Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 366/13
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 13. März 2014, Az. 5 Sa 366/13, wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten auf die Widerklage über deliktische Schadensersatzansprüche der Beklagten.
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Der 1960 geborene Kläger war bei der Beklagten von Oktober 1979 bis November 2007 zuletzt als Leiter des Maschinenversands zu einem Bruttomonatsentgelt von € 4.376,00 angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.11.2007, die dem Kläger am 29.11.2007 zugegangen ist, mit sofortiger Wirkung. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage mit -rechtskräftigem- Teilurteil vom 06.05.2008, Az. 3 Ca 2816/07, zurückgewiesen.
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Die Beklagte stand in regelmäßiger Geschäftsbeziehung zur Fa. H. H. Werkzeughandel GmbH & Co. KG (im Folgenden HHW). Um den eigenen Verkaufsumsatz zu erhöhen und dadurch selbst höhere Provisionen zu erlangen, beschaffte ein Außendienstmitarbeiter der Fa. HHW (S.) für den Kläger und zwei weitere Arbeitnehmer der Beklagten (Si. und K.) Konsumgüter nach deren Wünschen für ihren privaten Gebrauch. Als Gegenleistung bevorzugten sie die Fa. HHW beim Bezug von Waren ggü. Konkurrenzunternehmen. Die Konsumgüter, die ua. an den Kläger geliefert worden sind, wurden letztlich von der Beklagten bezahlt. Um die Beklagte zu täuschen, erstellten zwei Arbeitnehmer der Fa. HHW (C. und D.) der Beklagten sog. Abdeckrechnungen über unauffällige Verbrauchsmaterialien. Der Kläger zeichnete diese Abdeckrechnungen im Namen der Beklagten als sachlich und rechnerisch richtig ab, bestätigte den vermeintlichen Wareneingang und veranlasste damit, dass Rechnungsbeträge rechtsgrundlos an die Fa. HHW gezahlt wurden. So ließ sich der Kläger privat zB. einen Tandemhänger (zul. Gesamtgewicht 2.000 kg) liefern. Die Abdeckrechnung iHv. € 3.538,00, die die Beklagte zahlte, hatte zur Tarnung die Lieferung von 500 Trockenmittelsäcken zum Inhalt, wobei der Kläger den scheinbaren Wareneingang bestätige (Schadensposition "B 14").
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Mit Ziff. 1) ihrer Widerklage vom 08.01.2008, die dem Kläger am 15.01.2008 zugestellt worden ist, machte die Beklagte Schadensersatzansprüche iHv. insgesamt € 153.418,00 ggü. dem Kläger geltend, die sie auf insgesamt 45 Schadenspositionen stützt. Die Einzelfälle sind mit "B 1" bis "B 45" bezeichnet und in einer Liste zusammengestellt (Bl. 24/25 d.A.) worden, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Schadenspositionen "B 3" und "B 43" belaufen sich auf eine Teilsumme iHv. € 6.253,00.
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Die Fa. HHW zahlte der Beklagten aufgrund einer Vereinbarung vom 25.06.2009 (Bl. 723 d.A.) zum Ausgleich der Schäden, die der Beklagten durch die kriminellen Machenschaften ihres Außendienstmitarbeiters S. entstanden sind, einen pauschalen Schadensersatz iHv. € 120.000,00. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte diesen Betrag verwendet hat, um die Rechnung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. über ca. € 45.000,00 (Bl. 725 d.A.) und die Rechnungen ihrer Rechtsanwälte (Bl. 726-782 d.A.) für die Prozessvertretung in den Verfahren des Klägers und der Arbeitnehmer Si. und K. sowie für die Strafprozessbeobachtung und die Akteneinsicht in den Strafverfahren in einer Gesamthöhe von ca. € 66.000,00 zu begleichen.
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Mit Anklageschrift vom 02.03.2011 (Bl. 404 ff d.A.) erhob die Staatsanwaltschaft Koblenz Anklage gegen den Kläger und seine Arbeitskollegen S. und K.. Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 20.12.2012, Az. 2050 Js 71899/10.26 Ls, wegen Untreue in 15 Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 15 Fällen -wobei er gewerbsmäßig handelte- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Bl. 203 ff. d.A.). Die Vollstreckung wurde für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Der Mitangeklagte S. wurde mit demselben Urteil wegen 4 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Verurteilung des Klägers und des S. erfolgte ua. wegen der Bestellung von zwei Quads (Yamaha FM 350 Warrior), die die Beklagte unter Schadensposition "B 18" in Höhe einer Teilsumme von € 22.868,00 ggü. dem Kläger geltend macht.
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Der Außendienstmitarbeiter S. der Fa. HHW war bereits mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 09.09.2010, Az. 2050 Js 73299/09 - 4 KLs, wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 63 Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 126 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden (Bl. 531 ff d.A.).
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Die Beklagte beantragte erstinstanzlich mit ihrer Widerklage zuletzt,
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den Kläger zu verurteilen, an sie € 153.418,00 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
den Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit Herrn R. K. […] an sie weitere € 8.201,00 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus unerlaubten Handlungen entstanden sind bzw. noch entstehen werden, die der Kläger allein oder gemeinschaftlich mit Dritten zu ihren Lasten im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung zu dem Lieferanten […] (HHW) begangen hat,
den Kläger zu verurteilen, an sie weitere € 1.217,14 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2013, Az. 10 Ca 24/13, (Bl. 455 ff d.A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat wie folgt tenoriert:
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Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte € 141.795,00 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2008 zu zahlen.
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Der Kläger wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit Herrn R. K. […] an die Beklagte weitere € 8.201,00 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2008 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Beklagten aus unerlaubten Handlungen entstanden sind bzw. noch entstehen werden, die der Kläger allein oder gemeinschaftlich mit Dritten zu Lasten der Beklagten im Zusammenhang mit deren Geschäftsbeziehung zu dem Lieferanten […] (HHW) begangen hat.
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Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte weitere € 1.217,14 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2008 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
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Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Koblenz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Inhalt des angefochtenen Schlussurteils vom 20.06.2013 (Bl. 455 d.A.) Bezug genommen.
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Gegen das am 30.07.2013 zugestellte Schlussurteil hat der Kläger mit am 27.08.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt, soweit er in Ziff. 1 des Tenors zur Zahlung eines Betrages von mehr als € 110.800,21 verurteilt worden ist. Die Berufung hat er innerhalb der bis zum 30.10.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 30.10.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründungsschrift ist der Beklagten am 04.11.2013 zugestellt worden. Sie hat mit am 03.12.2013 eingegangenem Schriftsatz vom 03.12.2013 Anschlussberufung wegen der Abweisung der Widerklage iHv. € 6.253,00 eingelegt und diese zugleich begründet.
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Am 14.11.2013 hat die Beklagte in dem Rechtsstreit mit dem Arbeitnehmer Si. vor dem Arbeitsgericht Koblenz, Az. 10 Ca 26/13, einen Prozessvergleich (Bl. 648 ff d.A.) geschlossen. Darin verpflichtete sich Si., an die Beklagte zum Ausgleich sämtlicher gegenseitiger geldwerter Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, € 27.500,00 Schadensersatz zu zahlen. Ebenfalls am 14.11.2013 schloss die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Koblenz, Az. 10 Ca 25/13, einen Prozessvergleich mit dem Arbeitnehmer K. (Bl. 710 ff d.A.), der sich verpflichtete, an die Beklagte zur Abgeltung der Schadensersatzforderung sowie sämtlicher gegenseitiger geldwerter Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, € 3.532,25 nebst Zinsen zu zahlen.
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Zum Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 13.03.2014 ist der Kläger nicht erschienen.
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Die Berufungskammer hat folgendes Versäumnisurteil verkündet:
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Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2013, Az. 10 Ca 24/13, wird zurückgewiesen.
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Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2013, Az. 10 Ca 24/13, teilweise abgeändert und der Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte weitere € 6.253,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2008 zu zahlen.
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Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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Gegen das dem Kläger am 17.03.2014 zugestellte Versäumnisurteil (Bl. 621 ff d.A.) hat dieser am 24.03.2014 Einspruch eingelegt. Die Beklagte hat die Widerklage in Höhe eines Teilbetrags von € 2.655,94 (Schadensposition "B 2") mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen.
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Der Kläger macht zur Begründung der Berufung und des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil im Wesentlichen geltend, die mit der Widerklage unter Ziff. 1) verfolgte Schadensersatzforderung der Beklagten sei teilweise iHv. € 30.994,79 unbegründet. Die Anschlussberufung der Beklagten iHv. € 6.253,00 sei ebenfalls unbegründet.
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Die Schadensberechnung der Beklagten sei nicht hinreichend schlüssig. Die Fa. HHW habe der Beklagten nachträglich Gutschriften über die zu Unrecht gezahlten Rechnungsbeträge geleistet, weil sie sich für die Machenschaften ihres Außendienstmitarbeiters S. verantwortlich gefühlt habe. Die Beklagte behaupte, die von der Fa. HHW geleistete Summe sei zunächst auf Gutachter- und auf nicht erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten geleistet worden. Die Beklagte habe aber nicht vorgetragen, wie sich ihr Gesamtschaden nach Erhalt der Zahlungen der Fa. HHW und der Zahlungen der Mitangeklagten Si. und K. darstelle.
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Die Anschlussberufung sei unbegründet. Die Beklagte berufe sich zur Rechtfertigung der Anschlussberufung auf eine Anlage zum Strafurteil gegen S., aus der sich ergeben soll, welche angeblichen Gegenstände, anstelle der in der Warenlieferungsrechnung bezeichneten Artikel geliefert worden sein sollen. Dieser Vortrag sei nicht hinreichend bestimmt und werde von ihm weiterhin mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen entfalte das Strafurteil gegen S. ihm gegenüber keine Bindungswirkung.
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Zu den vom Arbeitsgericht in Ziff. 1) des Tenors zugesprochenen Schadenspositionen, die Gegenstand seines Berufungsangriffs sind, trägt der Kläger im Einzelnen vor:
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Zur Schadensposition "B 4" über € 1.387,17: Die Beklagte ordne ihm eine Rechnung über 400 Liter Intensivreiniger zu, die der Mitarbeiter H. bestellt habe, weil er auf der Rechnung "eingegangen" vermerkt habe. Tatsächlich sei nach den Vorgaben der Beklagten der Wareneingang getrennt vom Rechnungseingang zu prüfen und vom Empfänger abzuzeichnen gewesen. Erst beim Vorliegen einer abgezeichneten Wareneingangsquittung habe der zuständige Sachbearbeiter die Rechnung als "sachlich o.k." abzeichnen dürfen. Dass es keinen "Vermerk des Klägers über den Wareneingang" gebe, besage für eine mögliche Schadensersatzverpflichtung nichts. Für eine solche Eingangsbestätigung sei er nicht zuständig gewesen. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass es zu dieser Position überhaupt keinen Eingangsvermerk über den Wareneingang gegeben habe. Er könne dies - auch im Rahmen der abgestuften Beweislast - nur bestreiten und darauf hinweisen, dass bei größeren Lieferungen die Ware durch die Spediteure jeweils direkt an die bestellende Abteilung ausgeliefert und dort entladen worden sei.
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Zur Schadensposition "B 6" über € 1.169,00: Die in Rechnung gestellten Intensivreiniger seien in 200 Liter Fässern geliefert und von der Beklagten für die Reinigung ihrer Maschinen benötigt worden. Auch hier trage die Beklagte nicht vor, dass eine Wareneingangsbuchung (mit Eingangsvermerk eines anderen Mitarbeiters) nicht vorliege, sie moniere lediglich, dass er die Rechnung als "sachlich richtig" abgezeichnet habe. Tatsächlich sei dieser Intensivreiniger regelmäßig an die Beklagte geliefert worden.
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Zur Schadensposition "B 7" über € 2.679,00: Die Beklagte trage lediglich vor, dass er die Bestellung genehmigt habe und sich unter den Funden bei der Fa. HHW auf diesem Bestellvorgang der Vermerk auf "zwei Kaffeemaschinen" befinde. Die Beklagte trage nicht vor, dass er die dazu erstellte Rechnung abgezeichnet und den entsprechenden Wareneingang quittiert habe. Er bestreite deshalb, dass es sich hier um eine Fehllieferung gehandelt habe. Solche 50 Rollen Kunststofftauwerk seien bei der Beklagten zum Verzurren der Maschinen in Seecontainern regelmäßig benötigt worden. Die Beklagte hätte wenigstens vortragen müssen, dass ein Wareneingangsvermerk weder in Papierform noch im EDV-System vorhanden sei.
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Im Übrigen könne er den Schriftsätzen der Beklagten nicht entnehmen, dass das Anlagenkonvolut "B 7" einen vom Angeklagten S. handschriftlich erteilten Auftrag enthalte, wonach zwei Kaffeemaschinen an ihn ausgeliefert worden sein sollen. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre damit noch nichts darüber gesagt, dass es sich hier um einen Abdeckvorgang gehandelt hätte, weil Kaffeemaschinen an die Beklagte geliefert worden seien.
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Zur Schadensposition "B 9" über € 1.670,00: Es handele sich um Kunststoffplatten, die zur Kennzeichnung der Überseemaschinen benötigt worden seien. Soweit die Beklagte hierzu vortrage, dass er die Bestellung genehmigt habe, belege das keinen unredlichen Bestellvorgang. Vielmehr spreche das Vorhandensein eines Versandscheins mit einem Wareneingangsstempel dafür, dass die Ware tatsächlich an die Beklagte ausgeliefert worden sei. Auch hier fehle es an einem Vortrag der Beklagten dazu, dass der Wareneingang zu dieser Position im EDV-System nicht erkennbar sei.
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Die Beklagte benenne als tatsächlichen Bestellvorgang eine "Kabine LX 12/2 Dreipunktaufhängung", während sie erstinstanzlich vorgetragen habe, es seien 800 Kunststoffplatten bestellt worden. Auch hier sei nicht erkennbar, welche Ersatzleistung anstelle eines vorgetäuschten Bestellvorgangs geleistet worden sein soll.
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Zur Schadensposition "B 10" über € 741,24: Es könne sein, dass er die 200 Liter Intensivreiniger auf der Rechnung als "sachlich o.k." gekennzeichnet habe. Dass der Versandschein, den die Beklagte gefunden habe, einen Wareneingangsstempel enthalte, dieser jedoch nicht abgezeichnet sei, enthebe sie nicht von ihrer Verpflichtung, ihren Vortrag auch darauf zu erstrecken, dass ein entsprechender Wareneingangsvermerk in der EDV selbst nicht erkennbar sei.
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Zur Schadensposition "B 12" über € 1.017,00: Der Magazinnagler sei an die Beklagte ausgeliefert worden und befinde sich nach seinen Erkundigungen noch heute in der Versandabteilung der Beklagten.
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Er könne, nachdem er Jahre nach seinem Ausscheiden mit den Einzelvorwürfen konfrontiert werde, nur mit Nichtwissen bestreiten, dass die Forderung der Beklagten zu Recht bestehe. Es sei nicht erkennbar, weshalb der hier interessierende Vorgang strafrechtliche und damit schadensersatzrechtliche Substanz habe.
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Zur Schadensposition "B 19 bis B 21" über € 22.868,00: Die Beklagte belaste ihn mit einer Widerklageforderung von € 22.868,36, weil sie diesen Betrag für die Lieferung von zwei Quads bezahlt habe. Er bestreite nicht, dass ihm ein Quad geliefert worden sei. Er sei deshalb nur verpflichtet, der Beklagten die Hälfte des Schadens zu ersetzen. Hinzu komme, dass der Arbeitnehmer Si., der das zweite Quad erhalten habe, sich in dem Prozessvergleich vom 14.11.2013 vor dem Arbeitsgericht Koblenz, Az. 10 Ca 26/13, verpflichtet habe, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 27.500,00 zu leisten. Die Beklagte hätte daher ihre Widerklageforderung um diesen Betrag vermindern müssen.
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Zur Schadensposition "B 28 und B 29" über geschätzt € 2.000,00: Am Vortrag der Beklagten sei richtig, dass für die zwei Scheinrechnungen ua. Mobiltelefone und ein Wiesenmäher geliefert worden seien, aber auch zwei Kaffeemaschinen. Die zwei Kaffeemaschinen, deren Wert er auf € 2.000,00 schätze, seien tatsächlich an die Beklagte geliefert und im Versandbereich für die Lkw-Fahrer aufgestellt worden.
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Zur Schadensposition "B 42" über € 2.679,60: Bei den 50 Rollen Kunststofftauwerk handele es sich um das übliche Befestigungsmaterial mit denen die Maschinen in den Containern festgezurrt werden. Er bestreitet, dass dieser Lieferung eine Manipulation zu Grunde liege. Nach seiner Erinnerung sei die ursprüngliche Rechnung reklamiert und - wie im Fall "B 2" - durch eine spätere Gutschrift ausgeglichen worden. Auch hier fehle ein Vortrag der Beklagten dazu, wer im EDV-System den Wareneingang bestätigt habe.
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Zur Schadensposition "B 45" über € 3.538,00: Hierzu trage die Beklagte lediglich vor, dass sie eine Rechnung der Fa. HHW gefunden habe, die in einer inoffiziellen Aufmachung ausgestellt worden sei. Dies lasse die Vermutung zu, dass es auch eine offizielle Rechnung der Fa. HHW an die Beklagte gegeben habe. Dass und warum er hierfür eintrittspflichtig sein soll, führe sie in keiner Weise aus.
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Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags des Klägers wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 30.10.2013 und der Einspruchsschrift vom 24.03.2014 Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,
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das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.03.2014, Az. 5 Sa 366/13, aufzuheben und
das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2013, Az. 10 Ca 24/13, teilweise abzuändern und die Widerklage zu Ziff. 1) abzuweisen, soweit der Kläger darin zur Zahlung eines Betrages von mehr als € 110.800,21 verurteilt worden ist,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 03.12.2013 und vom 27.03.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend soweit das Arbeitsgericht ihrer Widerklage stattgegeben hat. Ihre Anschlussberufung begründet sie wie folgt:
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Sie könne aus dem Sachverhalt "B 43" Schadenersatz in Höhe weiterer € 6.253,00 vom Kläger beanspruchen. Das Arbeitsgericht habe den Fall "B 43" abgewiesen, weil sie nicht weiter dargelegt hätte, dass ihr eine Abdeckrechnung untergeschoben worden sei. Im Urteil des Landgerichts Koblenz vom 09.09.2010 gegen den Angeklagten S. wegen Bestechung und Beihilfe zur Untreue sei der Fall "B 43" erfasst. Sie können durch Vorlage des Strafurteils gegen S., Az. 2050 Js 73299/09 - 4 KLs, vom 09.09.2010 (dort auf S. 35, Fall 50, Fallakte 51) nachweisen, dass anstelle der ihr in Rechnung gestellten 120 Kunststoffpaletten, 50 Zurrgurten á 4.000 kg, 25 Zurrgurten á 500 kg, 2.000 Drahtbügeltaschen, 2 Festo-Zylinder 550 mm DRM 50 und 1 Festo-Zylinder 550 mm DRM 65 folgende Konsumgüter geliefert worden seien: 1 Motorsäge MS 360 mit Zubehör, 18 x diverse Werkzeuge, 1 Nokia Communicator 9210i, 5 x Computerspiele, 1 Druckerpatrone, 1 Microsoft Office XP Professional, 1 Saeco Magic de Luxe Chrome Kaffeeautomat, 1 Siemens Handy C 60 Sky. Damit genüge ihr Sachvortrag spätestens jetzt den Anforderungen, um aus diesem Sachverhalt vom Kläger weitere € 6.253,00 Schadensersatz beanspruchen zu können.
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Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Der Einspruch des Klägers ist statthaft (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, nämlich in der gesetzlichen Form (§ 340 ZPO) und Frist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und inhaltlich ausreichend begründet. Ebenfalls zulässig ist die Anschlussberufung der Beklagten gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 524 Abs. 1 bis 3 ZPO.
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II. Die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung stimmt mit der im Versäumnisurteil vom 13.03.2014 enthaltenen Entscheidung überein; diese Entscheidung ist deshalb aufrechtzuerhalten, §§ 342, 343 ZPO.
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1. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
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Auch die mit dem Einspruch vorgebrachten weiteren Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender, ausführlicher Begründung in Ziff. 1 des angefochtenen Urteils erkannt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 139.139,06 (€ 141.795,00 minus € 2.655,94 Teilwiderklagerücknahme der Schadensposition "B2") nebst Prozesszinsen seit 16.01.2008 zu zahlen.
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Die Berufungskammer folgt zunächst den Gründen des teilweise angefochtenen Schlussurteils vom 20.06.2013 - soweit der Kläger in Ziff. 1) des Tenors verurteilt worden ist, an die Beklagte mehr als € 110.800,21 zu zahlen - und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers veranlasst lediglich folgende Ausführungen:
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Der Kläger ist aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, auf den Widerklageantrag zu Ziff. 1) an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 139.139,06 zu zahlen. Die mit der Widerklageforderung zu Ziff. 1) verfolgte Forderung ist auch iHv. € 28.338,85 (€ 139.139,06 minus € 110.800,21) begründet.
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a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, den Betrag von € 120.000,00, den ihr die Fa. HHW aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 2009 als pauschalen Schadensersatz zum Ausgleich der Schäden gewährt hat, die ihr durch die kriminellen Machenschaften ihres Außendienstmitarbeiters S. entstanden sind, von der Widerklageforderung - ganz oder teilweise - in Abzug zu bringen.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Fa. HHW für das deliktische Handeln ihres Außendienstmitarbeiters S. ggü. der Beklagten gemäß § 831 BGB einzustehen hat, der wegen Bestechung und Beihilfe zur Untreue, darunter in 56 Fällen zu Lasten der Beklagten, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die Fa. HHW hat mit der Zahlung des pauschalen Schadensersatzbetrags keine gegen den Kläger bestehende Forderung der Beklagten erfüllt, denn zwischen der Fa. HHW und dem Kläger besteht kein Gesamtschuldverhältnis iSd. §§ 840 Abs. 1, 421 ff BGB. Gesamtschuldnerschaft setzt voraus, dass mehrere Schuldner für dieselbe Schuld gleichstufig haften (BGH 28.11.2006 - VI ZR 136/05 - Rn. 17 mwN, NJW 2007, 1208). Das ist im Verhältnis zur Fa. HHW nicht der Fall, vielmehr haftet der deliktisch verantwortliche Kläger für den durch ihn verursachten Schaden ggü. der Beklagten allein; er wurde durch die Zahlung der Fa. HHW nicht von seiner Verbindlichkeit befreit. Es war ersichtlich nicht Zweck der Vereinbarung zwischen der Fa. HHW und der Beklagten aus dem Jahr 2009, den Kläger durch die Zahlung des pauschalen Schadensersatzbetrags von seiner Ersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB zu entlasten.
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Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den von der Fa. HHW geleisteten Pauschalbetrag iHv. € 120.000,00 verwendet hat, um die Kosten zu begleichen, die ihr zur Schadensfeststellung und Aufklärung der strafbaren Handlungen des Klägers sowie der Arbeitnehmer Si. und K. ua. durch die Einschaltung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG entstanden sind. Die Beklagte durfte den Betrag auch verwenden, um ihre (teilw. nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht erstattungsfähigen) Anwaltskosten zu bestreiten, die ihr in den Rechtsstreitigkeiten des Klägers und der Arbeitnehmer Si. und K. sowie durch die Strafprozessbeobachtung und die Akteneinsichtnahme in die Strafakten entstanden sind. Die Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil umfangreiche und zeitaufwändige Ermittlungen erforderlich waren, um dem alles bestreitenden Kläger, die Schadensverursachung nachweisen zu können.
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b) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 4" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 1.387,17 nebst Prozesszinsen zu zahlen.
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Die Fa. HHW hat der Beklagten 400 Liter Intensivreiniger zum Preis von € 1.387,17 in Rechnung gestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch diese Schadensersatzforderung schlüssig dargelegt. Er kann die Forderung nicht damit bestreiten, dass er mit seiner Unterschrift nicht den Waren-, sondern den Rechnungseingang bestätigt habe. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, das sich der Kläger nicht mit einfachem Bestreiten begnügen darf.
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Nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast genügt das einfache Bestreiten des Gegners der primär darlegungspflichtigen Partei nicht, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Gegner dagegen alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind. In diesen Fällen kann von ihm das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Der Gegner der primär darlegungs- und beweispflichtigen Partei muss deren Vortrag also positive Gegenangaben gegenüberstellen (BAG 06.10.2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 35 mwN - NZA 2012, 94).
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Der Kläger hat in einer Vielzahl von Fällen Rechnungen für Verbrauchsmaterialien - wie hier Reinigungsmittel - freigezeichnet, die tatsächlich nicht an die Beklagte geliefert worden sind, sondern dazu dienten, die Lieferung von Konsumgütern an ihn persönlich oder an Dritte auf Kosten der Beklagten zu tarnen. Weshalb die Beklagte die auf der "Abdeckrechnung" aufgeführten 400 Liter Intensivreiniger erhalten haben soll, obgleich bei der Fa. HHW eine über den Rechnungsbetrag abweichende "Ausgangsrechnung" vorliegt, hätte der Kläger dezidiert darlegen müssen. Dies hat er nicht getan.
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c) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 6" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 1.169,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.
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Die Fa. HHW hat der Beklagten 200 Liter Intensivreiniger, 2 Kanister á 25 Liter Universalreiniger sowie 5 Rollen Putztücher zum Gesamtpreis von € 1.169,28 in Rechnung gestellt. Es genügt nach den Regeln der sekundären Darlegungslast nicht, wenn der Kläger gegen diese Schadensposition lapidar einwendet, die Beklagte benötige diese Artikel, die ihr regelmäßig geliefert worden seien, zur Reinigung ihrer Maschinen. Da es zum durchgängigen Tatmuster des Klägers gehörte, die Lieferung von Konsumgütern mit Abdeckrechnungen über ständig benötigte Verbrauchsgüter zu tarnen, konnte von ihm - wie bereits oben unter II.1.b) ausgeführt - prozessual verlangt werden, darzulegen, dass und weshalb diese Artikel tatsächlich an die Beklagte geliefert worden sein sollen, obwohl bei der Fa. HHW eine über den Rechnungsbetrag abweichende Ausgangsrechnung vorliegt.
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d) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 7" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 2.679,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.
- 70
Die Beklagte hat hierzu schlüssig vorgetragen, dass sich der Kläger zwei Kaffeevollautomaten vom Typ "Jura Impressa F 90" zum Verkaufspreis von je € 1.150,00 hat nach Hause liefern lassen. In der Abdeckrechnung wurden zur Tarnung 50 Rollen Kunststofftauwerk (ø 10 mm mit Draht) zum Preis von € 2.679,60 ausgewiesen. Der vom Außendienstmitarbeiter S. der Fa. HHW handschriftlich erteilte Auftrag, den der Kläger in seiner Berufungsbegründung vermisst, wurde von der Beklagten bereits erstinstanzlich als Anlagenkonvolut "B 7" zur Widerklage vom 08.01.2008 (Bl. 242 d.A.) vorgelegt.
- 71
e) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 9" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 1.670,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.
- 72
Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte zu dieser Position einen "unredlichen Bestellvorgang" schlüssig vorgetragen. Der Kläger hat für sich privat auf Kosten der Beklagten den Artikel: "Kabine LX 12/2 Dreipunktaufhängung" zum Bruttopreis von € 5.659,64 vom Außendienstmitarbeiter S. über die Fa. HHW bestellen lassen. Um die Beklagte zu täuschen, wurde diese Bestellung mit drei Abdeckrechnungen über 800 Kunststoffplatten (weiß, unbedruckt) zum Preis von € 1.670,40 (Anlagenkonvolut "B 9"), 100 Kunstoffpaletten aus Rekupal (Verladung China) zum Preis von € 3.248,99 (Anlagenkonvolut "B 8") und 200 Liter Maschinenreinigungsmittel zum Preis von € 741,24 ("Anlagenkonvolut "B 10") getarnt.
- 73
Die Schadensposition "B 9" war Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers. Sie ist Bestandteil des Falls 1, Fallakte 2, der Aufstellung im Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 20.12.2012 (dort Seite 7), Az. 2050 Js 71899/10.26 Ls, wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 15 Fällen.
- 74
Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten, so dass der Sachvortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
- 75
f) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 10" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 741,24 nebst Prozesszinsen zu zahlen.
- 76
Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch zu dieser Position einen Schadensersatzanspruch schlüssig dargelegt. Die Abdeckrechnung über 200 Liter Maschinenreinigungsmittel zum Bruttopreis von € 741,24 (Anlagenkonvolut "B 10") war Teil der Tarnung der privaten Bestellung des teuren Artikels: "Kabine LX 12/2 Dreipunktaufhängung". Insoweit kann auf die obigen Ausführungen -unter II.1.e)- zur Schadensposition "B 9" verwiesen werden.
- 77
g) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 12" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 1.017,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.
- 78
Die Beklagte hat schlüssig vorgetragen, dass sich der Kläger einen Magazinnagler zum Preis von € 1.017,73 hat liefern lassen. In der Abdeckrechnung der Fa. HHW wurden ihr 15 Cyklopverschlussplomben á 1.000 Stück zum Preis von € 1.017,73 berechnet.
- 79
Mit dem Argument, der Magazinnagler sei der Beklagten ausgeliefert worden und befinde sich nach seinen Erkundigungen noch heute in ihrer Versandabteilung, kann sich der Kläger nicht entlasten. Auch seinem Beweisantrag auf Durchführung einer Ortsbesichtigung war nicht nachzugehen. Wäre der Beklagten dieser Magazinnagler geliefert worden, hätte es keiner Täuschung durch die Abdeckrechnung über Verschlussplomben bedurft.
- 80
h) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 19 bis B 21" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 22.868,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.
- 81
Der Kläger und der Arbeitnehmer Si. haben für sich privat über den Außendienstmitarbeiter S. der Fa. HHW zwei Quads der Marke "Yamaha Warrior YFM 350" zum Gesamtpreis von € 22.868,36 bestellt. Diese Bestellung wurde durch Abdeckrechnungen über 2 x 920 Containerstausäcke zum Preis von je € 6.392,53, 270 Antirutschmatten über € 6.185,70 und 120 Kunststoffpaletten aus Rekupal über € 3.897,60 getarnt.
- 82
Entgegen seiner Ansicht hat der Kläger nicht nur für die Hälfte des Schadens zu haften, weil ein Quad an den Arbeitnehmer Si. geliefert worden ist. Der Schaden, den der Kläger verursacht hat, ist der Beklagten -in voller Höhe- dadurch entstanden, dass er die drei Abdeckrechnungen im Namen der Beklagten als sachlich und rechnerisch richtig freigezeichnet, den vermeintlichen Wareneingang bestätigt und so veranlasst hat, dass die Rechnungsbeträge von der Buchhaltung rechtsgrundlos an die Fa. HHW gezahlt wurden. Wie und von wem die zwei Quads, die durch diese Straftat erlangt worden sind, nachher verwendet wurden, ist für die Schadensersatzpflicht des Klägers belanglos.
- 83
Auch die Ansicht des Klägers, die Beklagte müsse ihre Schadensersatzforderung auf die Hälfte reduzieren, weil sie sich mit dem Arbeitnehmer Si. in dem Prozessvergleich vom 14.11.2013 vor dem Arbeitsgericht Koblenz, Az. 10 Ca 26/13, auf eine Schadensersatzsumme von € 27.500,00 geeinigt habe, geht fehl.
- 84
Der Kläger und Si. sind zwar in Bezug auf die Schadensposition "B 19 bis B 21" Gesamtschuldner iSd. §§ 840 Abs. 1, 421 BGB, da sie eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Die Beklagte kann jedoch nach § 421 BGB den Schadensbetrag von jeder Partei in voller Höhe, insgesamt aber nur einmal, verlangen.
- 85
Die von Si. aufgrund des Prozessvergleichs vom 14.11.2013 an die Beklagte geleistete Zahlung iHv. € 27.500,00 hat keine Tilgungswirkung iSd. § 422 BGB auch für die gegen den Kläger gerichteten Schadensersatzansprüche, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Mit dem im Rechtsstreit 10 Ca 26/13 vor dem Arbeitsgericht Koblenz abgeschlossenen Prozessvergleich wollten die vertragsschließenden Parteien (Si. und die Beklagte) keine Schadensersatzansprüche bereinigen, die der Beklagten gegen den Kläger zustehen. Ziel dieses Vergleichs war nicht, die Schadensersatzpflichten auch des Klägers zu klären, der erstinstanzlich ua. wegen der Schadensposition "B 19 bis B 21" bereits am 20.06.2013 zur Zahlung in voller Höhe verurteilt worden war. Die Schadensverteilung im Innenverhältnis unter den Gesamtschuldnern, ist im Streitfall nicht von Interesse.
- 86
i) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 28/B 29" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 2.000,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.
- 87
Die Beklagte hat schlüssig vorgetragen, dass sich der Kläger über die Fa. HHW neben anderen Artikeln zwei Mobiltelefone der Marke Nokia 6800 nebst Zubehör, einen Wiesenmäher UM536 zum Nettopreis von € 1.869,99 sowie zwei Kaffeemaschinen der Marke Saeco hat liefern lassen. Zu dieser Schadensposition wendet der Kläger ein, dass er im Zusammenhang mit den zwei Abdeckrechnungen zwar ua. die Mobiltelefone und einen Wiesenmäher erhalten habe, nicht jedoch die zwei Kaffeemaschinen, deren Wert er auf € 2.000,00 schätze. Die Kaffeemaschinen seien tatsächlich an die Beklagte geliefert und im Versandbereich für die Lkw-Fahrer aufgestellt worden.
- 88
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Kläger vom Vorwurf der Untreue zu entlasten. Es macht keinen Sinn, dass der Beklagten von der Fa. HHW unstreitig zwei Abdeckrechnungen über 500 Trockenmittelsäcke und 125 Kunststoffpaletten über einen Gesamtbetrag von € 7.714,00 ausgestellt worden sind, wenn tatsächlich ein Teil der Ware - nämlich zwei Kaffeemaschinen der Marke Saeco - an sie geliefert worden wäre. Hätte die Beklagte zwei Kaffeemaschinen gekauft, um sie im Versandbereich für die Lkw-Fahrer aufzustellen, hätte es zur Täuschung keiner Rechnungsstellung mit anderen Warenbezeichnungen bedurft.
- 89
j) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 42" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 2.679,60 nebst Prozesszinsen zu zahlen.
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Der Kläger kann diese Schadensersatzforderung nicht mit dem Argument, bei den 50 Rollen Kunststofftauwerk, die der Beklagten mit € 2.679,60 von der Fa. HHW in Rechnung gestellt worden sind, handele es sich um das übliche Befestigungsmaterial, um Maschinen in Containern zu verzurren, bestreiten. Es gehörte zum durchgängigen Tatmuster des Klägers, dass unauffällige Befestigungs-, Verpackungs-, Reinigungs- und/oder sonstige Verbrauchsmaterialien in den Abdeckrechnungen aufgeführt worden sind, um die Beklagte zu täuschen. Das einfache Bestreiten, dass der Lieferung "B 42" eine Manipulation zu Grunde liege, reicht daher nicht aus, um den geltend gemachten Schaden in Frage zu stellen. Die bloße Mutmaßung des Klägers, dass nach seiner Erinnerung -wie die im Fall "B 2"- eine spätere Gutschrift des Rechnungsbetrags erfolgt sei, ist unbeachtlich. Es handelt sich um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, für die keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen. Soweit der Kläger einen Vortrag der Beklagten dazu vermisst, wer im EDV-System den Wareneingang bestätigt habe, geht der Sachvortrag der Beklagten dahin, dass sie die in der Abdeckrechnung aufgeführte Ware nicht erhalten habe.
- 91
k) Der Kläger ist zur Schadensposition "B 45" verpflichtet, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 3.538,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.
- 92
Hierzu trägt die Beklagte vor, dass sich der Kläger vom Außendienstmitarbeiter S. über die Fa. HHW mehrere Fenster der Marke Schüco nebst Zubehör zum Preis von € 3.538,00 hat liefern lassen. Um die Beklagte zu täuschen, wurde diese Bestellung mit einer Abdeckrechnung über 500 Trockenmittelsäcke zum Preis von € 3.538,00 getarnt.
- 93
Die Schadensposition "B 45" war Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers. Sie ist Bestandteil des Falls 13, Fallakte 44, der Aufstellung im Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 20.12.2012 (dort Seite 8), Az. 2050 Js 71899/10.26 Ls, wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 15 Fällen.
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Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten, so dass der Sachvortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Sein pauschaler Vorwurf, die Beklagte habe "in keiner Weise" ausgeführt, dass und warum er für die Schadensposition "B 45" eintrittspflichtig sein soll, ist unberechtigt.
- 95
2. Die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet.
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Der Kläger ist auf die Widerklage verpflichtet, an die Beklagte über den vom Arbeitsgericht in Ziff. 1) tenorierten Betrag von € 141.795,00 abzgl. € 2.655,94 (Teilwiderklagerücknahme Fall "B 2") Schadensersatz in Höhe weiterer € 6.253,00 nebst Prozesszinsen zu zahlen.
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Die Beklagte hat die Schadensposition "B 43" in zweiter Instanz schlüssig dargelegt. Sie hat substantiiert diejenigen Tatsachen vorgetragen, aus denen sie die Widerklageforderung herleitet. In der Anschlussberufung ist dargelegt, dass aus dem Strafurteil des Landgerichts Koblenz vom 09.09.2010, Az. 2050 Js 73299/09 - 4 KLs, gegen den Angeklagten S. wegen Bestechung und Beihilfe zur Untreue (dort auf S. 35, Fall 50, Fallakte 51) hervorgeht, dass anstelle der in der Abdeckrechnung enthaltenen Artikel: 120 Kunststoffpaletten, 50 Zurrgurten á 4.000 kg, 25 Zurrgurten á 500 kg, 2.000 Drahtbügeltaschen, 2 Festo-Zylinder 550 mm DRM 50 und 1 Festo-Zylinder 550 mm DRM 65, tatsächlich folgende Konsumgüter bestellt worden sind: 1 Motorsäge MS360 mit Zubehör, 18 diverse Werkzeuge, 1 Nokia Communicator 9210i, 5 Computerspiele, 1 Druckerpatrone, 1 Microsoft Office XP Professional, 1 Kaffeeautomat Saeco Magic de Luxe Chrome, 1 Siemens Handy C 60 Sky.
- 98
Entgegen der Ansicht des Klägers genügte die Beklagte als darlegungspflichtige Partei damit ihrer Substantiierungspflicht. Sie hat nämlich diejenigen Tatsachen behauptet, die in Verbindung mit bestimmten Rechtssätzen (§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. § 826 BGB) geeignet sind, die Widerklageforderung zum Fall "B 43" zu begründen. Die Erklärungslast der Beklagten wurde auch nicht dadurch erweitert, dass der Kläger seine Beteiligung an diesem Fall mit Nichtwissen bestreitet. Zwar bestimmt sich der Umfang der Darlegungslast auch nach der Einlassung des Gegners. Der Tatsachenvortrag bedarf aber nur dann einer Ergänzung, wenn er aufgrund der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hält den Vortrag der Beklagten zur Schadensposition "B 43" für unschlüssig und bestreitet ihn mit Nichtwissen. Der Umstand, dass die Beklagte die Mittäterschaft des Klägers am Fall "B 43" nicht durch Zeugen, sondern durch Vorlage einer Urkunde unter Beweis gestellt hat, erweiterte ihre Vortragspflicht nicht. Es war zulässig, dass die Beklagte auf Seite 35 (dort Fall 50, Fallakte 51) des Strafurteils gegen S. zur Sachverhaltsdarstellung und als Beweisurkunde Bezug nimmt.
- 99
Entgegen der Ansicht des Klägers könnte das Berufungsgericht das Strafurteil gegen S. als Urkunde bei der Urteilsfindung berücksichtigen. Zwar erzeugt ein Strafurteil keine rechtliche Bindung eines anderen Gerichts an die jeweils festgestellten Tatsachen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO sind die Zivilgerichte an die Feststellungen strafgerichtlicher Urteile nicht gebunden. Die Gerichte für Arbeitssachen müssen vielmehr eigene Feststellungen treffen und haben deshalb den Sachverhalt selbst aufzuklären. In Betracht kommt jedoch die Verwertung einzelner Beweisergebnisse des Strafverfahrens im Wege des Urkundenbeweises (BAG 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 28 mwN, NJW 2007, 3803).
- 100
Vorliegend bedurfte es jedoch keiner Beweisaufnahme. Der Sachvortrag der Beklagten zur Schadensposition "B 43" ist unstreitig, § 138 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO. Der Kläger durfte ihn nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten. Er hätte sich vielmehr nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO vollständig über den von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt erklären und im Einzelnen bezeichnen müssen, in welchen einzelnen Punkten er die tatsächlichen Erklärungen der Beklagten für falsch hält. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Schon aus dem Wort “nur” in § 138 Abs. 4 ZPO ist abzuleiten, dass das Gesetz grundsätzlich von der Unzulässigkeit der Erklärung mit bloßem Nichtwissen ausgeht und sie nur unter den genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässt (BAG 23.06.2005 - 2 AZR 193/04 - AP ZPO § 138 Nr. 11).
- 101
Danach war es nicht ausreichend, dass der Kläger den Fall "B 43" lediglich mit Nichtwissen bestritt. Die Beklagte hat die Mittäterschaft und/oder Teilnahme des Klägers an dieser Einzeltat des Simon substantiiert vorgetragen. Weitere Einzelheiten zur speziellen Teilnahmeform waren nicht erforderlich, weil nach § 830 BGB deliktische Zurechnungsgründe sowohl die Täterschaft als auch die Teilnahme sind. Die Einzelheiten der Straftat "B 43" wären allenfalls dann von Bedeutung, wenn der Sachvortrag des Klägers hierzu Anlass gegeben hätte. Das war nicht der Fall.
- 102
Für ihre Forderung iHv. € 6.253,00 kann die Beklagte nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen ab 16.01.2008 verlangen. Die Widerklage ist dem Kläger am 15.01.2008 zugestellt worden.
- 103
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung und der Anschlussberufung zu tragen. Nach § 269 Abs. 3 S. 2 iVm. § 92 Abs. 2 ZPO fallen ihm auch die Kosten der Teilwiderklagerücknahme zur Last, weil der Gesamtumfang des Unterliegens der Beklagten unter 10 % liegt. In einem solchen Fall ist die Zuvielforderung noch verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (BAG 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 26, NZA-RR 2011, 106).
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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