Urteil vom Landgericht Bochum - 12 KLs 37/22
Tenor
Der Angeklagte A. ist des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Gegen den Angeklagten A. wird die Einziehung der am 00.00.0000 in der Produktionsstätte PL.-straße in N08 UC. sichergestellten 112.074,99 Gramm Amphetaminöl angeordnet.
Gegen den Angeklagten A. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 225.000,- Euro angeordnet.
Die in Italien erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Angeklagte X. ist der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen den Angeklagten X. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000,- Euro angeordnet.
Die in Montenegro erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:2 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
angewendete Vorschriften:
bezüglich des Angeklagten A.: §§ 30a Abs. 1, 33 BtMG, 25 Abs. 2, 51, 53, 73, 73c, 74 StGB
bezüglich des Angeklagten X.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 27, 53, 73, 73c StGB
1
G r ü n d e :
3(hinsichtlich des Angeklagten X. abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
4I.
51. V.
6Der heute 46-jährige albanische Staatsangehörige A. wurde am 00.00.0000 in Y./Albanien geboren. Dort wuchs er bei seinen Eltern mit vier Geschwistern auf. Er besuchte bis zum Abschluss der achten Klasse die Regelschule. Anschließend reiste er allein und illegal nach Italien ein. Um seine Familie finanziell zu unterstützen, arbeitete er als Helfer in der Landwirtschaft. 1997 kam er erstmals in die Bundesrepublik Deutschland und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Daraufhin kehrte er nach Italien zurück. 2002 reiste er erneut nach Deutschland ein. Im folgenden Jahr heiratete er eine deutsche Frau, mit der er in D. lebte. Die Ehe wurde 2009 geschieden. In der Folgezeit lernte er die Mutter seiner 2011 geborenen Tochter kennen. Die Familie lebte bis zu seiner Inhaftierung 2013 in D.. Die Kindsmutter beendete die Beziehung 2014 nach seiner Verurteilung zu einer sechsjährigen Haftstrafe. Nach Verbüßung der Halbstrafe wurde der Angeklagte A. nach Albanien abgeschoben. Da die Nachholung des Restes der Freiheitsstrafe angeordnet worden ist, konnte und wollte er nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Aufgrund dessen und nicht näher bekanntgewordener Schwierigkeiten mit der Kindsmutter bestanden Kontakte zu seiner Tochter nur sporadisch, etwa ein bis zweimal im Jahr. Im November 2016 reiste er erneut nach Italien ein. Dort erhielt er eine Aufenthaltsgenehmigung und lebte mit seiner neuen Lebensgefährtin bei seiner ebenfalls nach Italien ausgewanderten Schwester in C.. Zudem hielt er sich immer wieder in den Niederlanden auf. Im Tatzeitraum unterhielt er eine Wohnung in der niederländischen Stadt W.. Seinen Lebensunterhalt verdiente er nach seinen Angaben mit dem Handel von Gebrauchtwagen.
7Der Angeklagte A. hat in der Vergangenheit mehrfach Marihuana in nicht näher feststellbaren Mengen konsumiert, ohne dass es zu einem regelmäßigen Konsum gekommen ist. Andere Betäubungsmittel nahm er zu keiner Zeit zu sich.
8Der Angeklagte A. ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000 weist sechs Eintragungen auf:
9Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35,00 DM.
10Das Amtsgericht D.-J. verurteilte ihn am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung durch unrichtige Angaben in Tateinheit mit Betrug in einem besonders schweren Fall und unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung es zu Bewährung aussetzte. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt.
11Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte ihn das Amtsgericht T. wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 6,00 Euro.
12Das Amtsgericht D. verurteilte ihn am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.
13Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte ihn das Amtsgericht D. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
14Das Landgericht D. verurteilte ihn am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Nach Verbüßung der Halbstrafe wurde der Angeklagte A. nach Albanien abgeschoben.
15Das Landgericht hat in der Sache unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
16„a) Transport von Kokain am 00.00.0000 nach U. (Nr. 7 der Anklageschrift, Fallakte 30)
17Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 00.00.0000 bestellte der gesondert verfolgte M. bei dem Angeklagten A. insgesamt 1 Kilogramm Kokain zum anschließenden Weiterverkauf in U.. Für den Transport des Kokains von D. - dem Wohnort des Angeklagten A. - nach U. beauftragte der Angeklagte A. den gesondert verfolgten G. und versprach diesem einen „Kurierlohn“ in Höhe von 1.000 € wobei A. ihm schon vor Fahrtantritt einen Vorschuss in Höhe von 200 € bezahlte. Aus welcher Quelle der Angeklagte A. das Kokain zu welchem Preis bezog, konnte die Kammer nicht feststellen. […]
18Nach dieser Kurierfahrt kam es zu zwei weiteren „Kurierfahrten“ des CE. im Auftrag des Angeklagten S. welche allerdings weder Gegenstand der Anklageschrift vom 00.00.0000 waren, noch Gegenstand dieser Verurteilung sind.
19b) geplanter Transport von Kokain und Amphetamin am 00.00.0000 nach Norwegen (Nr. 9 der Anklageschrift, Fallakte 9)
20Der Angeklagte A. war auf der Suche nach einem neuen Absatzmarkt für Kokain und Amphetamin. Aufgrund dessen kam er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2012 mit dem gesondert verurteilten GY. - den er schon seit dem Jahre 2004 kannte und von dem er wusste, dass dieser ebenfalls zumindest Betäubungsmittel konsumierte - ins Gespräch. XA. teilte dem Angeklagten A. mit, dass der Absatzmarkt für Kokain und Amphetamin in Norwegen - dort hatte XA. für einige Jahre gelebt - aufgrund der hohen Verkaufserlöse äußerst attraktiv sei. XA. teilte dem Angeklagten A. darüber hinaus mit, dass dort noch Bekannte und Verwandte von ihm leben würden, welche an dem Erwerb einer größeren Menge Kokain und Amphetamin interessiert seien.
21Weil der Angeklagte A. seinerseits über Kontakte in die Niederlande verfügte, von denen er größere Mengen Kokain und Amphetamin auf „Kommission“ beziehen konnte, planten sie zusammen den Verkauf von Kokain und Amphetamin nach Norwegen. Weil der Angeklagte A. die Abnehmer in Norwegen selbst kennen lernen wollte und XA. darüber hinaus noch nicht ausreichend vertraute, vereinbarten sie zuvor nach Norwegen zu fahren.
22Etwa im Juni des Jahres 2013 fuhren der Angeklagte A. und XA. deshalb gemeinsam nach Norwegen, um dort mögliche Betäubungsmittelgeschäfte vorzubereiten. Sie trafen sich mit einem nicht näher identifizierten Bekannten des XA. namens „AK.“ und einem weiteren nicht näher identifizierten Bekannten des XA.. Mit diesem vereinbarten sie schließlich die Lieferung von insgesamt 10 Kilogramm Amphetamin und 1 Kilogramm Kokain nach Norwegen. Nachdem der Angeklagte A. und XA. mehrere Tage zusammen in Norwegen verbracht hatten, fuhren sie gemeinsam zurück in die Bundesrepublik Deutschland. Der Angeklagte A. bestellte in der Folgezeit bei nicht näher identifizierten Lieferanten aus den Niederlanden insgesamt 10 Kilogramm Amphetamin und 1 Kilogramm Kokain. Hierbei vereinbarte A. mit seinen niederländischen Lieferanten einen Kaufpreis in Höhe von 25.000 € für das Kilogramm Kokain, einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt 12.000 € für die 10 Kilogramm Amphetamin und eine Zahlungsfrist von 3 Wochen.
23Der Angeklagte A. und XA. vereinbarten untereinander, dass XA. den Transport der Betäubungsmittel nach Norwegen übernehmen und hierfür einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € erhalten sollte. Auf Grundlage dieser Vereinbarung übergab der Angeklagte A. dem gesondert verfolgten XA. am 00.00.0000 auf der ZJ.-straße in D. einen Ersatzreifen, in dem mindestens 10.248 Gramm Amphetamin und 1.010 Gramm Kokain versteckt waren. XA. nahm den Ersatzreifen an sich und mietete auf den Namen seiner Ex-Frau - der Melanie XA. - einen Wagen an, mit der er die Betäubungsmittel nach Norwegen transportieren wollte. Entgegen der Vereinbarung mit dem Angeklagten A. fuhr XA. jedoch nicht nach Norwegen, sondern nahm den Ersatzreifen mit in seine Wohnung und öffnete diesen. […]
24c) Verwahrung von Kokainpaste im Keller (Nr. 12 der Anklageschrift)
25Der Angeklagte A. hatte seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bis zum 00.00.0000 von dem gesondert verfolgten G. einen Kellerraum in dem Haus auf der QT.-straße in D. angemietet. In diesem Kellerraum bewahrte der Angeklagte A. bis zum 00.00.0000 insgesamt 282,2 Gramm Kokainpaste auf, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Die am 00.00.0000 sichergestellte Kokainpaste hatte einen Wirkstoffgehalt von 33,6 % plus/minus 2 % und damit einen Wirkstoffmenge an Kokain-Hydrochlorid von 95,1 Gramm plus/minus 5,5 Gramm.“
26Zur Beweiswürdigung hat das Landgericht D. unter anderem ausgeführt:
27„Der Angeklagte A. hat den ihm vorgeworfenen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge am 00.00.0000 zusammen mit RM. XA. (Feststellungen II. 1) b)) eingeräumt und zu den Hintergründen angegeben […] Er selbst habe das Kilogramm Kokain bei Lieferanten aus den Niederlanden für 25.000 € bezogen, wobei ihm eine Zahlungsfrist von 3 Wochen eingeräumt worden sei. Für das Kilogramm Amphetamin habe er 1.200 € bezahlen müssen, wobei insgesamt noch keine Bezahlung durch ihn stattgefunden habe. […]“
28Der Angeklagte A. wurde am 00.00.0000 in Italien festgenommen und befand sich dort bis zum 00.00.0000 in der Auslieferungshaft. An diesem Tag wurde er nach Deutschland überstellt und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts LK. vom 00.00.0000 - Az 64 Gs 3824/22 - bzw. dem Haftbefehl der Kammer vom 00.00.0000 - Az. 12 KLs 37/22 - in der Untersuchungshaft in der JVA D..
292. Q.
30Der heute 65-jährige Angeklagte X. wurde am 00.00.0000 in P., dem heutigen Bosnien und Herzegowina geboren. Er ist bosnisch-herzegowinischer und kroatischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder.
31Er wuchs mit zwei Brüdern und einer Schwester bei seinen Eltern und Großeltern in Bosnien-Herzegowina auf. Dort besuchte er für die Dauer von acht Jahren eine Schule und absolvierte sodann erfolgreich eine dreijährige Ausbildung zum Schlosser. Anschließend arbeitete er einige Jahre in einer Kohlengrube. Da er nicht in die kommunistische Partei eintreten wollte, entschloss er sich das Land zu verlassen. Dabei reiste er unter Verwendung verschiedener falscher Dokumente und Personalien und beantragte in mehreren europäischen Ländern Asyl. Er hielt sich unter anderem in Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien und Österreich auf. Zwischenzeitlich reiste er auch immer wieder zurück in sein Heimatland. Er bekam im Ausland nie eine Arbeitserlaubnis und nahm die Arbeit auf, die ihm angeboten wurde. Er beging unter anderem auch Einbruchsdiebstahlstaten, weswegen er in Österreich zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Anschließend hielt er sich in der Slowakei auf und half einem Bekannten in einem Restaurant. Ende 2020 kam er nach PR.. Er war wohnungslos und schlief in Gärten. Ende März 2021 erkrankte er derart stark an Corona, dass er 17 Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Anschließend nahm ihn ein Landsmann in seiner Wohnung auf. Er meldete sich Anfang Mai sodann bei der Diakonie in PR. an, um über eine Postanschrift zu verfügen und eine Arbeitsstelle zu finden. Kurze Zeit später erklärte ihm ein Bekannter aus den Niederlanden, dass er Arbeit für ihn habe, woraufhin sich der Angeklagte X. mit dem Zug nach Maastricht begab und dort einen nicht näher identifizierten IM. traf, der mit dem gesondert verurteilten Zeugen LY. bekannt war.
32Der Angeklagte X. hat in der Vergangenheit unregelmäßig Marihuana konsumiert, ohne dass es zu einem regelmäßigen Konsum gekommen ist. Andere Betäubungsmittel nahm er nicht zu sich.
33Der Angeklagte X. ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 00.00.0000 in Deutschland strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
34Er wurde am 00.00.0000 in Montenegro festgenommen und befand sich dort bis zum 00.00.0000 in der Auslieferungshaft. An diesem Tag wurde er nach Deutschland überstellt und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts LK. vom 00.00.0000 - Az 64 Gs 52/22 - in der Untersuchungshaft in der JVA R..
35II.
361. Geschehen vor der Tat
37Der Angeklagte S. der den Beteiligten unter dem Namen JP. bekannt war, und der mittlerweile verstorbene gesondert verfolgte IT. kannten sich bereits seit dem Jahre 2006, aus RO. Zeit in Deutschland, in der beide in D. wohnten. Die Kammer hat zu der Beziehung der Landsmänner in dieser zurückliegenden Zeit keine Feststellungen treffen können.
38Spätestens seit August 2020 verkaufte A. Grundstoffe, insbesondere Salzsäure, zur Herstellung von Betäubungsmitteln an verschiedene Abnehmer in den Niederlanden, darunter der in hiesigem Verfahren rechtskräftig verurteilte LY. sowie der gesondert verfolgte IY. - der auch der HB. genannt wurde. A. erwarb die benötigten Chemikalien jeweils bei EZ., der diese aus Deutschland unmittelbar an RO. Abnehmer in den Niederlanden auslieferte. Die Bezahlung erfolgte jeweils in den einzelnen Vertragsbeziehungen. A. und EZ. kommunizierten dabei über den Krypto-Messengerdienst ER..
39EZ. kaufte die ab August 2020 an A. gelieferten Chemikalien bei der Firma HB GP. GmbH. EZ. kannte den Zeugen CM., einem der Geschäftsführer der Firma HB GP. GmbH, aus einem 20 Jahre zurückliegenden, letztlich nicht realisierten Bauvorhaben. Dieses sollte die IP. GmbH mit Geschäftssitz in FV. für den Zeugen ausführen. EZ. trat damals als Verantwortlicher dieser Firma auf. Der neuerliche Kontakt zwischen EZ. und RI. Anfang August 2020 wurde durch einen langjährigen Geschäftspartner des RI., den DQ., der zuletzt als Prokurist der EJ. GmbH tätig war, vermittelt. Seit der Explosion in dieser Sache am 00.00.0000 besteht diese Geschäftsverbindung nicht mehr. HV. teilte RI. mit, EZ. wolle mit der IP. GmbH Reinigungsleistungen und den Verkauf von Reinigungschemikalien im ehemaligen Jugoslawien aufbauen. RI. vertraute auf diese Angaben und einigte sich in der Folgezeit mit dem EZ., der die IP. GmbH wortgewandt mit geschicktem Auftreten nach außen vertrat, über eine Vielzahl an Lieferungen von diversen Chemikalien. Nach einer der ersten Lieferungen von 920 kg Formamid, 800 kg Aceton, 750 kg Phosphorsäure 85 %, 1.000 kg Salzsäure 31 %, 1.000 kg Schwefel und 1.000 kg Natriumhydrochlorid am 14.08.2020, die in den üblichen 1.000 Liter XD.-Fässern bzw. in 200 Liter PE Fässern erfolgte, bestand EZ. auf die Lieferung kleiner nur 30 Liter fassender Kanister. Dies begründete er gegenüber RI. damit, dass er jemanden habe, der täglich mit Kleintransportern nach Slowenien fahre und diese kleinen Gebinde besser transportieren könne. Die Lieferung der Bestellungen erfolgte an angebliche Zwischenlager, ab September 2020 überwiegend an eine Lagerhalle am PL.-straße in UC.. Teilweise wurde für die Lieferung eine Spedition eingeschaltet oder RI. lieferte selbst. Teilweise holte EZ. die bestellten Chemikalien auch ab. Mit Ausnahme der ersten Bestellung, fragte EZ. 37-prozentige Salzsäure an. Aufgrund dieser ungewöhnlich hohen Konzentration, fragte RI. EZ. nach dem Verwendungszweck. Dieser gab RI. gegenüber an, dass seine Firma die Reinigung von Weinfässern bei NS. durchführe. Da RI. bei Internetrecherchen feststellte, dass 37-prozentige Salzsäure hierzu tatsächlich verwendet wird, gab er sich mit dieser Erklärung zufrieden. Auch für die ausschließlichen Barzahlungen der fünfstelligen Rechnungssummen, die RI. zunehmend beunruhigten, fand EZ. jeweils eine Begründung und vertröstete RI.. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung fragte EZ. bei RI. den sog. Preprecursor MS., der u.a. zur Herstellung von BMK, einem Ausgangsstoff für die Herstellung von Amphetamin benötigt wird, an. RI. lehnte die Beschaffung jedoch nach einer Internetrecherche ab. EZ. hatte zuvor erklärt, ein Kunde von ihm habe diesen Stoff angefragt. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 kam es zu mindestens 14 Bestellungen des EZ. bei RI. mit einem Gesamtvolumen von mindestens 69.140 kg 37-prozentiger Salzsäure, 1.000 kg 31-prozentiger Salzsäure, 5.060 kg Formamid, 3.840 kg Ameisensäure,4.080 kg Phosphorsäure, 8.200 kg Natriumhydroxid, 3.250 kg Methanol, 2.475 kg Aceton, 2.000 kg Schwefel und 900 kg Ethylacetat.
40PZ. mietete ab September 2021 zur Zwischenlagerung der bei RI. erworbenen Chemikalien zunächst die von der Straße aus gesehene hintere der drei auf dem Grundstück PL.-straße in N08 UC. gelegenen Lagerhallen an. Dabei handelte er als Vertreter der TZ. GmbH mit Sitz in GA.. Als Verwalterin des Grundstücks fungierte die gesondert verurteilte FY., die für den Eigentümer NB. die auf dem Grundstück befindlichen drei Lagerhallen und Garagen vermietete.
41EZ. stellte fest, dass sich die von ihm gemietete Lagerhalle aufgrund ihrer Lage in einem Industriegebiet und der schlechten Einsehbarkeit von der Straße aus auch für die Einrichtung und den Betrieb eines Amphetaminlabors eignete. Da er mit einem solchen Vorhaben nicht in Verbindung gebracht werden wollte, löste er mit DW. den Vertrag über die hintere Halle auf. EZ. schloss wiederum im Namen der TZ. GmbH in GA. mit KN., vertreten durch DW., unter dem 00.00.0000 einen schriftlichen Mietvertrag, der die Untervermietung gestattete, für die sogenannte vordere Lagerhalle - einem 200 qm großen zweistöckigen Gebäude an der Straßenseite. Dort lagerte EZ. fortan zumindest einen Teil der erworbenen Chemikalien.
422. Tatgeschehen
43a) Zu unbekannter Zeit vor dem 00.00.0000 kamen A. und EZ. überein gemeinsam unter Zuhilfenahme weiteren Personen ein auf längere Dauer und auf mehrere Herstellungsprozesse ausgerichtetes Amphetaminlabor in Deutschland einzurichten und zu betreiben. EZ. hatte A. von der hierfür geeigneten Lage der hinteren Halle am PL.-straße in UC. berichtet. Er teilte ihm mit, dass auch die Verwalterin des Objekts DW. dem Vorhaben nicht entgegenstünde. A. beabsichtigte, den für die Produktion von Amphetamin benötigten Preprecursor MS. zur Verfügung zu stellen, wobei die Kammer nicht hat feststellen können auf welchem Weg dies geschehen sollte. A. plante zudem das hergestellte Amphetaminöl gewinnbringend zu veräußern. Ob und inwieweit EZ. an den Verkaufserlösen des Amphetaminöls beteiligt werden sollte, hat die Kammer nicht feststellen können. Zudem verfügte A. sowohl über die Beziehungen, um das technische Equipment zu beschaffen, als auch über Kontakte zu Personen - wie dem LY. - die über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Amphetaminherstellung verfügten. EZ. sollte nach der Vereinbarung mit A. die weiteren Chemikalien, die er unter anderem bei RI. erwerben wollte, zur Verfügung stellen. Zudem sollte er - anders als S. der nicht nach Deutschland einreisen durfte und dieses Risiko auch nicht auf sich nehmen wollte - die Anmietung der Räumlichkeiten vornehmen und die Herstellungsprozesse und Abläufe vor Ort überwachen. Des Weiteren sollte er teilweise auch anfallende Transportfahrten übernehmen.
44Im Anschluss und in Umsetzung seiner Vereinbarung mit EZ. nahm A. Kontakt zu LY. auf, von dem er wusste, dass dieser über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Amphetaminherstellung verfügte. Sie hatten sich vor einigen Jahren in einem BI.-Shop in den Niederlanden, in dem LY. zu dieser Zeit gearbeitet hatte, über einen nicht näher identifizierten LS. kennengelernt und waren in Kontakt geblieben. A. konnte LY. bei einem Treffen als Amphetaminkoch für die Produktionsstätte in UC. gewinnen und sie einigten sich darauf gemeinsam mit EZ. und der Mithilfe weiterer Personen den ersonnen Plan umzusetzen. LY. sollte für seine Tätigkeit einen Lohn von 2.500 € pro Woche erhalten.
45Nach dem vorgesehenen Tatplan sollte LY. aus seiner fachkundigen Sicht die räumlichen Gegebenheiten der hinteren Lagerhalle TX.-straße prüfen und A. mitteilen, ob sie sich für die Einrichtung eines Amphetaminlabors eigne. A. erklärte LY. ebenfalls, dass die Verwalterin DW. vor Ort und in den Plan eingeweiht sei. Sie bekäme zudem ein Schweigegeld. Um die Eignung zu prüfen, fuhren LY. und TJ., der die Produktion ebenfalls unterstützen sollte, im April 2021 nach UC.. Sie parkten, um kein Aufsehen zu erregen, ihren Pkw mit niederländischem Kennzeichen nicht unmittelbar an, sondern in der Nähe der Halle, wo sie sich mit EZ. trafen. LY. kannte EZ. als Fahrer der von A. zuvor gelieferten Chemikalien. Sie begaben sich auf das Grundstück Am PL.-straße, wo DW. sie erwartete und im Beisein KS. die hintere Halle zeigte. Anschließend fuhren LY. und TJ. zurück in die Niederlande. LY. teilte A. sodann mit, dass er die Halle für geeignet erachtete. Die Gruppierung konnte sodann die weitere Planung, insbesondere zum Aufbau und zeitlichem Ablauf aufnehmen.
46Während der gesamten Planungs- und Vorbereitungszeit kam zu mehreren gemeinsamen Treffen zwischen EZ., S. LY. und TJ. in den Niederlanden, bei denen die weiteren Arbeitsschritte besprochen wurden. LY. teilte A. zudem mit, welches Equipment er für den Aufbau des Labors benötigte, um dessen Beschaffung sich A. sodann kümmerte und unter anderem in einer Garage des LY. zwischenlagerte. Auch LY. beschaffte einzelne Gegenstände, wie Schläuche oder zwei XD.-Container aus Kunststoff.
47LY. wollte zu seiner Unterstützung bei der Herstellung des Amphetamins seinen Bekannten IM. gewinnen. Da dieser nicht zur Verfügung stand, vermittelte er im Mai 2021 den Kontakt zu X.. Mit diesem einigte LY. sich darüber, dass dieser für Hilfstätigkeiten bei der Produktion - das Be- und Entladen, Tragen, Abfüllen, Reinigen und Putzen - 1.500 € pro Woche erhalten sollte. Die Kammer hat dabei nicht feststellen können, dass X. Kenntnis von den Vereinbarungen der Gruppierung um S. EZ. und LY. hatte oder gar in diese aufgenommen worden war.
48Am 00.00.0000 schloss YT., vertreten durch ZQ., mit der IP. GmbH einen schriftlichen rückdatierten und befristeten Mietvertrag über den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000. Wer hierbei für die IP. GmbH handelte, hat die Kammer nicht feststellen können.
49b) Nach der Anwerbung X. begann der Aufbau der Anlage in UC.. Hierfür trafen LY., X., S. EZ. und TJ. sich an der Garage des LY. in den Niederlanden und verluden das zwischenzeitlich eingelagerte Equipment in einem Anhänger des EZ., der dieses anschließend zu der Lagerhalle TX.-straße verbrachte. Gleichzeitig fuhren auch X. und LY. nach UC. und halfen beim Abladen. In den nächsten Tagen begannen sie nach Anweisung des LY. mit dem Aufbau und der Anordnung der Kessel, Konversionsreaktoren, Wasserbäder und Destillen. Dabei fehlten immer wieder Dinge, die zunächst von EZ. und LY. beschafft werden mussten. Im Auftrag von EZ. verhängte X. mit Styroporplatten die Fenster.
50EZ. stellte LY. und X. für die Dauer des Aufenthaltes einen Ford Transit für Besorgungsfahrten zur Verfügung. Er lieferte auch weiter die bei RI. erworbenen Chemikalien an, die in der vorderen und hinteren Lagerhalle verstaut wurden. Teilweise verbrachte er auch Kanister mit Formamid, Ameisensäure und Phosphorsäure aus den Niederlanden in die Halle und lieferte einen Teil der von A. zur Verfügung gestellten 30 Säcke zu je 25 kg MAPA - einem MS.-Equivalent. Die weiteren Säcke waren in einem Haus in R. zwischengelagert und wurden von LY. und dem Roten auf Anweisung des EZ. im weiteren Verlauf zur Halle verbracht. EZ. besorgte zudem die benötigen Gasflaschen. Nach etwa einer Woche brachte TJ. in Begleitung eines nicht näher identifizierten Niederländers namens WG. eine Lüftungsanlage mit Aktivkohlefilter, bei deren Einbau sie mithalfen.
51Nach der Anlieferung eines großen Kessels war auch DW. auf dem Grundstück vor der Halle anwesend. LY. wollte aus Vorsichtsgründen überprüfen, ob sie tatsächlich in die Herstellungspläne eingeweiht sei. Dazu zog er in ihrer Anwesenheit die über dem Kessel ausgebreitete Plane zur Seite. Der Umstand, dass DW. unbeeindruckt auf den Kessen schaute und nicht weiter reagierte, beruhigte LY..
52LY. und X. verbauten sodann den Kessel. Dabei wurde festgestellt, dass er beschädigt war. Als LY. und EZ. sich zunächst nicht zu helfen wussten, erklärte X. schweißen und die Reparatur vornehmen zu können. Nach Erwerb eines Schweißgerätes führte X. die nötigen Ausbesserungsarbeiten aus.
53c) Ende Juni war das Labor schließlich endgültig eingerichtet und LY. begann - unterstützt durch X., WG. und TJ. - mit der Herstellung von Amphetaminöl. Dabei produzierte LY. nach der Leuckart-Methode. Hierfür gewann er zunächst BMK durch die Umsetzung von MAPA mit Säure (Salz-, Schwefel- oder Phosphorsäure) unter Erwärmen im Wasserbad, das er sodann mittels einer Wasserdampfdestillation reinigte. In einem ersten Schritt der Leuckart-Methode setzte er das gewonnene BMK durch Erhitzen mit Formamid und Ameisensäure zu NFA um. Dieses Produkt wurde sodann aus der Reaktionsmischung durch Zugabe von Wasser oder Natronlauge abgeschieden und abgetrennt. Im zweiten Schritt setzte er das NFA durch Erhitzen mit Natronlauge zu Amphetaminbase um. Anschließend reinigt er die Base durch Wasserdampfdestillation und erhielt so dass fertige Amphetaminöl.
54In einem ersten zehn Tage dauernden Herstellungsprozess erzeugte er auf diese Weise 100 Kilogramm Amphetaminöl mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50 Prozent Amphetaminbase. LY. informierte A. jeweils über den Fortschritt und teilte ihm schließlich die Fertigstellung mit. LY. und zumindest X. füllten das Öl sodann in kleine weiße Kanister ab und stellten sie zum Abtransport bereit. EZ. holte diese Kanister mit einem Wohnwagen mit Anhänger ab und transportierte das Amphetaminöl zu A. in die Niederlande, der es gewinnbringend für mindestens 1.000 € pro Kilogramm an unbekannt gebliebene Abnehmer veräußerte.
55LY. und X. räumten auf und reinigten Kessel, Behälter und Schläuche. Sie räumten Abfall- und Nebenprodukte zur Seite oder füllten diese in gesonderte Behälter um. Danach fuhr X. mit LY. ebenfalls in die Niederlande. Er erhielt für seine Tätigkeit 5.000 € und kehrte vorerst nach PR. zurück.
56d) In der zweiten Julihälfte begann LY. - zumindest unterstützt durch WG. und dem Roten mit einem weiteren Herstellungsprozess, der ebenfalls etwa zehn Tage in Anspruch nahm. LY. produzierte hierbei mindestens 125 kg Amphetaminöl mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50 Prozent Amphetaminbase. Er informierte A. wiederum über die Fertigstellung, der ihm mitteilte, dass er einen Kurier zur Abholung des Öls schicken werde. LY. füllte das Öl in Kanister und stellte diese zur Abholung bereit. Wie von A. angekündigt, erschien ein nicht näher identifizierter Niederländer, holte die Kanister ab und verbrachte sie zum gewinnbringenden Verkauf durch A. in die Niederlande, der es für mindestens 1.000 € pro Kilogramm an unbekannt gebliebene Abnehmer veräußerte.
57e) Nach Erledigung der Aufräum- und Reinigungsarbeiten zeigten sich erneut Schäden an einem Kessel. LY. meldete sich daher wieder bei X. und bat ihn, nach UC. zu kommen und erneut insbesondere Schweißarbeiten durchzuführen. Da X. auch hierfür Geld bekommen sollte, erklärte er sich einverstanden, reiste nach UC. und führte die notwendigen Reparaturen durch. Zudem blieb er, um bei der Herstellung der nächsten Produktion Hilfsarbeiten zu verrichten. LY. begann sodann Anfang August mit der Hilfe von X. und der zeitweisen Unterstützung von TJ., der spätestens ab dem 00.00.0000 nicht mehr vor Ort war, mit einem weiteren etwa zehn Tage andauernden Herstellungsprozess. Am 00.00.0000 war der Herstellungsprozess fast abgeschlossen. LY. und X. füllten die Amphetaminrohbase in die Destille, um sie zu reinigen und hatten nichts Weiteres zu tun als abzuwarten. Gegen 11.30 Uhr explodierte unterhalb der Destille eine Gasflasche und es kam zu einem Brand in der Lagerhalle, bei dem sich LY. Verbrennungen an den Extremitäten zuzog. X. und LY. flüchteten mit dem von EZ. zur Verfügung gestellten weißen Kastenwagen vom Gelände und schließlich in die Niederlande, wo LY. sich in DE. in stationäre Behandlung in ein Krankenhaus begab.
58Bei der Begehung der hinteren Lagerhalle konnten unter anderem der Ermittlungsführer KHK CC. und der Sachverständige des Landeskriminalamtes Dr. ZL. eine Menge an Kanistern, Abfalllösungen, Restchemikalien und technisches Equipment, u.a. zwei Reaktoren (XD. Behälter aus Kunststoff mit Wasserbädern) mit einem Volumen von je 1.000 L, eine Wasserdampfdestille mit einem Volumen von 250 L und 1 Kessel mit einem Volumen von 800 L auffinden.
59In der vorderen Halle konnten bei der Durchsuchung weitere Kanister mit Salzsäure und Methanol aufgefunden werden.
60Dr. ZL. und seine Laboranten beprobten die aufgefundenen Chemikalien und Gemische, soweit dies nach dem Brand noch möglich war.
61In der von X. und LY. zuletzt befüllten Destille verblieben 111.623 Gramm Amphetaminöl mit einem Wirkstoffgehalt von 69,9 Prozent, mithin einer Wirkstoffmenge von 78.002 g Amphetaminbase. In einem Kanister in der Nähe der Destille fanden die Beamten 451,99 Gramm Amphetaminöl mit einem Wirkstoffgehalt von 55,7 Prozent, mithin 252 Gramm Amphetaminbase.
62Aus der Gesamtmenge hätten durch Umsetzen mit Schwefelsäure bis zu ca. 107 kg reines Amphetaminsulfat hergestellt werden können. Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Wirkstoffgehaltes der im Jahr 2020 in NRW sichergestellten Amphetaminzubereitungen von 18,6 Prozent Amphetaminbase ergäbe sich durch verschneiden mit Coffein eine Menge von ca. 422 kg typische Amphetaminzubereitung.
63Im Rahmen der Tatortbegehung wurden diverse DNA-Abriebe gesichert. Bei einem Abgleich der DNA-Profile konnten LY., X. und TJ. identifiziert werden.
643. Geschehen nach der Tat
65Noch am 00.00.0000 informierte EZ. den zu dieser Zeit in Italien befindlichen A. über den Brand in der Lagerhalle. Nach WX. Entlassung aus dem Krankenhaus traf er sich mit A. in den Niederlanden. Dabei kontaktierte A. telefonisch EZ., der von dem überraschten LY. Geld für Miete und Grundstoffe forderte.
66EZ., X. und A. setzten sich sodann in verschiedene Länder ab. Der Aufenthalt des TJ. ist bis heute unbekannt.
67Im Ursprungsverfahren 47 Js 88/21 wurden Haftbefehle gegen LY. und EZ. erwirkt. Aufgrund der internationalen Fahndung konnte EZ. am 00.00.0000 in Serbien und LY. am 00.00.0000 in der Schweiz festgenommen werden. Bei der Rückführung des EZ. äußerte dieser gegenüber KHK CC. immer wieder, ein Albaner namens JP., den er seit Jahren kenne, sei für die Anlage SS.-straße verantwortlich.
68LY. ließ sich noch im Ermittlungsverfahren im Rahmen von drei polizeilichen Vernehmungen am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 umfassend geständig ein. Er berichtete detailliert über die Planung, die Umstände der Einrichtung der Produktionsstätte Am PL.-straße, die dortigen Abläufe, die Anzahl und den jeweiligen Ertrag der Produktionsprozesse, die beteiligten Personen - JP., EZ., TJ., X., WG. und DW. - sowie deren Rollen und Aufgaben. Soweit in der ersten und zweiten Vernehmung noch X. als den Koch und sich selbst als Gehilfen darstellte, korrigierte er von sich aus zu Beginn der dritten Vernehmung seine Einlassung dahingehend, dass er der Koch und X. nur der Gehilfe gewesen sei
69Infolge der konkreten Angaben des LY. auch zur Wohnung in den Niederlanden des VA. konnte dieser als der Angeklagte A. identifiziert und schließlich in Italien festgenommen werden.
70In dem Ausgangsverfahren 47 Js 88/21, das sich gegen LY., EZ. und DW. richtete, wiederholte LY. in der Hauptverhandlung vor der 11. großen Strafkammer des Landgerichts LK. seine geständigen Angaben. EZ. verteidigte sich schweigend und DW. zeigte ein wechselndes Einlassungsverhalten und widerrief schließlich ihre Angaben. X. und A. wurden als Zeugen gehört und beriefen sich jeweils auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht.
71DW., LY. und EZ. wurden mit Urteil des Landgerichts LK. vom 19.09.2023, II-11 KLs - 47 Js 88/21 - 14/22, wie folgt verurteilt:
72LY. wurde rechtskräftig seit dem 27.09.2023, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
73ZQ. wurde wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auch ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Der Bundesgerichtshof hat ihre Revision gegen das Urteil mit Beschluss vom 10.05.2023 als unbegründet verworfen.
74EZ. wurde wegen des bandenmäßigen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. EZ. verstarb während des Revsionsverfahrens am 00.00.0000. Des BGH hat mit Beschluss vom 10.05.2023 das Verfahren gegen ihn eingestellt, die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt und gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen ihm seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weil mit seinem Tode ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Denn der ergangene Schuldspruch, dessen hypothetischer Bestand für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen maßgeblich ist, hätte der rechtlichen Nachprüfung standgehalten.
75III.
76Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt.
771. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten X., auch zu seinem Betäubungsmittelkonsum und seiner Verurteilung in Österreich beruhen auf seinen Angaben gegenüber der Kammer. Der Angeklagte X. hat die ihm zur Last gelegten Tatbeiträge in der Hauptverhandlung überwiegend eingeräumt. Er hat Angaben zum Kennenlernen mit LY., ihren Vereinbarungen untereinander, die Begebenheit an WX. Garage, den Aufbau der Anlage und seine Aufgaben bei der Produktion geschildert. Dabei hat er bisher unbekannte Details eingeräumt, wie beispielsweise seine Schweiß- und Reparaturarbeiten oder sein eher schlechtes Verhältnis zu EZ., die LY. in seiner Vernehmung vor der Kammer bestätigt hat. Zu A. hat er mitgeteilt, dessen Namen bis zur Hauptverhandlung nicht gekannt zu haben. Erst als er ihn in Person gesehen habe, sei ihm klar gewesen, um wen es sich in der Anklageschrift gehandelt habe. Er habe A. nur einmal an der Garage des LY. vor Produktionsbeginn gesehen.
78X. hat jedoch bestritten, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass es sich bei der Produktion um Amphetaminöl gehandelt habe. Er habe jedoch davon ausgehen müssen, dass es etwas Illegales gewesen sei. Insoweit folgt die Kammer den glaubhaften Angaben des Zeugen LY., der bekundet hat, dem X. bei dessen Anwerbung mitgeteilt zu haben, dass es um Hilfstätigkeiten bei der Produktion von Amphetamin gehe.
792. Auch die Feststellungen zur Person des Angeklagten A. beruhen auf seinen Angaben gegenüber der Kammer. Er hat sich zu seinem Werdegang, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Betäubungsmittelkonsum so, wie hier festgestellt, eingelassen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben haben sich nicht ergeben. Sie stimmen im Wesentlichen auch mit den Feststellungen des verlesenen Urteils des Landgerichts D. vom 00.00.0000 - 52 KLs 9/14 - überein.
80Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten A. beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000 und der Verlesung des Urteils des Landgerichts D. vom 00.00.0000 - 52 KLs 9/14.
813. Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten A. und X. - soweit ihnen gefolgt werden konnte -, und insbesondere auf der Aussage des Zeugen LY..
82a) Der Angeklagte A. hat die ihm zur Last gelegten Taten in Abrede gestellt. Er hat sich abweichend von den Feststellungen zu seiner Rolle wie folgt eingelassen:
83In seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren, deren Inhalt die Kammer durch die Vernehmung der Zeugen KHK CC. und KHKin UH. eingeführt hat, hat A. bekundet, LY. habe sich im Oktober 2020 bei ihm gemeldet und gefragt, ob er - A. - ihm Grundstoffe liefern könne. Er habe ihm nach einem gemeinsamen Treffen einen Kontakt vermittelt.
84Anfang 2021 habe dann der HB. ihn gefragt, ob er jemanden kenne, der kochen, d.h. Amphetamin herstellen könne. Da er gehört hatte, dass LY. kochen könne, habe er etwa Anfang 2021 die beiden bei einem Treffen bekannt gemacht. Da sie niederländisch miteinander gesprochen hätten, habe er nicht verstanden worum es gegangen sei.
85Ende März 2021 habe der HB. ihn angerufen, weil er und der LY. mit ihm haben sprechen wollen. Sie hätten sich in einer Waschanlage in YM. getroffen. Sie seien auf der Suche nach einer Halle in Deutschland gewesen. Er habe ihnen dann einen Kontakt vermittelt. Er habe später erfahren, dass es zu einer Einigung gekommen sei. Im April 2021 habe er dann dem LY. geholfen, Sachen aus einer Garage in einen Bus zu verladen. Dabei seien der LY., der HB., ein Jugoslawe und ein WG. anwesend gewesen.
86Nach der Explosion habe er von der Person, die die Halle in Deutschland besorgt habe, einen Anruf bekommen. Die Person habe gesagt die Leute, die an der Produktion beteiligt gewesen seien, sollten für ihren Schaden bezahlen. Das Problem sei gewesen, dass die Lieferanten des IU. nicht die Hälfte des Öls bekommen hätten. Diese Lieferanten stünden als Boss hinter allem. Aber auch private Leute, die der HB. kenne, seien beteiligt gewesen. Er habe der Person aber keine Namen nennen können. Bei einem späteren Anruf der Ex-Freundin des Roten habe er erfahren, dass ein Motorradclub, zu dem auch der LY. gehörte, diesen und den Roten suchen würden.
87In der Hauptverhandlung hat er ergänzend zu der Produktion in UC. angegeben, dass das Labor LY. gehört habe. LY. habe nach seiner Flucht aus Deutschland sechs weitere Labore, davon fünf in den Niederlanden und ein weiteres in Deutschland aufgebaut. Dies habe er von einem Freund gehört, der dort habe arbeiten sollen. LY. habe auch zuvor bei ihm - A. - Salzsäure gekauft. Das sei Ende 2020 / Anfang 2021 gewesen. LY. habe auch zuvor schon Labore gehabt. LY. habe ihn gefragt, ob er - A. - Salzsäure besorgen könne. Er habe EZ. gekannt, bei dem er die Salzsäure gekauft und durch EZ. an LY. habe liefern lassen. LY. habe ihm das Geld gegeben, das er an EZ. weitergereicht habe. Dabei habe er 0,50 € oder 1,00 € Gewinn pro Liter gemacht. Insgesamt sei es zu drei bis vier Lieferungen gekommen. EZ. und er hätten über den Krypto- Messenger ER. komuniziert.
88Für die Produktion von Amphetamin benötige man zudem MS.. Es sei schwierig dieses zu besorgen. Man müsse „ganz große Leute“ bei dem Motoradclub der DF. kennen, andernfalls sei ein Erwerb nicht möglich. LY. habe diese Kontakte gehabt, er - A. - als Ausländer nicht. Die BC. geben dem Amphetaminkoch das MS.. Nach Fertigstellung erhielten sie von diesem die Hälfte der Menge. Die andere Hälfte verbliebe bei dem Koch. Dieser veräußere seinen Teil des Amphetaminöls aber häufig an die DF..
89Bei dem Labor, das LY. im Februar / März 2021 betrieben habe, sei es zu einer Panne gekommen und die Polizei habe das Labor entdeckt. Deswegen gäbe es auch ein Ermittlungsverfahren gegen LY. in den Niederlanden.
90Anschließend habe er - A. - dann LY. und den DR. - den Roten -, den er auch gekannt habe, da er ihm ebenfalls Salzsäure geliefert habe, zusammengebracht. Der Koch in dem Labor vom LY. sei nicht gut gewesen, deswegen habe er - A. - den Roten an LY. vermittelt. Sie hätten sich dann zu dritt in einem Hotel getroffen und alles besprochen. Später hätten sie sich in einer Autowaschanlage in YM. getroffen. Das sei zu einer Zeit gewesen, in der er LY. nicht mehr gemocht habe. Der HB. habe ihn - A. - aber gebeten, zu dem Treffen zu kommen. Deswegen sei er dazu gekommen. Der HB. und LY. hätten Grundstoffe für die Produktion benötigt. Sie hätten ihn dann gefragt, ob er auch in einem Labor mitarbeiten wolle. Dies habe er zunächst abgelehnt, schließlich aber zugesagt. Das Labor habe sich in Belgien befinden sollen. Der HB. sei zuständig gewesen, das MS. zu finden und für den Transport des fertigen Öls. Er - A. - habe LY. - dem Koch - im Labor helfen sollen. Er -A. - habe waschen und putzen sollen. Es sei aber nicht möglich gewesen einen geeigneten Ort in Belgien zu finden. Sie haben dann nach einem Ort in Deutschland geguckt. Sie hätten sodann ihn - A. - gefragt, ob er einen kennen würde. Das sei der Fall gewesen. Er habe EZ. gekannt und ihn an LY. und den Roten vermittelt. Er selbst habe nicht nach Deutschland gewollt, er habe ja nicht einreisen dürfen. Er sei deswegen aus der Planung „raus gewesen“. Die anderen drei hätten sich dann den Platz in UC. angeschaut. Sie hätten ihn - A.- nicht direkt raushaben wollen. Sie hätten erst einmal die erste Runde machen wollen, um die Miete und die Stoffe zahlen zu können. Sie hätten dann den X. und einen GH. hinzugezogen. X. sei ein Freund vom Roten gewesen. Sie hätten das dann so wie in der Anklage gemacht. Er - A. - sei dann aber raus gewesen. Er habe nicht gewusst, ob er einen Anteil bekommen würde. Er habe das gehofft. Aber als er gefragt habe, habe man ihm gesagt, etwas sei kaputtgegangen. Sie hätten das dann in Deutschland gemacht. Er sei abgehängt gewesen. Er habe dann weiter Gebrauchtwagen gehandelt und einen im August nach Italien gefahren. Dort habe er am 00.00.0000 von EZ. einen Anruf bekommen, der ihm mitgeteilt habe, dass es zu einer Explosion gekommen sei. Er - A. - habe EZ. gesagt, dass das nicht sein Problem sei und habe aufgelegt. Im September sei er wieder nach Holland gekommen. Die Ex-Freundin vom Roten habe ihn angerufen und sich mit ihm treffen wollen. Er sei wie ein Lockvogel gewesen. Sie habe wissen wollen, wo der HB. sei. Von ihr habe er erfahren, dass LY. und der HB. 900 kg MS. genommen und dieses nicht zurückgebracht hätten. Er - A. - habe sich dann gedacht, die hätten die Explosion absichtlich verursacht, um das MS. nicht zurückgeben zu müssen. Das werde häufiger so gemacht. Danach habe er sein Leben gelebt, seine Arbeit gemacht und sich in Albanien verlobt. Er sei dann auf einmal verhaftet worden.
91Er habe X. nur einmal gesehen. Das sei in Holland gewesen, bevor die Produktion in Deutschland begonnen habe. Sie hätten sich an der Garage des LY. getroffen. Da seien er, LY., der HB., X. und EZ. gewesen. Sie hätten Sachen - Kessel, Stangen, Schläuche, was man so für ein Labor brauche - aus der Garage des LY. auf einen Anhänger geladen, der dann nach Deutschland zum Platz in UC. habe gebracht werden sollen.
92Wenn der Zeuge CC. davon gesprochen habe, dass er - A. - während der Produktion einen großen neuen Kessel beschafft hätte, hätte er das mit EZ. nur geschrieben, um eine dritte Person zu täuschen, die EZ. 20.000 € geschuldet habe. EZ. habe dieser Person zeigen wollen, dass er ein Labor in R. plane und die Dritte Person so EZ. das Geld gebe. Er habe von einem Gebäude dort auch ein Bild gemacht. Es sei tatsächlich aber nicht um ein echtes Labor gegangen. Er wisse auch nicht wo in R. das gewesen sein soll.
93In der Hauptverhandlung am 17.05.2023 hat der Angeklagte A. weiter ergänzt, EZ. habe die hintere Halle TX.-straße an LY. und den Roten für 7.000 € pro Woche untervermietet. Dies habe er nach WX. Entlassung aus dem Krankenhaus erfahren. EZ. habe ihn - A. - gebeten, zum LY. zu fahren und ihm auszurichten, dass EZ. mit ihm sprechen wolle. EZ. und LY. hätten dann in seiner Anwesenheit telefoniert und EZ. habe von LY. 7.000 € für Miete und Grundstoffe haben wollen. LY. habe dann gesagt, er werde seine Schulden begleichen, indem er ein neues Labor aufbauen werde. KS. Gewinn seien die Miete und die Grundstoffe gewesen. Mit dem Öl habe dieser nichts zu tun. LY. habe für große Leute gearbeitet, für einen SD., einen der Top-Kriminellen in den Niederlanden. Das habe LY. ihm erzählt. Er - A. - sei auch einmal mit LY. bei einem versteckten Treffen der ZH. gewesen.
94b) Diese Einlassung des Angeklagten A. begegnet in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Zunächst erscheint es zweifelhaft, dass ein kleiner Gehilfe, alle Personen, die eine tragende Rolle spielen, persönlich kennt und über deren Vorkenntnisse bestens informiert ist. Hinzu kommt, dass sich diese Personen an ihn wenden, wenn sie auf der Suche nach einem Koch, Grundstoffen oder einem geeigneten Ort sind und er diese Kontakte der beteiligten Personen uneigennützig vermittelt haben will. Ferner wird er über relevante Begebenheiten, wie die Einigung zwischen dem Roten und LY. oder den Brand in der Lagerhalle TX.-straße postwendend informiert. Ebenfalls soll er im Nachgang beim Geldeintreiben behilflich sein. Auch verfügt er über ein beträchtliches Wissen hinsichtlich der Produktion von Amphetaminöl, dem Erwerb der Grundstoffe und insbesondere der Beschaffung von MS. - diesen Begriff haben sowohl LY. als auch A. synonym für das verwendete MAPA benutzt. Auch erscheinen die Belastungstendenzen hinsichtlich des Zeugen LY. überschießend. Dies gilt umso mehr, soweit A. diese Kenntnisse nur vom Hörensagen vernommen haben will oder es sich nur um Vermutungen handeln soll. LY. soll nach RO. Einlassung vor und nach den urteilsgegenständlichen Taten erheblich in die Amphetaminölproduktion verstrickt gewesen sein. Er soll MS. unterschlagen und den Brand TX.-straße bewusst herbeigeführt haben. Die Verletzungen des Zeugen seien nicht derart schlimm gewesen und sein Kokainkonsum zumindest übertrieben dargestellt worden.
95c) Soweit die Einlassung des Angeklagten A. den getroffenen Feststellungen widerspricht, wird sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Sachverhalt wie festgestellt ereignet hat.
96Die Feststellungen zum Tatgeschehen entsprechen insbesondere den uneidlichen Bekundungen des Zeugen LY. in der Hauptverhandlung. Sie sind insgesamt glaubhaft und belastbar. Sie sind plausibel, differenziert und stehen im Einklang mit den übrigen - nachstehend noch darzustellenden - Erkenntnissen der Beweisaufnahme.
97aa) LY. hat seine bisherigen Angaben in der Hauptverhandlung vor der Kammer vornehmlichen bestätigt Er hat sich zusammenfassend im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Er sei der „Koch“ gewesen und habe maßgeblich das Amphetaminöl hergestellt. Er habe darin bereits Erfahrung gehabt. Es gebe in diesem Zusammenhang auch ein Ermittlungsverfahren gegen ihn in den Niederlanden. Nähere Ausführungen hierzu und zu seinen Vorkenntnissen hat er unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nicht gemacht.
98Er sei von JP. angesprochen worden, den er aus einem BI.-Shop, in dem er gearbeitet habe, gekannt habe. Bei JP. handele es sich um den in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten A.. Bei der Frage in welchem Zusammenhang dieser ihn angesprochen habe, hat er sich ebenfalls auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. A. habe ihn gefragt, ob er in einem Amphetaminlabor als Koch habe arbeiten wollen, was er bejaht habe. Als Entlohnung habe er hierfür 2.500 € pro Woche erhalten sollen. Er habe sodann die Planung und Vorbereitung übernommen. Er habe erklärt, welche Materialien er dafür benötige. Er habe die Anlage aufgebaut und angefangen zu arbeiten. Zuvor habe er sich den Standort in UC., den EZ. ins Spiel gebracht habe, anschauen sollen. A. und EZ. hätten sich zuvor schon gekannt. Auch er habe EZ. zuvor schon gesehen, dessen Namen sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen. Er sei mit dem Roten, den er zuvor schon durch A. kennengelernt habe, zu dem Standort gefahren. Sie hätten sich mit EZ. in der Nähe der Lagerhalle an einer Bushaltestelle getroffen und seien mit ihm zur Lagerhalle gegangen. Ob dort die DW. gewartet habe, sei er sich heute nicht mehr sicher. Sie habe an der Halle gewohnt. Er habe die Halle vermessen. Sie sei groß gewesen. Er habe einen Plan angefertigt wie alles aufgebaut werden und welche Leitungen verlegt werden sollten. Er habe alles so einrichten können, wie er es gewollt habe. Nach der Besichtigung seien TJ. und er in die Niederlande zurückgefahren. Er habe A. mitgeteilt, dass die Halle geeignet sei. Ob er ihm das persönlich oder telefonisch mitgeteilt habe, wisse er nicht mehr.
99Das Equipment sei dann von A. besorgt worden. Dieser habe auch das MS. beschafft. Er - LY. - habe es aber nicht selbst in den Händen des A. gesehen. Er habe aber aus den Gesprächen mit A. gewusst, dass es seine Aufgabe gewesen sei. EZ. sei für den Standort der Halle, den Transport des Equipments und die Beschaffung von Chemikalien verantwortlich gewesen.
100Es habe in den Niederlanden in Echt und YM. mehrere Treffen mit S. EZ. und dem Roten gegeben. Diese hätten im Vorfeld und auch während der laufenden Produktion stattgefunden. Die Anzahl und die konkreten Daten habe er nicht mehr in Erinnerung. DW. sei auch ab und an dabei gewesen. X. sei im Vorfeld der Produktion nicht vor Ort gewesen. A. sei nie in Deutschland gewesen. Er habe nicht einreisen dürfen.
101Als die Sachen von EZ. angeliefert worden seien, habe er alles aufgebaut und gebrauchsfertig gemacht. Er habe das Öl hergestellt. Als es fertig gewesen sei, sei es nicht mehr seine Sache gewesen. Die Vereinbarung sei aber gewesen, dass A. das Öl erhalten solle. Er - LY. - habe A. über die Fertigstellung informiert. Er habe mehrere Male - er glaube drei Mal - produziert. Es seien 100 und 125 kg Öl erzeugt worden. Es habe dann beim letzten Mal mit einem Brand geendet. Es sei zu einer Explosion gekommen als er das Amphetaminöl destilliert, das hieße gereinigt habe. Er habe im Nachhinein erfahren, dass eine defekte Gasflasche die Ursache gewesen sei. Er habe sich verbrannt und in ein Krankenhaus begeben. Dort sei er einen Monat verblieben. Später hätten A. und EZ. ihn kontaktiert und Geld von ihm gefordert. Etwa ein halbes Jahr später sei er verhaftet worden. Er habe Angaben im Ermittlungsverfahren gemacht. DW. habe zuvor schon ausgesagt. Sein Anwalt habe ihm gesagt, es sei vorteilhaft für ihn, auch Angaben zu anderen Personen zu machen. Er sei in LK. verurteilt worden. In diesem Verfahren habe er ebenfalls umfangreiche Angaben gemacht.
102Beim Aufbau und der Produktion hätten ihm teilweise X., WG. und der HB. geholfen. X. habe er selbst angeworben. Dies sei über seinen Bekannten „IM.“ an dessen Campingplatz geschehen.
103Insgesamt habe er für die ersten beiden Produktionsprozesse 20.000,- Euro erhalten. A. habe ihm Geld in einem Bordell in den Niederladen übergeben.
104Abweichend von seiner bisherigen Einlassung hat er von sich aus bekundet, der Test mit dem Anheben der Plane sei seine Idee gewesen. Er habe damals seine Situation noch nicht vollständig akzeptiert gehabt.
105bb) Die Aussage des LY. ist zunächst verwertbar. Ungeachtet des Umstandes, dass ein Konventionsverstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt (KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl. 2023, MRK, Art. 6, Rn. 106), liegt ein solcher bereits nicht vor. Das von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK garantierte Recht des Angeklagten auf konfrontative Befragung von Belastungszeugen stellt eine besondere Ausformung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK dar. Ob die fehlende Gelegenheit für den Angeklagten beziehungsweise seinen Verteidiger, einen Zeugen selbst zu befragen, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK begründet, hängt daher von einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung ab (BGH, Urteil vom 13.1.2022 - 3 StR 341/21, NStZ 2022, 496). Ausgangspunkt für einen möglichen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK ist zunächst, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger einen Belastungszeugen in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar befragen konnte (KK-StPO/Lohse/Jakobs MRK Art. 6 Rn. 99). Der Zeuge LY. ist sowohl am 17.03.2023 als auch am 21.03.2023 in öffentlich Hauptverhandlung im Beisein der Angeklagten A. und X. sowie sämtlicher Verteidiger gehört worden. Noch vor Unterbrechung der Zeugenvernehmung am 17.03.2023, bei der zunächst die Kammer ihr Fragerecht ausgeübt und noch nicht abgeschlossen hatte, erhielten die Angeklagten und ihre Verteidiger die Möglichkeit Nachfragen zu stellen. Dies lehnten der Angeklagte A. und seine Verteidiger mit der Begründung der mittlerweile eingetretenen Ermüdung ab. Bei der Fortsetzung am nächsten Hauptverhandlungstermin haben sämtliche Verfahrensbeteiligte Fragen an den Zeugen gestellt, ihm Vorhalte gemacht und insbesondere der Angeklagte A. den Zeugen mit seiner Einlassung konfrontiert und so die Gelegenheit erhalten, die Glaubwürdigkeit und -haftigkeit des Zeugen und seiner Bekundungen in Zweifel zu ziehen. Hierauf hat der Zeuge jeweils inhaltlich reagiert. Er hat sich schlussendlich nur bei solchen Fragen, die seine Beteiligung an weiteren Produktionsstätten von Amphetamin vor und nach den urteilsgegenständlichen Taten betrafen, auf seine ebenfalls konventionsrechtlich anerkannte Selbstbelastungsfreiheit (§ 55 StPO) berufen.
106cc) Der Zeuge ist zur Überzeugung der Kammer uneingeschränkt aussagetüchtig. Im Rahmen der zweimaligen, insgesamt mehrstündigen Vernehmung des Zeugen durch die Kammer haben sich, trotz des in der Vergangenheit betriebenen Kokainkonsums des Zeugen letztlich keine Hinweise auf Einschränkungen seiner Aussagetüchtigkeit, namentlich Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit, ergeben.
107dd) Nach dem von dem Zeuge LY. im Zuge der Hauptverhandlung zu gewinnenden persönlichen Eindruck hat die Kammer überdies keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubwürdigkeit des Angeklagten oder eine irgendwie geartete fälschliche Belastungsmotivation in Bezug auf weitere Beteiligte, insbesondere hinsichtlich des Angeklagten S. erkennen können.
108Eine fehlende Glaubwürdigkeit folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass LY. vorbestraft ist. Wie eine Verlesung des ihn betreffenden niederländischen Zentralregisterauszuges gezeigt hat, ist er nicht wegen Aussagedelikten verurteilt worden. Neben der Verurteilung im hiesigen Ausgangsverfahren ist er wegen schwerer Körperverletzung (2006), Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenaustauschstoffen (2008) und wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln (2019) belangt worden.
109Ein Motiv für eine fälschliche Belastung wird von A. weder angegeben noch schildert er eine Begebenheit, die Anlass für eine solche Motivation gegeben hätte.
110Ein denkbares Motiv zur ungerechtfertigten Belastung des A. könnte zwar grundsätzlich darin liegen, dass LY. die geständigen Angaben von Anbeginn des Verfahrens gegen ihn auch in Aussicht auf eine Strafmilderung gem. § 31 BtMG tätigte. LY. hat diesen Beweggrund in seinem gegen ihn gerichteten Verfahren unumwunden eingeräumt. In der hiesigen Hauptverhandlung war er sich zwar nicht mehr bewusst, dass ihm eine Strafmilderung gem. § 31 BtMG gewährt worden war. Er hat aber bekundet, dass er davon ausgegangen sei, dass es für ihn vorteilhaft gewesen sei, auch Angaben zu weiteren Beteiligten zu machen.
111Gegen eine ungebührliche Falschbelastungsmotivation spricht, dass LY. auch in Hinblick auf die Handlungen des A. immer klar differenziert hat, was er selbst gesehen und was ihm nur vom Hörensagen bekannt war. So hat er deutlich klargestellt, dass er nicht gesehen habe, dass das fertiggestellte Amphetaminöl tatsächlich an A. gelangt ist, er aber aus den Vereinbarungen gewusst habe, dass dies so sein sollte. Er habe auch immer A. über die Fertigstellung informieren sollen. Hinsichtlich der zweiten Produktion hat er anschaulich beschrieben, dass er davon ausgegangen sei, dass der Abtransport an A. erfolgt sei, weil der Abholer - wie zuvor mit A. besprochen - zur richtigen Zeit am richtigen Ort erschienen sei und das Öl in Empfang genommen habe. Auch hinsichtlich des IU. hat LY. diese Differenzierung vorgenommen. Er hat bekundet, es „nie in RO. Händen“ gesehen und nur aus den Vereinbarungen der Beteiligten gewusst zu haben, dass dies von A. stamme. So hat er auch bekundet im Auftrag von EZ. zu einem Haus in R. gefahren zu sein und dort MS. abgeholt zu haben, dass - nach Aussage KS. ihm gegenüber - fälschlich dorthin geliefert worden sei.
112Gegen eine überschießende Belastungstendenz spricht hinsichtlich des IU. (als Begriff für MAPA gebraucht) auch, dass der Zeuge offenbar zunächst nicht hat angeben wollen, dass A. dieses gestellt habe. Auf Fragen hat er zunächst ausweichend reagiert. Erst auf erneutes Befragen der Kammer hat er bekundet, dass dieses von A. beschafft worden sei. Dabei ist auch er bei der Konfrontation durch A. und seine Verteidiger beständig geblieben.
113Seine Bekundungen erfolgten nach Eindruck der Kammer auch nicht, um seine eigene Rolle und damit strafrechtliche Verantwortlichkeit zu marginalisieren.
114Dabei verkennt die Kammer nicht, dass LY. in seiner ersten polizeilichen Vernehmung zunächst angegeben hatte, dass X. der Koch und er selbst der Gehilfe gewesen sei. LY. hat diesen Umstand selbständig in der Dritten Vernehmung klargestellt ohne dass hierfür aus Sicht der Vernehmungsbeamten KHK CC. und KHKin UH. Veranlassung bestanden hätte. Dies haben die Polizeibeamten in ihrer jeweiligen Vernehmung unabhängig voneinander gegenüber der Kammer bekundet. Insbesondere KHKin UH. hat ausgeführt, dass LY. bereits zu Beginn dieser dritten Vernehmung das dringende Bedürfnis hatte, dies von sich aus klarzustellen. Aus ihrer Sicht habe das auch nichts mit den Fragen nach seinem Kokainkonsum und einer entsprechenden Begutachtung zu tun gehabt, sondern sei bereits vorher erkennbar gewesen. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen habe - so die Zeugin weiter - auch nichts auf eine falsche Angabe in diesem Punkt hingewiesen.
115Auch insoweit LY. den Test mit dem Kessel in der hiesigen Hauptverhandlung anders als in seinem eigenen Strafverfahren als seine und nicht RO. Idee bekundet hat, ergeben sich hieraus keine Falschbelastungstendenzen. Auch diese Klarstellung ist von ihm aus ohne Vorhalte oder Ähnliches erfolgt. Aus Sicht der Kammer spricht die Klarstellung dafür, dass LY. A. nicht Übergebühr hat belasten wollen. Die Kammer hat hierbei auch bedacht, dass LY. A. insgesamt falsch belastet haben könnte, diese These aber vor dem Hintergrund, dass seine Bekundungen im Übrigen, wie noch auszuführen ist, konstant geblieben sind, verworfen.
116Gegen eine Marginalisierung seiner Verantwortlichkeit spricht entscheidend, dass er durch seine frühzeitigen umfangreichen Angaben in dem Bewusstsein einer hohen Straferwartung die uneingeschränkte Bereitschaft gezeigt hat, die Verantwortung für sein Tun zu übernehmen und durch umfassende und detaillierte Angaben insgesamt zu der Aufklärung und Erhellung sämtlicher Tatkomplexe beigetragen hat. Insgesamt hat er durch seine Bekundungen zu den beteiligten Personen, deren Absprachen untereinander sowie deren Aufgaben erst zu der juristischen Feststellung einer Bandenabrede beigetragen und damit sich selbst ganz erheblich selbst belastet. Hinzu kommt, dass er vor dem Hintergrund der sachverständigen Feststellung des Dr. ZL., der in seinem damaligen bereits vorliegenden schriftlichen Gutachten vom 15.09.2021 zu dem Ergebnis gelangt war, dass mindestens eine abgeschlossene Amphetaminsynthese stattgefunden hatte, aber nicht zweifelsfrei nachvollziehbar sei, ob weitere Synthesen durchgeführt worden seien, bekundet hat, dass er drei Produktionsdurchgänge durchgeführt und die ersten zwei Produktionsmengen bereits mit zeitlichen Abständen an A. gelangt seien. Damit hat er nicht nur an der Überführung hinsichtlich einer Tat, sondern gleich zur Feststellung dreier tatmehrheitlicher Taten mitgewirkt.
117ee) Auch die Konstanzanalyse der Aussage spricht für den Erlebnisbezug. Die Aussage des LY. ist - obwohl der Tatzeitraum bei Vernehmung vor der Kammer mehr als 1 ½ Jahre zurückliegt - mit Ausnahme der zwei oben genannten Klarstellungen und der Ergänzung hinsichtlich der Herkunft des IU. konstant. Hiervon hat sich die Kammer durch Vernehmung der Verhörspersonen im Ermittlungsverfahren KHK CC. und KHKin UH., die ergänzende Verlesung der drei o.g. Beschuldigtenvernehmungen und der Vernehmung des Richters am Landgerichts Kuhn als beisitzender Richter der 11. großen Strafkammer über die Einlassung des LY. in seinem Verfahren überzeugen können. Soweit LY. bei seiner Vernehmung vor der Kammer keine konkreten Daten oder Zuordnungen der einzelnen Personen zu jedem einzelnen Treffen mehr möglich waren, ist dies auf Grund des Zeitablaufs nachvollziehbar. Erinnerungslücken hat er insoweit kenntlich gemacht.
118Soweit es im Urteil der 11. großen Strafkammer, welches die Kammer durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt hat, heißt, A. habe auch X. und einen YB. angeworben, hat die Vernehmung des Richters am Landgericht Kuhn ergeben, dass LY. dies nicht bekundet und die weitere Beteiligung des X. generell keine Rolle gespielt habe.
119Gegen eine Konstanz der Aussage spricht ausdrücklich nicht der Umstand, dass LY. erstmals in der Hauptverhandlung die Herkunft des IU. bekundet hat. Diese Schilderung ist nicht widersprüchlich. So ist die Herkunft des IU. in den vorherigen Vernehmungen und insbesondere in seinem Strafverfahren - nach den Bekundungen des Richters am Landgerichts Kuhn und ausweislich des Urteils der 11. Strafkammer - dort nicht erörtert worden ist, obgleich sich das Gutachten des Sachverständigen Dr. ZL. auch hierzu verhalten hat.
120ff) Der Umstand, dass der Zeugen LY. bestätigt hat, dass EZ. in einem Telefonat nach der Explosion im Beisein des A. von ihm Geld gefordert hat, steht der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ebenfalls nicht entgegen. Soweit EZ. in diesem Telefonat Geld für Miete und Grundstoffe gefordert hat, führt dies nicht zu dem zwingenden Schluss, dass die Rolle des LY. im Gesamtgefüge nicht der von ihm geschilderten gesprochen haben kann. Vielmehr lässt sich eine solche Forderung, die nach der Aussage WX. für ihn nicht nachvollziehbar war, auch mit dem missglückten dritten Herstellungsprozess und etwaigen Forderungen des EZ. hieraus erklären.
121gg) Auch die Bewertung des Aussageverhaltens des Zeugen spricht nicht gegen eine Glaubhaftigkeit seiner Angaben.
122Soweit der Zeuge nur spärliche Angaben zur Beteiligung des TJ. an der Produktion gemacht hat, kann dies vielfältige Gründe haben. Bereits im Ermittlungsverfahren hat er nach den Bekundungen der Vernehmungsbeamten CC. und UH. keine konkreten Angaben machen wollen. In der Hauptverhandlung vor der Kammer hat er jedoch bekundet, TJ. habe eine Lüftungsanlage geliefert und habe Einkäufe für ihn erledigt. TJ. sei ihm zudem bei der Produktion zur Hand gegangen, wenn er in Zeitnot gekommen sei. Letzteres hat auch X. bestätigt, der sich dahingehend eingelassen hat, dass der HB. jedenfalls mehr Kenntnisse hinsichtlich der Produktion gehabt habe als er selber. Dass LY. die Rolle des TJ. auf A. projiziert und damit A. zu Unrecht belastet hat, hat die Kammer bedacht, aber vor dem Hintergrund der weiteren von X. bestätigten Angaben in der Hauptverhandlung und der Beurteilung der weiteren Realitätskennzeichen der Aussage verworfen.
123Soweit LY. am ersten Vernehmungstag zunächst eher zurückhaltend gewirkt und angegeben hat vieles nicht mehr genau zu erinnern, spricht dieser Umstand ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Auf Vorhalte hat er sodann weitergehende, auch detaillierte Angaben gemacht. Die Gründe für seine Zurückhaltung können vielfältig sein und sprechen nicht gegen eine Belastbarkeit der Angaben. Dies gilt umso mehr, soweit er insbesondere am zweiten Vernehmungstag nach Wahrnehmung der Kammer ungehemmter Angaben gemacht hat. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht insoweit auch insbesondere die Konfrontation mit RO. Fragen und Vorhalten. Dabei kam es immer wieder zu kurzen, aber intensiven Streitgesprächen, die die Kammer aufgrund der Spontanität der daraufhin folgenden Aussagen des LY. als besonders authentisch erlebt hat. Der Zeuge hat dabei jeweils an seiner Aussage festgehalten. Darüber hinaus hat er diese teilweise noch ergänzt, was der Angeklagte A. in einem Fall mit einem gezischten „Arschloch“ erwiderte und ihn veranlasste schnell eine thematisch andere Frage zu stellen
124hh) Die Glaubhaftigkeit der Aussage des LY. wird nicht durch die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entkräftet:
125Auch die Inaugenscheinnahme einer Vielzahl von Lichtbildern, die A. im August an verschiedenen Orten und mit unterschiedlichen Personen in Italien zeigen, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussage des LY. nicht zu erschüttern. Die Anwesenheit RO. in den Niederlanden war zur Beteiligung an der zweiten und dritten Produktion nicht erforderlich. Er konnte die Mitteilungen WX. über den Stand der Produktionen in Zeiten des Mobilfunks und des Internets auch von jedem anderen Ort der Welt entgegennehmen und die weiteren erforderlichen Schritte veranlassen. Dies zeigt sich auch in den Bekundungen des LY. zu der Abholung des Amphetaminöls aus der zweiten Produktion (s.o. Ziff. III. 3. c) ee)) und ist im Hinblick auf RO. Vorverurteilung auch nicht fernliegend. Ausweislich des Urteils des Landgericht D. vom 00.00.0000 hat sich A. bereits 2013 eines Kuriers für den Transport von Betäubungsmitteln bedient.
126Auch der auf Antrag der Verteidigung verlesene ER.-Chat zwischen EZ. (AF.) und A. (VI.) vom 11.05.2021 vermag die Bekundungen des LY. nicht unglaubhaft erscheinen lassen. Dass es sich hierbei um einen Chat zwischen EZ. und ihm gehandelt habe, hat A. in der Hauptverhandlung eingeräumt.
127Dort heißt es unter dem 11.05.2021, 10:50 Uhr, 262-DE AF.: „Bruder, ich glaube ich habe 1000 Säcke bestellt. Ich weiß es nicht, ich würde lügen. Teurer als hier Bruder, glaube mir. Dort bei dem Schwein, 30 € ein Sack.“
128Unter dem 11.05.2021, 10:52 Uhr, 204NL VI. antwortet A. sodann: „Was gib. Zum Glück dann ist mein Kopf nicht mehr so blockiert. Bestell für so viel Geld das du hast aber nicht zu viel. Dass musst du selber entscheiden. Bis die, die erste Runde machen, ich glaube wir sind auch mit denen, Wir bekommen Geld für die Miete, Geld für die Säfte und dann kommen wir auch ins Spiel verstehst du mich jetzt, die sollen die erste Runde machen damit die Geld bekommen und in der zweiten Runde sind wir mit denen zusammen. Du und ich sind eins. Wir teilen es auf drei auf mit denen. Die sollen aber die erste Runde machen und in der zweiten Runde sind wir. Wir nehmen das Geld für das. Das und stecken das Geld rein was die für die Werkzeuge/Maschinen und Dinge investier haben. Dann sind wir auch Teil in der Sache bei jeder Runde haben wir unser Anteil. Wir beide zusammen. Deshalb muss du die Sache ernst nehmen, da werden wir gutes Geld haben. Aus dem Grund habe ich die.“
129Aus der Verlesung hat sich kein Zusammenhang zu den urteilsgegenständlichen Taten und auch insgesamt kein Kontext ergeben. Es ist nicht ersichtlich, wer „die“ sind und ob damit LY. und TJ. oder weitere unbekannte Personen gemeint sind. Soweit aus diesen Chats möglicherweise belastende Schlüsse zu ziehen sein könnten, hat die Kammer diese Chats ausdrücklich nicht verwertet.
130ii) Die Aussage des LY. wird vielmehr durch weitere Beweisergebnisse gestützt:
131Soweit es um die Anwerbung des X., das Treffen an WX. Garage sowie den Ablauf des ersten und des dritten Produktionsprozesses geht, werden die Bekundungen des Zeugen gestützt durch die Einlassung des Angeklagten X., der die seiner Wahrnehmung unterliegenden Sachverhalte - mit Ausnahme seiner Kenntnis von der Amphetaminherstellung - ebenso wie LY. geschildert hat.
132Hinsichtlich der Ausstattung der Produktionsstätte, der Anzahl der Produktionsprozesse und der erzielten Mengen lassen sich die Angaben des LY. bestätigen durch die gutachterlichen Erläuterungen des beim Landeskriminalamte tätigen Chemikers und Sachverständigen Dr. ZL.. Dieser war ebenso wie PHK CC. nach dem Brandereignis vor Ort und deren Beschreibungen der Örtlichkeiten und der Auffindesituation lassen sich mit den in Augenschein genommenen Lichtbilder belegen, die sowohl das Gelände am PL.-straße sowie auch speziell den Aufbau und die Einrichtung der hinteren Lagerhalle nach Beendigung der Löschmaßnahmen zeigen. Der Sachverständige hat anhand der aufgefundenen Apparaturen, Rest-Chemikalien und Rechnungen ermitteln können, dass es sich um eine in Betrieb befindliche Produktionsstätte zur Synthese von Amphetamin nach der Leuckart-loog-Synthese handelt. Aufgrund der professionellen und umfangreichen Ausstattung könne - so der Sachverständige weiter - von einer beabsichtigten langfristigen Nutzung der Produktionsstätte ausgegangen werden. Es ließe sich zudem zumindest eine abgeschlossene Amphetaminsynthese ausgehend von ca. 750 kg MAPA - einem MS.-Äquivalent - nachweisen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, lassen sich die drei von LY. geschilderten Produktionen auch mengenmäßig exakt mit den limitierenden Faktoren des Preprecursors MAPA einerseits und dem Formamid andererseits in Einklang bringen.
133Dass die für die Produktion erforderlichen Chemikalien von EZ. bereitgestellt worden sind, ergibt sich neben den Bekundungen des LY. auch aus den Bekundungen des Zeugen RI.. Dieser hat geschildert, dass, welche Mengen und in welchen Zeiträumen EZ. bei der MZ. GmbH Chemikalien erworben habe. Er hat die Kontaktaufnahme über HV., das 20 Jahre zurückliegende Auftreten KS. unter dem Namen der Firma IP. GmbH sowie dessen geschäftliches Auftreten als Alleinverantwortlicher für diese vor und im Tatzeitraum dargelegt.
134Der festgestellte Lieferzeitraum sowie Art und Mengen der gelieferten Chemikalien, die EZ. auch in kleinen Abverpackungen bestellt und teils auch selbst abgeholt hat, steht wiederum mit den verlesenen Rechnungen in Einklang.
135Schließlich konnte sich die Kammer auch hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten A. auf außerhalb der Aussage des Zeugen LY. liegende Anhaltspunkte stützen. So wird eine Beteiligung des A. durch die Einlassung des EZ. bei seiner Rückführung am 28.03.2022 gegenüber KHK CC. bestätigt.
136EZ. hatte vor seinem Tod über seinen Anwalt gegenüber der Kammer mitteilen lassen, sich auf sein Auskunftsverweigerungsecht zu berufen. KHK CC. hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass EZ. sich während des Rückfluges aus Serbien, obgleich als Beschuldigter belehrt und darauf hingewiesen sich zunächst mit einem Anwalt zu beraten, sich in einem fort hat mitteilen wollen. Er habe immer wieder geäußert, ein Albaner namens JP., den er seit Jahren kenne, sei für die Anlage SS.-straße verantwortlich gewesen. Hinweise darauf, dass EZ. und LY. sich insoweit bereits vor deren jeweiliger Festnahme abgesprochen haben könnten, haben sich nicht ergeben.
1374. Die Feststellungen zu den von A. erlangten Weiterverkaufspreisen in Höhe von 1.000 € pro Kilogramm beruhen auf einer zu Gunsten RO. vorsichtigen Schätzung der seit Jahren mit Betäubungsmittelstrafsachen betrauten Kammer.
1385. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt hinsichtlich des dritten Produktionsprozesses beruhen auf der Verlesung im Selbstleseverfahren des Behördengutachtens des Dr. ZL. vom LKA NRW vom 15.09.2021. Danach haben die an der Produktionsstätte in der Destille verbliebenen 111.623 g Amphetaminöl einen Wirkstoffgehalt von 69,9 Prozent Amphetaminbase, mithin einen Wirkstoffmenge von 78.002 g Amphetaminbase und die 451,99 g Amphetaminöl in einem Kanister einen Wirkstoffgehalt von 55,7 Prozent Amphetaminbase, mithin einen Wirkstoffmenge von 252 g Amphetaminbase enthalten. Die Gesamtmenge in Höhe von 112.074,99 g Amphetaminöl bezieht sich mithin auf eine Wirkstoffmenge von 78.254 g Amphetaminbase.
139Die Wirkstoffgehalte im Übrigen hat die mit Betäubungsmittelstrafrecht befasste Kammer geschätzt. Dabei hat die Kammer das verlesene Behördengutachten des Dr. ZL. vom LKA NRW vom 15.09.2021 und dessen Ausführungen in der Hauptverhandlung herangezogen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. ZL. erreicht man bei der Produktion von Amphetaminöl mit der Leuckardt-Methode Wirkstoffgehalte von 50 bis zu 70 Prozent. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer - obgleich im dritten Produktionsprozess höhere Wirkstoffgehalte erzielt worden sind - an der unteren Grenze der erzielbaren Qualität, namentlich 50 Prozent, geblieben.
1406. Die festgestellten objektiven Mitwirkungs- bzw. Unterstützungshandlungen der Angeklagten A. und X. lassen zu sicheren Überzeugung der Kammer auch den Schluss auf die jeweils subjektive Tatseite zu. RO. Kontakte zu EZ., TJ. und LY. und das Wissen um deren Beiträge mit dem auf jedenfalls mittelfristige und großvolumige Produktion ausgerichtete Labor lassen ein deliktisches Zusammenwirken und den Schluss auf ein vorsätzliches bandenmäßiges Handeln jedenfalls des Angeklagten S. des EZ., und des LY. zu.
141IV.
1421. V.
143Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte A. schuldig des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, § 30a Abs. 1 BtMG, § 53 StGB.
1442. Q.
145Soweit dem Angeklagten X. in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft LK. - Az. 47 Js 66/22 - vom 07.11.2022 ein Fall des bandenmäßigen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 2, zweiter Herstellungsprozess) zur Last gelegt worden ist, hat die Kammer das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt.
146Unter Berücksichtigung der vorgenannten vorläufigen Einstellung ist der Angeklagte X. nach den getroffenen Feststellungen schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 53 StGB.
147V.
1481. V.
149Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafen ist die Kammer bezüglich des Angeklagten A. in sämtlichen Fällen jeweils vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.
150Die Anwendung des für die Annahme eines minder schweren Falles eröffneten Strafrahmens gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, welcher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, kam im Ergebnis in keinem dieser Fälle in Betracht.
151Die Entscheidung, ob ein minderschwerer Fall gegeben ist, erfordert dabei eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - 3 StR 288/20, BeckRS 2020, 27389).
152Die insoweit vorzunehmende Gesamtschau der Umstände lässt vorliegend bei keiner der zu beurteilenden Taten das Gesamtgeschehen nach Art und Schwere von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so weit nach unten abweichend erscheinen, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen und im Ergebnis unerträglich erschiene.
153Dabei ist vorliegend zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er durch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in erheblicher Höhe zusätzlich belastet sein wird.
154Ferner ist hinsichtlich der dritten Tat zu Gunsten des Angeklagten A. zu berücksichtigen, dass es schlussendlich nicht zur Übergabe des Amphetaminöls an ihn gekommen ist. Ferner ist dieses Öl bezüglich der dritten Tat sichergestellt worden und ist nicht in den Verkehr gelangt, wobei dies allerdings nicht durch ein Verhalten des Angeklagten veranlasst wurde, sondern auf die erfolgte Sicherstellung der Betäubungsmittel durch die Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen ist.
155Zu Gunsten des Angeklagten ist zu sehen, dass auch durch die Beteiligung der ebenfalls in den Betäubungsmittelhandel verstrickten gesondert verurteilten LY. und EZ. sowie die wiederholte Tatbegehung bei den Taten zwei und drei eine gewisse Enthemmung bei dem Angeklagten A. festzustellen ist.
156Schließlich ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Angeklagte A. unter Einbeziehung der Auslieferungshaft bereits mehr als zehn Monate Untersuchungshaft erlitten hat. Dabei hat die Kammer den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte A. als Ausländer mit nur erschwerten Besuchsmöglichkeiten seiner Familie und seiner eingeschränkten deutschen Sprachkenntnisse besonders haftempfindlich ist.
157Den Gesichtspunkt der Art des Betäubungsmittels, namentlich Amphetamin, hat die Kammer vorliegend weder strafschärfend noch strafmildernd gewertet. Zwar kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu. Jedoch besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von so genannten harten Drogen wie Heroin oder Kokain über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu so genannten weichen Drogen wie Cannabis (BGH Beschluss vom 23.01.2018 - 3 StR 586/17, BeckRS 2018, 3956 Rn. 5). Die Einordnung von Amphetamin als mittelgradig gefährliche Droge der Tat kann daher kein vom Durchschnittsfall nach unten oder oben hin abweichendes Gepräge geben.
158Doch werden die strafmildernden Gesichtspunkte jeweils zumindest kompensiert durch die Umstände, die zu Lasten des Angeklagten A. zu berücksichtigen sind.
159Demgegenüber sprach in sämtlichen urteilsgegenständlichen Fällen gewichtig zu Lasten des Angeklagten, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Sein Bundeszentralregisterauszug weist sechs Eintragungen auf, darunter zwei einschlägige Vorstrafen. Er ist zudem vollzugserfahren. Unter den sechs Eintragungen finden sich zwei vollstreckte (Gesamt-)Freiheitsstrafen.
160In Gesamtbetrachtung fällt zu seinem Nachteil aus, dass er offensichtlich unbeeindruckt von gegen ihn verhängten - auch langjährig andauernden - Rechtsfolgen ist.
161Die darin zum Ausdruck kommende, in die hiesige Tatbegehung mündende kriminelle Bereitschaft findet sich auch in der festzustellenden umfassenden Einbindung des Angeklagten in das kriminelle und professionell agierende Betäubungsmittelmilieu wieder. Den sorgfältig und mit erheblichem zeitlichen Vorlauf geplanten Taten lagen beachtliche finanzielle Investitionen zugrunde. Der Angeklagte agierte dabei in der Organisation seiner Handlungen vorsichtig und unter Gesichtspunkten der Risikominimierung.
162Erheblich zu seinen Lasten ist zudem die in jedem Einzelfall hohe Menge an gehandelten Betäubungsmitteln zu würdigen. Der bei 10 Gramm Amphetaminbase liegende Grenzwert zur nicht geringen Menge war bei den Taten jeweils um das Vielfache überschritten - nämlich hinsichtlich der ersten Tat um das 5.000-fache, hinsichtlich der zweiten Tat um das 6.250-fache und bei der dritten Tat um mehr als das 7.825-fache.
163Bei der Festlegung der konkreten Einzelstrafen - der Strafzumessung im engeren Sinne - hat die Kammer unter Berücksichtigung und neuerlicher Würdigung sämtlicher für und wider den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen auch in Ansehung der jeweiligen Handelsmengen auf folgende Einzelstrafen erkannt:
1641. Tat: Freiheitsstrafe von sieben Jahren
1652. Tat: Freiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten
1663. Tat: Freiheitsstrafe von sechs Jahren neun Monaten
167Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB hat die Kammer nochmals alle im Zusammenhang mit der Bemessung der Einzelstrafen maßgebend gewesenen Umstände gegeneinander abgewogen. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die räumliche und zeitliche Nähe der drei Herstellungsprozesse die Hemmschwelle des Angeklagten A. weiter herabsank. Zu seinen Lasten fiel anderseits die beträchtliche Gesamtmenge an zum Handel bestimmten und letztlich auch in den Handel gelangten Betäubungsmitteln ins Gewicht - so bezogen sich die Taten des A. insoweit auf eine Gesamtmenge von 225 Kilogramm Amphetaminöl.
168Die Kammer hat nach alledem unter der gebotenen Erhöhung der Einsatzstrafe von sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe und nach nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine
169Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren
170erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat.
1712. Q.
172Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist bezüglich des Angeklagten X. jeweils der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, welcher Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.
173Die Kammer hat dann betreffend die Strafrahmenwahl für sämtliche vorgenannten Fälle in einem ersten Schritt geprüft, ob ohne und in einem zweiten Schritt, ob mit Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten X. sprechenden Umstände von einem minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG auszugehen ist, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Beides hat die Kammer im Ergebnis für sämtliche Fälle verneint.
174Im Rahmen der insoweit - für jeden der in Rede stehenden Fälle gesondert - erfolgten umfassenden Würdigung des Einzelfalls weicht das jeweilige Geschehen im ersten Schritt - unter Ausklammerung des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 27 StGB - nach Art und Schwere von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht so weit nach unten ab, dass die jeweilige Anwendung des Normalstrafrahmens bereits unangemessen erscheint. Vielmehr werden insoweit zur Überzeugung der Kammer die strafmildernden Gesichtspunkte betreffend jeden einzelnen Fall jeweils zumindest kompensiert durch die jeweils zu Lasten des Angeklagten X. zu berücksichtigenden Umstände.
175Dabei hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
176Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer nicht unwesentlich seinem in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis Rechnung getragen. Zwar war die Beweislage auch aufgrund der DNA-Spuren belastend und die Kammer ist auch nicht seinen Angaben hinsichtlich seines subjektiven Kenntnisstands gefolgt. Gleichwohl belegen seine geständigen Angaben in der Haupthandlung nach dem Eindruck der Kammer dennoch eine strafzumessungserheblich relevante Verantwortungsübernahme des Angeklagten mit deutlich strafmildernder Wirkung.
177Ferner ist hinsichtlich der dritten Tat zu Gunsten des Angeklagten X. zu berücksichtigen, dass das Amphetaminöl bezüglich der dritten Tat sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt ist, wobei dies allerdings nicht durch ein Verhalten des Angeklagten veranlasst wurde, sondern auf die erfolgte Sicherstellung der Betäubungsmittel durch die Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen ist.
178Überdies ist nicht außer Acht zu lassen, dass X. in Deutschland nicht vorbestraft ist.
179Zudem hat er unter Einbeziehung seiner Auslieferungshaft zwischenzeitlich bereits mehr als 14 Monate Untersuchungshaft erlitten und weist in Hinblick auf seine eingeschränkten deutschen Sprachkenntnisse eine besondere Haftempfindlichkeit auf.
180Des Weiteren hat die Kammer gewürdigt, dass sich der Angeklagte X. mit Ausnahme seiner persönlichen Kleidungsstücke und seines Portemonnaies mit der außergerichtlichen Einziehung sämtlicher sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat.
181Auch ist zu sehen, dass ein auch unter Berücksichtigung der festgestellten finanziellen Situation des Angeklagten hoher Betrag der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegt und der Angeklagte hierdurch erheblich belastet sein wird.
182Den Gesichtspunkt der Art des Betäubungsmittels, namentlich Amphetamin, hat die Kammer vorliegend weder strafschärfend noch strafmildernd gewertet. Zwar kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu. Jedoch besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von so genannten harten Drogen wie Heroin oder Kokain über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu so genannten weichen Drogen wie Cannabis (BGH Beschluss vom 23.01.2018 - 3 StR 586/17, BeckRS 2018, 3956 Rn. 5). Die Einordnung von Amphetamin als mittelgradig gefährliche Droge der Tat kann daher kein vom Durchschnittsfall nach unten oder oben hin abweichendes Gepräge geben.
183Doch werden die vorgenannten strafmildernden Gesichtspunkte zur Überzeugung der Kammer sämtlich zumindest jedoch kompensiert durch die für jeden Einzelfall zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände.
184Erschwerend sind die in jedem Einzelfall erheblichen Mengen an gehandelten Betäubungsmitteln ins Gewicht gefallen. Der bei 10 Gramm Amphetaminbase liegende Grenzwert zur nicht geringen Menge ist bei den Taten jeweils um das Vielfache überschritten - nämlich hinsichtlich der ersten Tat um das 5.000-fache und bei der dritten Tat um mehr als das 7.825-fache. Dabei hat die Kammer bei der Bewertung dieses Umstands den Beihilfecharakter seiner Tat berücksichtigt, weshalb maßgeblich für die Einordnung der Schuld des Angeklagten das Gewicht seiner Beihilfehandlung ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mit zu würdigen ist.
185Die Kammer ist auch im zweiten Schritt, namentlich unter ergänzender besonderer Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB nicht zu der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG gelangt. Zwar hat die Kammer auch in diesem Zusammenhang erneut nachhaltig die geständige Einlassung des Angeklagten zu bedenken. Angesichts der gehandelten Mengen vermochte die Kammer selbst unter Berücksichtigung der Beihilfe in der Gesamtabwägung ein beträchtliches Überwiegen strafmildernder Gesichtspunkte nicht festzustellen.
186Aufgrund der Beihilfehandlung des Angeklagten X. im Sinne des § 27 StGB hat die Kammer jedoch jeweils eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Der nunmehr jeweils maßgebliche Strafrahmen liegt demnach jeweils bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten.
187Bei der Festlegung der konkreten Einzelstrafen - der Strafzumessung im engeren Sinne - hat die Kammer unter Berücksichtigung der bei der Erörterung der Wahl des Strafrahmens genannten Erwägungen nach neuerlicher zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der geständigen Einlassung, seiner bisherigen Unbestraftheit in Deutschland, seiner Rolle im Gesamtgefüge sowie der vielfachen Überschreitung der nicht geringen Menge unter Orientierung an den jeweiligen Mengen der Betäubungsmittel und der Sicherstellung im dritten Fall auf folgende Einzelstrafen als unrechts-, schuld- und sühneangemessen erkannt:
1881. Tat: Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten
1893. Tat: Freiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten
190Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB hat die Kammer nochmals alle im Zusammenhang mit der Bemessung der Einzelstrafen maßgebend gewesenen Umstände gegeneinander abgewogen.
191Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten X. insbesondere dessen überwiegend geständige Einlassung erneut berücksichtigt.
192Zu Lasten des Angeklagten ist demgegenüber jedoch insbesondere nachhaltig das bereits im Einzelfall erhebliche Gewicht der einzelnen Taten zu würdigen. Ins Gewicht fällt ferner die beträchtliche Gesamtmenge an zum Handel bestimmten und letztlich auch in den Handel gelangten Betäubungsmitteln - so bezog sich die Beihilfehandlung des X. insoweit auf eine Menge von 100 Kilogramm Amphetaminöl.
193Die Kammer hat nach alledem unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe und nach nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine
194Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten
195erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat.
196VI.
197Bezüglich der Angeklagten war überdies jeweils eine Einziehungsentscheidung zu treffen.
1981. V.
199a) Unter Ausübung des gemäß § 74 Abs. 1 StGB der Kammer zustehenden Ermessens hat sie gegen den Angeklagten A. die Einziehung der am 00.00.0000 in der Produktionsstätte PL.-straße in N08 UC. sichergestellten 112.074,99 Gramm Amphetaminöl angeordnet. Dieses Öl wurde durch eine vorsätzliche Tat im Sinne des § 30 a Abs. 1 BtMG hervorgebracht und stand nach den Feststellungen der Kammer nach der getroffenen Abrede dem Angeklagten A. zu.
200b) Zudem ist gegen den Angeklagten A. gemäß §§ 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 225.000 EUR anzuordnen.
201Die Einziehung erstreckt sich auf alle Vermögensgegenstände des Angeklagten, die er durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt. Soweit der Zugriff auf das unmittelbar Erlangte - wie hier - nicht mehr möglich ist oder vom Verfall eines Ersatzgegenstandes abgesehen wird, ist nach § 73 c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht.
202Diesen Wert schätzt die Kammer gem. § 73 d Abs. 1 S. 1 StGB auf 225.000 EUR. Dabei legt die Kammer die getroffenen Feststellungen zu Grunde, nach denen der Angeklagte A. das fertiggestellte Amphetaminöl aus den ersten beiden Produktionsprozessen (100 kg und 125 kg) zu einem Preis von 1.000 EUR pro kg weiterveräußert hat.
2032. Q.
204Gegen den Angeklagten X. ist gemäß §§ 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 5.000 EUR anzuordnen.
205Die Einziehung erstreckt sich auf alle Vermögensgegenstände des Angeklagten, die er durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt. Soweit der Zugriff auf das unmittelbar Erlangte - wie hier - nicht mehr möglich ist oder vom Verfall eines Ersatzgegenstandes abgesehen wird, ist nach § 73 c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht.
206Die Kammer schätzt diesen Wert auf 5.000 EUR. Dabei legt die Kammer die getroffenen Feststellungen zu Grunde, nach denen der Angeklagte X. 5.000 EUR für die erste Produktion erhalten hat.
207VII.
2081. V.
209Die Kammer hat gem. § 51 Abs. 3 S. 2 StGB die von dem Angeklagten A. in Italien vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erlittene Auslieferungshaft angerechnet. Gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 StGB wurde der Maßstab für die Anrechnung dahin bestimmt, dass ein Tag der in Italien erlittenen Freiheitsentziehung als ein Tag Untersuchungshaft gewertet wird. Die Kammer würdigt dabei insbesondere, dass die Haftbedingungen in Italien mit dem Strafvollzug in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar sind. Für eine höhere Anrechnung der in Italien vollzogenen Auslieferungshaft ist kein Raum. Insbesondere in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kommt ein anderer Maßstab als 1:1 bei der Anrechnung nur in besonderen Ausnahmefällen, von denen ein solcher hier aber nicht ersichtlich ist, in Betracht (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - 2 StR 440/15; Beschluss vom 11.08.2004 - 2 StR 34/04; Beschluss vom 08.10.2002 - 3 StR 294/02).
2102. Q.
211Die von dem Angeklagten X. erlittene Auslieferungshaft vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 hat die Kammer gem. § 51 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 StGB mit dem Maßstab bestimmt, dass ein Tag der in Montenegro erlittenen Freiheitsentziehung als zwei Tage Untersuchungshaft gewertet werden. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte X. in Montenegro - einem Nicht-EU-Staat - besonders schwere Haftbedingungen zu ertragen hatte, so dass der Anrechnungsmaßstab für ihn günstiger als im Regelverhältnis 1:1 festgesetzt werden musste. Dabei war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass sowohl die dauerhafte Unterbringung in einer mit mehreren Häftlingen belegten Zelle als auch der Umstand, dass es keine Freistunden mit Hofgang gab, als auch die hygienischen Zustände, wonach er nicht regelmäßig duschen konnte und als auch die medizinische Versorgung nicht ausreichend gewährleistet waren.
212VIII.
213Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
214Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BtMG 1981 § 30a Straftaten 4x
- BtMG 1981 § 33 Einziehung 1x
- StGB § 25 Täterschaft 1x
- StGB § 51 Anrechnung 4x
- StGB § 53 Tatmehrheit 4x
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 4x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 6x
- StGB § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern 1x
- §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 27, 53, 73, 73c StGB 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 27 Beihilfe 6x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- 9 Am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- 13 Am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- 64 Gs 3824/22 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KLs 37/22 1x (nicht zugeordnet)
- 64 Gs 52/22 1x (nicht zugeordnet)
- 48 Am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- 65 Noch am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- 47 Js 88/21 3x (nicht zugeordnet)
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x
- 52 KLs 9/14 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 341/21 1x
- NStZ 2022, 496 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 55 Auskunftsverweigerungsrecht 1x
- BtMG 1981 § 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe 2x
- 28 Unter dem 11.05 1x (nicht zugeordnet)
- 47 Js 66/22 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- BtMG 1981 § 29a Straftaten 3x
- StGB § 38 Dauer der Freiheitsstrafe 2x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 288/20 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 586/17 2x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 2x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 2x
- § 30 a Abs. 1 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung 1x
- 2 StR 440/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 34/04 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 294/02 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x