.10.2000 - XII ZR 85/98 -, juris Rn. 11). Treten jedoch im Einzelfall besondere Umstände hinzu, kann ein pactum de non petendo vorliegen, aufgrund dessen die Verjährungshemmung über das mit dem Ruhen des Verfahrens einhergehende Nichtbetreiben fortdauert. Zu berücksichtigen sind dabei einerseits das Interesse des Schuldners, der durch den Fortlauf der Verjährungsfrist geschützt wird, andererseits aber auch das Interesse an der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs (BGH, Urteil vom 27.01.1999 - XII ZR 113/97 -, juris Rn. 18) sowie die nach außen erkennbaren Umstände wie den Entstehungsgrund und Zweck des Ruhensbeschlusses (BGH, Urteile vom 21.02.1983 - VIII ZR 4/82 -, juris Rn. 15, vom 20.10.1987 - VI ZR 104/87 -, juris Rn. 11, und vom 24.01.1989 - XI ZR 75/88 -, juris Rn. 11). |
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| Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein bloßes Abwarten des Ausgangs eines Musterprozesses für sich genommen nicht ausreichen, um ein konkludentes Stillhalteabkommen zwischen den Beteiligten annehmen zu können. Ob das Abwarten prozessökonomisch sinnvoll sei, sei insofern ohne Belang. In den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten war jedoch auf ausdrückliche Bitte allein des Klägers von der weiteren Terminierung in dem Verfahren abgesehen worden (BGH, Urteile vom 23.04.1998 - III ZR 7/97 -, juris Rn. 25, vom 21.02.1983 - VIII ZR 4/82 -, juris Rn. 14, vom 27.01.2005 - VII ZR 238/03 -, juris Rn. 14, und vom 16.03.2009 - ZR 32/08 -, juris Rn. 27). Nur in diesen Fällen geht die Verantwortung für die Weiterführung des Verfahrens auf den Kläger über. Denn es soll verhindert werden, dass eine Partei durch Nichtbetreiben des Verfahrens ohne triftigen Grund eine Umgehung der Verjährungsregeln herbeiführt (BGH, Urteile vom 07.12.1978 - VII ZR 278/77 -, juris Rn. 16 f., vom 01.07.1986 - VI ZR 120/85 -, juris Rn. 24, und vom 24.01.1989 - XI ZR 75/88 -, juris Rn. 11). Ergibt sich hingegen aus den Umständen, dass beide Parteien übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens befürworten, um aus materiell-rechtlichen wie kostenrechtlichen Gründen eine Klärung der Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren abzuwarten, kann eine Hemmungsvereinbarung vorliegen (BGH, Urteile vom 28.09.1978 - III ZR 203/74 -, juris Rn. 16, und vom 23.04.1998 - III ZR 7/97 -, juris Rn. 25). So liegt es hier. |
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| Die vom Bundesgerichtshof für den Zivilprozess entwickelte Rechtsprechung ist wegen der vergleichbaren Interessenlage auf das vorliegende Verfahren übertragbar. § 45 Abs. 2 SGB I geht von der Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Regelungen zur Verjährungshemmung im Sozialrecht aus, sodass die Hemmungstatbestände grundsätzlich unter Heranziehung des zivilrechtlichen Meinungsstandes ausgelegt werden können (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 45 SGB I Rn. 27 ). Mit den Beteiligten stehen sich zwei jugendhilferechtliche Kostenträger gegenüber, deren Verhältnis zueinander nicht durch Über- bzw. Unterordnung gekennzeichnet ist. Die Verfahrenshandlungen waren nicht einseitig durch einen der Beteiligten bestimmt, sondern einvernehmlich abgestimmt, da der Ausgang des Musterverfahrens ihre jeweiligen Interessen gleichermaßen berührt hat. |
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| Die Anträge der Beteiligten auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens vom 06.02.2009 beinhalten die konkludente Erklärung, ein pactum de non petendo einzugehen. Sie bewirken ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten, das nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 205 BGB die Verjährung trotz Nichtbetreibens des Verfahrens während des Ruhens hemmt. Die Beteiligten haben die Anträge übereinstimmend gestellt, nachdem der Senat im Verfahren 12 S 2671/06 die Berufung zugelassen hatte. Bestand davor noch Konsens, dass wegen der alsbald zu erwartenden Entscheidung ein förmliches Ruhen nicht erforderlich sei, führte die Zulassung der Berufung zu einer Neubewertung der Situation. Der Ruhensbeschluss beruhte eindeutig und offensichtlich auf der Einschätzung, dass mit einer Entscheidung in dem gleichgelagerten Berufungsverfahren 12 S 1608/08, an dem die Beklagte selbst beteiligt war, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit war der Kläger bereit, der Beklagten bis zum Abschluss des Musterverfahrens ein Leistungsverweigerungsrecht einzuräumen. Der übereinstimmende Wille der Beteiligten, das Verfahren bis zum Ergehen einer Entscheidung nicht weiter zu betreiben, kann folglich nur so verstanden werden, dass der damit verbundene zeitliche Aufschub nicht zum Ende der Verjährungshemmung führen sollte. Anderenfalls wäre es kaum zu erklären, warum sich der Kläger angesichts einer vergleichsweise hohen Klageforderung von nahezu 60.000 Euro mit dem Stillstand des Verfahrens einverstanden erklärt haben soll, zumal die Beklagte bereits in Aussicht gestellt hatte, die Einrede der Verjährung geltend zu machen. |
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| cc) Die Hemmungswirkung des pactum de non petendo endete nicht bereits mit der Entscheidung des Senats im Musterverfahren 12 S 1608/08. Zwar beziehen sich der Wortlaut des Schriftsatzes der Beklagten vom 09.04.2008, in dem sich diese mit dem formlosen Zuwarten auf die Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren einverstanden erklärt hatte, die nach Zulassung der Berufung gestellten Ruhensanträge beider Beteiligten vom 06.02.2009 wie auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.02.2009 explizit nur auf das beim Senat anhängige Musterverfahren. Bei der Auslegung der Erklärungen der Beteiligten ist gemäß § 133 BGB jedoch nicht an deren Wortlaut festzuhalten, sondern der dahinterstehende Wille zu ermitteln. Der objektive Empfängerhorizont leitet nach § 157 BGB auch die Auslegung des pactum de non petendo insgesamt. Auch wenn weder in den Schriftsätzen der Beteiligten noch im Ruhensbeschluss explizit auf den „rechtskräftigen Abschluss“ des Musterverfahrens rekurriert wurde, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck, dass es den Beteiligten auf eine endgültige Klärung der materiellen Rechtsfrage ankam. Dies ist nicht bereits mit Erlass des Urteils, sondern erst mit dessen Rechtskraft der Fall. Wird das Urteil im Musterverfahren 12 S 1608/08 mit einem Rechtsmittel angegriffen, lässt sich daraus zweifelsfrei ableiten, dass die Rechtsfragen gerade nicht hinreichend geklärt sind. Darauf, dass in der Entscheidung des Senats vom 16.02.2011 die Revision zunächst nicht zugelassen war, kommt es angesichts dessen nicht an. |
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| dd) Die Verjährungshemmung endete mit der Veröffentlichung der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 - nebst Gründen in der Urteilsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts am 07.03.2013. Allein das Ergehen dieser Entscheidung hat die Hemmungswirkung noch nicht beendet, da die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt weder den Tenor noch die Entscheidungsgründe zur Kenntnis nehmen konnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Falle der Aussetzung eines Verfahrens nach § 249 ZPO zwar nicht auf die Kenntnis der Beteiligten vom Wegfall des Aussetzungsgrundes an (vgl. nur BGH, Urteil vom 24.01.1989 - XI ZR 75/88 -, juris Rn. 11, in dem ebenfalls das Erfordernis eines triftigen Grundes für das Nichtbetreiben des Verfahrens betont wird). Da aber der Ausgang des Musterverfahrens Auswirkungen auf das weitere Verhalten der Prozessbeteiligten zur Folge haben kann, etwa eine Klagerücknahme oder eine Erledigungserklärung, muss zumindest die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Revisionsentscheidung bestanden haben. Diese war nicht erst mit der Veröffentlichung in der Fachpresse eröffnet. Hierauf abzustellen ist nicht sachgerecht, da nicht alle Entscheidungen in Fachzeitschriften veröffentlicht werden und die Kenntnisnahmemöglichkeit damit von Zufällen abhinge. Die im Internet frei zugängliche Entscheidungsdatenbank ist demgegenüber ein zuverlässiges Medium; sie ermöglicht nicht zuletzt durch den Newsletterdienst der Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts die regelmäßige und zeitnahe Information über Entscheidungen des Gerichts. Der Zweck der Hemmungsvereinbarung, Klarheit über die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Fragen zu erlangen, war damit erreicht. |
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| ee) Eine Hemmung der Verjährung für weitere sechs Monate nach Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Anlehnung an § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, wie das Verwaltungsgericht sie angenommen hat, erachtet der Senat indessen nicht für angemessen. Aus der konkludenten Hemmungsvereinbarung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beteiligten einander eine weitere sechsmonatige Überlegungsfrist nach Abschluss des Musterverfahrens einräumen wollten. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB bezieht sich allein auf Verfahrenshandlungen der Beteiligten, des Gerichts oder sonstiger mit dem Verfahren befasster Stellen, nicht aber auf entsprechende Handlungen in anderen Verfahren. Anhaltspunkte für eine analoge Heranziehung der Norm auf die vorliegende Konstellation bestehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg nicht. Eine solche Vereinbarung wäre auch nicht erforderlich gewesen. Spätestens seit dem Hinweis auf das parallel geführte Musterverfahren durch Schriftsatz des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.03.2008 war den Beteiligten dessen Bedeutung für den Fortgang des eigenen Verfahrens bewusst und es bestand hinreichend Zeit zur Erarbeitung der daraus resultierenden Prozessstrategie. |
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| Für die Beendigung des pactum de non petendo bedurfte es auch keiner Willenserklärung der Beteiligten. Die Wirkung der auf die Klärung der Rechtsfragen in dem Musterverfahren befristeten konkludenten Hemmungsvereinbarung hat mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Urteilsdatenbank geendet, vgl. §§ 163 Alt. 2, 158 Abs. 2 BGB. |
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| d) Mit dem Wiederanrufen des Verfahrens am 30.12.2015 ist erneut die Hemmung der Verjährung eingetreten, § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB. Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 113 Abs. 1 SGB X für die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. |
|
| Hinsichtlich der Kostenerstattungsansprüche für die im Jahr 2006 erbrachten Leistungen lief die Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage am 04.01.2008 seit zwölf Monaten und drei Tagen. Zwischen dem Ende der Verjährungshemmung mit Veröffentlichung des Revisionsurteils im Musterverfahren in der Urteilsdatenbank am 07.03.2013 und dem Wiederanrufen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht am 31.12.2015 sind weitere 33 Monate und 24 Tage vergangen. Insgesamt waren somit erst 45 Monate und 27 Tage vergangen. |
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| Erst recht sind damit auch die Kostenerstattungsansprüche für die kürzer zurückliegenden Leistungszeiträume in den Jahren 2007 bis 2010 nicht verjährt. Die am 06.02.2009 konkludent zustande gekommene Hemmungsvereinbarung umfasste auch die Kostenerstattungsansprüche, die im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung noch nicht entstanden und bezifferbar waren. Denn der Klageantrag beinhaltete einen Feststellungsantrag auf Bestehen des Kostenerstattungsanspruchs für nach Klageerhebung erbrachte Leistungen, der nach Erbringung der Leistungen zulässig auf eine Leistungsklage umgestellt worden ist, § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. Der Feststellungsantrag hat die Verjährung gehemmt ungeachtet der Frage, ob er zulässig war (BGH, Urteil vom 02.03.1979 - I ZR 29/77 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.06.1996 - XII ZR 38/95 -, juris Rn. 19; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth /Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 204 BGB Rn. 29; Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 204 Rn. 3). |
|
| Wegen der Verzinsung der Ansprüche wird auf die Begründung des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Verzinsung der Erstattungsansprüche ab Fälligkeit bezieht sich auf einen Betrag von 14.236,00 Euro ab dem 24.11.2008, von 12.680,00 Euro ab dem 25.11.2009 sowie von 13.042,00 Euro ab dem 25.11.2010. |
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| Beschluss vom 5. März 2021 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 58.114,80 EUR festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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| Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO) |
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| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrende Berufung der Beklagten ist nicht begründet. |
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| Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger die von diesem in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Jugendhilfe zugunsten von C. V. in Höhe von 18.156,00 Euro zzgl. Zinsen ab dem 04.01.2008 (Rechtshängigkeit) und die in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.10.2010 aufgewendeten Kosten in Höhe von 39.958,80 Euro zzgl. Zinsen ab Fälligkeit des jeweiligen Erstattungsanspruchs zu erstatten. |
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| Der Kläger hat gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Anspruch auf Erstattung der Kosten für Jugendhilfeleistungen, die er im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 zugunsten von C. V. erbracht hat. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird. Nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor. |
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| 1. Die Kostenerstattungsansprüche sind nicht nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Dies hat das Verwaltungsgerichts zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug und führt ergänzend aus: |
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| § 111 Satz 1 SGB X ist gemäß § 37 Satz 1 SGB I auf die vorliegend geltend gemachten Erstattungsansprüche nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anwendbar. Nach § 37 Satz 1 SGB I gelten das Erste und Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch enthält keine Vorschrift, welche die Ausschlussfrist des § 111 SGB X hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89a SGB VIII ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt oder anordnet, dass das Geltendmachen dieses Anspruchs keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt. Dem Kinder- und Jugendhilferecht ist auch kein Strukturprinzip zu entnehmen, das es rechtfertigt, den Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII aus dem Anwendungsbereich des § 111 SGB X herauszunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14/09 -, juris Rn. 14, für einen Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2006 - 19 K 4396/05 -, juris Rn. 15 ff.; Böttiger in: Diering/Timme u.a., SGB X 5. Aufl. 2019, § 111 Rn. 3). |
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| Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt nach Satz 2 der Vorschrift frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. |
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| Vorliegend kommt nur eine Berechnung der Ausschlussfrist nach Satz 1 in Betracht. Denn die Anwendung des Satzes 2 scheidet von vornherein aus, wenn der erstattungsverpflichtete Träger - wie hier - eine Entscheidung über Leistungen, wie sie der erstattungsberechtigte Träger erbracht hat, gegenüber dem Leistungsberechtigten überhaupt nicht mehr treffen kann und darf (vgl. BVerwG vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 16; ebenso BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R -, juris Rn. 19). |
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| Eine eigenständige Definition des Begriffs der Leistung, auf die im Rahmen der Ausschlussfrist zurückgegriffen werden könnte, enthalten weder das Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) noch das Sozialgesetzbuch Zehntes Buch als die für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Bücher. Der Leistungsbegriff nach § 111 Satz 1 SGB X ist vielmehr kontextabhängig. Er ist unter Berücksichtigung der spezifischen Zielsetzung des Rechts der jeweiligen Sozialleistung auszulegen (BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 18, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, juris Rn. 16, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16, juris Rn. 10). Im Kinder- und Jugendhilferecht ist daher der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff maßgeblich. Dies gründet darin, dass die örtliche Zuständigkeit mit der Pflicht zur Kostentragung für jugendhilferechtliche Maßnahmen einhergeht; die gesetzlichen Kostenerstattungsansprüche sollen eine gleichmäßige Verteilung der Kostenlast ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 19). Für die Ermittlung des letzten Tages der Leistungserbringung nach § 111 Satz 1 SGB X ist im Kontext des Kinder- und Jugendhilferechts eine bedarfsorientierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bilden folglich eine einheitliche Leistung, insbesondere wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann, wenn sich die Schwerpunkte in einem auf lange Dauer angelegten Hilfeprozess verlagern und einen Wechsel der Hilfeart nach sich ziehen, die aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03, juris Rn. 19 ff., vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 20, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16 -, juris Rn. 10). |
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| Das Bundesverwaltungsgericht weicht damit zwar von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Beginn der Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche im Rahmen der Gewährung einer Verletztenrente nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch ab (BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88 -, juris Rn. 22; dazu Mutschler in: jurisPK-SGB X, § 111 Rn. 38; Kater in: Kasseler Kommentar, § 111 SGB X Rn. 39). Für Erstattungsansprüche der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hat sich das Bundessozialgericht jedoch dem Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R -, juris Rn. 21 ff.). Der systematische Zusammenhang zwischen Zuständigkeit und Kostentragungspflicht im Sozialgesetzbuch Achtes Buch wiegt so schwer, dass teleologische Argumente zu keinem anderen Ergebnis führen können (BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, juris Rn. 18). Zwar soll die kurz bemessene Frist in § 111 Satz 1 SGB X den erstattungspflichtigen Leistungsträger schützen. Dieser soll möglichst zeitnah die zu erwartende finanzielle Belastung erkennen und gegebenenfalls Rückstellungen bilden können (BT-Drs. 9/95 S. 26; BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 18, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, juris Rn. 18, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16, juris Rn. 12). Diese Warnfunktion gebietet jedoch keine Abkehr vom zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff in dem Sinne, dass im Kontext des § 111 Satz 1 SGB X auf einzelne Leistungszeiträume abzustellen wäre. Zudem bietet die Verjährung nach § 113 SGB X dem erstattungsverpflichteten Träger bei langfristigen Maßnahmen noch einen ausreichenden Schutz (BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R -, juris Rn. 21 ff.). Im vorliegenden Fall war der Warnfunktion im Übrigen dadurch genügt, dass der Kläger seine Erstattungsansprüche für Leistungen ab dem 01.01.2004 erstmals mit Schreiben vom 09.05.2006 und für die im Jahr 2006 erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 23.01.2007 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Die Ansprüche auf Kostenerstattung für die in den Jahren 2007 bis 2010 erbrachten Leistungen hat er mit seiner Klage vom 04.01.2008 geltend gemacht; dabei hat er durch den Feststellungsantrag hinreichend zum Ausdruck gebracht, Erstattung auch für alle im Folgenden erbrachten Leistungen zu begehren. Diese hat er im Schreiben zur Wiederaufnahme des Verfahrens am 15.12.2015 beziffert. Da der Kläger letztmalig am 13.03.2017 Leistungen erbracht hat, endete die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X am 13.03.2018. Die Beklagte kann sich daher nicht erfolgreich auf ihr Schutzbedürfnis berufen. |
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| 2. Die streitgegenständlichen Erstattungsansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Auch insoweit nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und führt ergänzend aus: |
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| a) Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger Kenntnis von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers über dessen Leistungspflicht erlangt. Auch der Anwendungsbereich dieser Regelung beschränkt sich gemäß § 37 Satz 1 SGB I nicht auf Ansprüche nach §§ 102 ff. SGB X, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf Erstattungsforderungen aus den sonstigen Büchern des Sozialgesetzbuches. Für Kostenerstattungsansprüche nach §§ 89 ff. SGB VIII ist jedoch § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ohne Anwendungsbereich, da hier wiederum nur der erstattungsberechtigte Träger gegenüber dem Leistungsberechtigten tätig wird und seine an die Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 ff. SGB VIII anknüpfenden Erstattungsansprüche im Innenverhältnis geltend macht, also gerade keine Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers vorliegt. |
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| Diese planwidrige Regelungslücke (BT-Drs. 15/1514 S. 69; Kater in: Kasseler Kommentar, § 113 SGB X Rn. 4; ausführlich auch OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2012 - 3 A 410/11 -, juris Rn. 32 ff.) ist durch eine analoge Anwendung des § 111 Satz 1 SGB XII zu schließen (Bayerischer VGH, Urteile vom 23.11.2009 - 12 BV 08.2146 -, juris Rn. 14, und vom 03.12.2009 - 12 BV 08/2147 -, juris Rn. 14; OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2012 - 3 A 410/11 -, juris Rn. 47; VG Würzburg, Urteil vom 24.01.2013 - W 3 K 11.1060 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27.02.2013 - OVG 9 B 57.11 -, juris Rn. 20, und vom 26.11.2014 - OVG 9 B 59.11 -, juris Rn. 47; VG Bayreuth, Urteil vom 15.06.2016 - B 3 K 15.1001 -, juris Rn. 60). Danach verjährt der Erstattungsanspruch innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. |
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| Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung von § 111 Satz 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) den Lauf der Ausschluss- und Verjährungsfrist an die Kenntnis des Erstattungsberechtigten geknüpft, um insbesondere in langen Leistungszeiträumen zu verhindern, dass der Erstattungsberechtigte seine Ansprüche nach deren Entstehen nicht mehr geltend machen könne (BT-Drs. 14/4375, S. 60). In Anknüpfung daran wird teilweise angenommen, dass die Verjährungsfrist in Fallkonstellationen, in denen es an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt, in analoger Anwendung dieser Vorschrift frühestens in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der erstattungsberechtigte Träger Kenntnis von den Umständen erlangt, die seinen Erstattungsanspruch begründen (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, juris Rn. 23; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2007 - 1 L 59/05 -, juris Rn. 66). Dem ist nicht zu folgen. Die Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass damit Unklarheiten im Hinblick auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten liegen, nicht zu dessen Lasten gehen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2007 - 1 L 59/05 -, juris Rn. 66). Der Gesetzgeber hat jedoch in Kenntnis der durch die Neuregelung der §§ 111, 113 SGB X entstandenen unbeabsichtigten Regelungslücke mit § 111 SGB XII im Sozialhilferecht eine explizite Regelung für die Fälle getroffen, in denen regelmäßig keine Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers erfolgt. Diese Vorschrift ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlage der Konstellation der jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüche näher als die des § 113 SGB X. |
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| Ebenso spricht der Gedanke der Rechtssicherheit dafür, in Fallkonstellationen, in denen es - wie vorliegend bei Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII - an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt, auf die objektive Entstehung des Anspruchs und nicht auf die Kenntnis abzustellen. Denn die Feststellung des als maßgeblich erachteten Zeitpunkts der Kenntnis von sämtlichen den Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen kann erhebliche Schwierigkeiten bereiten und damit eine beachtliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben (OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2012 - 3 A 410/11 -, juris Rn. 53 ff.). |
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| b) Der Beginn der Verjährungsfrist für wiederkehrende Leistungen ist anders als im Kontext des § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht bezogen auf den Gesamtleistungszeitraum, sondern gesondert für jeden einzelnen Teilleistungszeitraum zu bestimmen. |
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| Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Leistungsbegriff des § 111 SGB X kann nicht auf § 113 SGB X übertragen werden. Zwar wollte der Gesetzgeber mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz den Fristlauf nach § 111 und § 113 SGB X kompatibel ausgestalten (BT-Drs. 14/4375, S. 60; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 23.11.2009 - 12 BV 08.2146 -, juris Rn. 16). Dieses Ziel hat im Wortlaut der Regelungen indes keinen Niederschlag gefunden. In § 111 Satz 1 SGB X wird auf das Ende der Leistungserbringung, in § 111 Satz 2 SGB X und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X dagegen auf die Kenntnis des Erstattungsberechtigten abgestellt. Überdies ist die Verjährungsregel des § 113 SGB X in keiner Weise auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X bezogen. Ein Gleichlauf von Ausschluss- und Verjährungsfrist ist zudem mit dem Sinn und Zweck der Verjährungsregeln nicht vereinbar, führte ein Abstellen auf den letzten Tag der Gesamtleistung doch dazu, dass jugendhilferechtliche Erstattungsansprüche unter Umständen erst viele Jahre nach Ende des ersten Leistungszeitraums verjährten. Rechtsfrieden und Rechtssicherheit können damit nicht erreicht werden. |
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| Besteht danach kein Gleichlauf zwischen § 113 Abs. 1 SGB X und § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB X, beginnt die Verjährung der Erstattungsansprüche jeweils mit dem Ablauf des letzten Tags des Jahres, in dem die Teilleistung erbracht worden ist. Sie endet gemäß § 111 Abs. 1 SGB X nach Ablauf von vier Jahren. Die Erstattungsansprüche für die im Jahr 2006 erbrachten Leistungen wären demnach am 31.12.2010, für die im Jahr 2007 am 31.12.2011, für die im Jahr 2008 am 31.12.2012, für die im Jahr 2009 am 31.12.2013 und für die im Jahr 2010 am 31.12.2014 verjährt. |
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| c) Die Verjährung ist durch die am 04.01.2008 erhobene Klage gehemmt worden, § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Beteiligten haben im Hinblick auf das beim Senat anhängige Musterverfahren ein pactum de non petendo geschlossen, dessen verjährungshemmende Wirkung erst mit der Veröffentlichung der in dem Musterverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung endete. |
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| aa) Die Verjährungshemmung endete nicht bereits am 15.10.2008. Die unterbliebene Reaktion des Klägers auf die Anregung des Verwaltungsgerichts in der Verfügung vom 13.03.2008, die alsbald zu erwartende Entscheidung des Senats abzuwarten, ohne förmlich das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, stellt kein Nichtbetreiben dar, das gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB sechs Monate nach Ablauf der bis zum 15.04.2008 gesetzten Stellungnahmefrist zum Ende der Hemmung führt. |
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| Ein Nichtbetreiben des Verfahrens liegt vor, wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und dadurch ein faktischer Stillstand eintritt. Bloße Untätigkeit der Beteiligten genügt indes nicht, wenn das Gericht die Verantwortung für die Verfahrensleitung hat und daher der Fortgang von Amts wegen zu betreiben ist, etwa durch Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, § 204 Rn. 76 und 79; vgl. auch BGH, Urteile vom 27.01.2005 - VII ZR 238/03 -, juris Rn. 13, und vom 07.02.2013 - VII ZR 263/11 -, juris Rn. 16 m.w.N.). So liegt es hier. |
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| In der Verfügung vom 13.03.2008 hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es das Abwarten der Entscheidung in dem beim Senat anhängigen Berufungszulassungsverfahren 12 S 2671/06 für sachgerecht hält; den Beteiligten wurde die „Gelegenheit“ zur Stellungnahme bis zum 15.04.2008 eingeräumt. Damit hat das Gericht nicht zum Ausdruck gebracht, dass der weitere Fortgang des Verfahrens von einer Handlung des Klägers abhängt, sondern dass es auch ohne förmliche Ruhensanordnung zunächst keine weiteren Prozesshandlungen vornehmen wird, wenn nicht die Beteiligten sich gegenteilig äußern. |
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| bb) Auch das Nichtbetreiben des Verfahrens, nachdem das Verwaltungsgericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Verfahren mit Beschluss vom 11.02.2009 zum Ruhen gebracht worden war, führte nicht zum Ende der Verjährungshemmung nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB. Der Bundesgerichtshof nimmt einen den Beteiligten zurechenbaren Verfahrensstillstand grundsätzlich auch bei einem von beiden Parteien beantragten Ruhen nach § 251 ZPO an (BGH, Urteile vom 16.03.2009 - II ZR 32/08 -, juris Rn. 32, vom 20.10.1987 - VI ZR 104/87 -, juris Rn. 11, und vom 18.10.2000 - XII ZR 85/98 -, juris Rn. 11). Treten jedoch im Einzelfall besondere Umstände hinzu, kann ein pactum de non petendo vorliegen, aufgrund dessen die Verjährungshemmung über das mit dem Ruhen des Verfahrens einhergehende Nichtbetreiben fortdauert. Zu berücksichtigen sind dabei einerseits das Interesse des Schuldners, der durch den Fortlauf der Verjährungsfrist geschützt wird, andererseits aber auch das Interesse an der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs (BGH, Urteil vom 27.01.1999 - XII ZR 113/97 -, juris Rn. 18) sowie die nach außen erkennbaren Umstände wie den Entstehungsgrund und Zweck des Ruhensbeschlusses (BGH, Urteile vom 21.02.1983 - VIII ZR 4/82 -, juris Rn. 15, vom 20.10.1987 - VI ZR 104/87 -, juris Rn. 11, und vom 24.01.1989 - XI ZR 75/88 -, juris Rn. 11). |
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| Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein bloßes Abwarten des Ausgangs eines Musterprozesses für sich genommen nicht ausreichen, um ein konkludentes Stillhalteabkommen zwischen den Beteiligten annehmen zu können. Ob das Abwarten prozessökonomisch sinnvoll sei, sei insofern ohne Belang. In den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten war jedoch auf ausdrückliche Bitte allein des Klägers von der weiteren Terminierung in dem Verfahren abgesehen worden (BGH, Urteile vom 23.04.1998 - III ZR 7/97 -, juris Rn. 25, vom 21.02.1983 - VIII ZR 4/82 -, juris Rn. 14, vom 27.01.2005 - VII ZR 238/03 -, juris Rn. 14, und vom 16.03.2009 - ZR 32/08 -, juris Rn. 27). Nur in diesen Fällen geht die Verantwortung für die Weiterführung des Verfahrens auf den Kläger über. Denn es soll verhindert werden, dass eine Partei durch Nichtbetreiben des Verfahrens ohne triftigen Grund eine Umgehung der Verjährungsregeln herbeiführt (BGH, Urteile vom 07.12.1978 - VII ZR 278/77 -, juris Rn. 16 f., vom 01.07.1986 - VI ZR 120/85 -, juris Rn. 24, und vom 24.01.1989 - XI ZR 75/88 -, juris Rn. 11). Ergibt sich hingegen aus den Umständen, dass beide Parteien übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens befürworten, um aus materiell-rechtlichen wie kostenrechtlichen Gründen eine Klärung der Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren abzuwarten, kann eine Hemmungsvereinbarung vorliegen (BGH, Urteile vom 28.09.1978 - III ZR 203/74 -, juris Rn. 16, und vom 23.04.1998 - III ZR 7/97 -, juris Rn. 25). So liegt es hier. |
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| Die vom Bundesgerichtshof für den Zivilprozess entwickelte Rechtsprechung ist wegen der vergleichbaren Interessenlage auf das vorliegende Verfahren übertragbar. § 45 Abs. 2 SGB I geht von der Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Regelungen zur Verjährungshemmung im Sozialrecht aus, sodass die Hemmungstatbestände grundsätzlich unter Heranziehung des zivilrechtlichen Meinungsstandes ausgelegt werden können (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 45 SGB I Rn. 27 ). Mit den Beteiligten stehen sich zwei jugendhilferechtliche Kostenträger gegenüber, deren Verhältnis zueinander nicht durch Über- bzw. Unterordnung gekennzeichnet ist. Die Verfahrenshandlungen waren nicht einseitig durch einen der Beteiligten bestimmt, sondern einvernehmlich abgestimmt, da der Ausgang des Musterverfahrens ihre jeweiligen Interessen gleichermaßen berührt hat. |
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| Die Anträge der Beteiligten auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens vom 06.02.2009 beinhalten die konkludente Erklärung, ein pactum de non petendo einzugehen. Sie bewirken ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten, das nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 205 BGB die Verjährung trotz Nichtbetreibens des Verfahrens während des Ruhens hemmt. Die Beteiligten haben die Anträge übereinstimmend gestellt, nachdem der Senat im Verfahren 12 S 2671/06 die Berufung zugelassen hatte. Bestand davor noch Konsens, dass wegen der alsbald zu erwartenden Entscheidung ein förmliches Ruhen nicht erforderlich sei, führte die Zulassung der Berufung zu einer Neubewertung der Situation. Der Ruhensbeschluss beruhte eindeutig und offensichtlich auf der Einschätzung, dass mit einer Entscheidung in dem gleichgelagerten Berufungsverfahren 12 S 1608/08, an dem die Beklagte selbst beteiligt war, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit war der Kläger bereit, der Beklagten bis zum Abschluss des Musterverfahrens ein Leistungsverweigerungsrecht einzuräumen. Der übereinstimmende Wille der Beteiligten, das Verfahren bis zum Ergehen einer Entscheidung nicht weiter zu betreiben, kann folglich nur so verstanden werden, dass der damit verbundene zeitliche Aufschub nicht zum Ende der Verjährungshemmung führen sollte. Anderenfalls wäre es kaum zu erklären, warum sich der Kläger angesichts einer vergleichsweise hohen Klageforderung von nahezu 60.000 Euro mit dem Stillstand des Verfahrens einverstanden erklärt haben soll, zumal die Beklagte bereits in Aussicht gestellt hatte, die Einrede der Verjährung geltend zu machen. |
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| cc) Die Hemmungswirkung des pactum de non petendo endete nicht bereits mit der Entscheidung des Senats im Musterverfahren 12 S 1608/08. Zwar beziehen sich der Wortlaut des Schriftsatzes der Beklagten vom 09.04.2008, in dem sich diese mit dem formlosen Zuwarten auf die Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren einverstanden erklärt hatte, die nach Zulassung der Berufung gestellten Ruhensanträge beider Beteiligten vom 06.02.2009 wie auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.02.2009 explizit nur auf das beim Senat anhängige Musterverfahren. Bei der Auslegung der Erklärungen der Beteiligten ist gemäß § 133 BGB jedoch nicht an deren Wortlaut festzuhalten, sondern der dahinterstehende Wille zu ermitteln. Der objektive Empfängerhorizont leitet nach § 157 BGB auch die Auslegung des pactum de non petendo insgesamt. Auch wenn weder in den Schriftsätzen der Beteiligten noch im Ruhensbeschluss explizit auf den „rechtskräftigen Abschluss“ des Musterverfahrens rekurriert wurde, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck, dass es den Beteiligten auf eine endgültige Klärung der materiellen Rechtsfrage ankam. Dies ist nicht bereits mit Erlass des Urteils, sondern erst mit dessen Rechtskraft der Fall. Wird das Urteil im Musterverfahren 12 S 1608/08 mit einem Rechtsmittel angegriffen, lässt sich daraus zweifelsfrei ableiten, dass die Rechtsfragen gerade nicht hinreichend geklärt sind. Darauf, dass in der Entscheidung des Senats vom 16.02.2011 die Revision zunächst nicht zugelassen war, kommt es angesichts dessen nicht an. |
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| dd) Die Verjährungshemmung endete mit der Veröffentlichung der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 - nebst Gründen in der Urteilsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts am 07.03.2013. Allein das Ergehen dieser Entscheidung hat die Hemmungswirkung noch nicht beendet, da die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt weder den Tenor noch die Entscheidungsgründe zur Kenntnis nehmen konnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Falle der Aussetzung eines Verfahrens nach § 249 ZPO zwar nicht auf die Kenntnis der Beteiligten vom Wegfall des Aussetzungsgrundes an (vgl. nur BGH, Urteil vom 24.01.1989 - XI ZR 75/88 -, juris Rn. 11, in dem ebenfalls das Erfordernis eines triftigen Grundes für das Nichtbetreiben des Verfahrens betont wird). Da aber der Ausgang des Musterverfahrens Auswirkungen auf das weitere Verhalten der Prozessbeteiligten zur Folge haben kann, etwa eine Klagerücknahme oder eine Erledigungserklärung, muss zumindest die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Revisionsentscheidung bestanden haben. Diese war nicht erst mit der Veröffentlichung in der Fachpresse eröffnet. Hierauf abzustellen ist nicht sachgerecht, da nicht alle Entscheidungen in Fachzeitschriften veröffentlicht werden und die Kenntnisnahmemöglichkeit damit von Zufällen abhinge. Die im Internet frei zugängliche Entscheidungsdatenbank ist demgegenüber ein zuverlässiges Medium; sie ermöglicht nicht zuletzt durch den Newsletterdienst der Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts die regelmäßige und zeitnahe Information über Entscheidungen des Gerichts. Der Zweck der Hemmungsvereinbarung, Klarheit über die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Fragen zu erlangen, war damit erreicht. |
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| ee) Eine Hemmung der Verjährung für weitere sechs Monate nach Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Anlehnung an § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, wie das Verwaltungsgericht sie angenommen hat, erachtet der Senat indessen nicht für angemessen. Aus der konkludenten Hemmungsvereinbarung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beteiligten einander eine weitere sechsmonatige Überlegungsfrist nach Abschluss des Musterverfahrens einräumen wollten. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB bezieht sich allein auf Verfahrenshandlungen der Beteiligten, des Gerichts oder sonstiger mit dem Verfahren befasster Stellen, nicht aber auf entsprechende Handlungen in anderen Verfahren. Anhaltspunkte für eine analoge Heranziehung der Norm auf die vorliegende Konstellation bestehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg nicht. Eine solche Vereinbarung wäre auch nicht erforderlich gewesen. Spätestens seit dem Hinweis auf das parallel geführte Musterverfahren durch Schriftsatz des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.03.2008 war den Beteiligten dessen Bedeutung für den Fortgang des eigenen Verfahrens bewusst und es bestand hinreichend Zeit zur Erarbeitung der daraus resultierenden Prozessstrategie. |
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| Für die Beendigung des pactum de non petendo bedurfte es auch keiner Willenserklärung der Beteiligten. Die Wirkung der auf die Klärung der Rechtsfragen in dem Musterverfahren befristeten konkludenten Hemmungsvereinbarung hat mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Urteilsdatenbank geendet, vgl. §§ 163 Alt. 2, 158 Abs. 2 BGB. |
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| d) Mit dem Wiederanrufen des Verfahrens am 30.12.2015 ist erneut die Hemmung der Verjährung eingetreten, § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB. Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 113 Abs. 1 SGB X für die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. |
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| Hinsichtlich der Kostenerstattungsansprüche für die im Jahr 2006 erbrachten Leistungen lief die Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage am 04.01.2008 seit zwölf Monaten und drei Tagen. Zwischen dem Ende der Verjährungshemmung mit Veröffentlichung des Revisionsurteils im Musterverfahren in der Urteilsdatenbank am 07.03.2013 und dem Wiederanrufen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht am 31.12.2015 sind weitere 33 Monate und 24 Tage vergangen. Insgesamt waren somit erst 45 Monate und 27 Tage vergangen. |
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| Erst recht sind damit auch die Kostenerstattungsansprüche für die kürzer zurückliegenden Leistungszeiträume in den Jahren 2007 bis 2010 nicht verjährt. Die am 06.02.2009 konkludent zustande gekommene Hemmungsvereinbarung umfasste auch die Kostenerstattungsansprüche, die im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung noch nicht entstanden und bezifferbar waren. Denn der Klageantrag beinhaltete einen Feststellungsantrag auf Bestehen des Kostenerstattungsanspruchs für nach Klageerhebung erbrachte Leistungen, der nach Erbringung der Leistungen zulässig auf eine Leistungsklage umgestellt worden ist, § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. Der Feststellungsantrag hat die Verjährung gehemmt ungeachtet der Frage, ob er zulässig war (BGH, Urteil vom 02.03.1979 - I ZR 29/77 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.06.1996 - XII ZR 38/95 -, juris Rn. 19; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth /Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 204 BGB Rn. 29; Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 204 Rn. 3). |
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| Wegen der Verzinsung der Ansprüche wird auf die Begründung des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Verzinsung der Erstattungsansprüche ab Fälligkeit bezieht sich auf einen Betrag von 14.236,00 Euro ab dem 24.11.2008, von 12.680,00 Euro ab dem 25.11.2009 sowie von 13.042,00 Euro ab dem 25.11.2010. |
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| Beschluss vom 5. März 2021 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 58.114,80 EUR festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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