Urteil vom Landgericht Bochum - 7 Ks 18/23
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
zehn Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Die in der Zeit vom 17.01.2023 bis 17.05.2023 in OR. erlittene Auslieferungshaft ist im Verhältnis 1 : 1 auf die hier erkannte Strafe anzurechnen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
- §§ 212 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3, 224 Abs. 1 Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB -
1
G r ü n d e
2I.
3Der jetzt 00 Jahre alte Angeklagte wurde als ältestes von drei Geschwistern in R. in der Region Y./G. geboren. Er wuchs dort im Kreise seiner Familie auf. Sein Vater war Lebensmittelkontrolleur und verstarb 2013. Seine Mutter ist Buchhalterin. Er wurde altersgerecht eingeschult. Nach der fünfjährigen Grundschulzeit besuchte er eine Mittelschule und dann ein so genanntes militärisches Gymnasium. Er erreichte einen der allgemeinen Hochschulreife entsprechenden Abschluss. Er beherrscht neben der arabischen auch die deutsche sowie weitere Sprachen. Er studierte Wirtschaft mit dem Schwerpunkt Buchhaltung in D./G.. Dieses Studium schloss er mit einem Bachelor of Commerce ab.
42010 siedelte er nach Deutschland über, um hier zu studieren. Er nahm ein Studium an der Fachhochschule P./N. auf. Das dortige Studium der Fachrichtung Wirtschaft und Freizeitmanagement brach er nach zwei Semestern ab.
52011 heiratete er nach deutschem Recht. Die Ehe scheiterte und wurde 2014 geschieden.
6Der Angeklagte konsumierte seit dem Alter von 16 Jahren und bis zur Festnahme in dieser Sache regelmäßig Alkohol, insbesondere Whiskey, Wodka und Bier in üblichem Umfang; eine süchtige Abhängigkeit von Alkohol entwickelte sich bei ihm nicht.
7Seit dem Alter von 18 Jahren und bis zur Festnahme in dieser Sache konsumierte er regelmäßig Marihuana. Ab 2015 konsumierte er, wenn er die finanziellen Mittel dafür hatte, bis zu drei Gramm Marihuana täglich; eine süchtige Abhängigkeit von THC entwickelte sich bei ihm nicht.
8Der Angeklagte ist geistig und körperlich gesund; auch nach dem Konsum von Marihuana und Alkohol hatte er zu keinem Zeitpunkt ein psychotisches Erleben.
9Strafrechtlich ist er vor der hier gegenständlichen Tat wie folgt in Erscheinung getreten:
10Am 18.06.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht N. wegen fahrlässigen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20 €. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 26.06.2015.
11Am 25.06.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht N. wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je vier € Geldstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 29.09.2017.
12Am 16.01.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 24.01.2019. Ihm lag im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
13Der Angeklagte hatte 2016 und 2017 in vier Fällen je sieben Gramm Marihuana verkauft (Taten 1 – 4).
14Am 17.07.2018 hatte der Angeklagte in seiner Wohnung in N. 4,3 Gramm Marihuana besessen (Tat 5).
15Am 17.12.2018 war der Angeklagte durch Polizeibeamte, nachdem er Gewalt gegen die Nebenklägerin dieses Verfahrens angewandt hatte, der gemeinsamen Wohnung verwiesen worden. Er hatte sich geweigert, den von ihm innegehaltenen Wohnungsschlüssel herauszugeben. Gegen den Versuch der Wegnahme des Schlüssels hatte er sich gegen die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten in der Weise zur Wehr gesetzt, dass er um sich geschlagen hatte, versucht hatte, einen der Beamten zu würgen und diesem dadurch eine blutende Kratzwunde im Halsbereich zugefügt hatte (Tat 6).
16Am 07.07.2018 hatte der Angeklagte die Nebenklägerin mit der flachen Hand mehrfach ins Gesicht geschlagen, wobei durch einen Schlag ihre Brille weggeschleudert und beschädigt worden war (Tat 7).
17Das Amtsgericht erkannte für die Taten 1 bis 4 und 6 auf Freiheitsstrafen von je einem Jahr, für die Tat 5 auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten und für die Tat 7 auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
18Die Bewährungszeit betrug drei Jahre. Die Strafe ist am 20.03.2023 erlassen worden.
19Am 19.04.2021 verurteilte das Amtsgericht L. den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Bedrohung zu acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 17.12.2022. Es ist noch nicht – auch nicht teilweise – vollstreckt.
20Ihm lag im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
21Am 26.04.2019 hatte der Angeklagte, weil er mit der Haushaltsführung durch die Nebenklägerin dieses Verfahrens nicht zufrieden gewesen war, einen gefüllten Wäschekorb gegen deren Oberschenkel geworfen und hatte diese in schmerzhafter Weise an den Haaren gezogen (Tat 1).
22Am 12.06.2019 hatte der Angeklagte einen gewissen B., einen Bekannten der Nebenklägerin dieses Verfahrens, angerufen. Er hatte gedroht, dessen Familie umzubringen. Zudem hatte er Drohungen sowie Fotos der Familie des B. über einen Messengerdienst verschickt (Tat 2).
23Am 27.04.2020 hatte der Angeklagte im Zuge eines Streites mit der Nebenklägerin dieses Verfahrens diese so stark geschubst, dass sie mit dem Kopf gegen eine Wand gestoßen und eine Platzwunde am Kopf erlitten hatte (Tat 3).
24Das Amtsgericht L. erkannte auf Freiheitsstrafen von drei Monaten für die Tat 1, von zwei Monaten für die Tat 2 und von fünf Monaten für die Tat 3.
25Mit Strafbefehl vom 16.03.2022 (00 Ds 000 Js 000/00-000001), der seit dem 11.06.2022 rechtskräftig ist, setzte das Amtsgericht Z. gegen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung und Sachbeschädigung in Tateinheit mit Diebstahl eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je zehn € fest. Dem lag im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
26Am 26.07.2020 hatte der Angeklagte derart heftig an einem Rollladen der Wohnung seiner damals getrennt von ihm lebenden Ehefrau, der jetzigen Nebenklägerin, gerissen, dass dieser an der Halterung und in der Mitte zerriss.
27Am 19.09.2020 hatte der Angeklagte die Wohnung seiner damals getrennt von ihm lebenden Ehefrau aufgesucht, jedoch keinen Einlass erhalten. Daraufhin hatte er versucht, sich durch ein auf Kipp stehendes Fenster Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, wobei er ein Scharnier des Fensters verbog, sodass sich das Fenster nicht mehr schließen ließ. Nachdem er Einlass in die Wohnung erhalten hatte, hatte er das Mobiltelefon seiner damaligen Ehefrau im Wert von 100 € an sich genommen, um es für sich zu behalten.
28II.
291.
30Die 1990 geborene Nebenklägerin U. und der Angeklagte lernten sich 2013 kennen. Im März 2014 gingen sie eine Beziehung ein. Am 02.06.2017 heirateten sie. Am 12.01.2018 wurde der gemeinsame Sohn W. geboren. Im August 2018 zog man nach L. um.
31Das Zusammenleben beider war schon vor der Heirat von einem fordernden Verhalten des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin geprägt; er erwartete von der Nebenklägerin die Erledigung sämtlicher Aufgaben im Haushalt. Er wurde mit Worten und auch körperlich aggressiv, wenn diese aus seiner Sicht ihren Aufgaben nicht gut genug nachkam, wenn beispielsweise die Wäsche nicht schnell genug gewaschen wurde oder ihm das Essen nicht schmeckte. Dabei äußerte er u. a. sinngemäß, die Nebenklägerin sei zu nichts gebrauchen und eine ägyptische Frau würde einen Haushalt viel besser führen.
32Es kam zu ersten körperlichen Angriffen des Angeklagten auf die Nebenklägerin. Diese erfolgten teils mit der flachen Hand in das Gesicht, teils auch mit Gegenständen wie einem Gürtel oder einem Shishaschlauch, mit denen er auf den Körper und die Extremitäten der Nebenklägerin schlug. Teils riss er auch an den Haaren der Nebenklägerin.
33Im Juni 2019 flüchtete die Nebenklägerin mit W. nach einem Gewaltausbruch des Angeklagten in ein Frauenhaus in A.. Nach ein oder zwei Monaten kehrte die Nebenklägerin zum Angeklagten zurück.
34Während des Aufenthalts im Frauenhaus kam es dort zu einer Verbrühung K. durch heißen Tee. Der damals eineinhalb Jahre W. hatte eine Tasse mit frisch aufgebrühtem Tee von einem Tisch gezogen, sodass sich das noch kochend heiße Wasser über seine Brust ergossen hatte. Es hatten sich Brandblasen gebildet. In der Folge begab sich die Nebenklägerin mit W. sofort in ein Krankenhaus, wo er für eine Woche behandelt wurde. Eine Operation war nicht notwendig. Die Wunde ist folgenlos verheilt.
35Der Angeklagte machte in der Folgezeit durchgängig die Nebenklägerin für den obigen Vorfall verantwortlich und hielt ihr vor, sie habe W. gezielt verbrüht.
36Im Januar 2020 kam es zur endgültigen räumlichen Trennung des Angeklagten und der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewillt, die Gewalttätigkeiten des Angeklagten hinzunehmen. Sie wollte sich endgültig von ihm trennen. Sie suchte ein Frauenhaus auf und stellte wenig später Scheidungsantrag. Da der Angeklagte einer Scheidung zunächst nicht zustimmte, erfolgte diese erst am 17.12.2021.
37Nach der o. g. Trennung teilten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin das Sorgerecht und auch die Versorgung K. einvernehmlich und gleichwertig im Rahmen des so genannten Wechselmodells. Es gab jedoch alsbald wechselseitige Vorwürfe dahin, dass W. schmutzig, hungrig, krank oder mit nicht angemessener Kleidung übergeben wurde. Das Jugendamt organisierte in den dortigen Räumlichkeiten die Übergaben des W., bei der vereinbarungsgemäß neben dem Personal des Jugendamtes nur W. und die Eltern anwesend sein sollten. Die Beteiligung des Jugendamtes beruhte u. a. darauf, dass beide Eltern in hohem Maße auf ihren Trennungsstreit fokussiert waren und sie W. teils nicht die gebotene Fürsorge zukommen ließen. So schenkten beide unter anderem der Zahnhygiene K. keine ausreichende Beachtung, sodass dieser bereits im Kleinkindalter sieben stark kariöse Zähne hatte.
38Trotz Beteiligung des Jugendamtes blieben die Übergaben K. konfliktbehaftet. So kam es am 08.01.2021 zu einem Vorfall im Zuge der Übergabe des W. in einem Büro der mobilen Jugendhilfe in L.. Die Nebenklägerin wurde vom Vater ihres damaligen Lebensgefährten zum Übergabetermin gefahren. Der genannte Fahrer wartete im Auto sitzend in einer Nebenstraße, da nach der o. g. Vereinbarung die Eltern bei der Übergabe nicht von Dritten begleitet werden sollten. Dem Angeklagten fiel auf, dass sich die Nebenklägerin aus der o. g. Nebenstraße näherte, weil sie mit dem Bus aus einer anderen Richtung hätte kommen müssen. Daraufhin fragte er diese in aggressivem Ton, woher sie komme. Er forderte von ihr mitzuteilen, wer sie gebracht habe, was die Nebenklägerin verweigerte. Dann begab er sich in Richtung der Nebenstraße, erblickte dort den o.g. Fahrer und schlug mit der Faust in dessen Gesicht. Weiter drohte er, er werde den Lebensgefährten der Nebenklägerin umbringen. Die Nebenklägerin geriet in Angst, flüchtete in das Büro der Jugendhilfe und rief von dort aus die Polizei.
39Bei einem weiteren Vorfall im Sommer 2021 traf der Angeklagte zufällig in einer Sparkassenfiliale in L. auf die zu diesem Zeitpunkt hochschwangere Nebenklägerin. W. befand sich zu diesem Zeitpunkt im Auto der Nebenklägerin auf einem Parkplatz und wurde dort vom Lebensgefährten der Nebenklägerin, dem vor der Kammer als Zeugen vernommenen I. T. beaufsichtigt. Der Angeklagte begehrte sofort, W. zu sehen, woraufhin die Nebenklägerin eine Mitarbeiterin der Sparkasse um Hilfe bat, die sie dann zum Parkplatz begleitete. Der Angeklagte folgte der Nebenklägerin und versuchte, nachdem diese in das Fahrzeug gestiegen und dieses von innen verschlossen hatte, zunächst die hinteren Türen zu öffnen, um an W. zu kommen. Als dies nicht gelang, versuchte er erfolglos, die Fahrertür zu öffnen. Aus Wut schlug der Angeklagte dann mit der Faust derart stark gegen die Frontscheibe, dass das Glas etwa faustgroß nach innen gedrückt wurde und die Scheibe zwar im Rahmen blieb, aber insgesamt splitterte. Die Nebenklägerin flüchtete in Panik trotz der erheblich beschädigten Windschutzscheibe mit dem Fahrzeug zur gegenüber der Sparkasse liegenden Polizeiwache in L..
40Mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 01.07.2021 (00 F 00/00) wurde das Sorgerecht für W. auf die Nebenklägerin übertragen. Das Amtsgericht legte ihr wegen erkennbar gewordener Defizite in der Versorgung des W. nahe, Hilfe durch eine sozialpädagogische Familienhilfe zur Bewältigung des Haushalts in Anspruch zu nehmen, was sie in der Folge auch tat.
41Mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 10.09.2021 (00 F 00/00) wurde der Angeklagte für zunächst ein Jahr vom Umgang mit W. ausgeschlossen. Diese Entscheidung beruhte insbesondere auf einem in jenem Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. S.. Diese riet, den Angeklagten vom Umgang auszuschließen. Sie stützte sich dabei darauf, dass der Angeklagte über die festgestellten gewalttätigen Verhaltensweisen hinaus bei Übergaben seines Sohnes in hohem Maße emotional entgleist war, indem er sich geweigert hatte, W. zu übergeben und lauthals vor W. geweint und geschrien hatte, ohne sich im Sinne K. um irgendeine Kontrolle seines Verhaltens zu bemühen. Zudem hatte er versucht, W. dahin zu beeinflussen, dass dieser sagen solle, er werde von der Nebenklägerin misshandelt und habe Angst vor ihr. Dies führte nach Auffassung der o. g. Sachverständigen zu einer das Kindeswohl gefährdenden Belastung K., die der Angeklagte dringend einstellen müsse. Zudem müsse der Angeklagte ein Antigewalttraining absolvieren, um sein auffälliges Verhalten besser kontrollieren zu können. Weiter riet sie, der Angeklagte solle sich auch in psychiatrischer Hinsicht untersuchen lassen.
42Das o. g. manipulierende Verhalten des Angeklagten gegenüber W. schlug sich auch in einer vom Angeklagten gefertigten Tonaufnahme nieder. In der vom Angeklagten mit seinem Mobiltelefon am 10.06.2021 aufgezeichneten, nicht ganz zwei Minuten langen Aufnahme sagte W., ohne dass der vorherige Zusammenhang erkennbar wäre „Hab‘ Angst vor meiner Mama“. Sodann forderte der Angeklagte den W. auf, zu sagen „Warum macht Mama aua?“ W. antwortete daraufhin „mit Hammer“. Dann insistierte der Angeklagte mehrfach, ob es dann also so sei, dass der W. nicht zu seiner „Mama“ wolle. Weiter befragte der Angeklagte, ohne vorherige Äußerung des W. diesen eindringlich mit den Worten „Der Mann holt dich bald ab. Hast du Angst vor dem Mann?“. Ob es sich bei „dem Mann“ um eine bei der Kindesübergabe beteiligte Person der mobilen Jugendhilfe, den Umgangspfleger M. oder eine gänzlich andere Person handelte, konnte die Kammer nicht feststellen. Als W. daraufhin nicht antwortete, forderte der Angeklagte mehrfach immer ungeduldiger und drängender eine Antwort ein, ob W. nun Angst habe, „Ja oder Nein?“. Als W. daraufhin „Nein“ antwortete, befragte der Angeklagte ihn weiter in gleicher Weise und äußerte, er solle nicht den Kopf schütteln, sondern sagen, ob er nicht Angst vor dem Mann habe und solle „nicht schüchtern sein“. Dies wiederholte er mehrfach, bis W. schließlich „Hab‘ Angst“ antwortete. Dann drängte der Angeklagte den W. weiter dazu, dass dann auch „dem Mann“ zu sagen.
43Auch in der Anhörung im o. g. familiengerichtlichen Verfahren am 06.09.2021 war der Angeklagte nicht bereit, andere Beteiligte ausreden zu lassen und zeigte sich durch wiederholte Zwischenrufe, das Werfen von Akten sowie das Aufheben und Fallenlassen seines Stuhles massiv entgleisend. Zudem bedrohte er die Nebenklägerin in der Anhörung mit den Worten „Ich werde dich fertig machen“.
44In der Folgezeit nach diesem Anhörungstermin erschien der Angeklagte mehrfach bei dem Amtsgericht L., zeigte sich dort emotional entgleisend und drohend, sodass er zunächst eine Begleitanordnung und letztlich sogar ein Hausverbot erhielt.
45Der o. g. Umgangsausschluss wurde in der Folge durch einen Familiensenat des Oberlandesgerichts C. bestätigt.
462.
47Seit Sommer 2021 und bis zur Begehung der hier gegenständlichen Tat lebte der Angeklagte gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin, der vor der Kammer als Zeugin vernommenen X. H., in einer gemeinsamen Wohnung in F..
483.
49Spätestens gegen Ende 2021 kreiste das Denken des Angeklagten immer mehr darum, W., zu dem er seit mehreren Monaten keinen Kontakt mehr hatte, schnellstmöglich wieder zu sehen.
50Er verfasste mehrere E-Mail-Nachrichten mit drohenden Inhalten an Anwälte sowie Behörden in L. und an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. Zudem bedrohte er die Nebenklägerin in Chats, er werde „sie kriegen“ und sie würde ihr Verhalten noch „bereuen“. Daraufhin erfolgten mehrere Gefährderansprachen durch die Polizei an den Angeklagten.
51Gegenüber seinem Verteidiger im Strafverfahren 0 Ds 00 Js 000/00-000/00 vor dem Amtsgericht L., Rechtsanwalt J., gab er am 16.12.2021 an, er plane Gewalttaten, die ihn „in die Nachrichten bei RTL“ bringen würden, wenn er keinen Umgang mit W. bekäme.
52Ende 2021 und Anfang 2022 suchte er mehrere Kindergärten in CK. auf, da er vermutete, dass W. einen davon besuchen würde, was auch tatsächlich der Fall war, und gab vor, seinen Sohn zu suchen. Da der von W. besuchte Kindergarten über den Umgangsausschluss sowie das Verhalten des Angeklagten informiert war, gab man dort indes vor, W. nicht zu kennen.
53Am 13.05.2022 drohte der Angeklagte eine „Amok-Tat“ an, wenn man ihm seinen Sohn nicht übergebe.
54Im Sommer 2022 beantragte der Angeklagte bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Z. die Wiedereinräumung des Umgangsrechts. Die Nebenklägerin beantragte einen dauerhaften, hilfsweise verlängerten Umgangsausschluss. Das gerichtliche Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 00 F 000/00 durch die als Zeugin vor der Kammer vernommene Richterin am Amtsgericht Dr. LS. geführt.
55Nachdem der Angeklagte auf ein ihm in jenem Verfahren am 25.11.2023 zugestelltes gerichtliches Schreiben vom 31.10.2022 und die dort gestellten Fragen zu zwischenzeitlich durch ihn getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung seiner Impulskontrolle nicht reagiert hatte, kündigte das Amtsgericht mit Verfügung vom 15.12.2022 an, zum Erörterungstermin am 17.01.2023 die Sachverständige des Vorverfahrens, Dipl.-Psych. S. zu laden und eine sachverständige Stellungnahme zu einer möglichen Verhaltensänderung des Angeklagten einzuholen.
56Der Angeklagte tätigte nach Erhalt der o. g. Verfügung am 21.12.2022 am Folgetag, dem 22.12.2022, einen Anruf im Büro der o. g. Sachverständigen, den die vor der Kammer als Zeugin vernommene XF. entgegennahm. In dem Anruf beleidigte er die Sachverständige als „Schlampe, die sein Leben zerstört habe“ und drohte, das Büro „in die Luft zu jagen“.
57Am selben Tag versandte er nahezu gleichlautende E-Mail-Schreiben an die o. g. Sachverständige, die o. g. Richterin und an die Verwaltung des Amtsgerichts Z.. Darin heißt es:
58„Sehr geehrte Neonazis Radikal Richterin Dr. LS.
59Fick dich du NeoNazis Hure
60Wenn mein Sohn im Kurzen nicht bei mir Erscheinen kein Respekt auf Ganz Justiz ich Hole mir Selbst meine Rechte. Wo ist den Leiter den Ganz Zirkus Amtsgericht Z.? Weiß was geht bei Ihm welche Gefälscht und Vorbereitet Akten liegen bei Ihm !?
61Langsam hat diese Ganz Filme Ende .
62Kein Neonazis Deal am 17.01.2023 ich Lehne den Termin ab, dafür habe schon mein Sohn W. ZN. gesehen 100% er ist nicht weit 10 KM und Amtsgerichts L. hat mir Adresse geschickt von W. und ihr Mutter war auch für ihr Tur und hab mich gebremst auf Hoffnung dass W. nicht beide Eltern verliere aber wie Scheint euch auch Egal. Ja ich Könnte Viel Tun war oft sehr Nah aber euch scheiß Egal.
63Laura S. Düsseldorf ist die Größte Neonazis Schlampe auch hat Viel mit gespielt wie Jugendamt L. und jetzt CK., Bald Rachen von Alle.
64Neonazis Radikal Justiz Schlampen.
65Für was braucht mich wenn alle Akten Vorbereitet und ich Bin Psychologisch Bla Bla Bla Bla Bla für was Neonazis Schlampen ?!
66Zeit geht Um. Geb uns Luisa ZN. lassen wir dich W. Paar Minuten Sehen jedes 10 Jahr. Neonazis Radikal Justiz Huren, kenne eure Nazis Filme.
67Geh dann Polizei mach Bedrohung klauen mein Sohn und bedrohen.
68Wie lange noch Du NeoNazis Dr. LS. was von Doktor Titel? Anti Muslime Radikal Neonazis?
69Ohne Freundlichen Scheiß
70Froh Weihnachten Schlampen
71MZ. ZN. Geboren 00.00.0000“
72Das Amtsgericht veranlasste daraufhin eine Gefährdungsanalyse durch die Polizei, Information der weiteren Verfahrensbeteiligten und umfassende sitzungspolizeiliche Maßnahmen. In der Folge wurde der Angeklagte in seiner Wohnung am 13.01.2023 durch Polizeibeamte aufgesucht, die eine Gefährderansprache durchführten.
73Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt erkannt, dass das Familiengericht ihn aller Voraussicht nach dauerhaft vom Umgang mit W. ausschließen werde. Am folgenden Wochenende (Samstag, 14.01. und Sonntag, 15.01.2023) beschloss er, W. am kommenden Montag (16.01.2023) notfalls gewaltsam an sich zu nehmen. Er wollte dann mit ihm zusammenleben. Um dies vorzubereiten, packte er einen Rucksack sowie einen Umzugskarton und sagte zu seiner Lebensgefährtin H., dass er weggehen werde und sie nicht auf ihn warten solle. Er würde ihr irgendwann mitteilen, wohin sie ihm den Karton nachsenden sollte.
74Die Wohnanschrift der Nebenklägerin und der Kindergarten, in den W. ging, waren dem Angeklagten bekannt. Er plante, der Nebenklägerin morgens aufzulauern, wenn diese mit W. auf dem Weg zum Kindergarten sein würde. Er wollte dann W. an sich nehmen und mit diesem flüchten, ohne sich konkrete Vorstellungen darüber gemacht zu haben, wohin er mit W. gehen sollte. Dies wollte er auch gegen den Widerstand der Nebenklägerin tun, wobei er zu diesem Zeitpunkt noch nicht beabsichtigte, die Nebenklägerin zu töten oder erheblich zu verletzen. Eine körperliche Auseinandersetzung mit dieser erwartete er.
75In der Nacht von Sonntag, den 15.01.2023 auf Montag, den 16.01.2023 trank er nach seinen Angaben eine 0,7-Liter Flasche Whiskey und drei Dosen Bier zu je 0,33-Liter. Marihuana konsumierte er nicht.
76III.
77Gegenstand dieses Urteils ist folgendes Geschehen:
78Am Montag, den 16.01.2023 verließ der Angeklagte gegen 06:00 Uhr seine Wohnung, um sein Vorhaben umzusetzen. In seiner Kleidung verborgen führte er ein feststehendes Messer mit sich. Er begab sich nach CK. und lauerte der Nebenklägerin dann dort ab etwa 07:30 Uhr im Bereich der Straße FN.-straße in der Nähe ihres Wohnhauses in CK. auf. Durch eine etwaige restliche Alkoholisierung aufgrund des nicht auszuschließenden Alkoholkonsum am Vorabend war er in seiner Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
79Er wartete, entsprechend seinem Plan darauf, dass die Nebenklägerin wie üblich mit W. zu Fuß zu einer nahegelegenen Bushaltestelle gehen werde, um W. in die Kindertagesstätte zu bringen. Der übliche Weg der Nebenklägerin verlief über die in einem reinen Wohngebiet liegende HY.-straße in Richtung der einige hundert Meter entfernten und quer dazu verlaufenden Straße FN.-straße. Auf der letztgenannten Straße befindet sich die Bushaltestelle, die die Nebenklägerin erreichen wollte.
80Im Bereich der Einmündung der HY.-straße in die Straße FN.-straße trat der Angeklagte gegen 07:45 Uhr auf die Nebenklägerin und W. zu und rief deren Vornamen „EC.“. Die Nebenklägerin erkannte den Angeklagten und befürchtete sofort, dass es zu einer lautstarken und möglicherweise gewaltsamen Auseinandersetzung kommen werde. Deshalb holte sie ihr Mobiltelefon hervor und begann, einen Notruf an die Polizei abzusetzen.
81Der Angeklagte erkannte, dass die Nebenklägerin einen Notruf absetzte. Um dies zu verhindern, entriss er ihr augenblicklich das Mobiltelefon, sodass nunmehr er in dessen Besitz war. Er beabsichtigte nicht, es dauerhaft für sich zu behalten. Sein Bestreben war insoweit ausschließlich auf die Verhinderung eines Notrufs gerichtet.
82Der Angeklagte ergriff dann mit einer zügigen Bewegung den neben der Nebenklägerin stehenden W. und begab sich mit diesem auf dem Arm schnellstmöglich von der Nebenklägerin weg. Entsprechend seines Planes wollte er sich auf diese Weise des W. bemächtigen, um fortan mit ihm zusammen zu leben und sich als Vater um ihn zu kümmern und für ihn zu sorgen. Zugleich wollte er die weitere Sorge und den weiteren Umgang der Nebenklägerin mit W. verhindern, da er ihr unterstellte, sich nicht gut um diesen zu kümmern, ihn zu vernachlässigen und zu misshandeln.
83Die Nebenklägerin wollte dies verhindern. Sie schrie laut um Hilfe und lief hinter dem Angeklagten im Abstand von einigen Metern her, schaffte es aber zunächst nicht, zu ihm aufzuschließen.
84Durch die lauten Hilferufe wurde der vor der Kammer als Zeuge vernommene UA., der zur Tatzeit zufällig die Straße FN.-straße mit seinem Pkw befuhr, auf das Geschehen aufmerksam. Er stellte sein Fahrzeug ab, lief dem Angeklagten hinterher, hielt ihn an den Schultern fest und forderte ihn auf, das Kind loszulassen. Der Angeklagte erwiderte „Verpiss dich“. Weiter gab er an, es handele sich um sein Kind.
85Die Nebenklägerin erreichte wenige Augenblicke nach UA. den Angeklagten, der nach wie vor W. trug, und ergriff den linken Arm K.. Sie bat den UA. um Hilfe und schilderte, dass W. vom Angeklagten entführt werde. Der Angeklagte forderte UA. auf zu verschwinden und äußerte „sonst endet das nicht gut“. UA. verlagerte daraufhin seinen Griff von der Schulter zum rechten Unterarm des Angeklagten, mit dem dieser den W. hielt, und übte Druck nach unten auf den Arm aus, sodass der Angeklagte den W. absetzen musste. Der Angeklagte hielt weiterhin W. an dessen rechten Arm fest. W. stand nunmehr zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, wobei beide an je einem Arm des Kindes zogen. Um zu verhindern, dass der Angeklagte den W. wieder hochnehmen könnte, beugte sich die Nebenklägerin schützend über W..
86Der Angeklagte erkannte, dass er sein Vorhaben, W. an sich zu bringen, nicht mehr würde umsetzen können und entschloss sich deshalb nunmehr, teils aus Verzweiflung, teils aus Wut, Rache und Hass auf die Nebenklägerin, diese zu töten. Diese Beweggründe standen im Vordergrund. Daneben wollte der Angeklagte durch die Tötung der Nebenklägerin auch die Ausübung der elterlichen Sorge für W. durch die Nebenklägerin unmöglich machen. Insoweit hatte er die Vorstellung, wenn er nicht für W. sorgen könne, dann solle die Nebenklägerin, die in seinen Augen dem W. keine gute Mutter war und es auch künftig nicht sein werde, es auch nicht tun.
87Aus den o. g. Beweggründen heraus zog der Angeklagte das von ihm mitgeführte Messer aus seiner Bekleidung und stach nunmehr in der Absicht, die Nebenklägerin zu töten, auf diese ein. Das Messer verfügte über eine feste, mindestens etwa 2,5 cm breite, mindestens einseitig scharf geschliffene, mindestens etwa zwölf cm lange Klinge. Sichergestellt werden konnte es nicht. Mit diesem Messer versetzte er der Nebenklägerin in schneller Abfolge insgesamt elf wuchtig ausgeführte Stiche und einen Schnitt. Die ersten Stiche richtete er gezielt gegen die ihm zugewandte rechte Seite des Rückens und gegen den hinteren rechten Hals- und Nackenbereich der Nebenklägerin. Diese war zu diesem Zeitpunkt über W. gebeugt, um diesen vor dem Zugriff des Angeklagten abzuschirmen. Die Nebenklägerin erwartete zu diesem Zeitpunkt zwar, vom Angeklagten körperlich angegriffen, insbesondere geschlagen zu werden, einen Angriff auf sie mit einem Messer erwartete sie indes nicht.
88Bei Zufügung der Messerstiche hatte der Angeklagte das Mitbewusstsein, dass gerade im Oberkörper lebenswichtige Organe und Strukturen, u. a. Herz und Lunge aber auch die Wirbelsäule mit dem darin eingelagerten Rückenmark liegen. Diese Organe wollte er durch seine gegen die Seite und den Rücken der Nebenklägerin gerichteten Stiche treffen, um sie hierdurch zu töten. Auch den Stich in den Hals-/Nackenbereich setzte er in dem Bewusstsein, dass dort lebenswichtige, das Gehirn versorgende Blutgefäße verlaufen, mit diesem Ziel.
89Die ersten vier Stiche führte er mit großer Kraft gegen den Rücken, den Hals- bzw. Nackenbereich sowie die Seite der Nebenklägerin. Diese Stiche führten zu je mehrere cm tiefen Verletzungen im rechten Rücken zwischen der rechten Schulter und der rechten Flanke. Einer dieser Stiche traf knapp unterhalb des rechten Schulterblattes und traf auf den 4. Brustwirbelkörper. Der Stich war so wuchtig gesetzt, dass die Messerklinge einen Bruch des Wirbelkörperbogens und einen glatten Längsbruch dieses Wirbelkörpers sowie eine Verletzung des Rückenmarks in dieser Höhe verursachte, ohne dass es zu einer vollständigen Durchtrennung des Rückenmarks kam.
90Ein weiterer zusätzlicher fünfter Stich traf nackennah rechts am Hals. Die Messerklinge traf hier auf den 4. Halswirbelkörper und ging mit dessen Bruch einher. Auch hier kam es zu einer Verletzung, jedoch nicht zur Durchtrennung des Rückenmarks.
91Infolge dieser Stichverletzungen stürzte die Nebenklägerin zu Boden und lag dann zunächst auf ihrer linken Körperhälfte. Der Angeklagte stach dann weiter auf die Nebenklägerin ein.
92Zwei Stiche setzte er im Bereich der vorderen Seite der rechten Schulter und einen weiteren Stich an der Rückseite der rechten Schulter. Ein weiterer Stich erfolgte rechts seitlich in den Brustkorb. Dieser Stich war mit so großer Wucht gesetzt, dass er zu einem Bruch der achten Rippe rechts führte und das Messer einige cm tief in das Lungengewebe eindrang. Diese Verletzung führte zur Ausbildung eines Hämatopneumothorax.
93Zwei Stiche setzte er in den rechten Oberschenkel. Die Stiche waren jeweils etwa zweieinhalb bis drei cm breit und mehrere Zentimeter tief. Sie führten jeweils zu Verletzungen der Oberschenkelblutader und einer Verletzung eines Astes der Oberschenkelschlagader, was einen raschen und massiven Blutverlust zur Folge hatte. Der Blutverlust infolge dieser Stiche in den Oberschenkel begründete eine akute Lebensgefahr für die Nebenklägerin. Wäre ihr nicht binnen kurzer Zeit durch die schnell eintreffenden Ersthelfer ein Tourniquet angelegt worden, wäre sie noch am Tatort durch Verbluten nach außen verstorben.
94Der Angeklagte erkannte, dass die von ihm zugefügten Messerstiche die von ihm beabsichtigte Wirkung zeitigten. Er nahm die stark blutenden Wunden der Nebenklägerin wahr und deren körperliches Zusammenbrechen, das er zutreffend damit in Verbindung brachte, dass die Messerklinge jeweils tief in den Körper eingedrungen war. Er erwartete, dass die Nebenklägerin nunmehr binnen weniger Minuten versterben werde. Er stellte sich dann breitbeinig über die ihm keinen Widerstand mehr leistende Nebenklägerin, beugte sich zu ihr hinab, hob ihren Kopf an und fügte ihr mit dem Messer einen zehn cm langen Schnitt quer über die Kehle zu. Er ging zwar davon aus, dass er sie bereits Tod bringend verletzte hatte, wollte durch den Kehlschnitt aber sichergehen, dass sie sterbe und ihr Leben auch durch UA. oder alarmierte Rettungskräfte nicht mehr zu retten wäre. Die Schnittverletzung am Hals verlief quer, etwa zehn cm lang etwa auf der Höhe des Kehlkopfes und war insoweit vorderseitig bis leicht rechts am Hals gelegen. Sie ging bis in das Unterhautfettgewebe hinein. Der Schnitt ging indes nicht so tief, dass dadurch die Luft- oder die Speiseröhre oder die Schlagadern seitlich des Halses eröffnet wurden.
95W. stand während des Tatgeschehens unmittelbar neben dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Dementsprechend erlebte er das Tatgeschehen aus nächster Nähe mit. Blut der Nebenklägerin spritzte auf ihn und großflächig auf seine Schuhe.
96UA. wich, als er das Messer in der Hand des Angeklagten sah, zunächst zurück, um sich aus der Gefahrenzone zu bringen. Er ging dann langsam, rückwärts laufend, um den Angeklagten weiter im Blick zu behalten, zu seinem Pkw, holte sein dort liegendes Mobiltelefon und setzte einen Notruf ab.
97Der Angeklagte flüchtete, ohne W. mitzunehmen. Das zur Tatbegehung verwandte Messer warf er weg. Es konnte nicht sichergestellt werden.
98Die Nebenklägerin befand sich infolge ihres raschen und großen Blutverlustes aus den Wunden im Oberschenkel und infolge des Einstiches in die Lunge in akuter Lebensgefahr. Sie wurde noch vor Ort rasch von Ersthelfern bis zum Eintreffen der Rettungskräfte erstversorgt. Aufgrund eines glücklichen Zufalls befanden sich die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten VC. und WE. beim Absetzen des Notrufs durch UA. mit ihrem Einsatzfahrzeug nur rund 500 Meter vom Tatort entfernt, sodass diese bereits nach rund 30 Sekunden eintrafen. Sie erkannten insbesondere den massiven Blutverlust durch die Wunden am rechten Oberschenkel der Nebenklägerin und legten dort unverzüglich ein Tourniquet an, was der Nebenklägerin das Leben rettete. Gleichwohl verlor die Nebenklägerin aufgrund des Hämatopneumothorax sowie des Blutverlustes noch am Tatort das Bewusstsein.
99Durch die dann eintreffenden weiteren Rettungskräfte u. a. den vor der Kammer als Zeugen vernommenen Notarzt Dr. BX. wurde die Nebenklägerin nach vorläufiger Stabilisierung in ein Krankenhaus verbracht.
100IV.
1011.
102Der Angeklagte flüchtete nach OR. zu dem dort wohnenden Bruder YG. QU. der o. g. H.. Diesem gestand er dort die Tat.
103Der Angeklagte ist am 17.01.2023 in OR. vorläufig festgenommen worden. Auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts O. vom 18.01.2023 (00 Gs 000/00), der dem Angeklagten in OR. verkündet worden ist, war er nach Maßgabe einer Entscheidung des Bezirksgerichts ER./OR. vom 20.01.2023 seit diesem Tage für das vorliegende Verfahren in Auslieferungshaft. Die Bedingungen der Auslieferungshaft in OR. entsprachen im Wesentlichen deutschen Haftverhältnissen.
104Am 17.05.2023 ist der Angeklagte von OR. nach Deutschland ausgeliefert worden. Der Haftbefehl des Amtsgerichts O. vom 18.01.2023 (00 Gs 000/00) ist ihm durch das Amtsgericht NV. am 17.05.2023 verkündet worden. Seitdem ist er für dieses Verfahren in Untersuchungshaft.
1052.
106Bei Einlieferung in das Krankenhaus hatte die Nebenklägerin infolge des erlittenen Blutverlustes einen Hb-Wert von nur noch 5,6 g/dl. Er lag damit deutlich unter dem Normwert von etwa 12 bis 14 g/dl. Allerdings waren ihr auf dem Weg zum Krankenhaus bereits 1,5 l Elektrolytlösung zur Stabilisierung des Kreislaufs gegeben worden. Sie litt an einer Acidose; der pH-Wert ihres Blutes lag infolge Sauerstoffunterversorgung bei 6,9 und damit deutlich unter dem Normwert von 7,4. Ursache hierfür war der von ihr erlittene Hämatopneumothorax, der eine Unterfunktion der Lunge zur Folge hatte. Ihr Blut wurde einerseits nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt und andererseits konnte über die Lunge Kohlendioxid aus dem Blut nicht ausreichend ausgeatmet werden. Ihre Pulsfrequenz lag bei Einlieferung im Krankenhaus bei 144/Minute. Der Herzschlag war in diesem Maße deutlich erhöht, weil ihr Körper nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt war.
107Dieser Zustand der Nebenklägerin war akut lebensbedrohlich und wurde durch die behandelnden Ärzte, namentlich den dazu vor der Kammer als Zeugen vernommenen Notarzt Dr. CT., auch so eingeschätzt. Nach Gabe von vier Erythrozytenkonzentraten konnte der Zustand der Nebenklägerin so stabilisiert werden, dass sie dann operiert werden konnte. Die Verletzungen der Lunge sowie die Oberschenkelverletzungen wurden chirurgisch versorgt. Zur Versorgung der Stichverletzungen im Oberschenkel waren je etwa 25 cm lange Eröffnungen an der Vorder- und der Rückseite des Oberschenkels erforderlich. Nur so konnten die dortigen Gefäßverletzungen chirurgisch versorgt werden.
108Nachoperativ sammelte sich Blut- und Wundsekret in der Lunge der Nebenklägerin, sodass sie auf der Intensivstation vorübergehend künstlich beatmet werden musste.
109Der gesundheitliche Zustand der Nebenklägerin besserte sich in den Folgetagen. Aufgrund der Verletzung im Bereich des 4. Halswirbelkörpers war der rechte Arm der Nebenklägerin schulterabwärts zunächst insgesamt gelähmt und gefühllos. Diese Einschränkung besserte sich in den folgenden Wochen.
110Aufgrund der Verletzung im Bereich des 4. Brustwirbelkörpers kam es zu einer Sensibilitätsstörung des Oberkörpers unterhalb der Brust sowie der Beine. Eine Bewegung beider Beine war der Nebenklägerin zunächst nicht mehr möglich; auch Reflexe waren an den Beinen nicht mehr auslösbar. Zudem war die Nebenklägerin zunächst nicht in der Lage, willkürlich zu urinieren bzw. zu defäkieren.
111Die Nebenklägerin verblieb drei Monate im Krankenhaus. Sie musste sich zur Verringerung der Nervenschäden einer weiteren Operation unterziehen. Nach dem Krankenhausaufenthalt war sie sechs Wochen in einer Rehabilitationsklinik.
112Den rechten Arm kann sie inzwischen wieder weitgehend normal benutzen. Bis zum heutigen Tage ist sie infolge der erlittenen Nervenschädigungen im Bereich der Brustwirbelsäule nicht in der Lage, frei zu gehen. In ihrer Wohnung kann sie sich mithilfe eines Rollators oder von Unterarmgehstützen bewegen. Außerhalb der Wohnung ist sie auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen, weil sie mit dem Rollator bzw. den Unterarmgehstützen nicht in der Lage ist, mehr als hundert Meter zurückzulegen. Sie leidet als Folge der o. g. Nervenschädigung an Spastiken im rechten Fuß, die dazu führen, dass die Zehen klauenartig verkrümmt sind. Oberkörperabwärts sind Sensibilitätsstörungen der Haut verblieben. Der Toilettengang ist ihr wieder weitgehend normal möglich, jedoch ist ihre Kontrolle des Blasenschließmuskels beeinträchtigt. Schon bei leichtem Druck der Blase muss sie sich unverzüglich zur Toilette begeben muss, da sie anderenfalls den Urin nicht halten kann.
113Als Folge der erlittenen Stichwunden im Rücken und am Hals verblieben ihr jeweils etwa drei cm lange und etwa zwei bis fünf mm breite Narben. Infolge des Schnittes quer über den Hals verblieb ihr eine etwa zwei mm breite und etwa zehn cm lange Narbe, die erst bei genauer Betrachtung aus der Nähe auffällt. Am rechten Oberschenkel verblieben ihr als Folge der Tat auf der Vorderseite eine etwa 30 cm lange und etwa zwei bis fünf mm breite gerade verlaufende Narbe und auf der Rückseite eine etwas mehr als 30 cm lange und etwa drei bis fünf mm breite Narbe, die bis zu etwa einem cm eingesunken erscheint. Diese Narbe ist unregelmäßig geformt. Sie verläuft über etwas mehr als 20 cm schräg über den Oberschenkel hinweg, knickt im unteren Bereich etwa rechtwinkelig ab und setzt sich dann um etwa 10 cm fort.
114Beide Narben am rechten Oberschenkel sind auf die Operationen zur Versorgung der Gefäßverletzungen infolge der Einstiche in den Oberschenkel zurückzuführen.
115Die Nebenklägerin nimmt dauerhaft Medikamente zur Linderung der Folgen der Nervenschäden, zur Bekämpfung der Spastiken im rechten Fuß sowie zur Unterstützung der Blasenfunktion ein. Sie ist auf regelmäßige Physiotherapie zur Erhaltung und Verbesserung der Motorik des rechten Arms sowie der Beine angewiesen und leidet gelegentlich noch als Folge der Tat unter Schmerzen, die bei Bedarf mit einem Schmerzmittel behandelt werden.
116In psychischer Hinsicht litt sie nach der Tat und als deren Folge zeitweise unter Alpträumen und vereinzelt unter Panikattacken. Sie fühlt sich weiterhin im Dunkeln sowie alleine unwohl.
1173.
118Am 17.01.2023 wurde der Angeklagte durch Beschluss des Amtsgericht Z. (00 F 000 /00) dauerhaft vom Umgang mit W. ausgeschlossen.
1194.
120Soweit wegen der gewaltsamen Wegnahme des Mobiltelefons eine Strafbarkeit nach § 240 StGB in Betracht kam, hat die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt.
1215.
122Im Rahmen seines letzten Wortes hat der Angeklagte eine Entschuldigung formuliert.
123V.
124Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund folgender Umstände gewonnen:
125zu I.
126Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten dazu, die er bei der Exploration durch die Sachverständige Dr. CZ. machte und die diese der Kammer berichtete.
127Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie den verlesenen Verurteilungen des Angeklagten.
128zu II.
129Die Feststellungen zum Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin beruhen auf der Einlassung des Angeklagten dazu, der die Kammer jedoch nur eingeschränkt gefolgt ist, und im Übrigen auf den Angaben der Nebenklägerin, der Zeuginnen XF., Dr. LS. und IZ. sowie den dazu verlesenen Urkunden.
130Der Angeklagte hat die festgestellten Vorfälle am 27.04.2020, 08.01.2021 und im Sommer 2021 grundsätzlich eingeräumt, wobei er zum Vorfall am 27.04.2020 angab, die Nebenklägerin sei bloß ausgerutscht und habe sich dabei verletzt.
131Bei dem Vorfall vom 08.01.2021 habe die Nebenklägerin sich bei der Übergabe K. absprachewidrig begleiten lassen und er sei provoziert worden.
132Das Einschlagen der Windschutzscheibe im Sommer 2021 sei nur aus Sorge um W. passiert, weil die Nebenklägerin ohne Brille habe fahren wollen und W. ohne Kindersitz im Auto gewesen sei.
133Soweit diese Einlassungen von den getroffenen Feststellungen abweichen, wertet die Kammer sie als unwahre Schutzbehauptungen. Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass der Angeklagte bemüht war, seine eigene Verantwortung für die genannten Vorfälle herunterzuspielen.
134Der Angeklagte offenbarte im Zuge seiner Einlassung einen deutlichen Drang, sich selbst als das Opfer des kollusiven Zusammenwirkens Dritter darzustellen. So bezeichnete er Angehörige und Bekannte der Nebenklägerin sowie das Jugendamt und die Polizei als „Muslime hassende Nazis bzw. rechtsradikal“. Er selbst habe demgegenüber nie irgendwas getan, um die Flucht der Nebenklägerin in das Frauenhaus, die Entziehung des Umgangsrechtes oder die Polizeieinsätze auszulösen.
135Diese Einlassung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Ihre Überzeugung gründet die Kammer zunächst auf die Aussage der Nebenklägerin. Diese schilderte die jeweiligen Vorfälle entsprechend den Feststellungen der Kammer. Dabei ließ sie keine überschießende Belastungstendenz erkennen, räumte Erinnerungslücken freimütig ein und war um eine authentische sowie differenzierte Schilderung der Beziehung sowie des Sorgerechtsstreits bemüht. Sie räumte ein, dass es die Versorgung von W. betreffend immer wieder wechselseitige Schuldzuweisungen gegeben habe, die auch bei ihr sicherlich teils subjektiv gefärbt gewesen seien. Sie schilderte insbesondere auch, ihr sei seitens des Gerichts und des Jugendamts nahegelegt worden, wegen eigener Defizite eine sozialpädagogische Familienhilfe anzunehmen, was sie zeitnah umgesetzt habe. Diese Hilfe nehme sie seitdem fortlaufend in Anspruch.
136Übereinstimmend mit der Aussage der Nebenklägerin bekundete der Zeuge T., er selbst habe in zwei Fällen Übergriffe des Angeklagten miterlebt. Einmal habe der Angeklagte versucht, sich nachts Zugang zur Wohnung der Nebenklägerin, in der sie und er (T.) übernachtet hätten, zu verschaffen und dabei eine außenliegende Jalousie zerstört. Weiter habe er (T.) den Vorfall im Sommer 2021 miterlebt, bei dem der Angeklagte auf dem Parkplatz der Sparkasse in L. zunächst versucht habe, die Türen des Autos zu öffnen und, als dies nicht gelang, dann die Frontscheibe mit der Faust eingeschlagen habe.
137Seine Angaben waren jeweils lebensnah und nachvollziehbar und deckten sich mit den Angaben der Nebenklägerin, ohne dabei abgesprochen zu wirken.
138Der Versuch, in die Wohnung einzudringen, wobei es zur Zerstörung einer Jalousie kam, war Gegenstand einer Verurteilung des Angeklagten und ist insoweit durch die Feststellungen des Urteils dazu bestätigt worden.
139Die vor der Kammer als Zeugin vernommene IZ., die als Richterin das Strafverfahren gegen den Angeklagten bei dem Amtsgericht L. führte, sagte im Wesentlichen aus, dass der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt J., große Sorge gehabt habe, dass der Angeklagte der Nebenklägerin etwas antun könne, sodass er sie auf das aus seiner Sicht bestehende Gefährdungspotential durch den Angeklagten und dessen ihm gegenüber geäußerten Absichten hingewiesen habe.
140Die Kammer glaubt dieser Zeugin, Ihre Aussage deckt sich mit den von ihr zeitnah gefertigten Aktenvermerken zum obigen Vorgang.
141Das sich aus diesen Zeugenaussagen ergebende Verhalten des Angeklagten entspricht auch dem von der vor der Kammer vernommenen Zeugin H. geschilderten Verhalten des Angeklagten. So schilderte sie Vorfälle, bei denen der Angeklagte aus ihrer Sicht ohne Anlass ausfallend geworden sei, wofür sie sich geschämt habe. Auf Ansprachen der Polizei habe er teils sehr aggressiv reagiert. Auch gegenüber Mitarbeiterinnen des Jugendamts sei er beleidigend geworden.
142Aus den verlesenen familiengerichtlichen Beschlüssen zum Umgangsausschluss ergab sich, dass der Umgangsausschluss wegen des emotional völlig entgleisenden und manipulativen Verhaltens des Angeklagten gegenüber W. erfolgte. Damit in Einklang stehend konnte sich die Kammer aus den in Augenschein genommenen Tonaufnahmen von Gesprächen des Angeklagten von einem solchen manipulativen Verhalten des Angeklagten gegenüber W. selbst überzeugen. Die zitierte Tonaufnahme vom 10.06.2021 unterstreicht die mit der familiengerichtlichen Entscheidung zum Umgangsausschluss zum Ausdruck gekommene Wertung, wonach der Angeklagte nicht in der Lage war, die Bedürfnisse des W. wahrzunehmen und zu erkennen, dass er W. durch sein Verhalten übermäßig bedrängte und die kindlichen Bedürfnisse seinen eigenen Wünschen und seiner Sichtweise vollkommen unterordnete.
143Hinsichtlich des Verhaltens in den familiengerichtlichen Verfahren konnte sich die Kammer neben den eingeführten Urkunden zudem auf die Aussagen der vor der Kammer vernommenen Zeuginnen Dr. LS. und XF. stützen.
144Bei der letztgenannten Zeugin handelt es sich um eine Mitarbeiterin der o. g. Sachverständigen S.. Diese Zeugin schilderte, wie der Angeklagte am 22.12.2022 angerufen, seinen Namen genannt habe und die Sachverständige habe sprechen wollen. Als dies urlaubsbedingt nicht möglich gewesen sei, habe er die Sachverständige als „Schlampe“ bezeichnet, „die sein Leben zerstört“ habe und angedroht, das Büro der Sachverständigen in die Luft zu sprengen. Der Anruf sei in dieser Massivität sehr ungewöhnlich gewesen.
145Die Kammer glaubt der Zeugin. Die Zeugin kannte den Fall und den Angeklagten von einem Explorationstermin im Sachverständigenbüro und konnte sich daran und an den Anruf noch gut erinnern, weil er auch für sie außergewöhnlich war. Ihre Aussage deckt sich mit dem im familiengerichtlichen Verfahren in einem Schreiben aus dem Büro der o. g. Sachverständigen vom 22.12.2022 mitgeteilten Inhalt des Anrufs.
146Die Zeugin Dr. LS. schilderte, dass das familiengerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Z. im Sommer 2022 begonnen habe, nachdem der Angeklagte die Anordnung von Umgang mit W. beantragt hatte und die Nebenklägerin widerstreitend die Fortdauer des Umgangsausschlusses beantragt hatte. Der Angeklagte habe nach der Antragstellung am Verfahren nicht mehr mitgewirkt. Sie habe schriftlich Fragen an ihn gestellt. Das Schreiben sei ihm auch zugestellt worden. Er habe aber nicht reagiert, was sie im Hinblick auf sein Verhalten vor dem Amtsgericht L. sowie angesichts der Tatsache, dass das neuerliche Verfahren auf seinen Antrag zurückgegangen sei, verwundert habe. Am Tag nach der Zustellung der Terminsladung für den 17.01.2023, einem Termin, zu dem auch die Sachverständige S. geladen worden sei, habe er die oben dargestellte E-Mail vom 22.12.2022 an das Amtsgericht verfasst.
147Am gleichen Tag sei vom Büro der Sachverständigen mitgeteilt worden, dass er am 22.12.2022 dort angerufen habe und beleidigend bzw. bedrohend gewesen sei. Aufgrund der beleidigenden und bedrohlichen Nachrichten habe sie sich veranlasst gesehen, im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Verfügung die Anwesenheit von Justizwachtmeistern und Polizei für den Termin am 17.01.2023 anzuordnen, um die übrigen Verfahrensbeteiligten vor einem von ihr befürchteten Gewaltausbruch des Angeklagten schützen zu können.
148Die Kammer glaubt der o. g. Zeugin. Ihre Angaben wurden durch urkundlich eingeführte Aktenvermerke gestützt, aus denen ein entgleisendes Verhalten des Angeklagten hervorgeht.
149Aus dem sich danach ergebenden Gang des familiengerichtlichen Verfahrens betreffend die Wiedereinräumung des Umgangsrechts folgert die Kammer, dass der Angeklagte keine Erfolgsaussicht für seinen Antrag sah und er sich den Umgang mit W. nunmehr eigenmächtig und notfalls auch gegen den körperlichen Widerstand der Nebenklägerin verschaffen wollte.
150zu III.
1511.
152Ihre Überzeugung vom äußeren Ablauf der hier gegenständlichen Tat stützt die Kammer zunächst im Wesentlichen auf eine zusammenfassende Würdigung der Aussagen der Zeugen U., UA., YX., VW. und BR. vor der Kammer und auf die Aussage des Angeklagten dazu, soweit ihr zu folgen war.
153a)
154Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren zunächst nicht zur Sache eingelassen. Lediglich bei der Exploration durch die psychiatrische Sachverständige Dr. CZ. hat er sich in knapper Form zum Tatgeschehen eingelassen und ausgesagt, er habe nicht versucht, jemanden zu töten, wenn er das hätte tun wollen, wäre die Sache anders ausgegangen.
155Zum Alkoholkonsum gab er an, vor der Tat letztmalig am Geburtstag des W., d. h. am 12.01.2023 Alkohol getrunken zu haben; er sei frustriert gewesen, K. Geburtstag nicht mit diesem feiern zu können.
156In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte am 2. Verhandlungstag eingeräumt, der Nebenklägerin am 16.01.2023 auf dem Weg zum Kindergarten aufgelauert zu haben. Er habe der Nebenklägerin deren Mobiltelefon weggenommen, weil sie nicht - wie es bei ihr üblich sei - Dritte, insbesondere die Polizei, in ihre familiären Streitigkeiten hineinziehen sollte. Dann habe er W. an sich genommen und sei geflüchtet. Weil sich UA. eingemischt habe, habe die Nebenklägerin, die ihm dicht gefolgt sei, ihn eingeholt. Entgegen dem Anklagevorwurf habe nicht er, sondern vielmehr die Nebenklägerin plötzlich ein Messer gezogen. Sie habe ihn damit bedroht und ihn massiv an den Fingern der linken Hand verletzt, in der er das Mobiltelefon gehalten habe. Er sei darüber schockiert gewesen, habe W. abgesetzt und der Nebenklägerin, ohne sich dabei zu verletzen, das Messer entrissen.
157Er könne sich wegen des Schocks über den plötzlichen Angriff der Nebenklägerin auf ihn an sein weiteres Verhalten nicht genau erinnern, er habe sie aber wohl, nachdem er ihr das Messer abgenommen habe, jedenfalls einmal am Oberschenkel verletzt. Sie habe dann irgendwann mit W. in den Armen am Boden gelegen. Seine Hände seien wegen seiner schweren Verletzung voller Blut gewesen. Das Messer habe er nicht mitgenommen. Wo es geblieben sei, wisse er nicht.
158Er sei weiter in einem Schockzustand gewesen und davon ausgegangen, dass die deutschen Behörden rechtsradikal und ihm gegenüber voreingenommen seien und ihm ohnehin nichts glauben würden. Er habe sich deswegen noch am Tattag zum Bruder seiner Lebensgefährtin begeben. Dort sei er dann verhaftet worden.
159Nach Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin zum Tatgeschehen, hat sich der Angeklagte am 3. Verhandlungstag dahin eingelassen, deren Angaben könnten nicht stimmen. Ihre Schilderung sei nicht plausibel. Sie solle einmal erklären, wie sie denn am Hals verletzt worden sei, da sie doch W. als Schutzschild vor sich gehalten habe.
160Auf erneute Nachfrage zum äußeren Ablauf der Tat hat er sich am 4. Verhandlungstag dahin eingelassen, sich an nichts Genaues mehr erinnern zu können. Er sei vom Angriff durch die Nebenklägerin schockiert gewesen. Im Übrigen äußerte er, er wolle Fragen zum Tatgeschehen nun nicht mehr beantworten.
161Zum Alkoholkonsum gab er an, in der Nacht zum Tattag zwischen 22 Uhr und 4 Uhr eine 0,7-Liter Flasche Whiskey und drei 0,33-Liter Dosen Bier getrunken zu haben. Im Rahmen seines letzten Wortes erklärte er, dass er sich nur an einen Alkoholkonsum am 12.01.2023, dem Geburtstag K. erinnern könne. Es könne sein, dass er in seinen E-Mail-Nachrichten an die Gerichte und Behörde „schlecht gesprochen“ habe. Er sei wegen des Sorgerechtsentzuges zornig, wütend und verzweifelt gewesen. Die Tat tue ihm leid. Die Nebenklägerin sei ja weiterhin die Mutter seines Kindes, aber auch er sei bei dem Vorfall durch den Angriff der Nebenklägerin schwer an den Händen verletzt worden und wünsche niemandem, was er bezüglich des Sorge- und Umgangsrechts durchgemacht habe.
162Die Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen ist, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Diese Überzeugung gründet die Kammer auf folgende Umstände:
163Der Angeklagte war bei der Schilderung des Tatvorgeschehens und der Tat selbst durchgängig bemüht, die Verantwortung auf die Nebenklägerin und von ihm wiederholt als „rechtsradikal“ bezeichnete Dritte, u. a. die Familiengerichte, Jugendamt und Polizei abzuwälzen. Immer wenn er sich an Behörden gewandt habe, sei alsbald die Polizei erschienen und habe ihn eingeschüchtert. Auf Nachfrage, ob das Erscheinen der Polizei mit dem Inhalt der versandten Nachrichten und darin enthaltenen Drohungen bzw. Beleidigungen in einem Zusammenhang gestanden habe, reagierte er ungehalten und verneinte dies, ohne hierzu weitere Angaben machen zu wollen. Erst in seinem letzten Wort räumte er ein, dass der Inhalt der E-Mail vom 22.12.2023 wohl doch beleidigend gewesen sei und dass er „schlecht gesprochen habe“.
164Auf kritische Nachfragen zu Einzelheiten des von ihm geschilderten Tatablaufs, beispielsweise, wie es denn zu seinen Verletzungen gekommen sei oder wie er der Nebenklägerin das Messer abgenommen habe, zeigte er sich zunächst angestrengt nachdenkend, beschrieb gestenreich einen Angriff der Nebenklägerin mit dem Messer auf ihn und betonte dann erneut, er sei unglaublich schwer verletzt worden, seine Hände seien voller Blut gewesen und er sei so schockiert, dass er sich an nichts weiter erinnern könne.
165Auch auf Nachfrage, wieso er denn auf die Nebenklägerin eingestochen habe, nachdem er ihr das Messer abgenommen hatte, berief er sich auf seine Schockiertheit und gab nur an, die Nebenklägerin habe mit W. am Boden gelegen, wobei er eine umarmende Geste machte.
166Nach Hinweis auf den Widerspruch im Hinblick auf die später erfolgten, dieser Darstellung widersprechenden Angaben, W. sei von der Nebenklägerin als Schutzschild missbraucht worden, sowie auf den Umstand, dass die von dem Angeklagten als unplausibel bezeichnete Halsverletzung der Nebenklägerin objektiv vorhanden war, berief er sich wiederum auf Erinnerungslücken und weigerte sich, weitere Fragen dazu zu beantworten.
167Bereits dieses Einlassungsverhalten legt zur Überzeugung der Kammer nahe, dass es sich bei der Aussage des Angeklagten, er habe sich gegen einen Angriff der Nebenklägerin verteidigen müssen, um eine unwahre Schutzbehauptung handelt.
168Auch die vom Angeklagten dargestellten „schweren“ Verletzungen an jeweils einem Glied des kleinen Fingers, Ringfingers und Mittelfingers seiner linken Hand waren bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom 17.01.2023, die den Angeklagten nach seiner Verhaftung in OR. zeigen, nicht zu erkennen. Es ergab sich lediglich eine kleine, eher punktförmige und oberflächliche Wunde am Übergang zwischen erstem und zweitem Glied des Ringfingers der linken Hand am Fingerrücken.
169Narben, die bei der vom Angeklagten behaupteten Schwere seiner Verletzungen nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wären, waren bei der Inaugenscheinnahme der Hände des Angeklagten durch die Kammer nicht zu erkennen.
170Die Kammer glaubt danach der Aussage des Angeklagten zu einem Angriff mit einem Messer durch die Nebenklägerin auf ihn schon aus diesem Grunde nicht.
171b)
172Die Zeugin U. schilderte, sie habe sich mit W. auf dem Weg zum Bus befunden, der sie zum Kindergarten bringen sollte. Der Angeklagte, den sie vorher nicht wahrgenommen habe, habe dann „EC.“ gerufen. Sie habe die Stimme sofort erkannt und sofort ein ganz schlechtes Bauchgefühl gehabt. Sie habe deswegen ihr Mobiltelefon herausgeholt und die Polizei angerufen. Sie sei nicht mehr sicher, ob sie schon mit der Polizei gesprochen habe, denn der Angeklagte habe ihr das Mobiltelefon schnell aus der Hand gedreht, habe W. ergriffen und hochgenommen. Dann sei er mit W. weggelaufen. Sie habe um Hilfe gerufen und ihn dann verfolgt.
173Als UA. hinzukam, habe sie zunächst befürchtet, dieser gehöre zum Angeklagten. Sie habe dann aber gesehen, wie dieser den Angeklagten aufgehalten habe. Sie habe panische Angst gehabt, dass der Angeklagte ihr W. wegnehmen könne und habe sich daher auf ihn (W.) gestürzt, um ihn festzuhalten und UA. um Hilfe gebeten. Ein Messer habe sie nicht dabeigehabt. Eine Alkoholisierung des Angeklagten habe sie weder anhand seiner Sprach- und Laufweise noch sonst wie wahrgenommen und auch nicht gerochen.
174Danach habe sie nur noch einzelne Erinnerungsbilder. Irgendwie habe der Angeklagte sie in die Seite geschlagen oder „gekickt“. Einen Stich habe sie gar nicht wahrgenommen. Sie könne sich auch an eine Art Berührung am Hals und einen Schmerz im Oberschenkel erinnern. Irgendwann während des Angriffs sei sie zu Boden gegangen. Sie wisse insofern aber nur, dass sie irgendwie auf dem Boden gewesen sei und keine Luft mehr bekommen habe. Sie könne sich noch erinnern, W. angeschaut zu haben und dass jemand gesagt habe „die Frau verblutet uns“. Dann könne sie sich an nichts mehr erinnern. Sie sei erst wieder im Krankenhaus zu sich gekommen und dann schnell wegen der Nervenschäden in ein anderes Krankenhaus gekommen. Ihrem Eindruck nach liege zwischen ihrer letzten Erinnerung am Tatort und dem Erwachen im Krankenhaus nur ein Augenblick. Sie wisse aber, dass sie tatsächlich zwei Tage bewusstlos gewesen sei.
175Die Schilderung der Zeugin war glaubhaft. Die Angaben waren differenziert, ohne eine überschießende Belastungstendenz aufzuweisen. Zudem deckt sich die Schilderung der Zeugin mit den Angaben des UA.. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass die Nebenklägerin den Angeklagten nicht mit einem Messer bedrohte und der Angeklagte ihr kein Messer entwand. Dazu sagte UA. aus, die Nebenklägerin habe sich über W. gebeugt. Sie habe den Eindruck erweckt, ihn schützen zu wollen. Irgendeinen Angriff der Nebenklägerin auf den Angeklagten wie ihn der Angeklagte darstellte, verneinte UA. ausdrücklich; er schränkte seine Aussage indes dahin ein, dass er nicht genau wisse, woher das Messer gekommen sei. Er habe kurz auf die Nebenklägerin geachtet und im nächsten Moment, als er wieder auf den Angeklagten geschaut habe, habe er (der Zeuge) dann das Messer erstmalig in dessen zum Stich erhobenen Hand gesehen.
176Diese übereinstimmende Schilderung eines defensiven Verhaltens der Nebenklägerin zum Schutz des W. ist mit dem vom Angeklagten vorgeschützten, vermeintlichen Angriff der Nebenklägerin auf ihn unvereinbar. Auch wenn UA. nicht bekunden konnte, woher das Messer genau kam, so hätte er, da er auf die Nebenklägerin blickte, ein Ziehen des Messers durch diese bzw. einen fuchtelnd geführten Angriff auf den Angeklagten sehen müssen. Die Kammer glaubt der Aussage des UA.. Er steht in keiner Beziehung zum Angeklagten oder zur Nebenklägerin. Seine Aussage vor der Kammer deckte sich mit seinen ihm vorgehaltenen Angaben seiner polizeilichen Vernehmung kurz nach der Tat. Er konnte das auch für ihn sehr außergewöhnliche Geschehen noch gut erinnern und nachvollziehbar beschreiben.
177c)
178Auch für die Feststellungen zum Tatgeschehen im Übrigen gründet die Kammer ihre Überzeugungsbildung maßgeblich auf die Aussage des Zeugen UA..
179Dieser schilderte, er sei mit seinem Pkw auf der Straße FN.-straße aus dem SF. Tal kommend gefahren. Er sei damals bei der Polizei in der Ausbildung gewesen und auf dem Weg nach Hause von einer Schicht gewesen. Er sei dann auf ein streitendes Paar im Bereich eines Garagenhofes aufmerksam geworden. Es sei ihm im Vorbeifahren komisch vorgekommen, dass die Frau am Kind auf dem Arm des Mannes gezogen und laut geschrien habe. Er habe daher sein Fahrzeug nach etwa 100 Metern gewendet, um zurückzufahren und sich die Situation genauer anzuschauen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Mann mit dem Kind auf dem Arm schon in die Richtung begeben, aus der er (UA.) ursprünglich gekommen sei. Die Frau habe den Mann verfolgt. Er (UA.) habe dann seinen Pkw im Bereich kurz hinter einer Kreuzung in den Laufweg des Mannes gestellt, sei ausgestiegen und habe den Mann dann an den Schultern festhalten können, weil dieser mit dem Kind nicht so schnell habe laufen können. Er habe gefragt was hier los sei, woraufhin der Mann geantwortet habe, er (UA.) solle sich „verpissen“. Das Kind sei sein Sohn. Sodann sei die Nebenklägerin hinzugekommen und habe gesagt, ihr Kind werde entführt. Der Angeklagte habe ihn (UA.) nochmals aufgefordert zu verschwinden und gesagt „sonst endet das nicht gut.“ Er (UA.) habe dann den Arm des Angeklagten heruntergedrückt, damit dieser das Kind absetzen musste. Dann hätten beide Eltern, der Angeklagte mit der rechten Hand, je einen Arm des Kindes festgehalten, das zwischen ihnen gestanden habe. Die Nebenklägerin habe sich daraufhin über das Kind gebeugt. Es habe so ausgesehen, als habe sie das Kind vor dem Angeklagten abschirmen wollen. Dabei habe sie dem Angeklagten ihre rechte Seite zugedreht. Als er (UA.) dann wieder zum Angeklagten geschaut habe, habe er gesehen, dass dieser ein Messer in der linken Hand gehalten habe, mit der er, in Kopfhöhe erhoben zum Stich ausholte. Der Angeklagte habe dann mehrfach, mindestens vier Mal, wuchtig auf die Nebenklägerin eingestochen und dabei deren rechte Seite sowie ihren Rücken ebenfalls rechtsseitig getroffen.
180Den Blick des Angeklagten habe er als zorn- bzw. hasserfüllt in Erinnerung, könne das aber nicht mehr genauer beschreiben.
181Der Messergriff sei von der Faust des Angeklagten umschlossen gewesen. Die Messerklinge sei nach unten gerichtet und dunkel oder schwarz sowie etwa so lang wie ein Kugelschreiber gewesen. Er (UA.) sei bei dem Anblick des Messers zurückgesprungen, was ihm, als er Kommissariatsanwärter gewesen sei, eingebläut worden sei und dann schnell rückwärts zu seinem Auto gegangen, weil sein Mobiltelefon noch in der Mittelkonsole gelegen habe und er Angst gehabt habe, selbst angegriffen zu werden. Er habe den Angeklagten daher nicht aus den Augen lassen wollen. Er habe, weil er den Angeklagten auf diese Weise im Blick behalten habe, die gegen die stehende Nebenklägerin geführten Stiche mitangesehen. Zu dieser Zeit sei die Straßenbeleuchtung noch eingeschaltet gewesen. Der Vorfall habe sich direkt an einer Laterne ereignet.
182Die Nebenklägerin sei nach wenigen Stichen - er könne sich sicher an vier Stiche erinnern, als sie noch stand - zu Boden gegangen. Sodann habe er (UA.) sein Mobiltelefon aus dem Auto geholt und den Notruf gewählt. Als die Nebenklägerin am Boden lag, habe der Angeklagte weiter auf sie eingestochen. Zwei Stiche seien vorne und hinten in den rechten Oberschenkel gegangen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt auf der linken Seite gelegen, sodass der rechte Oberschenkel oben gelegen habe.
183Er (UA.) habe dann mit dem Notruf telefoniert. Zu diesem Zeitpunkt habe er sehen können, wie der Angeklagte sich zu der Nebenklägerin heruntergebeugt, ihren Kopf gehoben und eine Handbewegung gemacht habe; der Zeuge machte bei dieser Schilderung eine horizontale, fließende Armbewegung. Er habe wegen seiner Position nicht genau sehen können, ob es sich wirklich um einen Schnitt gehandelt habe, für ihn habe es aber so ausgesehen. Er könne sich auch an keine andere Bewegung des Angeklagten erinnern, die für die Halsverletzung der Nebenklägerin, die er dann während der Erste-Hilfe-Maßnahmen bemerkt habe, ursächlich gewesen sein könnte. Die anderen Bewegungen des Angeklagten mit dem Messer seien Stiche und keine Schnittbewegungen gewesen. Außerdem sei die Nebenklägerin im Stehen über das Kind gebeugt gewesen, sodass ihre Kehle vom Angeklagten abgewandt gewesen sei.
184Der Angeklagte habe sich nach der Tat schnell entfernt. Wegen des Messers des Angeklagten und weil die Nebenklägerin massiv aus der Oberschenkelwunde geblutet habe, habe er (UA.) sich aber nur um sie und nicht weiter um den Angeklagten gekümmert. Die Nebenklägerin habe gesagt, sie bekomme schlecht Luft. Er habe eine Wunde an der Seite ihres Oberkörpers bemerkt. Zudem habe die Oberschenkelwunde massiv geblutet und sei auch mit einem Mullverband nicht abzudrücken gewesen. Einer der Ersthelfer habe dann während der Versorgung auf den Kehlschnitt hingewiesen, den er (UA.) zuvor nicht bemerkt habe. Diese Wunde habe aber nicht stark geblutet. Die Polizeibeamten seien sehr schnell vor Ort gewesen und hätten sofort die Versorgung der Nebenklägerin übernommen.
185Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie eine verwaschene Sprechweise oder Unsicherheiten in seinen Bewegungen bzw. seiner Reaktionen seien ihm bei dem Angeklagten nicht aufgefallen.
186Die Angaben des Zeugen waren uneingeschränkt glaubhaft. Der Zeuge schilderte seine Erinnerung plastisch und lebensnah. Er vermochte sehr genau zu schildern, wann er durch welche Umstände abgelenkt war oder den Blick vom Geschehen abwandte, um beispielsweise sein Mobiltelefon zu ergreifen, und was er danach wieder wahrnahm. Dabei teilte er auch Wahrnehmungs- bzw. Erinnerungslücken klar und offen mit. Insofern schilderte er ausdrücklich, nicht sagen zu können, woher das Messer in der Hand des Angeklagten kam, und auch nicht genau gesehen zu haben, ob der Angeklagte die Nebenklägerin bei der schneidenden Bewegung am Ende tatsächlich geschnitten hatte. Demgegenüber schilderte er das wahrgenommene Geschehen sehr detailliert, insbesondere die Position der Personen zueinander und die Angriffe mit dem Messer äußerst genau und gut nachvollziehbar. Er vermochte dies auch durch Gesten, so beispielsweise das Herunterbeugen der Nebenklägerin, die Position der Anwesenden zueinander oder die zum Stich erhobene Hand des Angeklagten anschaulich zu machen, wobei seine Darstellung durchweg schlüssig und nachvollziehbar war.
187Ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen für Rechtsmedizin Dr. LP. sind die vom Zeugen geschilderten Verletzungen im Bereich von Rücken und Seite, Oberschenkel und Hals rechtsseitig dort vorhanden, wo sie auch nach der Aussage des Zeugen sein sollten.
188Die Sachverständige bestätigte, dass die Verletzungen der knöchernen Strukturen, das heißt der Wirbelkörper sowie der Rippen, einen nicht unerheblichen Kraftaufwand erforderten, sodass auch in den Angaben zu wuchtig geführten Stichen durch den Angeklagten keinerlei überschießende Belastungstendenz des UA. festzustellen ist.
189Der Überzeugung der Kammer zur Ausführung des Kehlschnitts steht nicht entgegen, dass UA. einen solchen Schnitt nicht sicher wahrnahm. Denn er schilderte eine Bewegung des Angeklagten, die zwangslos einem Messerschnitt entsprach. Überdies ist nach der Länge und Tiefe des Kehlschnitts bis in das Unterhautfettgewebe eine Schnittführung zu einem Zeitpunkt, als die Nebenklägerin bereits in ihrer Bewegung eingeschränkt am Boden lag, sehr viel besser nachvollziehbar als ein mehr oder weniger zufälliger, gerader Kehlschnitt in dem dynamischen Geschehen zuvor, das von zustechenden Bewegungen des Angeklagten von oben auf die vorgebeugte Nebenklägerin geprägt war.
190d)
191Der Zeuginnen YX., VW. und BR. bestätigten jeweils, dass der Angeklagte den W. auf den Arm nahm und mit diesem weglief, während die Nebenklägerin laut um Hilfe schrie. Dabei sei das Gangbild des Angeklagten in keiner Weise unsicher gewesen.
192Das weitere Geschehen, insbesondere die Tatausführungen wurde von den Zeuginnen nicht beobachtet.
1932.
194a)
195Ihre Überzeugung von der Absicht des Angeklagten, die Nebenklägerin zu töten, und von dem Zeitpunkt, zu dem er diese Absicht fasste, hat die Kammer zunächst aus einem Rückschluss vom Verhalten des Angeklagten gewonnen.
196Insoweit hat die Kammer zunächst in den Blick genommen, dass er in den familiengerichtlichen Verfahren wiederholt äußerte, er werde die Nebenklägerin „kriegen“ bzw. er werde sie „fertig machen“ und sie werde ihr Verhalten „bereuen“. Weiterhin kündigte er u. a. in der von ihm verfassten E-Mail-Nachricht vom 22.12.2022 „Rache“ an und teilte mit, sich bisher nur „gebremst“ zu haben. Diese Äußerungen sie „fertig zu machen“ sowie die Äußerungen in der E-Mail-Nachricht tätigte er dabei zu einem Zeitpunkt, als er davon ausging, im familiengerichtlichen Verfahren um das Umgangsrecht zu unterliegen. Danach ist naheliegend, dass er eine Gewalttat zum Nachteil der Nebenklägerin zumindest in Erwägung zog. Ob er dazu zu diesem Zeitpunkt schon entschlossen war, vermochte die Kammer indes nicht festzustellen, denn es kann sich bei den o. g. Äußerungen auch um bloße Drohungen gehandelt haben. Das gilt umso mehr als der Angeklagte zu Beginn des Tatgeschehens zunächst den Namen der Nebenklägerin rief und ihr „nur“ das Mobiltelefon aus der Hand drehte, ehe er W. ergriff und davoneilte. Zu diesem Zeitpunkt setzte er insbesondere das von ihm mitgeführte Messer noch nicht ein. Wenngleich die oben genannten Äußerungen Wut, Verzweiflung und Gewaltbereitschaft erkennen lassen, belegt zur Überzeugung der Kammer das anfängliche Verhalten des Angeklagten sein zu diesem Zeitpunkt handlungsleitendes Motiv, Umgang mit W. zu haben, nicht aber die Nebenklägerin zu töten.
197Dabei war es aus seiner Sichtweise so, dass dies im Sinne K. sei. Diese Motivation gab der Angeklagte wiederholt im Zuge seiner Einlassung an. Zudem offenbarte sie sich auch im Verhalten des Angeklagten im Verlauf der Hauptverhandlung. Er war durchgängig darauf bedacht, darzulegen, dass er ein guter Vater, die Nebenklägerin dagegen eine schlechte Mutter sei. Hierauf zielten seine Fragen bei der Vernehmung von Zeugen selbst dann vehement und umfassend ab, wenn eine Relevanz für Schuld- und Straffrage nicht zu erkennen war.
198Diese Motivation des Angeklagten wird zudem durch das objektive Tatgeschehen bestätigt, bei dem der Angeklagte seine Handlungen zunächst „nur“ darauf ausrichtete, W. mitzunehmen. Auch die Gewaltanwendung gegen die Nebenklägerin durch Wegnahme des Mobiltelefons war nicht auf deren Verletzung oder Tötung, sondern allein auf die Beendigung des Notrufs gerichtet. Dies belegt, dass der Angeklagte zunächst nur mit dem Motiv der Kindeserlangung handelte.
199Das wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin IZ.. Sie schilderte zum Verhalten des Angeklagten in einem früheren Strafverfahren vor dem Amtsgericht L. ebenfalls, dass auch in der dortigen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten dessen Hauptaugenmerk nicht auf der Verteidigung gegen die ihm zur Last gelegte Tat gelegen habe, sondern darauf, ihr darzustellen, dass er für W. kein schlechter Umgang sei.
200Zur Überzeugung der Kammer entschloss sich der Angeklagte, als er erkannte, dass er aufgrund des Eingreifens der Nebenklägerin und des UA. seinen Plan, W. an sich zu bringen, dazu dass auch die Nebenklägerin W. nicht bekommen solle. Dies tat er einerseits aus der objektiv nicht nachvollziehbaren Sichtweise, damit im Sinne K. zu handeln, da er meinte dieser würde von der Nebenklägerin schlecht behandelt bzw. teils auch misshandelt und zudem, weil sich aufgrund der familienrechtlichen Streitigkeiten ein Hass auf die Nebenklägerin in ihm aufgebaut hatte, den er nunmehr ausleben wollte. Diese Mischung aus Wut, Zorn bzw. Verzweiflung hat auch der Angeklagte in seinem letzten Wort nochmals ausdrücklich so angegeben.
201Dieses Motivbündel wird bestätigt durch einen Rückschluss vom vorgängigen Verhalten des Angeklagten in Bezug auf die elterliche Sorge für W.. Insofern war der Angeklagte nicht nur bestrebt, sich selbst in einem guten Licht darzustellen, sondern er erhob auch wiederholt schwerwiegende, wenn auch nicht haltbare Vorwürfe gegen die Nebenklägerin. Zudem drohte er der Nebenklägerin in der Vergangenheit insbesondere während der familienrechtlichen Streitigkeiten immer wieder mit Gewalt.
202Auch die Zeugin IZ. schilderte, dass sich der frühere Verteidiger des Angeklagten ihr gegenüber genötigt gesehen habe, auf das aus seiner Sicht bestehende erhebliche Gefährdungspotenzial des Angeklagten hinzuweisen, was belegt, dass die Fixierung auf den Umgang mit W. auch aus der Sicht Dritter ein massives Gefahrenpotential u.a. für die Nebenklägerin barg.
203Zur Überzeugung der Kammer änderte der Angeklagte seinen ursprünglichen Plan und fasste er Tötungsvorsatz, als er erkannte, dass er W. wegen des Widerstands der Nebenklägerin und des UA. nicht würde mitnehmen können. Denn zu diesem Zeitpunkt, als sich die Nebenklägerin über W. beugte und ihn damit abschirmte, ergriff der Angeklagte das Messer und führte er mit großer Wucht die ersten Stiche aus. Er stach mehrfach im Bereich des Oberkörpers sowie des Halses auf die Nebenklägerin ein und schnitt ihr abschließend über zehn cm und bis in das Fettgewebe hinein den Hals auf. Diese gezielten, in hohem Maße lebensgefährdenden Handlungen belegen zur Überzeugung der Kammer den Tötungsvorsatz zu diesem Zeitpunkt. Dass im Bereich des Halses und des Oberkörpers besonders empfindliche und für das Überleben notwendige Organe liegen, ist allgemein bekannt und hatte der Angeklagte dementsprechend in sein Mitbewusstsein aufgenommen.
204Zur kraftvollen Ausführung der Stiche in den Rücken gründet die Kammer ihre Überzeugungsbildung zunächst auf die Angaben des Zeugen UA.. Dieser erlebte das Tatgeschehen aus nächster Nähe mit und schilderte eine erhebliche Kraft und Wucht des Angeklagten bei der Ausführung der Stiche. Die Kammer glaubt ihm dies. Seine Aussage wird insoweit durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. LP. bestätigt. Sie schilderte die eingetretenen schweren Verletzungen im Rücken- und Nackenbereich mit den dortigen Verletzungen der knöchernen Wirbelkörper und führte dazu aus, dass derartige Verletzungen nur mit erheblichem Kraftaufwand zu verursachen seien. Weiter seien bereits diese Stiche je für sich in hohem Maße lebensgefährdend gewesen, weil das Rückenmark insgesamt hätte durchtrennt werden können und weil die Lunge verletzt wurde. Die Stiche in den Oberschenkel seien in hohem Maße lebensgefährdend gewesen, weil dadurch ein hoher Blutverlust begründet wurde. Der Schnitt über die Kehle sei potentiell lebensgefährdend gewesen, weil bei nur geringfügig anderer Schnittführung die den Kopf versorgenden Blutgefäße und die Luftröhre eröffnet worden wären.
205In ihrer danach bereits gewonnenen Überzeugung vom Tötungsvorsatz des Angeklagten wurde die Kammer bestätigt durch die verlesene polizeiliche Aussage des Zeugen QU.. Darin sagte er aus, der Angeklagte habe ihn am Tag nach der Tat in OR. aufgesucht und gesagt, er habe aus Deutschland flüchten müssen und „Scheiße“ gebaut. Er hätte seine Ex-Frau erstochen. Auf Nachfrage, ob sie tot sei, habe er (der Angeklagte) gesagt, dass er ganz oft zugestochen habe. Dies habe er dann auch durch Bewegungen demonstriert. Er (QU.) habe ihn (den Angeklagten) definitiv so verstanden, dass er (der Angeklagte) sie getötet habe. Er habe den Angeklagten so verstanden, dass dieser so oft zugestochen habe, bis sie stirbt.
206Die Kammer vermag insoweit einen Irrtum bzw. ein Missverständnis bei der Vernehmung des Zeugen auch ohne dessen persönliche Vernehmung sicher auszuschließen, denn die Zeugin H. gab gegenüber der Kammer an, sie sei am 17.01.2023 von ihrem Bruder, dem QU. angerufen worden. Dieser habe gesagt, der Angeklagte sei bei ihm und habe ihm gesagt, dass er auf seine Ex-Frau mehrfach eingestochen habe. QU. habe dabei das tschechische Wort benutzt, dass wörtlich „auseinandergestochen“ heiße. Sie habe nach der Wiedergabe ihres Bruders den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte ihm die Tötung, nicht nur eine Verletzung der Nebenklägerin geschildert habe.
207Auch QU. bestätigte auf Nachfrage in seiner polizeilichen Vernehmung ausdrücklich, er habe den Angeklagten so verstanden, dass dieser so oft zugestochen habe, bis sie (die Ex-Frau) stirbt.
208Die Kammer schließt aus, dass Zeuge QU. den Angeklagten missverstanden haben könnte. QU. beherrscht nach Angaben der H. die deutsche Sprache so gut wie sie, die in der Hauptverhandlung keinen Dolmetscher benötigte. Auch der Angeklagte beherrscht die deutsche Sprache im Wesentlichen. So griff er nur vereinzelt auf den in der Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscher zurück, wenn er glaubte, etwas missverstanden zu haben. Seine Erklärungen konnte er ohne Hilfe selbst in deutscher Sprache und verständlich formulieren.
209Unter diesen Umständen ist die Kammer zugleich auch davon überzeugt, dass der Angeklagte mit dem Kehlschnitt die Tötung vollenden wollte und unmittelbar nach diesem Schnitt als sicher feststehend davon ausging, dass die Nebenklägerin noch an Ort und Stelle versterben werde.
210Dass der Tötungsversuch objektiv und auch aus der Sicht des Angeklagten einerseits nicht fehlgeschlagen und andererseits beendet war, folgert die Kammer wesentlich aus der ohne Weiteres erkennbaren hohen Lebensgefährlichkeit der Stiche gegen den Oberkörper, den Hals- und Nackenbereich sowie des Kehlschnitts. Der Angeklagte nahm wahr, dass die Nebenklägerin nach den Stichen zu Boden ging, was auch aus seiner Sicht nur Folge seiner kurz zuvor geführten wuchtigen Stiche sein konnte.
211Weiter erkannte er, dass die beiden Einstiche am Oberschenkel stark bluteten. Insofern schilderte der Zeuge UA., dass das Blut am Oberschenkel fast schon schwallartig herausgespritzt sei und sich schnell eine große Blutlache gebildet habe. Dies bestätigte auch der Zeuge Dr. BX., der als vor Ort behandelnder Arzt den Blutverlust nach der Größe der Blutlache auf ein bis eineinhalb Liter schätzte.
212Auch wenn von einem Laien keine sichere Einschätzung der Menge des Blutverlustes vorgenommen werden kann, besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte gleichwohl von einem massiven und damit auch lebensgefährlichen Blutverlust ausging. Denn die beiden stark blutenden Wunden am Oberschenkel sah der Angeklagte, weil er sich zuletzt über die Nebenklägerin zum Ansatz des Kehlschnitts gebeugt hatte. Auch wenn der Blutaustritt zu diesem Zeitpunkt noch geringer war als bei dem zeitlich danach erfolgten Hinzutreten des UA., lagen doch nur wenige Augenblicke zwischen dem Weggehen des Angeklagten nach dem Kehlschnitt und dem Beginn der Rettungsmaßnahme durch UA., bei dem er den Blutverlust über die Oberschenkelwunden sofort als kritischste Verletzung erkannte.
213b)
214Die Fähigkeit des Angeklagten zur Einsicht in das Unrecht der Tat und seine Fähigkeit, sein Verhalten nach Maßgabe dieser Einsicht zu steuern, waren im Tatzeitpunkt nicht erheblich vermindert oder gar aufgehoben im Sinne von §§ 20, 21 StGB. Die Kammer gründet ihre dahingehenden Feststellungen und Wertungen wesentlich auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. CZ. dazu. Sie führte im Wesentlichen aus:
215Nach der Exploration und dem Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen habe, hätten sich keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung im engeren Sinne ergeben, insbesondere nicht für eine schizophrene oder affektive Psychose oder eine hirnorganisch bedingte Beeinträchtigung oder Störung der psychischen Funktionen.
216Eine forensisch relevante Intoxikation mit Alkohol sei für die Tatzeit nicht festzustellen. Der Angeklagte habe ihr gegenüber einen Alkoholkonsum zuletzt am 12.01.2023 angegeben. Selbst wenn man der abweichenden Einlassung in der Hauptverhandlung folge, wonach er in der Nacht zum Tattag Alkohol konsumiert habe, ergebe sich keine andere Bewertung. Denn der Angeklagte habe bei der Tatausführung äußerst zielorientiert und strukturiert gehandelt, um sein Vorhaben umzusetzen. Er sei, wie vorher geplant, frühzeitig aufgestanden, um die Nebenklägerin auf dem Weg zum Kindergarten abzupassen. Sodann habe er ihr aufgelauert und unverzüglich den Versuch der Nebenklägerin, die Polizei zu rufen, wahrgenommen und unterbunden. Er habe dann W. an sich genommen und sei geflohen. Auf das eingeholt werden durch die Nebenklägerin und das Hinzutreten des UA. habe er unverzüglich und zielgerichtet reagiert. Das belege, dass er in der Lage war, sich auf wechselnde Situationen angemessen einzustellen. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beim Angeklagten habe kein Zeuge in irgendeiner Form berichtet.
217Eine forensisch relevante Intoxikation mit THC sei aus den gleichen Gründen nicht festzustellen. Der Angeklagte habe zum Konsum von Marihuana am Vortag ohnehin keine Angaben gemacht.
218Der Angeklagte habe bei Begehung der Tat keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung gehabt. Das sei hier schon deshalb zu verneinen, weil der Angeklagte die Situation des gewaltsamen Aufeinandertreffens mit der Nebenklägerin selbst konstelliert habe; er habe ihr aufgelauert und habe W. gewaltsam an sich genommen.
219Eine Intelligenzminderung liege allein schon im Hinblick auf den Werdegang des Angeklagten und sein Bildungsniveau auszuschließen.
220Die Kammer schließt eine schwere andere seelische Störung bei dem Angeklagten aus. Die Kammer hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass dieses Eingangsmerkmal unterschiedliche diagnostische Kategorien umfasst. Das sind Anpassungsstörungen, Störungen der Persönlichkeitsentwicklung und das paranoide Syndrom, zum Beispiel in Form des Querulantenwahns. Letztlich sind hier erfasst funktionelle Abnormitäten des Seelenlebens. Gemeinsamer Grundcharakter ist die Desintegration der Lebensganzheit mit einer ungenügenden Abstimmung der einzelnen Glieder und einer mangelnden Ausbildung oder einem Überwiegen einzelner Elemente. Eine Persönlichkeitsstörung im obigen Sinne hat als solche, ohne dass damit die Beurteilung als „schwer“ verbunden ist im Allgemeinen zur Voraussetzung eine deutliche und überdauernde Unausgewogenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Bereichen von Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken, sowie in den Beziehungen zu anderen. Weiter muss das abnorme Verhaltensmuster tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend erscheinen und muss es sich in Kindheit und Jugend herausgebildet und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert haben. Weiter ist es regelmäßig mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungen verbunden und darf nicht auf Hirnschädigung, Hirnkrankheit oder andere psychiatrische Störungen zurückzuführen sein.
221Für die Beurteilung der Schwere einer Persönlichkeitsstörung kommt es auf den Inhalt und die Ausprägung der Störung im Einzelfall an. Entscheidend ist dabei, ob eine Beeinträchtigung in ihren konkreten Auswirkungen die intellektuellen und emotionalen Anteile der Persönlichkeit deren Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten in einem solchen Ausmaß einengt, dass der Täter bei Begehung der Tat die dem Einzelnen von Rechts wegen abverlangte psychische Kraft zu normgemäßem Verhalten nicht oder nur eingeschränkt aufzubringen vermag. Maßgebend ist auch, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Die Persönlichkeitsstörung muss Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen – auch sozialen – Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen.
222Die Kammer stützt ihre Überzeugungsbildung zum Ausschluss dieses Eingangsmerkmals wesentlich auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. CZ.. Sie führte dazu im Wesentlichen aus: Eine schwere andere seelische Störung sei aus psychiatrischer Sicht nicht festzustellen. Unter Berücksichtigung des Lebenslaufs erweise sich die Persönlichkeit des Angeklagten in forensischer Sicht zwar als auffallend, aber nicht als gestört. Die Persönlichkeit des Angeklagten sei von einer aggressiven und impulsiven Grundhaltung geprägt.
223Zudem offenbare sich bei dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere zu den familiengerichtlichen Verfahren, der Exploration sowie aufgrund dessen Verhaltens in der Hauptverhandlung, dass er im Hinblick auf den Umgangsausschluss bzw. Sorgerechtsstreit deutlich paranoide Züge entwickelt habe. Er gehe authentisch von einer fremdenfeindlichen bzw. islamophoben Weltverschwörung gegen sich selbst aus und sei unfähig, sein eigenes Verhalten zu reflektieren, selbst wenn Widersprüche seines Verhaltens offen zu Tage träten.
224Für eine Einordnung dieser Persönlichkeitsstörung als forensisch relevante Störung im obigen Sinne wäre es jedoch erforderlich, dass sich bereits in der Kindheit und Jugend entsprechende Auffälligkeiten gezeigt hätten. Diese habe der Angeklagte jedoch gerade nicht berichtet. Vielmehr habe er von seinem Aufwachsen in geordneten Verhältnissen und einer problemlosen und erfolgreichen Schul- und Studienlaufbahn berichtet. Auch in Deutschland sei das Verhalten des Angeklagten zunächst unauffällig gewesen. Er habe zunächst studiert, dann gearbeitet und normale Beziehungen bzw. Sozialkontakte unterhalten.
225Überdies beschränke sich die Auffälligkeit des Angeklagten auf den Konflikt mit der Nebenklägerin bzw. damit verbunden auf den Konflikt im Hinblick auf Umgang und Sorgerecht bzgl. W.. Für eine Störung bedürfte es aus forensischer Sicht indes aber auch Auswirkungen auf weitere Lebensbereiche jenseits dieser beiden zusammenhängenden Konfliktfelder, die aber niemand geschildert habe und die auch sonst nicht zu erkennen seien.
226Auch sei keine andere forensisch relevante Störung festzustellen. Die Trennung vom eigenen Kind sei zwar zweifellos als psychische Belastung zu sehen, belege aber keine krankhafte Komponente oder relevante Ausnahmesituation bei Begehung der Tat. Dabei sei bedeutsam, dass das Abfangen der Nebenklägerin nicht spontan, sondern bereits im Vorfeld geplant erfolgte
227Die Kammer ist den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen zur vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten nach eigener Überzeugungsbildung gefolgt. Ihre Einschätzungen decken sich mit dem Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten gewonnen hat.
228Weder vom Angeklagten noch von den vernommenen Zeugen wurden irgendwelche Beeinträchtigungen des Angeklagten beim Sprechen, der Bewegung oder der Reaktion auf das sich situativ verändernde, mehraktige Tatgeschehen geschildert, die Anhaltspunkte für eine Verminderung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit geben könnten.
229Das gezielte Abfangen der Nebenklägerin, die unverzügliche und zielgerichtete Reaktion auf den Versuch des Absetzens eines Notrufs und die Reaktion auf das Hinzutreten des Zeugen UA. im unmittelbaren Tatvorfeld sprechen, auch nach der Wertung der Kammer, entscheidend gegen das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation im Sinne einer Bewusstseinsstörung.
230Soweit über das Leben des Angeklagten im Kindes- und Jugendalter in G. nichts Näheres, insbesondere nichts über etwaige Probleme bekannt wurde, ergibt sich daraus die verneinte schwere andere seelische Störung betreffend nichts Anderes. Denn die Sachverständige Dr. CZ. stützte ihre fachliche Wertung gerade auch auf die mehrere Jahre völlig unauffällige Lebensführung des Angeklagten in Deutschland.
231Die Ausführungen der Sachverständigen, wonach das paranoid erscheinende Verhalten des Angeklagten nur auf den Konflikt mit der Nebenklägerin wegen des Umgangs mit W. und der Sorge für ihn bezogen sei, werden durch die Angaben der Zeugin H. gestützt. Sie sagte aus, ihr und ihrem Sohn gegenüber habe der Angeklagte sich freundlich und liebevoll verhalten. Es sei zwar auch zu Eifersucht und Streit zwischen ihnen gekommen, jedoch sei dies teils von ihr und teils von dem Angeklagten ausgegangen, ohne dass sie das Verhalten des Angeklagten als irgendwie auffällig oder situationsunangemessen empfunden hätte. Einzig auffallend bzw. störend sei gewesen, dass sich der Angeklagte immer wieder auf den Sorgerechtsstreit fokussiert habe. Er habe sich dann von ihr ablenken lassen, sei aber, gerade zur Zeit des zuletzt geführten Verfahrens vor dem Amtsgericht Z. nach einigen Tagen wieder zu diesem Thema zurückgekommen.
232Die auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin stützen die Ausführungen der Sachverständigen anschaulich, da sie Auffälligkeiten gerade auf den Umgangs- und Sorgerechtsstreit bei sonst unauffälligem Verhalten belegen.
233zu IV.
2341.
235Die Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung sowie der Aussage des QU., wonach er vom Angeklagten am Tag nach der Tat in OR. aufgesucht wurde.
236Der Angeklagte war in einem Mitgliedsstaat der EU inhaftiert. Anhaltspunkte dafür, dass die Haftverhältnisse in OR. gegenüber denjenigen in Deutschland schlechter waren, hat die Kammer nicht festgestellt.
237Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung zur Haftsituation schilderte, diese sei sehr schlecht gewesen, weil man ihn in der Haft oft nicht verstanden habe, hat dies keinen Zusammenhang mit den eigentlichen Haftbedingungen, sondern ist auf den Umstand zurückzuführen, dass er gezielt ins Ausland flüchtete.
238Überdies wurde der Angeklagte zur Behandlung seines Hämorridenleidens nach eigenen Angaben dreimal zur ärztlichen Behandlung verbracht. Dass eine Operation, dann nicht durchgeführt wurde, weil er angab, eine Narkoseaufklärung nicht verstanden zu haben, hat keinen Zusammenhang zu den sonstigen Haftbedingungen.
239Soweit sich der Angeklagte zu Beginn in Einzelhaft befand und erst danach in einem Mehrpersonenhaftraum untergebracht wurde, begründet dies keine gegenüber deutschen Haftverhältnissen schlechtere Haftsituation, sondern gründet sich auf die besondere Situation unmittelbar nach der Verhaftung und der dann gegebenen besonderen Situation der Auslieferungshaft.
240Soweit der Angeklagte angab, er habe, nachdem er in der Haft mit Essen geworfen bzw. dieses weggeworfen habe, Pfefferspray in die Augen bekommen und sei dann in Einzelhaft verbracht worden, begründet auch dies keine besondere bzw. schlechtere Haftsituation in OR.. Vielmehr ist dies durch das vorherige Verhalten des Angeklagten begründet. Die zeitweise erfolgte Einzelhaft entspricht als Disziplinarmaßnahme dem deutschen Haftrecht.
241Im Übrigen hat der Angeklagte im Hinblick auf die Unterbringung in einer Mehrpersonenzelle geschildert, dort sei es ihm gut gegangen. Er bemängelte lediglich die allgemeinen Haftbeschränkungen in der Untersuchungshaft wie beispielsweise die Einschränkungen des Kontaktes nach außen.
2422.
243Die Feststellungen zu den Verletzungen der Nebenklägerin und den Verletzungsfolgen beruhen auf den dazu verlesenen Arztberichten, den Angaben der dazu vernommenen Zeugen sowie dem rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. LP..
244Der Zeuge UA. sowie die Zeugen VC. und WE. als ersteintreffende Polizeibeamte schilderten, jeweils den Zustand und die Verletzungen der Nebenklägerin insbesondere, dass die Oberschenkelwunde stark geblutet habe, dass die Nebenklägerin über Luftnot klagte und alsbald weggedämmert sei.
245Die Zeugen Dr. BX., Dr. CT. und Dr. CL. schilderten jeweils die Behandlung der Nebenklägerin vor Ort, im Rettungswagen und im Krankenhaus. Dr. CT. vermochte insbesondere die Verletzungen der Nebenklägerin zum Zeitpunkt der Aufnahme der Klägerin im Krankenhaus anhand dort gefertigter und in Augenschein genommener Lichtbilder der Verletzungen im Einzelnen darzustellen.
246Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. LP. erläuterte die insgesamt elf Stiche und die Schnittverletzung so wie die Kammer sie festgestellt hat. Dabei erläuterte sie ihre Schlussfolgerungen anschaulich anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Verletzungen sowie der Angaben der ärztlichen Zeugen und Arztberichte in anschaulicher und nachvollziehbarer Weise. Die Gefährlichkeit der Beinverletzung ergebe sich dadurch, dass große Blutgefäße im Oberschenkel eröffnet worden seien. Dies folge neben den Zeugenaussagen auch aus den ärztlichen Berichten. Die Schätzung von Dr. BX. zum Verlust von rund ein bis anderthalb Litern Blut vor Ort sei mit den im Krankenhaus festgestellten Blut- und Kreislaufwerten der Nebenklägerin zwanglos in Einklang zu bringen. Sowohl der geringe Hämoglobinwert wie auch die Übersäuerung belegten, dass bereits ein massiver, akut lebensgefährlicher Blutverlust eingetreten sei. Es sei nur der schnellen Anlage des Tourniquets zu verdanken, dass der Blutverlust gestoppt und das Leben der Nebenklägerin habe gerettet werden können. Infolge Eröffnung der großen Blutgefäße habe neben dem hohen Blutverlust auch die Gefahr bestanden, dass Luft in die Blutbahn eindringe. Das hätte zu einer tödlich wirkenden Embolie führen können. Wenn ein Blut-Luft-Gemisch in die Blutbahn und dann in das Herz gelangt wäre, hätte das Herz wegen der geringeren physikalischen Dichte des Blut-Luft-Gemisches seine Pumpleistung verloren. Auch der Einstich in die Lunge wäre infolge des sich dann entwickelt habenden Hämatopneumothorax unbehandelt tödlich gewesen. Insofern sei nicht nur eine Eröffnung des Pleuraspalts, sondern auch eine Verletzung des Lungenparenchyms selbst dokumentiert. Unbehandelt hätte dies zu weiterem Eindringen von Blut und Flüssigkeit und damit zu einer immer geringeren Entfaltungsmöglichkeit der Lunge und zu einer tödlich wirkenden Sauerstoffunterversorgung geführt. Die Nervenschädigungen des Rückenmarks seien eindeutig den Verletzungen der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule zuzuordnen. Diese seien eindeutig durch die Einstiche in den Hals-/Nacken- und Rückenbereich verursacht worden.
247Die Nebenklägerin schilderte vor der Kammer anschaulich die zunächst umfassenden sensorischen und motorischen Einschränkungen sowie die Verbesserung infolge der weiteren Behandlung und der durchgeführten Reha-Maßnahme. Sie schilderte auch, wie von der Kammer festgestellt, die noch verbliebenen Gefühlsstörungen sowie die Probleme gerade im Hinblick auf eine noch immer vorhandene Lähmung des rechten Beines, die es ihr unmöglich machten, sich ohne Gehhilfen in der Wohnung bzw. Rollstuhl außerhalb der Wohnung zu bewegen.
248Diese auch von den vernommenen Ärzten geschilderten sensorischen und motorischen Einschränkungen sind auch nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. LP. mit den Rückenmarksverletzungen zwanglos in Einklang zu bringen und medizinisch nachvollziehbar.
249Diese führte weiter aus, die Oberschenkelnarben seien ausweislich der Fotos der Einstichstellen aus dem OP auf die Operationen zurückzuführen; die großflächige Schnittführung sei im Hinblick auf die Verletzung großer Blutgefäße fachlich nicht zu beanstanden, da in diesem Bereich neben den Hauptvenen und Arterien jeweils auch Venen- und Arteriengeflechte vorhanden seien, welche bei Einstichen üblicherweise auch eröffnet werden könnten. Es sei daher notwendig das Verletzungsausmaß sicher zu ermitteln und schnell zu versorgen, was nur bei einer großen Schnittführung möglich sei.
250Die Kammer vermochte sich den Ausführungen der Sachverständigen uneingeschränkt anzuschließen. Diese erläuterte ihre Ausführungen einerseits anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Verletzungen sowie von Schaubildern unter Bezugnahme auf die bei der Nebenklägerin gemessenen physiologischen Werte. Weiterhin stützte sie ihr Gutachten auf die Angaben der Nebenklägerin zum Heilungsverlauf. Dabei erklärte sie nachvollziehbar die jeweiligen Zusammenhänge zwischen den Verletzungen und den daraus folgenden körperlichen Erscheinungen.
251VI.
252Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Totschlags, Verbrechen gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB in Tateinheit gemäß § 52 StGB mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs.1 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht.
2531.
254a)
255Als er die Nebenklägerin mit dem Messer angriff und mit mehreren Messerstichen schwer verletzte, setzte er unmittelbar zum Versuch der Tötung der Nebenklägerin an. Er hatte dabei die Absicht, die Nebenklägerin zu töten.
256b)
257Er handelte rechtswidrig. Auch wenn er sich im Recht wähnte, weil er sich in seinem Sorgerecht für W. verletzt wähnte, war ihm doch die fortgeltende Entscheidung zum umfassenden Sorgerecht, das allein bei der Nebenklägerin lag, bekannt. Weiter wusste er um den Stand des von ihm selbst eingeleiteten Verfahrens zur Wiedereinräumung des Umgangsrechts.
258Er handelte nicht in Notwehr im Sinne von § 32 StGB, weil die Nebenklägerin ihn nicht angriff. Dementsprechend scheidet auch ein Überschreiten der Notwehr im Sinne von § 33 StGB aus.
259c)
260Er handelte schuldhaft.
2612.
262Die Tat verwirklicht kein Mordmerkmale des § 211 StGB.
263a)
264Eine heimtückische Begehungsweise scheidet aus, weil die Nebenklägerin nicht arglos war. Denn sie hatte nach eigenen Angaben bereits „ein schlechtes Gefühl“, als der Angeklagte ihren Namen rief. In der Folge begann sie, einen Notruf abzusetzen und bat auch den UA. um Hilfe. Auch wenn sie nicht mit dem Messerangriff auf sich rechnete, ging sie gleichwohl von einer Gefahr durch den Angeklagten für W. und auch für sich selbst aus. Gerade angesichts des in der Vergangenheit gewalttätigen Verhaltens ihr gegenüber lag dabei auch aus ihrer Sicht nahe, dass der Angeklagte sie körperlich angreifen könnte.
2657
266b)
267Die Tat erfolgte nicht zur Ermöglichung einer anderen Straftat, namentlich einer Kindesentziehung im Sinne von § 235 StGB.
268Weil der Angeklagte der leibliche Vater des W. ist und nicht festgestellt werden konnte, ob er sich mit W. außer Landes begeben wollte, kann nicht festgestellt werden, dass sein geplantes Vorhaben eine Kindesentziehung nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB dargestellt hätte.
269Abgesehen davon hatte der Angeklagte Tötungsvorsatz erst zu einem Zeitpunkt, als er erkannte, dass er W. nicht mehr würde mitnehmen können. Auch nach dem Angriff versuchte er nicht mehr, IB. mit sich zu nehmen.
270Sein auf eine Kindesentziehung gerichtetes Vorhaben gab er vielmehr nach dem Messerangriff auf.
271Eine Verdeckungsabsicht scheidet aus, weil UA. das Geschehen auch nach der Wahrnehmung des Angeklagten mitbekam, er diesen aber nicht angriff und durch seine Worte er solle sich „verpissen“ zum Weggehen bewegen wollte.
272c)
273Die Kammer bewertet die Beweggründe des Angeklagten nicht als niedrig im Sinne von § 211 StGB. Die Kammer hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
274Niedrig handelt, wer den personalen Eigenwert des Getöteten missachtet oder wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tötungshandlung besteht, sodass die Tat dem Unrechtsgehalt nach letztlich den weiteren Merkmalen des § 211 StGB vergleichbar ist. Maßgebend sind der vorrangige Beweggrund, durch den der Tatentschluss seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat. Dazu bedarf es einer Wertung, die eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere der ihn beherrschenden Vorstellungen und Erwartungen umfasst. Bei Vorliegen eines Motivbündels liegt ein niedriger Beweggrund in diesem Sinne nur vor, wenn diese Gesamtwürdigung ergibt, dass der unter mehreren Beweggründen führende und letztlich "bewusstseinsdominante" als niedrig zu bewerten ist.
275Für die Wertung als niedrig spricht, dass der Angeklagte selbst seinen Umgangsausschluss durch eigenes Verhalten verursachte und die Tatbegehung ursächlich darauf beruhte, dass er die von ihm durch sein Verhalten verursachten Entscheidungen der Familiengerichte nicht hinnahm und nicht hinnehmen wollte. Er stellte vielmehr seine eigenen Wünsche und Vorstellungen über diese Entscheidungen, indem er zunächst versuchte, sich des W. zu bemächtigen und dann letztlich die Nebenklägerin aus Wut, Hass und Verzweiflung und auch deshalb angriff, weil er deren Umgang mit W. unterbinden wollte.
276Die Kammer vermochte indes nicht festzustellen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat ein ausreichendes Motivationsbeherrschungspotential hatte, das heißt die Fähigkeit hatte, die nach objektiven Maßstäben gegebene besondere Verwerflichkeit seines Handelns in sein Mitbewusstsein aufzunehmen und wertungsmäßig zu erkennen. Vielmehr liegt nahe, dass es diesem Angeklagten aufgrund seiner insoweit nicht mehr im Normbereich liegenden Persönlichkeit nicht möglich war, diese Wertung zu erkennen und seine gefühlsmäßigen Regungen danach auszurichten und zu beherrschen. Die Kammer stützt sich insoweit auf Folgendes:
277Der Angeklagte sagte selbst aus, er sei ihm Hinblick auf den Sorgerechtsstreit zornig, wütend und verzweifelt gewesen. Diese Schilderung ist angesichts des äußeren Tatablaufs nachvollziehbar, weil dieser geprägt war von der anfänglichen Mitnahme des W. und es erst nach deren Fehlschlag zum Einstechen auf die Nebenklägerin kam.
278Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. CZ. ist die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten deutlich auffällig im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung. Zur fehlenden Selbstreflektionsfähigkeit des Angeklagten führte die Sachverständige aus, er sei zu einem Perspektivwechsel im Hinblick auf das Umgangs- und Sorgerecht sowie bei Konflikten mit der Nebenklägerin nicht in der Lage und könne sein Verhalten in diesem Kontext nicht in einem normalerweise eigentlich zu erwartenden Maße reflektieren, sondern sei völlig auf den eigenen Standpunkt fixiert und handele dann aus einer subjektiv empfundenen Verzweiflung heraus, selbst wenn dies aus normalpsychologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Das ergebe sich aus seinem langzeitig und auch in der Hauptverhandlung gezeigtem Verhalten. So sei er in seiner Schilderung der Beziehung zur Nebenklägerin sowie der familiengerichtlichen Streitigkeiten durchgängig bemüht gewesen, sich selbst in einem guten Licht darzustellen und sich „als Sklave seiner Frau“ darzustellen. Er habe auf Widersprüche bzw. kritische Nachfragen u. a. zu den Hintergründen der gegen ihn ergangenen Strafurteilen ungehalten reagiert. Er sei unfähig gewesen, Fehler einzuräumen und versuche die Verantwortung für eigenes Fehlverhalten auf Dritte abzuwälzen.
279Diese Unfähigkeit zur Reflexion sei gerade im Hinblick auf das Sorge- und Umgangsrecht mit W. derart ausgeprägt, dass zwar die Grenze einer krankhaften Störung noch nicht erreicht werde, indes aber die Fokussierung auf den Umgang mit W. in der Psyche des Angeklagten so raumgreifend sei, dass paranoide Züge festzustellen seien. So halte der Angeklagte an seiner eigenen Sichtweise selbst bei deutlich zu Tage tretenden objektiven Widersprüchen und ungeachtet der Umstände, dadurch sein eigenes Anliegen letztlich selbst zu untergraben, fest. Diese in Teilen fast schon wirklichkeitsverkennenden Züge seien ein typischer Indikator paranoiden Verhaltens und vom Angeklagten nicht nur vorgetäuscht.
280Auch die Zeugin H. schilderte, dass sie das Verhalten des Angeklagten im Grunde als normal beschreiben würde. Er sei ihr gegenüber und auch gegenüber ihrem, aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn zu liebevollem Umgang fähig gewesen. Indes hätten seine Gedanken immer wieder um den Umgang mit W. gekreist, wobei er dann wiederholt Vorwürfe gegen seine Ex-Frau (die Nebenklägerin) erhoben habe.
281Die Kammer schließt sich der obigen Einschätzung der Sachverständigen Dr. CZ. nach eigener Überzeugungsbildung an.
282Der Angeklagte offenbarte in der Hauptverhandlung immer wieder in auffallendem Maße, dass er auf den Umgang mit W. fixiert war. So deutete er übliche Verletzungen wie eine Beule an der Stirn als Misshandlung des W., ohne dass es dafür Anhaltspunkte gab. Auf Hinweise oder Bedenken diesbezüglich gedanklich einzugehen, war er nicht in der Lage. Hier offenbarte sich das Selbstreflexionsvermögen des Angeklagten als vom Normalfall abweichend auffällig eingeschränkt.
283Auch vor der Kammer stellte sich der Angeklagte in auffallendem Maße als Opfer Dritter dar und war nicht fähig, sein eigenes Verhalten kritisch zu reflektieren.
284Seine Sichtweise einer „Verschwörung“ gegen ihn offenbarte sich vor der Kammer u. a. darin, dass er diverse Beteiligte der Sorgerechtsverfahren, auch solche die nicht als Zeugen gehört wurden, als rechtsradikal bezeichnete und ausführte, dies sei der einzige Grund, wieso ihm W. weggenommen worden sei. Auch hier reagierte er auf Vorhalte zu Widersprüchen in seinen Angaben ungehalten und ignorierte diese letztlich.
285Dieses Verhalten ging dabei deutlich über die nicht unübliche Tendenz von Angeklagten hinaus, sich positiv darzustellen und offenbarte auch nach der Wertung der Kammer wirklichkeitsverkennende Züge.
286Damit in Einklang steht das Verhalten des Angeklagten in den familiengerichtlichen Verfahren. Aus den Beschlüssen der familiengerichtlichen Verfahren geht hervor, dass das Verhalten des Angeklagten bereits in den letzten Jahren hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts deutlich auffällig war und für einen erneuten Umgang des Angeklagten eine psychiatrische Untersuchung des Angeklagten und ggfls. Behandlung, jedenfalls aber ein Antigewalttraining gefordert wurde, wobei sich die Amtsgerichte auf die entsprechenden Ausführungen der familienpsychologischen Sachverständigen S. stützten.
287Indes war der Angeklagte in seinem Denken so verhaftet, dass er diese auf der Hand liegenden Anforderungen des Familiengerichts nicht erfüllte und auf Nachfragen des Amtsgerichts Z. in diesem Kontext erst gar nicht und dann nach der Terminierung mit nicht unerheblichen Beleidigungen und Drohungen auch gegen die Zeugin Dr. LS. und die Sachverständige S. reagierte. Die von der Kammer in diesem Kontext urkundlich eingeführte E-Mail vom 22.12.2022 belegt eine wirklichkeitsverkennende innere Haltung des Angeklagten.
288Weiter hat die Kammer in den Blick genommen, dass für den Angeklagten aufgrund der erneuten Gefährderansprache durch die Polizei am Wochenende vor der Tat und des anstehenden Termins am 17.01.2023 eine besondere Drucksituation vorlag. Unter diesen Umständen liegt nahe, dass der Angeklagten infolge seiner Defizite nicht mehr in der Lage war, zu reflektieren, dass er allein durch sein Handeln außerhalb der Rechtsordnung zur Erzwingung eines Umgangs mit W. und damit auch zu der Konfliktsituation beitrug, die letztlich im Tötungsversuch zum Nachteil der Nebenklägerin gipfelte.
289d)
290Ein strafbefreiender Rücktritt liegt nicht vor. Die Tat war aus der Sicht des Angeklagten nicht fehlgeschlagen. Vom maßgebenden Rücktrittshorizont des Angeklagten aus, das heißt bei Ausführung der letzten mit Tötungsabsicht ausgeführten Handlung, lag ein beendeter Versuch vor. Er hatte aus seiner Sicht alles getan, um die Nebenklägerin zu töten. Angesichts der von ihm erkannten Schwere der dieser beigebrachten Verletzungen ging er von ihrem Versterben innerhalb der nächsten Minuten aus.
291Rettungsbemühungen entfaltete er nicht.
2922.
293Aufgrund des Umstandes, dass die gezielten Einstiche in den Hals-/Nacken- und Rückbereich auch zu einer Schädigung des Rückenmarks führten, in deren Folge sich die Nebenklägerin selbst in der eigenen Wohnung nicht mehr ohne Gehhilfen und außerhalb davon sogar nur mit der Hilfe eines Rollstuhls fortbewegen kann, ist das Merkmal der Lähmung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.
294Da der Kläger nach den Feststellungen der Kammer jedoch mit direktem Tötungsvorsatz handelte, vermochte die Kammer keinen direkten, sondern nur bedingten Vorsatz bzgl. der Herbeiführung der Lähmung festzustellen. Dass der Angeklagte jedenfalls auch eine Lähmung in Kauf nahm, folgt dabei aus dem zielgerichteten Einstechen in den Hals-/Nacken- und Rückbereich.
2953.
296Durch sein Handeln verwirklichte er zugleich die Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB. Er verletzte die Nebenklägerin mittels eines Messers und damit mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und gefährdete durch die Tat deren Leben im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
2974.
298Wegen tateinheitlich begangener versuchter Entziehung Minderjähriger war er nicht zu bestrafen, weil er als Vater Angehöriger des W. ist und nicht festgestellt werden konnte, dass er W. in das Ausland verbringen wollte.
2995.
300Soweit wegen der gewaltsamen Wegnahme des Mobiltelefons eine Strafbarkeit wegen Nötigung in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154a StPO beschränkt.
3016.
302Mangels feststellbarer, auf das Mobiltelefon der Nebenklägerin bezogener Zueignungsabsicht scheidet eine Strafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 249 StGB aus.
3037.
304Der vollendete Verbrechenstatbestand des § 226 StGB verdrängt konkurrenzrechtlich den Vergehenstatbestand des § 224 Abs. 1 StGB in der hier verwirklichten Tatbestandsvariante der Nr. 2, weil die Herbeiführung einer Lähmung regelmäßig unter Anwendung eines gefährlichen Werkzeugs erfolgt.
305Die verwirklichten Straftatbestände der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs.1 Nr. 3 StGB und des versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB stehen im Verhältnis der Tateinheit im Sinne von § 52 StGB zueinander.
3068.
307Die Kammer hat den Schuldspruch so gefasst wie geschehen, um den vollen Umfang des Tatunrechts zum Ausdruck zu bringen. Dieser erschöpft sich nicht in der versuchten Tötung, sondern beinhaltet auch die der Nebenklägerin verbliebene Lähmung als schwere Folge der Tat und die mit der Tatbegehung einhergehende, das Leben der Nebenklägerin gefährdende Behandlung.
308VII.
309Bei der Strafzumessung hat die Kammer zunächst die Strafrahmenwahl getroffen zwischen dem Normalstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB und demjenigen des minder schweren Falles nach § 213 StGB.
3101.
311Ein benannter minder schwerer Fall des § 213 StGB liegt nicht vor. Dass der Angeklagte durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von der Nebenklägerin zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen war, schließt die Kammer aus. Vielmehr war es der Angeklagte selbst, der die Umstände der Tat konstellierte, indem er der Nebenklägerin auflauerte, um ihr W. zu entziehen.
3122.
313Ein unbenannter, sonstiger minder schwerer Fall im Sinne von § 213 StGB liegt nicht vor. Bei der zur wertenden Feststellung des Vorliegens eines minder schweren Falles gebotenen Abwägung, ob die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer im Ergebnis unangemessen hohen, unerträglich harten Strafe führt, hat sich die Kammer zunächst ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat im Versuchsstadium steckenblieb und damit ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben ist, im Wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
314Zu Gunsten des Angeklagten sprachen folgende Umstände:
315Als Erstverbüßer einer zumal langjährigen Freiheitsstrafe ist er besonders haftempfindlich. Weil er der deutschen Sprache im Wesentlichen mächtig ist, besteht jedoch keine darüberhinausgehende besondere Haftempfindlichkeit. Diesem Gesichtspunkt hat die Kammer deshalb nur ein geringes Gewicht zugemessen.
316Zusätzlich zu der hier erkannten Strafe hat er eine weitere Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.04.2021 zu verbüßen, sodass er insgesamt sehr lange Zeit in Haft sein wird. Dem hat die Kammer nur ein geringes Gewicht beigemessen, weil der Angeklagte diesen ihn zusätzlich belastenden Umstand selbst verschuldete.
317Die Tat stellt sich insoweit als Spontantat dar, als es dem Angeklagten zunächst nur darum ging, sich des W. zu bemächtigen. Erst als dies misslang, entschloss er sich, die Nebenklägerin zu töten. Dem hat die Kammer deshalb Gewicht beigemessen.
318Er hat in seinem letzten Wort eine Entschuldigung formuliert hat. Dem hat die Kammer nur geringes Gewicht beigemessen, weil er diese Entschuldigung einschränkte, indem er sie mit Ausführungen zu eigenen Verletzungen und zu seinem eigenen Leiden infolge des familiengerichtlichen Verfahrens verband und dazu ins Verhältnis setzte, wenngleich die Kammer insoweit in den Blick genommen hat, dass der Angeklagte aufgrund seiner besonderen Persönlichkeitsakzentuierung nur eingeschränkt in der Lage war, zu erkennen, dass der Umgangsausschluss allein durch sein eigenes Verhalten bedingt war.
319Zu Lasten des Angeklagten sprachen folgende Umstände:
320Er war zur Zeit der hier gegenständlichen Tat bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere war er mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.04.2021 unter anderem wegen Körperverletzung in zwei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin und damit wegen einschlägiger Straftaten gegen dasselbe Opfer wie vorliegend verurteilt worden. Das Urteil vom 19.04.2021 ist rechtskräftig seit dem 17.12.2022. Dementsprechend ist festzustellen, dass selbst die erfolgte rechtskräftige Verurteilung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe ihn nicht von der Begehung der hier abgeurteilten Tat abhalten konnte. Dem hat die Kammer deshalb Gewicht beigemessen.
321Der Angeklagte entwickelte über mindestens einen Tag hinweg seinen Plan, sich unter Verstoß gegen die Anordnungen des Familiengerichts und gewaltsam des W. zu bemächtigen. Er wollte dazu der Nebenklägerin auflauern und den Umstand ausnutzten, dass diese den W. werktäglich zum Kindergarten brachte. Die Kammer hat dem Gewicht beigemessen, weil der Angeklagte damit die dann eskalierende Situation konstellierte.
322Er griff unter Ausnutzung der sich ihm bietenden günstigen Situation die Nebenklägerin an, als diese sich über W. beugte. Wenngleich sie nicht arglos war, vielmehr mit einem körperlichen Angriff durchaus rechnete, war der Angriff mit einem Messer für sie überraschend. Dies war dem Angeklagten bewusst. Er nutzte es zur ungehinderten Ausführung der ersten Stiche aus. Einschränkend zum erheblichen Gewicht dieses Gesichtspunktes hat die Kammer gewertet, dass die Tat nicht von vornherein auf Tötung der Nebenklägerin angelegt war, der Angeklagte vielmehr erst dann erstmals und mit Tötungswillen auf ihren Rücken einstach, als sie sich der körperlichen Entziehung des W. widersetzt hatte und auch wegen des Hinzutretens des UA. eine Mitnahme K. aus Sicht des Angeklagten nicht mehr umsetzbar war.
323Der Angeklagte versetzte der Nebenklägerin nicht nur die Stiche in den Rücken. Vielmehr fügte er ihr noch weitere Stiche namentlich in den Oberschenkel zu und schnitt ihr quer über die Kehle, um sie zu töten. Mehrere der zugefügten Verletzungen waren schon je für sich potentiell lebensgefährdend.
324Insoweit kommt dem Handlungsunrecht zwar Gewicht zu, einschränkend hat die Kammer jedoch in den Blick genommen, dass die Umsetzung des Tötungsvorsatzes gerade mit mehreren Messerstichen erfolgen sollte und allein die Erfüllung des Tatbestandes nicht strafschärfend wirken kann. Dementsprechend hat die Kammer dem Handlungsunrecht bei der eigentlichen Tatausführung kein entscheidendes Gewicht beigemessen.
325Die Folgen der Tat waren und sind für die Nebenklägerin schwerwiegend. Sie schwebte kurz nach der Tat in akuter Lebensgefahr. Ohne die erfolgte schnelle erste Hilfe wäre sie noch an Ort und Stelle durch Verbluten nach außen verstorben.
326Sie befand sind über mehrere Monate im Krankenhaus und in einer Rehabilitationseinrichtung und ist weiterhin auf regelmäßige Physiotherapie angewiesen. Sie kann sich nur noch mit Gehhilfen bzw. einem Rollstuhl fortbewegen. Weiter hat sie Gefühlsstörungen im Bereich des Oberkörpers, auch wenn diese deutlich zurückgegangen sind.
327Sie hat zahlreiche Narben infolge der Tat, wenngleich diese überwiegend eher klein sind und auch in der Gesamtbetrachtung mit der zehn cm langen Narbe am Hals noch nicht entstellend wirken. Soweit es die Narben am rechten Oberschenkel anbelangt, sind diese zwar erst durch eine Operation entstanden, indes war diese Operation Folge der Tat, sodass sie sich als Folgen der Tat darstellen. Diese Narben sind deutlich größer und die Narbe auf der Rückseite des rechten Oberschenkels ist zudem unregelmäßig, wenn auch einschränkend zu berücksichtigen ist, dass die Narben sich in einem Bereich befinden, der zumeist von Kleidung bedeckt ist.
328Dem Erfolgsunrecht hat die Kammer dementsprechend hohes Gewicht beigemessen.
329Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte vermochte die Kammer danach keinen minder schweren Fall zu bejahen.
3303.
331Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist und damit ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben ist, hat die Kammer einen minder schweren Fall nicht bejaht. Dabei war für die Kammer maßgebend das hohe mit der Tat verbundene Erfolgsunrecht.
3324.
333Der konkreten Strafzumessung hat die Kammer den gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen zu Grunde gelegt, der von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reicht. Maßgeblich hierfür war, dass die Vollendungsnähe noch nicht so hoch war, um von der Versuchsmilderung Abstand zu nehmen. Auch wenn sich die Nebenklägerin zeitweise in akuter Lebensgefahr befand, veranlassten die schnell hinzukommenden Rettungskräfte schon binnen kurzer Zeit lebensrettende Maßnahmen.
334Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des o. g. Strafrahmens hat die Kammer nochmals alle bei der Strafrahmenwahl maßgebend gewesenen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Dem Umstand, dass die Tat im Versuchsstadium steckenblieb, kam dabei allerdings nur geringes Gewicht zu, denn dieser Umstand führte bereits zur Strafrahmenverschiebung.
335Die Kammer hat danach auf
336zehn Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
337als täter-, tat- und schuldangemessen erkannt.
338VIII.
339Die Anrechnung der Auslieferungshaft beruht auf § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB.
340IX.
341Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.
342Große Feldhaus Pöstgens Zollingkoffer
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