Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 30 C 531/12
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 117,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.11.2012 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 35,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.01.2013 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Berufung wird zugelassen.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist begründet.
3I.
4Dem Kläger steht ein Anspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 117,15 € zu.
5Die Beklagte hat durch die Zahlung der Bearbeitungsgebühr „etwas erlangt“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
6Dies erfolgte durch Leistung des Klägers in der Absicht der Erfüllung der (vermeintlichen) Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag.
7Die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund.
8Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ein Rechtsgrund aufgrund des Darlehensvertrages gegeben ist, da es sich bei der Vereinbarung über die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr um eine gem. § 307 Abs. 2 BGB unwirksame Klausel handelt.
9Es handelt sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
10Eine solche liegt vor, wenn die eine Partei der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages Bedingungen stellt, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Vorformuliert sind die Bedingungen auch dann, wenn es sich um Klauseln mit ausfüllungsbedürftigen Leerraum handelt, der Verwender diese im vom Verwender gewünschten Sinne ausfüllt und der Kunde sie gerade nicht nach seiner freien Entscheidung ausfüllen kann, da insoweit keine Individualvereinbarung durch ein Aushandeln gegeben ist (Palandt/Grüneberg 71. Aufl. BGB § 305 Rn. 8; BGH Urteil vom 23.06.2010 Az. VIII ZR 230/09 juris-Rn. 13ff.). Es genügt auch, wenn Vertragsbedingungen im Kopf des Verwenders oder in sonstiger Weise wie Programmen gespeichert sind (Palandt/Grüneberg 71. Aufl. BGB § 305 Rn. 8).
11Das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss grundsätzlich der Vertragspartner des Verwenders darlegen und beweisen, der sich im Prozess auf den Schutz durch die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen beruft. Wenn es sich allerdings um einen Vertrag handelt, der im Hinblick auf seinen Inhalt und seine Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen und von dem Vertragspartner der darlegungspflichtigen Partei gestellt wurde, dann kann die darlegungspflichtige Partei ihrer Darlegungslast durch die Vorlage der Vertragsurkunde genügen. Spricht der erste Anschein für einen von dem Vertragspartner der darlegungspflichtigen Partei gestellten Formularvertrag, dann obliegt es dem Verwender, diesen Anschein zu widerlegen und nachzuweisen, dass einzelne oder alle Regelungen individuell ausgehandelt wurden. Der äußere Anschein eines für eine mehrfache Verwendung entworfenen Vertrages wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die das Vertragsobjekt selbst betreffenden Angaben individuell gestaltet oder einzelne Teile des Vertrages ausgehandelt worden sind. Die individuellen Eintragungen wie die persönlichen Daten des Darlehensnehmers, der Darlehensbetrag, der Zinssatz, die Höhe der Raten und der Bearbeitungsgebühr wurden von Mitarbeitern der Beklagten am Computer eingefügt, bevor die Vertragsurkunden ausgedruckt wurden. Derartige unselbstständige Ergänzungen eines vorgefertigten Vertragstextes wären lediglich dann nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, wenn sie von dem Vertragspartner desjenigen, der den übrigen Vertragstext entworfen hat, eingefügt oder individuell ausgehandelt worden wären (AG Mönchengladbach, Urteil vom 13.11.2013 Az. 36 C 549/13 juris-Rn. 22ff. m.w.N.). Die Beklagte hat jedoch weder dargelegt, mit wem und in welcher Form - mündlich oder schriftlich - die Klägerin verhandelt haben sollen, noch welche Argumente die Beteiligten bei möglicherweise geführten Vertragsverhandlungen für und wider die Bearbeitungsgebühren ausgetauscht haben sollen, noch hat die Beklagte insoweit Beweis angeboten.
12Hinzu kommt, dass ein „geheimer“ Vorbehalt der Beklagten, wenn ein Kunde an der Höhe der Bearbeitungsgebühr verhandeln möchte, dann werde man sich darauf einlassen und einen anderen Prozentsatz verhandeln, mach eine solche Klausel nicht allgemein zu einer Individualklausel, sondern zeigt im Gegensatz, dass diese Klausel von der Beklagten gestellt wird als Verwenderin und es in bestimmten Einzelfällen dazu kommen kann, dass daraus eine Individualvereinbarung wird (vgl. auch LG Stuttgart Urteil vom 20.09.2013 Az. 4 S 67/13 juris-Rn. 26ff.; LG Bonn Urteil vom 16.04.2013 Az. 8 S 293/12 juris-Rn. 31ff.).
13Die streitgegenständliche Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle und ist gem. § 307 Abs. 2 BGB unwirksam.
14Es handelt sich nicht um eine der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB, sondern um eine Preisnebenabrede.
15Bei Preisnebenabreden handelt es sich um Klauseln, die zwar mittelbar Auswirkungen auf den Preis und die Leistung haben, an deren Stelle jedoch bei Fehlen der vertraglichen Absprache das dispositive Gesetzesrecht treten kann. Preisnebenabreden sind Entgeltregelungen für Leistungen, die der Verwender für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse erbringt, ohne dass hierfür eine besondere Vergütung geschuldet wird. Es fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung hierunter. Preisklauseln sind als Preisnebenabrede kontrollfähig, wenn ihnen keine echte Gegenleistung zu Grunde liegt (Palandt/Grüneberg 71.Aufl. BGB § 307 Rn. 47ff. m.w.N.).
16Die Hauptpflichten des Darlehensvertrages sind in § 488 BGB geregelt und umfassen die Verpflichtung des Darlehensgebers, den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und die Verpflichtung des Darlehensnehmers, den geschuldeten Zins zu zahlen und die Darlehenssumme bei Fälligkeit zurückzuzahlen.
17Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich in der Regel um ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrages auf Gewährung eines Privatkredites, also weder um eine Rückzahlungsverpflichtung der Darlehenssumme noch um Zins oder zinsähnliches Teilentgelt. Die dabei anfallenden Kosten sind allgemeine Geschäftskosten, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsieht. Es handelt sich in der Regel um Kosten, die im Rahmen der Angebotsvorbereitung seitens des Verwenders vor Abschluss des Vertrages anfallen, um ein entsprechendes Darlehensangebot auszuarbeiten, bzw. ein von einem Mitarbeiter des Verwenders ausgearbeitetes Darlehensangebot, was der Kunde bereit ist anzunehmen, intern nochmals prüfen zu lassen, sodass sich der Verwender letztendlich für oder gegen einen Darlehensvertrag mit dem (künftigen) Kunden entscheiden kann. Der Aufwand besteht in der Regel insbesondere in der Bonitätsprüfung, der zu stellenden Sicherheit und der Vertragserstellung. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausginge, dass durch die Bearbeitungsgebühr die Kapitalnutzung mit vergütet werden solle, liegt keine kontrollfreie Hauptpreisabrede vor, denn wenn eine Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, ist im Hinblick auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass die Bearbeitungsgebühr der Abgeltung eines einmaligen Verwaltungsaufwandes dient und keine Entgeltfunktion aufweist (LG Stuttgart Urteil vom 20.09.2013 Az. 4 S 67/13 juris-Rn. 32ff.; LG Bonn Urteil vom 16.04.2013 Az. 8 S 293/12 juris-Rn. 37ff.).
18Demnach stellt sich die Klausel als Preisnebenabrede dar, da keine im Rechtssinne eigene Leistung im Interesse des anderen Teils erbracht wird.
19Die Bearbeitungsgebühr ist gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
20Die Erhebung eines Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehensvertrages ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Diese Unvereinbarkeit besteht, wenn der Entgeltklausel keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt oder mit ihnen Kosten für Tätigkeiten auf den Vertragspartner abgewälzt werden, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er im eigenen Interesse erbringt. Die abgegoltenen Tätigkeiten dienen in weitüberwiegendem Interesse der Beklagten, insbesondere deren Vermögensinteresse und stellen keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar. Das Kreditinstitut prüft in ureigenstem Interesse, ob sie den (künftigen) Kunden als Vertragspartner will und gegebenenfalls zu welchen Konditionen und um letztlich ein für den (künftigen) Kunden gutes Angebot zu machen, das dieser bei der Beklagten und nicht bei einer anderen Bank den Darlehensvertrag abschließt. Zudem ist das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB so ausgestaltet, dass der Darlehensgeber als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängigen Zins erhält, der auch zur Deckung der mit der Kreditvergabe anfallenden Kosten dient. Ein besonderes Entgelt für den Bearbeitungsaufwand ist hingegen nicht vorgesehen. Zumal dieses selbst bei vorzeitiger Vertragsauflösung und unabhängig vom tatsächlichen Aufwand in voller Höhe dem Darlehensgeber verbleibt. Die Angemessenheit der Klausel ergibt sich auch nicht daraus, dass Bearbeitungsgebühren als Bestandteil der Gesamtkosten des Kredites in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind. Denn die Preisangabenverordnung regelt als formelles Preisrecht lediglich die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr, enthält aber keine Regelung zur Entgelterhebung. Die unangemessene Benachteiligung wird durch den gegebenen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen indizier (LG Stuttgart Urteil vom 20.09.2013 Az. 4 S 67/13 juris-Rn. 43ff.; LG Bonn Urteil vom 16.04.2013 Az. 8 S 293/12 juris-Rn. 49ff.; LG Berlin 04.06.2013 Az. 10 S 2/13).
21Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie die Bearbeitungsgebühr in die Berechnung des „Nominalzins per anno“ und in den „effektiven Jahreszins“ einberechnet hat.
22Der Zinsbetrag, welcher zu zahlen ist, ist mit einem genauen Betrag beziffert und im Übrigen ist nur die Bearbeitungsgebühr mit 1 % angegeben. Insoweit ist die Hauptschuld genau beschrieben und im Übrigen handelt es sich um einen weiteren Preis, welcher in den Gesamtrückzahlungsbetrag einbezogen worden ist, ohne, dass sich um Entgelt für die Überlassung des Darlehensbetrages handelt. Die Beklagte kann auch nicht damit argumentieren, sie habe den Zinsbetrag um die 117,15 € gekürzt, damit es beim Gesamtrückzahlungsbetrag bleibt. Vielmehr stellt dieser die Summe aller verlangten Beträge dar und wenn einer von den Teilbeträgen nicht verlangt werden darf, verringert sich der Gesamtrückzahlungsbetrag.
23Die Beklagte kann sich nicht auf die Verjährung der Forderung berufen, § 214 Abs. 1 BGB, da die Forderung noch nicht verjährt ist.
24Der Verjährung begann mit Ablauf des 31.12.2009 und endete grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2012 gem. §§ 194 Abs. 1, 199 Abs. 1 BGB, allerdings ist der Ablauf der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
25Der Anspruch ist nicht verjährt, da die Klage per Fax am 27.12.2012 beim Gericht einging. Gem. § 167 ZPO i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wurde der Ablauf der Verjährung gehemmt.
26Die Zustellung ist auch demnächst erfolgt, da nach Zahlungsaufforderung des Gerichts vom 15.01.2013 der Vorschuss am 22.01.2013 eingezahlt worden ist und die Klage sodann am 29.01.2013 zugestellt worden ist.
27II.
28Der Anspruch auf die Nebenforderungen beruht auf §§ 280, 286, 291 BGB.
29III.
30Die Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
31IV.
32Die Berufung wird gem. § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen, da eine grundsätzliche Bedeutung geben ist aufgrund dessen, dass eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.
33Streitwert: 117,15 €
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
36a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
37b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
39Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
40Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
41Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
42Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
43Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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