Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 5 Ca 2158/24

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.596,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 330,37 € seit dem 02.10.2024, aus 286,66 € seit dem 05.11.2024, aus 346,68 € seit dem 03.12.2024, aus 342,17 € seit dem 03.01.2025, aus 304,83 € seit dem 04.02.2025, aus 329,79 € seit dem 04.03.2025, aus 325,90 € seit dem 02.04.2025 und aus 329,79 € seit dem 03.05.2025 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die Regelung in § 3 Abs. 3 der Gesamtzusage der Beklagten aus Juli 2021 „Die jeweilige Vergütungsgruppe wird wegen der Vergütungshöhe jährlich an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes angepasst.“ unwirksam ist.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.

5. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 17.458,96 €.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


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