Urteil vom Landgericht Bochum - 7 Ks 3/25
Tenor
Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von
6 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Ferner wird der Angeklagte verurteilt, an den Nebenkläger G. A. ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.06.2025 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger alle infolge der versuchten Tötungshandlung erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus der von dem Angeklagten verübten Straftat vom 27.10.2024 zukünftig noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherungsträger übergangen sind.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Angewendete Vorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr.2, Nr. 5, 22, 23, 52 StGB
1
In der Strafsache
3gegen
4Gründe:
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Feststellungen zur Person
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in U. (Kreis H.) als ältestes von drei leiblichen Kindern seiner verheirateten Eltern geboren, wo er auch die ersten vier Jahre seines Lebens verbrachte. Die Familie zog in der Folgezeit häufig um und lebte zwischenzeitlich in B. und I.. Der Angeklagte hat noch zwei Halbgeschwister, die aus einer neuen Beziehung seines Vaters stammen. Zu seinen leiblichen Geschwistern hat der Angeklagte auch weiterhin guten Kontakt, zu seinen Halbgeschwistern besteht kein Kontakt. Der Vater verließ seine Mutter als der Angeklagte etwa sechs Jahre alt war. Es bestand zunächst über Jahre kein Kontakt bis der Vater kurz vor seinem Tod am 31.07.2024 den Kontakt zum Angeklagten wieder aufbaute. Der plötzliche Tod des Vaters war für den Angeklagten vor diesem Hintergrund besonders belastend, was sich insbesondere dadurch bemerkbar machte, dass der Angeklagte danach impulsiver war als zuvor. Die mittlerweile 51-Jährige Mutter des Angeklagten arbeitete in der Vergangenheit in der Altenpflege. Sie leidet seit langem an einer depressiven Erkrankung. Näheres hierzu ist der Kammer nicht bekannt geworden. Sie lebt mittlerweile in B.. Der Angeklagte lebte zuletzt auch wieder bei ihr, nachdem er zuvor bei Freunden und Bekannten untergekommen war.
9Der Angeklagte wurde – ohne den vorherigen Besuch eines Kindergartens – regelhaft eingeschult und besuchte zunächst für vier Jahre eine Grundschule mit Förderschwerpunkt in B.. Hintergrund für den Förderschwerpunkt der gewählten Grundschule war eine bestehende Lese-Rechtschreibschwäche des Angeklagten. Die Mutter des Angeklagten lernte in dieser Zeit einen neuen Mann kennen und zog mit dem Angeklagten und seinen Geschwistern zu ihm nach I.. Dort besuchte der Angeklagte dann eine Hauptschule. Das Verhältnis des Angeklagten zu dem neuen Lebensgefährten seiner Mutter war problematisch, da dieser dazu neigte, im Übermaß Alkohol zu konsumieren und im Umgang mit der Mutter des Angeklagten oftmals sehr abwertend war, was dem Angeklagten missfiel. Der neue Lebensgefährte ging arbeiten, während sich die Mutter des Angeklagten um die Versorgung der Kinder kümmerte. Nachdem der Angeklagte die sechsten Klasse absolviert hatte, zog die Familie wieder nach B. zurück, wo der Angeklagte dann bis zur achten Klasse eine Hauptschule besuchte. Wegen erheblicher unentschuldigter Fehlzeiten musste der Angeklagte eine Klasse wiederholen. Er verließ die Schule letztlich ohne Abschluss. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte 17 Jahre alt. Zu dieser Zeit geriet der Angeklagte vermehrt mit seinem Stiefvater aneinander und auch der Kontakt zu seinen leiblichen Geschwistern und seiner Mutter war durch Konflikte geprägt. Teilweise wurde er diesen gegenüber auch handgreiflich. Dies gab schließlich den Anlass, dass der Angeklagte durch das Jugendamt aus der Familie herausgenommen wurde und unter dessen Vermittlung eine eigene Wohnung bezog. In der Folgezeit besuchte er ein Berufskolleg in B., welches er jedoch ebenfalls ohne Abschluss verließ. Ihm wurde danach von seinem Stiefvater ein Job bei einer Firma vermittelt, welche schwerpunktmäßig im Garten- und Landschaftsbau tätig war. Der Angeklagte merkte bereits nach etwa fünf Monaten, dass die Arbeit nichts für ihn war und gab den Job auf. Er lebte zwischenzeitlich von staatlichen Leistungen, bevor er im Jahr 2017 über eine Zeitarbeitsfirma einen Job als Lagerhelfer bekam. Dieser Tätigkeit ging er etwa drei Jahre nach, bis er die Diagnose Hodenkrebs erhielt und sich aufgrund dessen in langfristige medizinische Behandlung begeben musste.
10Der Angeklagte begann mit etwa 15 Jahren Betäubungsmittel zu konsumieren. Anfangs konsumierte er in unregelmäßigen Abständen Cannabis, sein Konsum steigerte sich jedoch schnell auf einen täglichen Konsum. Es kam dann auch regelmäßiger Konsum von Amphetaminen hinzu. Das Cannabis nahm er zum „runterkommen“, wohingegen er Amphetamine konsumierte, wenn er feiern wollte. Der regelmäßige Drogenkonsum setzte sich fort bis etwa ein Jahr nach der Geburt seines Sohns Y. P. am 00.00.0000. Seitdem ist der Angeklagte nach eigenen Angaben abstinent. Die Kindsmutter seines Sohns ist die Zeugin Q. J. S., mit welcher der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt schon länger liiert war und mit der er nach zwischenzeitlicher Trennung auch zum Tatzeitpunkt wieder in einer Beziehung war. Alkohol trank der Angeklagte allenfalls, wenn er feiern gehen wollte. Diesbezüglich war sein Steifvater ein abschreckendes Beispiel für ihn. Nach dem Tod seines Vaters trank er zwar mehr, aber nicht über das sozialübliche Maß hinaus.
11Der Angeklagte verlobte sich kurz vor Weihnachten 2024 mit der Zeugin S.. Neben dem gemeinsamen Sohn mit der Zeugin S. hat der Angeklagte ein weiteres Kind., welches aus einem One-Night-Stand hervorging. Zu diesem S. besteht kein Kontakt und der Angeklagte kommt seiner Unterhaltsverpflichtung bezüglich dieses Kindes mangels Leistungsfähigkeit nicht nach. Die Zeugin S. hat noch eine Tochter von einem anderen Mann, um die sich der Angeklagte teilweise mit gekümmert, wenn er bei der Zeugin S. war.
12Schwere Unfälle, insbesondere unter Beteiligung des Kopfes hat der Angeklagte – mit Ausnahme zweier „Löcher im Kopf“, die folgenlos verheilt sind – nicht erlitten. Die Behandlung seiner Krebserkrankung erfolgte durch die Entfernung eines Hodens und Chemotherapie über einen Zeitraum von circa zwei Jahren. Kontrolluntersuchungen diesbezüglich ließ der Angeklagte nicht mehr vornehmen. Seit der Krebserkrankung leidet der Angeklagte zudem an schwerer Neurodermitis. Darüber hinaus hat der Angeklagte Probleme mit chronischen Magengeschwüren, die insbesondere dann auftreten, wenn er in hohem Maße Stress ausgesetzt ist. Hiergegen nimmt er regelmäßig das Medikament Pantoprazol ein. Ferner litt der Angeklagte in der Vergangenheit an Asthma, welches jedoch durch gezielte Eigenbluttherapie erfolgreich behandelt werden konnte.
13Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
15Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B. vom 19.06.2017(0 Ds - 000 Js 000/00-00/00) wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis verwarnt. Er erhielt eine Geldauflage und eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 18.06.2018.
17Mit Entscheidung des Amtsgerichts CR. vom 27.11.2018 (0 Ds - 000 Js 000/00-00/00), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 26.11.2019 verhängt
19Mit Entscheidung des Amtsgerichts CS. vom 29.07.2021 (0 Cs - 000 Js 000/00-00/00) wurde der Angeklagte erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Er erhielt zudem ein Fahrverbot von einem Monat. Das Urteil ist seit dem 19.08.2021 rechtskräftig.
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Feststellungen in der Sache
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Familiäre/persönliche Beziehungen
Der geschädigte Zeuge und Nebenkläger G. A. (im Folgenden: der Nebenkläger) war in der Vergangenheit mit der Zeugin O. T. über acht Jahre liiert und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder, die seit der Trennung des Paares im Haushalt der Zeugin T. leben. Die beiden Töchter sind 15 und 16 Jahre alt. Das Verhältnis zwischen dem Nebenkläger und der Zeugin T. ist seit der Trennung angespannt und von Streitigkeiten verschiedenster Art geprägt. Eine der Töchter hat bereits mit 15 Jahren ihrerseits ein Kind bekommen. Zum Kindsvater bestand ein Altersunterschied von etwa vier Jahren, was dem Nebenkläger missfiel. Dies kommunizierte er auch durchaus in derber Sprache und warf der Zeugin T. Sorgfaltspflichtverletzungen vor. Nach der Trennung von dem Nebenkläger ging Frau T. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mit dem Vater des Angeklagten C. eine langfristige Beziehung ein, die bis zu dessen Tod im Jahr 2024 anhielt. Das Verhältnis zwischen dem Nebenkläger und dem neuen Partner der Zeugin T. war von gegenseitiger Abneigung geprägt, ohne dass es jedoch zu verbalen oder körperlichen Auseinandersetzungen zwischen beiden kam. Der Nebenkläger war zum Tatzeitpunkt mit der Zeugin Z. liiert, die eine gute Freundin der Zeugin T. ist und regelmäßigen Kontakt mit dieser hat. Mit der Zeugin Z. hat der Nebenkläger ebenfalls ein gemeinsames S., den 6-Jährigen R. W. Z., welcher bei der Zeugin Z. lebt. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt mit der Zeugin S. zusammen (s.o). Die Zeugin S. ist die Pflegetochter der Zeugin T. und hat regelmäßig Kontakt mit ihr. Der Angeklagte und der Nebenkläger kannten sich vor der Tat nicht persönlich. Man hatte sich nie zuvor gesehen oder gesprochen.
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Unmittelbares Vortatgeschehen
Am Tattag, dem 27.10.2024, telefonierte der Angeklagte nachmittags mit der älteren Tochter der Zeugin T., während der Nebenkläger Sprachnachrichten an die jüngere Tochter verschickte, die diese in Anwesenheit der älteren Tochter abhörte. Der Angeklagte nahm die Kommunikation via Sprachnachrichten aufgrund des gleichzeitig geführten Telefonats im Hintergrund wahr und ging davon aus, dass der Nebenkläger in einer dieser Sprachnachrichten seinen kürzlich verstorbenen Vater als „Kinderficker“ bezeichnet habe. Ob diese Bezeichnung in der konkreten Situation tatsächlich gefallen und ausdrücklich auf den Vater des Angeklagten bezogen war, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Die durch den Angeklagten wahrgenommene Äußerung machte ihn trotz seines in Vergangenheit nicht besonders guten Verhältnisses zu seinem Vater insbesondere vor dem Hintergrund des sich kürzlich ereigneten Todes wütend und wühlte ihn emotional auf. Der Angeklagte entschloss sich kurzer Hand den Nebenkläger diesbezüglich zur Rede zu stellen und ihn für die Diskreditierung seines Vaters zu bestrafen. Er machte sich mit dem Bus auf den Weg von B. nach X., da er wusste, dass sich der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt bei der Zeugin Z. an der N.-straße 000 in X. aufhielt. Die Anreise mit dem Bus dauerte etwa 25 Minuten. Währenddessen telefonierte der Angeklagte mit der Zeugin S., welcher er die Situation schilderte. Seine Wut flachte im Rahmen der Busfahrt nicht ab. Die Bushaltestelle, an der der Angeklagte ankam befindet sich schräg gegenüber der Wohnanschrift der Zeugin Z..
29Zu einem nicht näher zu konkretisierenden Zeitpunkt am Tattag hatte der Angeklagte Alkohol in Form einiger Gläser des Cocktails Batida de Coco konsumiert. Zur Tatzeit hatte er allenfalls eine maximale Alkoholkonzentration von 0,86 Promille.
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Konkretes Tatgeschehen
Gegenstand dieses Urteils ist folgendes Tatgeschehen:
33Gegen 19:05 Uhr fand sich der Angeklagte an der Wohnanschrift der Zeugin Z. ein, um den Nebenkläger wegen der kompromittierenden Äußerungen über seinen Vater zur Rede zu stellen. Der Angeklagte hatte den Nebenkläger bereits zuvor, erstmals um 16:03 Uhr, über die sozialen Medien gesucht und kontaktierte ihn bei seiner Ankunft an der Wohnanschrift der Zeugin Z. nachrichtlich über Facebook. Er forderte ihn auf, vor die Tür zu kommen, ohne dabei jedoch den konkreten Anlass seines Besuchs zu nennen. Nachdem der Nebenkläger – der zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, warum genau der Angeklagte mit ihm sprechen wollte – der Aufforderung zunächst nicht nachkam, betitelte der Angeklagte ihn als Feigling und stellte in Aussicht, dass er nicht gehen würde, bevor er die Sache mit dem Nebenkläger geklärt habe. Da der Nebenkläger vermeiden wollte, dass der Angeklagte ihn zu einer anderen Gelegenheit am nächsten Morgen im Beisein seines minderjährigen Sohnes ansprach, begab er sich schließlich durch den Hauseingang, welcher sich auf der Rückseite des Mehrfamilienhauses befindet, hinunter in die Einfahrt, die zwischen den beiden Häuser N.-straße 000 und 000 liegt, um mit dem Angeklagten das Gespräch zu suchen. Die Einfahrt ist von der Straße aus direkt einsehbar. Da der Nebenkläger den Angeklagten persönlich nicht kannte und seine Absichten und dessen Gemütszustand nicht einzuschätzen vermochte, nahm er zu seinem Schutz eine Küchenschere mit, die er sich hinten in den Hosenbund steckte, damit er sie im Falle einer körperlichen Auseinandersetzung – mit der er aufgrund der zuvor erhaltenen Nachrichten vage rechnete – zur Verteidigung griffbereit hat. Als der Nebenkläger auf den Angeklagten zulief, konfrontierte dieser ihn sofort mit den Vorwürfen der Beleidigung seines verstorbenen Vaters. Der Nebenkläger bestritt eine derartige Äußerung über den Vater des Angeklagten getätigt zu haben. Hierdurch steigerte sich die Wut des Angeklagten, der sodann dem Nebenkläger unmittelbar und ohne Vorwarnung mit der Faust ins Gesicht schlug. Sodann nahm der Angeklagte den Nebenkläger in den Schwitzkasten, d.h. er drückte den Kopf des Nebenklägers herunter und fixierte ihn zwischen Armbeuge und Brustkorb. Der Nebenkläger versuchte sich zu befreien. Es kam zu einer Rangelei, während der der Angeklagte ein Jagdmesser mit einer Klingenlänge von 14 cm, welches er stets bei sich trägt, aus einer Messerscheide der rechten Seite seines Gürtels zog und dem Nebenkläger das Messer einmal wuchtig auf Höhe der Schulterblätter in den Rücken stach, wobei der Angeklagte wahrnahm, dass das Messer in den Körper des Nebenklägers eindrang. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass ein Messerstich in den Oberkörper eines Menschen lebensgefährlich sein kann, da hierdurch die naheliegende Gefahr besteht, dass innere Organe oder große blutführende Gefäße verletzt werden und es zu einem enormen Blutverlust und dadurch zum Versterben der Person kommt. Dies nahm er bei Ausführung des Stichs billigend in Kauf.
34Während dieser Rangelei stieß der Bruder des Angeklagten, der Zeuge E. C., zu der Auseinandersetzung hinzu, ohne dass er sich aktiv durch konkrete Handlungen einbrachte. Dass der Zeuge bereits vor der Auseinandersetzung durch den Angeklagten zur Unterstützung zum Tatort zitiert worden war, konnte die Kammer nicht feststellen. Er beobachtete das Geschehen von einiger Entfernung von der Straße aus, ohne in die Auseinandersetzung einzugreifen. Der Nebenkläger nahm die ihm durch den Angeklagten beigebrachte Verletzung nicht unmittelbar als Messerstich wahr, sondern dachte zunächst, dass der Angeklagte ihm lediglich einen Schlag gegen den Rücken versetzt hatte. Als er jedoch bemerkte, dass es an der Stelle an seinem Rücken zwischen den Schulterblättern nass und warm wurde, wurde ihm das Ausmaß der Verletzung bewusst. Er realisierte, dass ihm Blut den Rücken hinunterlief und geriet in Panik. Er schubste den Angeklagten von sich, zog die mitgeführte Schere aus dem Hosenbund und hielt sie drohend in Richtung des Angeklagten. Dabei äußerte er, wenn dieser nicht von ihm ablasse, dann „nehme er ihn mit“. Durch diese konkrete Drohung der Verletzung des Angeklagten mit der Schere, wollte er erreichen, dass dieser sich an einem weiteren Angriff gehindert sehen würde. In diesem Moment nahm der Nebenkläger das Messer erstmals visuell wahr, welches der Angeklagte weiterhin in der rechten Hand führte. In demselben Augenblick rief der Bruder des Angeklagten diesem zu „Vorsicht, der hat eine Schere!“. Der Nebenkläger bewegte sich mit erhobener Schere seitwärts in Richtung der Wohnanschrift der Zeugin Z., um sich in Sicherheit zu bringen. Der Angeklagte sah sich wegen der nunmehr vorhandenen Bewaffnung und der zuvor erfolgten erheblichen Gegenwehr des Nebenklägers außer Stande, ihm weitere Verletzungen beizubringen. Ihm war klar, dass er – im Falle eines erneuten Angriffsversuchs – damit rechnen musste, durch den Nebenkläger mit der Schere gegebenenfalls ebenfalls erheblich verletzt zu werden. Mit einem solchen Verlauf der Auseinandersetzung hatte er zuvor nicht gerechnet und ließ aufgrund dieser Umstände von dem Nebenkläger ab und setzte ihm nicht weiter nach.
35Während des gesamten Tatzeitraums war der Angeklagte bei durchgängig erhaltener Einsicht in das Unrecht seines Handelns in seiner Fähigkeit, sein Verhalten nach dieser Einsicht zu steuern, nicht erheblich vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB.
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Nachtatgeschehen
Der Nebenkläger wurde auf sein Klingeln an der Haustür hin von der Zeugin Z. wieder in das Haus eingelassen und begab sich sofort ins Bad, damit sein minderjähriger Sohn, der ebenfalls in der Wohnung war, seine Verletzungen nicht sah. In diesem Zusammenhang bemerkte der Nebenkläger ein „Gluckern“ aus der Wunde, was ihn zu der Annahme brachte, dass er eine schwere Verletzung erlitten hatte. Er bat die Zeugin Z. darum umgehend einen Notruf abzusetzen, was diese auch tat. Zudem rief sie die Polizei hinzu. Der Nebenkläger bekam nach und nach immer schlechter Luft und sackte im Badezimmer schließlich zusammen. Als Folge der Verletzung des Angeklagten kam es nunmehr, wenige Minuten nach Ende der Auseinandersetzung zu einem lebensbedrohlichen Zustand beim Nebenkläger. Es entwickelte sich ein Hämatopneumothorax. In stetig zunehmendem Maße drang im Bereich der Stichverletzung Luft in den Pleuraspalt zwischen Lunge und Brustfell ein. Zusätzlich blutete der Bereich um die Verletzung der Lunge ein. Es bestand die Gefahr des Versagens des linken Lungenflügels, weil dieser sich beim Einatmen nicht mehr ausreichend weiten ließ und einer Komprimierung des Herzens, der großen Körperschlagader, der Luft- und Speiseröhre und des gegenüberliegenden Lungenflügels.
40Der Nebenkläger wurde zunächst vor Ort notärztlich mit einer Thoraxdrainage versorgt, die zur Entlastung der Lunge führte. Er wurde sodann mittels RTW dem K.-Hospital zugeführt, wo um 20.12 Uhr ein erster Ultraschall und nach provisorischem Verschluss der Wunde ein CT durchgeführt wurde. Hierauf war zu erkennen, dass der Nebenkläger durch den Stich nicht nur einen traumatischen Hämatopneumothorax erlitten hatte, sondern es auch zu einer Verletzung des Lungengewebes im Bereich des linken Unterlappens gekommen war. Aufgrund dieses Befundes entschloss man sich den Nebenkläger für die hierdurch erforderlich gewordene Operation in die Thorax-Chirurgie des SJ.-M. zu verbringen, da diese besondere Expertise auf diesem Gebiet hat. Zuvor erhielt der Nebenkläger eine größere Drainage zur weiteren Entlastung der Lunge und kreislaufunterstützende Medikamente. Zum Zeitpunkt des Transports war der Nebenkläger kreislaufstabil und außer akuter Lebensgefahr.
41Im SJ.-M. wurde der Nebenkläger sodann durch die Zeugin Dr. NF. operiert. Im Rahmen der Operation stellte diese zwei Verletzungen an der Thoraxwand sowie eine arterielle Blutung im Bereich der Rippen fest, welche ohne medizinische Behandlung nicht zum Erliegen gekommen wäre. Im Bereich des linken Unterlappens der Lunge erfolgte wegen der erlittenen Segmentverletzung eine Teilresektion von Lungengewebe. Zudem fanden sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin etwa 400 Milliliter Blut im Brustkorb, die abgesaugt werden mussten. Nach der Operation verblieb der Nebenkläger zur Beobachtung eine Nacht auf der Intensivstation und wurde sodann auf eine normale Station verlegt. Er verblieb bis zum 02.11.2024 stationär im Krankenhaus.
42Auch heute merkt der Nebenkläger noch körperliche Folgen der Verletzung dergestalt, dass er insbesondere bei Wetterumschwüngen das Gefühl hat, schlechter Luft zu bekommen. Zum Tatzeitpunkt war der Nebenkläger bei der Firma WV. beschäftigt. Er wurde in der Probezeit gekündigt. Psychisch litt der Nebenkläger unmittelbar nach der Tat an Angstzuständen. Er hatte Angst arbeiten zu gehen und abends das Haus zu verlassen. In verschiedenen Situationen kommen ihm auch heute noch die Bilder des Erlebten wieder ins Gedächtnis. Unmittelbar vor der Hauptverhandlung schlief er zudem schlecht. Der Nebenkläger beabsichtigt, sich künftig in psychologische Behandlung zu begeben, um das Erlebte zu verarbeiten, hat aber bisher noch keinen Therapieplatz bekommen.
43Der Angeklagte steckte – nachdem sich der Nebenkläger entfernt hatte – das Messer zurück in die Messerscheide und begab sich mit seinem Bruder zu der nahegelegenen Bushaltestelle, um nach Hause zu fahren. Er telefonierte mit seiner Verlobten, die sich zu dieser Zeit in der Wohnung der Zeugin T. aufhielt. Ihr teilte er am Telefon mit „wenn nicht jemand sofort den Notarzt ruft, dann stirbt er“. Dies nahm die Zeugin T. ebenfalls wahr, die daraufhin die Zeugin Z. kontaktierte und sich nach dem Gesundheitszustand des Nebenklägers informierte bzw. dieser mitteilte, sie solle dringend einmal nach dem Nebenkläger schauen.
45Um 20.49 Uhr schickte der Angeklagte seiner Verlobten dann über den Messenger-Dienst WhatsApp Nachrichten mit folgendem Inhalt:
46„ja habe ich
47Ihr wisst von nichts und fertig
48Sehen uns dann in ein paar Jahren wieder
49Ich liebe dich über alles mein Schatz drücke die zwei von mir ganz doll
50Ich rufe die Polizei und stelle mich“
51„ich habe ihn eine Faust gegeben und habe ihn dann im schwitz Kasten genommen und dann das Messer gezogen“
52Um 21.29 Uhr stellte der Angeklagte sodann – teilweise mehrfach – folgende Suchanfragen über Google.de:
53„wie lange ist es strafmildernd bei selbst anzeige“
54„wie lange ist es strafmildernd bei selbst anzeige bei Körperverletzung“
55„Strafmilderung bei § 49 StGB“
56„Strafverteidiger Dortmund / Köperverletzung Anwalt Rechtsanwalt“
57„Wache castrop-Rauxel“
58Parallel zu diesen Geschehnissen wurde die Zeugin Z. von den ersteintreffenden Polizeibeamten ZL. und UN. zum Sachverhalt befragt, die den Angeklagten als Täter identifizierte und den Beamten ein Foto von ihm zeigte. Dieses Foto wurde an weitere Kollegen übermittelt, die sich zur Wohnanschrift des Angeklagten begaben und den Angeklagten vorläufig festnahmen. Dieser hatte selbst beabsichtigt, sich zu stellen und ließ sich widerstandslos festnehmen. Er wurde nach Vornahme erster Ermittlungen zunächst wieder auf freien Fuß gesetzt.
59Das Amtsgericht X. hat unter dem 13.11.2024 gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen (00 Gs 000/00), welcher in einem durchgeführten Haftprüfungstermin vom 20.12.2024 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und mit Beschluss der Kammer vom 05.02.2025 wieder in Vollzug gesetzt wurde. Seitdem befindet sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft.
60Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung des Tatmessers einverstanden erklärt.
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Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund folgender Umstände gewonnen:
64Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung. Er hat Rückfragen zu seinem Lebenslauf umfassend im Sinne der getroffenen Feststellungen beantwortet. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln. Widersprüche ergaben sich insoweit nicht. Soweit es die zunehmende Impulsivität des Angeklagten nach dem Tod seines Vaters betrifft, so hat die Zeugin T. diesen Umstand glaubhaft geschildert. Sie kennt den Angeklagten schon längere Zeit und hat authentisch erläutert, dass sie diese Veränderung an ihm festgestellt hat.
66Auch die Feststellungen zu den familiären/persönlichen Verhältnissen und der unmittelbaren Vortatgeschichte stützt die Kammer im Wesentlichen auf die Angaben des Angeklagten. Die Familienverhältnisse wurden zudem durch die Zeuginnen Z., T. und den Nebenkläger bestätigt. Insoweit ergaben sich keine Abweichungen zu den Angaben des Angeklagten, sodass die Kammer die Angaben der Zeugen insoweit für glaubhaft erachtet.
68Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 06.12.2024. Der Angeklagte bestätigte dies.
70Die Haftverhältnisse konnte die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung erörterten und von dem Angeklagten als zutreffend bestätigen Akteninhalt dazu feststellen.
72Die Feststellungen zu der unmittelbaren Vortatgeschichte stützt die Kammer ergänzend auf die hierzu gemachten Angaben der Zeugin T., welche bekundete, dass der Angeklagte am Tattag mit ihrer älteren Tochter telefoniert habe, während ihre jüngere Tochter Sprachnachrichten des Nebenklägers abgehört habe. In einer dieser Sprachnachrichten soll der Nebenkläger den Vater des Angeklagten als „Kinderficker“ bezeichnet haben, was der Angeklagte am Telefon wahrgenommen habe. Die Kammer glaubt der Zeugin. Sie schilderte die Situation umfassend und widerspruchsfrei. Der Angeklagte hat diesen Umstand auch bestätigt. Er hat insoweit ausgeführt, er habe die Äußerung über ein Telefonat mitbekommen, wobei er nicht ausgeführt hatte, mit wem er das Telefonat geführt hatte.
74Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen stützt die Kammer im Wesentlichen auf das Geständnis des Angeklagten, soweit diesem gefolgt werden konnte und die Bekundungen des Geschädigten. Ergänzend hat die Kammer die Lichtbilder aus dem Spurensicherungsbericht vom 06.11.2024 in Augenschein genommen.
76Der Angeklagte hat sich zunächst in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, er habe die Tat aus Notwehr begangen. Hierzu hat er im Wesentlichen ausgeführt, er habe den Nebenkläger aufgefordert vor die Tür zu kommen, was dieser nach kurzer Zeit auch getan habe. Der Nebenkläger sei dann unmittelbar schreiend und aggressiv auf ihn zugelaufen, wobei er eine Hand hinter dem Rücken verborgen gehalten habe. Der Angeklagte habe sich hierdurch bedroht gefühlt und habe angedroht, dass er – sollte der Nebenkläger nicht alsbald stehen bleiben – sich körperlich wehren würde. Als der Nebenkläger noch etwa eine Armlänge weit weg gewesen sei, habe er (der Angeklagte) ihm einen Schlag gegen den Oberkörper versetzt und habe versucht, ihn in den Schwitzkasten zu nehmen. In diesem Moment habe sein ebenfalls vor Ort befindliche Bruder gerufen „Achtung! Der hat eine Schere“, woraufhin er (der Angeklagte) in Panik sein mitgeführtes Jagdmesser gezogen und einmal auf den Nebenkläger eingestochen habe.
78Diese Einlassung korrigierte der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung nachdem die Kammer den Chatverkehr zwischen ihm und seiner Verlobten unmittelbar nach der Tat aus der durch die Kammer veranlassten Auswertung seines Mobiltelefons eingeführt hat. In diesem Chatverkehr war von keiner Notwehrlage die Rede. Vielmehr verabschiedete sich der Angeklagte „für einige Jahre“ von seiner Verlobten und schrieb „ich habe ihn eine Faust gegeben und habe ihn dann im schwitz Kasten genommen und dann das Messer gezogen“. Der Angeklagte erklärte daraufhin, der Nebenkläger sei heruntergekommen und habe auf seinen Vorwurf hin bestritten seinen Vater beleidigt zu haben. Daraufhin habe er ihm unmittelbar einen Schlag verpasst und ihn in den Schwitzkasten genommen. In dieser Situation sei er so in Rage gewesen, dass er dann sein Jagdmesser – welches er stets mit sich führe – gegriffen und einmal zugestochen habe, wobei er gemerkt habe, dass er den Nebenkläger getroffen hat. Wo er den Nebenkläger genau getroffen habe und wie schwer der Nebenkläger hierdurch verletzt gewesen sei, habe er zwar nicht gewusst, ihm sei aber relativ schnell klargeworden, dass „er Mist gebaut“ habe. Er sei danach selbst geschockt von seiner eigenen Handlung gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er die mitgeführte Schere des Zeugen A. weder gesehen, noch habe sein Bruder ihn vor der Ausführung des Stichs vor einer solchen gewarnt. Er wisse selbst nicht warum er in dieser Situation das Messer gezogen habe. Zur Beendigung der Auseinandersetzung hat der Angeklagte ausgeführt, er und der Nebenkläger seien nach der Ausführung des Stichs beide voneinander zurückgewichen. Der Nebenkläger habe sich dann entfernt und er (der Angeklagte) habe das Messer weggesteckt und sei mit seinem Bruder zusammen zurück nach B. gefahren. Als der Nebenkläger sich entfernt habe, hätte er (der Angeklagte) ihm nachsetzen können, sei aber aufgrund seines Schockzustands hierzu nicht in der Lage gewesen.
79Die Kammer glaubt der Einlassung des Angeklagten im Wesentlichen. Anhaltspunkte dafür, dass er sich selbst zu Unrecht der Tat bezichtigte, haben sich nicht ergeben. Das Geständnis des Angeklagten hinsichtlich des äußeren Tatablaufs wird zudem durch die Angaben des Nebenklägers bestätigt.
80Der Nebenkläger hat in Übereinstimmung mit dem Angeklagten die Kontaktversuche über Facebook und den Ablauf der Rangelei geschildert. Er hat sodann ausgeführt, dass er den Messerstich aufgrund der Dynamik des Geschehens zunächst nicht als solchen wahrgenommen habe, sondern in dem Glauben gewesen sei, dass es sich lediglich um einen Schlag gegen den Rücken gehandelt habe. Erst als er bemerkt habe, dass ihm das Blut nass und warm den Rücken runterlief, habe er den Rückschluss gezogen, dass der Angeklagte ihn mit einem spitzen Gegenstand verletzt haben müsse und habe das Ausmaß der erlittenen Verletzung realisiert.
82Abweichend zum Angeklagten hat der Nebenkläger die Umstände der Beendigung der körperlichen Auseinandersetzung geschildert. Hierzu hat er ausgeführt, er habe den Angeklagten weggeschubst, die hinten im Hosenbund mitgeführte Schere hervorgezogen und diese dem Angeklagten drohend entgegengehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch erstmals das Messer gesehen. Er habe dem Angeklagten gegenüber zudem in dieser Situation geäußert, wenn dieser nicht von ihm ablasse „nehme er ihn mit“. Irgendwann – zeitlich könne er dies nicht mehr sicher einordnen – habe der Bruder des Angeklagten gerufen „Achtung! Der hat eine Schere“. Er (der Nebenkläger) habe sich mit drohend erhobener Schere in Richtung der Haustür begeben und habe dort bei der Zeugin Z. geklingelt, die ihn kurz darauf eingelassen habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte wegen seiner Bewaffnung von ihm abgelassen habe.
83Soweit die Angaben des Angeklagten in Widerspruch zu der Schilderung des Nebenklägers stehen, so glaubt die Kammer dem Nebenkläger. Die Einlassung, dass der Angeklagte nach dem Messerstich von sich aus von dem Nebenkläger abgelassen habe, ist damit im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.
84Der Nebenkläger schilderte die Situation detailreich, authentisch und in sich widerspruchsfrei. Er war erkennbar bemüht, das Geschehene zu rekonstruieren und der Kammer einen Einblick in seine Gefühlswelt in der Tatsituation zu geben. Insbesondere die Schilderung des genauen Wortlauts seiner gegenüber dem Angeklagten nach dem Stich getätigten Äußerung, wenn er nicht von ihm ablasse, „nehme er ihn mit“, lässt einen Rückschluss auf sein inneres Erleben unmittelbar nach dem von dem Angeklagten initiierten Angriff zu. Der Nebenkläger befürchtete – unter Berücksichtigung des zuvor stattgefundenen Geschehens für die Kammer nachvollziehbar und lebensnah – einen erneuten Angriff mit dem Messer und versuchte durch diese Äußerung im Zusammenhang mit der erhobenen Schere als Verteidigungsmittel ein objektives Hindernis für den Angeklagten zu schaffen. Diesbezüglich gab er nachvollziehbar an, dass er in der Situation das Gefühl gehabt habe, dass der Angeklagte ausschließlich deswegen von ihm angelassen habe. Der Nebenkläger schilderte das Geschehen trotz der eigenen Betroffenheit sachlich und neutral, ohne dabei überschießende Belastungstendenzen erkennen zu lassen. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass er angab, der Angeklagte habe ihm gerade nicht nachgesetzt und dass er hinsichtlich der erlittenen Verletzung schilderte, zunächst gar nicht von einer Stichverletzung, sondern aus der Situation heraus von einem bloßen Schlag ausgegangen zu sein und erst im Nachhinein das Ausmaß der Verletzung erkannt zu haben. Diese differenzierte Aussage zeigt, dass er um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war. Zudem gab er auch freimütig an, wenn er sich hinsichtlich bestimmter Umstände nicht sicher war. So gab er an, dass er nicht sicher sagen könne, wann der Bruder des Angeklagten den Ausruf „Achtung! Der hat eine Schere“ getätigt hat. Hierdurch machte der Nebenkläger deutlich, dass er nur dahingehend konkrete Angaben macht, die ihm auch sicher erinnerlich waren.
85Die Feststellungen zur Klingenlänge des Tatmessers beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern zum Spurensicherungsbericht vom 06.11.2024, auf denen das Messer mit einem Zentimetermaß abgebildet war.
87Die Feststellungen der Kammer zur inneren Tatseite beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte und im Übrigen auf einem Rückschluss vom äußeren Geschehensablauf auf das Vorstellungsbild des Angeklagten und dessen Absichten im Tatzeitpunkt.
89Dass der Angeklagte mit Körperverletzungsvorsatz handelte, folgt schon aus seiner Einlassung sowie aus einem Rückschluss vom festgestellten äußeren Geschehen. Dass ein Stich mit einem Messer in den Rumpf eines Menschen eine potenzielle Lebensgefahr begründeten, war dem durchschnittlich intelligenten Angeklagten nach Überzeugung der Kammer bekannt und im Tatzeitpunkt auch bewusst. Diese Folge nahm der Angeklagte auch billigend in Kauf.
91Bei der Feststellung des Tötungsvorsatzes, hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als Folge seines Handelns erkennt und auch will. Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen. Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement. Hat der Täter eine offensichtlich besonders gefährliche Gewalthandlung begangen, kann im Einzelfall allein daraus der Schluss auf ein Wissen um die vorhandene Lebensgefahr und deren Inkaufnahme gezogen werden. Andererseits muss den Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung nicht immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen sein.
93Hier ist zunächst festzustellen, dass der Angeklagte dem Nebenkläger mit einem Jagdmesser mit einer Klingenlänge von 14 cm einen Stich in den Rücken zwischen die Schulterblätter versetzte. Dabei handelt es sich um eine offensichtlich besonders gefährliche Tathandlung. Es ist allgemein hinlänglich bekannt und war daher auch dem Angeklagten im Tatzeitpunkt bekannt und bewusst, dass Stiche mit einem Messer in den Oberkörper eines Menschen lebensgefährlich sind, da hierbei die naheliegende Gefahr besteht, dass man lebenswichtige innere Organe oder große blutführende Gefäße verletzt, was unmittelbar zu einem hohen Blutverlust und damit einhergehend zum Versterben des Opfers führen kann. Die Einlassung des Angeklagten, dass dieser den Nebenkläger nicht schwerwiegend verletzen wollte, ist angesichts dieser enorm gefährlichen Tathandlung und der nicht unerheblichen Klingenlänge des Messers als bloße Schutzbehauptung zu werten. Ein solches Messer in einer dynamischen Situation einzusetzen, in welcher sich das Opfer nach dem ersten Überraschungsangriff in der Regel wehrt, begründet umso mehr eine erhebliche Lebensgefahr, da man nicht sicher beherrschen kann, wo genau und in welchem Winkel das Messer in den Oberkörper eindringt. Dies hat indizielle Wirkung für die Annahme bedingten Vorsatzes. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch das Motiv des Angeklagten in den Blick genommen. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt wütend und in Rage, wegen der (angeblich) beleidigenden Äußerungen des Nebenklägers bezüglich seines verstorbenen Vaters. Hierfür wollte er den Nebenkläger bestrafen. Dieser Anlass war für den Angeklagten nach seinen eigen Angaben Grund genug, eine solch gravierende und in besonderem Maße gefährliche Tathandlung vorzunehmen und die körperliche Integrität seines Gegenübers zu verletzen. Er hat die hohe Hemmschwelle, deren Überwindung es bedarf, wenn man mit einem Messer auf den menschlichen Körper einsticht, überwunden und zwar ohne dass er dem Nebenkläger zuvor eine realistische Chance gegeben hätte, sich ihm gegenüber zu erklären. Dies spricht in besonderem Maße für den Tötungsvorsatz.
94Der Annahme des Tötungsvorsatzes steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nach der Tat im Rahmen seiner Suchanfragen über Google.de lediglich Strafmilderungsmöglichkeiten bei der Begehung einer Körperverletzung suchte. Bei der Würdigung, ob der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte kommt es auf sein Vorstellungsbild während der Tathandlung an. Spätere – nach Beendigung der Tat – gezogene rechtliche Schlüsse ändern nichts mehr, müssen aber von der Kammer naturgemäß kritisch gewürdigt und in die Gesamtabwägung nach oben genanntem Maßstab einbezogen werden. Angesichts der Gefährlichkeit der Tathandlung sowie der panischen Reaktion des Vorhaltens der Schere und der damit einhergehenden Äußerung des Nebenklägers „er nehme den Angeklagten mit“, wenn dieser nicht von ihm ablasse, die in der Gesamtwürdigung des Geschehens ebenso heranzuziehen sind, wie der Wortlaut des Suchverlaufs des Angeklagten, wenngleich auch diese Äußerung erst nach der Tat getätigt wurde, war aus Sicht der Kammer dem Angeklagten die Möglichkeit des Erfolgseintritts in Form des Todes des Nebenklägers bewusst und er nahm ihn billigend in Kauf. Dass dem Angeklagten klar war, dass er den Nebenkläger durch den Stich voraussichtlich tödlich verletzt haben könnte ergibt sich zudem auch aus der gegenüber seiner Verlobten nach der Tat getätigte Äußerung, wenn nicht jemand den Notruf wähle, dann „stirbt er“. Auch diese Äußerung hat indizielle Bedeutung für die Bewertung des Tötungsvorsatzes zum konkreten Zeitpunkt. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.
95Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen, insbesondere zu dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat und dessen Festnahme stützt die Kammer auf die Angaben des Angeklagten hierzu, die glaubhafte Schilderung der Zeugen ZL. und UN. und den durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten „Bericht über die Auswertung digitaler Datenträger“ betreffend das Mobiltelefon des Angeklagten. Auf Letzterem beruhen insbesondere die Feststellungen zu dem mit der Zeugin S. geführten Chatverlauf und zu dem Suchverlauf des Angeklagten.
97Die Feststellungen zu den Verletzungen, deren medizinischer Erstversorgung und den körperlichen und psychischen Folgen der Tat für den Nebenkläger, stützt die Kammer auf seine Aussage hierzu, die Angaben der sachverständigen Zeugen LF., Dr. NF. und Dr. YS. sowie die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. CC..
99Der Zeuge LF. schilderte die Aufnahme im K.-Hospital und die ersten initialen diagnostischen Maßnahmen, wie in den Feststellungen der Kammer beschrieben. Er bekundete insbesondere, dass vor dem Transport in das SJ.-M. eine größere Drainage gelegt worden sei, da die kleinere vom Notarzt eingebrachte Drainage nicht in der Lage gewesen sei, die in der Lunge enthaltene Luft und das Blut abzuführen, sodass sich die Lunge wieder vollends entfalten habe können. Nach der direkten notärztlichen Versorgung und der Entlastung der Lunge habe keine akute Lebensgefahr mehr vorgelegen, eine sofortige medizinische Behandlung in Form einer Thoraxchirurgischen Versorgung sei aber erforderlich gewesen, weswegen die Verlegung des Nebenklägers in das SJ.-M. vorgenommen worden sei. Die sachverständigen Zeugen Dr. NF. und Dr. YS. schilderten den weiteren Behandlungsverlauf wie festgestellt. Sie gaben übereinstimmend an, der Nebenkläger sei bei Eintreffen im SJ.-M. kreislaufstabil und außer akuter Lebensgefahr gewesen, was aber primär der sofortigen notärztlichen Behandlung in Form der Entlastung der Lunge durch eine Thoraxdrainage geschuldet gewesen sei. Dr. YS. schilderte zudem, dass es unbehandelt zur Entwicklung eines Spannungspneumothorax hätte kommen können, welcher einen Kreislaufzusammenbruch und Herzversagen bedingen könnte. Zudem schilderte er, dass bei dem Nebenkläger eine fortlaufende arterielle Blutung im Rippenbereich bestanden habe, die operativ habe versorgt werden müssen. Dr. NF. gab ab, die Resektion eines Teils des Lungengewebes sei aufgrund der Verletzung alternativlos gewesen.
101Die Kammer glaubt den sachverständigen Zeugen. Sie schilderten ihre Wahrnehmungen und medizinischen Einschätzungen in Bezug auf die Behandlung des Nebenklägers sachlich, detailreich und mit professioneller Distanz, wobei sie jeden Behandlungsschritt der Kammer nachvollziehbar erläuterten und deren medizinische Hintergründe darlegten.
102Die Angaben der behandelnden Ärzte wurden auch durch das mündlich erstattete Gutachten der rechtmedizinischen Sachverständigen Dr. CC. bestätigt und ergänzt. Die Sachverständige legte vor der Kammer auf der Grundlage der von ihr eingesehenen ärztlichen Behandlungsunterlagen unter Berücksichtigung der Aussagen der sachverständigen Zeugen die gesundheitlichen Folgen und Verletzungen des Nebenklägers wie festgestellt dar. Die Kammer folgt ihren nachvollziehbaren Ausführungen nach eigener Überzeugungsbildung.
104Die Sachverständige hat im Wesentlichen ausgeführt, der Nebenkläger habe eine Verletzung der linkseitigen Brustkorbwand, eine Verletzung einer Zwischenrippenschlagader (Interkostal-Arterie) sowie eine Lungenverletzung mit aktiver Blutung linksseitig erlitten. Diese Verletzungen seien plausibel auf eine scharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Der Einsatz eines Messers mit 14 cm langer Klinge sei zur Beibringung solcher Verletzungen geeignet. Sie erläuterte, dass eine arterielle Blutung – wie hier aus der Zwischenrippenschlagader – in der Regel nicht ohne ärztliche Behandlung zum Stillstand komme, sodass es bei einer solchen Verletzung zu einem hohen Blutverlust bis hin zum Tod kommen könne. Der HB-Wert des Nebenklägers sei auf 11,7 g/dl gesunken, was charakteristisch für eine geringe Blutarmut sei, die bei dem Nebenkläger vorgelegen habe. Diese sei nicht als lebensbedrohlich einzustufen, hätte aber ohne sofortige medizinische Behandlung durchaus einen solchen kritischen Zustand erreichen können, da die Blutung fortbestand. Darüber hinaus habe bei dem Nebenkläger ein traumatischer Hämatopneumothorax vorgelegen (sog. Blut-Luftbrust), der für sich genommen jedenfalls einen potenziell lebensbedrohlichen Zustand darstelle. Die Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, atemphysiologisch liege im Inneren des Brustkorbs, in Umgebung der Lunge, grundsätzlich ein Unterdruck vor. Zwischen Lungenoberfläche und der Innenwand des Brustkorbs liege ein dünner Flüssigkeitsfilm, an dem die Lunge aufgrund der im Brustkorb vorliegenden Adhäsionskräfte grundsätzlich hafte (sog. Pleuraspalt). Aufgrund der Elastizität der Lunge und dieses Aufbaus werde die Lunge entfaltet und auf Spannung gehalten. Komme es zu einer Eröffnung der Brusthöhle, sodass Luft oder Blut in den Pleuraspalt eindringe, so werde diese Spannung gelöst und der betroffene Lungenflügel sacke in der Folge in sich zusammen. Eine Atmung sei dann nur noch eingeschränkt möglich. Desto mehr Fremdmaterial (Luft/Blut) sich im Brustkorb sammle, desto mehr sei die Entfaltung der Lunge und damit ihre Funktion eingeschränkt. Das zwischen den Brustkorbhöhlen liegende Herz, die große Körperschlagader und die Speise- und Luftröhre seien zudem lediglich durch eine elastische Membran gegen die Brustkorbhöhlen abgegrenzt. Fülle sich der Brustkorb mit Blut oder Luft, so komme es zu einer Ausdehnung der elastischen Membran, wodurch das Herz, die große Körperschlagader, die Speise- und Luftröhre und die gegenüberliegende Brustkorbseite zunehmend eingeengt würden. Hierdurch könne die Lungenleistung der anderen Lunge eingeschränkt werden, sodass die Atmung gänzlich zum Erliegen kommen könne. Ebenso sei eine Komprimierung des Herzens möglich, was im gravierendsten Fall zum Herzstillstand führe. In diesem Falle spreche man von einem Spannungspneumothorax. Aufgrund der Verletzung der Lunge sei eine Entfernung des oberen Teils des Unterlappens der linken Lunge erfolgt, was künftig eine verminderte Lungenleistung bedingen könne. Insoweit seien die Angaben des Nebenklägers, dass er zwischendurch das Gefühl habe schlechter Luft zu bekommen als vorher, plausibel.
105Soweit es psychische Belastungen des Nebenklägers durch die Tat betrifft, so hat er selbst hierzu ausgeführt, er habe unmittelbar nach der Tat an Angstzuständen gelitten. Er habe Angst gehabt arbeiten zu gehen und abends das Haus zu verlassen. In verschiedenen Situationen kämen ihm zudem auch heute noch die Bilder des Erlebten wieder ins Gedächtnis. Unmittelbar vor der Hauptverhandlung und seiner Zeugenaussage habe er auch schlecht geschlafen. Er beabsichtige sich künftig in psychologische Behandlung zu begeben, um das Erlebte zu verarbeiten, habe aber bisher noch keinen Therapieplatz bekommen. Als weitere Folge der Verletzung nannte der Nebenkläger zudem die Kündigung seines Probearbeitsverhältnisses bei der Firma WV.. Insoweit hat er angeben, sein Arbeitgeber habe zwar keinen konkreten Grund für die Kündigung mitgeteilt, er vermute aber, dass die Kündigung ihren Grund in seinem Ausfall durch die Verletzung habe.
107Auch soweit es die Folgen der Verletzung betrifft, glaubt die Kammer dem Nebenkläger. Er schilderte die psychischen und finanziellen Folgen der Tat umfassend, sachlich und ohne zur Übertreibung zu neigen.
108Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte unter den Voraussetzungen der Notwehr oder der Putativnotwehr handelte. Soweit sich der Angeklagte zunächst im Rahmen seiner Einlassung am ersten Hauptverhandlungstag auf eine bestehende Notwehrlage berufen hatte, hat er diese Einlassung im Laufe der Hauptverhandlung korrigiert. Er hat eingestanden, dass er sich nicht mit einem gegenwärtigen Angriff des Nebenklägers konfrontiert sah, sondern seinerseits der Aggressor in der konkreten Situation gewesen ist. Diese Schilderung wurde auch durch den Geschädigten bestätigt.
110Die Kammer stützt ihre Überzeugung, dass bei durchgängig erhaltener Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Angeklagten, sein Verhalten nach dieser Einsicht zu steuern, bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB war, maßgeblich auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. GV., denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat.
112Eine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals habe, so der Sachverständige Dr. GV., bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht vorgelegen. Soweit der Angeklagte angegeben hat zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt vor der Tat in unbekannter Menge Alkohol konsumiert zu haben, so lag jedenfalls kein so gravierender Rauschzustand vor, welcher die Schwelle der §§ 21,20 StGB erreichen würde. Insoweit wurde seitens des Sachverständigen der bei dem Angeklagten um 21:53 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest berücksichtigt, welcher einen Wert von 0,08 mg/l mithin 0,16 Promille angezeigt hat. Bei Rückrechnung unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 0,2 und einem maximalen Abbauwert von 0,2 Promille pro Stunde, kam der Sachverständige auf einen Maximalwert der Alkoholkonzentration von 0,86 Promille. Dieser Wert ist bereits für sich genommen nicht besonders hoch. Der Sachverständige bewertete die Berauschung als allenfalls leicht. Diesbezüglich hat Dr. GV. zudem ausgeführt, der Nachweis zuvor stattgefundenen Alkoholkonsums lasse für sich genommen keinen zwingenden Rückschluss auf eine Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit zu. Vielmehr bedürfe es auch der Feststellung, ob der Alkoholkonsum zum Tatzeitpunkt zu schwerwiegenden somatischen oder psychopathologischen Ausfallerscheinungen geführt hat. Solche seien von dem Angeklagten weder im Rahmen der Exploration, noch im Rahmen seiner Einlassung berichtet worden. So habe der Angeklagte noch gezielt die Kommunikation über Facebook mit dem Nebenkläger gesucht, habe die Anfahrt mit dem Bus sowohl organisatorisch als auch motorisch unproblematisch gemeistert und auch der Tatablauf als solcher habe keine somatischen oder psychopathologischen Ausfallerscheinungen erkennen lassen. Zudem spreche auch das Nachtatverhalten des Angeklagten gegen eine höhergradige Berauschung. Insoweit war der Angeklagte zur Reflexion des vorangegangenen Geschehens in der Lage und stellte gezielte Suchanfragen hinsichtlich einer etwaigen Strafmilderung, die er für sich in Anspruch zu nehmen gedachte.
114In der Vergangenheit sei – so der Sachverständige – bei dem Angeklagten eine Cannabinoidabhängigkeit (ICD-10 F 12.2) und eine Amphetaminabhängigkeit (ICD-10 F 15.2) anzunehmen, die jedoch aufgrund der mittlerweile sechsjährigen Abstinenz des Angeklagten auf das Tatgeschehen keinen Einfluss gehabt habe.
115Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zur Tatzeit sei, so der Sachverständige Dr. GV., ebenfalls nicht gegeben. Dr. GV. hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass es bei der Tat an dem für eine Affekttat im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung charakteristischen Affektauf- und Abbau fehle. Insbesondere das rationale Nachtatverhalten spreche gegen einen langanhaltenden Affektdurchbruch.
117Eine Intelligenzminderung sei aufgrund der alltagspraktischen Fähigkeiten des Angeklagten ebenfalls sicher auszuschließen.
119Schließlich sei auch das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB, das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Störung, nicht zu bejahen. Eine solche ergebe sich weder aus den eigenen Angaben des Angeklagten noch aus den Umständen der Tat. Gegen die Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung, welche unter das vierte Eingangsmerkmal zu subsumieren wäre, spreche bereits die grundsätzliche Fähigkeit des Angeklagten langfristige Partnerschaftliche Beziehungen zu führen und aufrechtzuerhalten sowie seine jedenfalls mehrjährige berufliche Tätigkeit. Soweit es bei dem Angeklagten bereits im Jugendalter zu Auffälligkeiten im Verhalten gekommen sei – im Sinne von Konflikten und Handgreiflichkeiten gegenüber seiner Mutter und seinen Geschwistern – so könne allenfalls von einer dissozialen Personlichkeitsakzentuierung ausgegangen werden, die sich in der Folgezeit nicht zu einer Persönlichkeitsstörung iSd. vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB verfestigt habe.
121-
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Rechtliche Würdigung
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Totschlages, Verbrechen gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB)mit gefährlicher Körperverletzung, Vergehen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB strafbar gemacht.
124Der Angeklagte setzte zur Tötung des Nebenklägers an, als er das mitgeführte Jagdmesser mit einer 14 cm langen Klinge erstmalig in den Oberkörper des Nebenklägers stach.
126Dabei erkannte er die Möglichkeit des Todeseintritts und nahm den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf.
128Der Angeklagte handelte bei der Tatausführung auch rechtwidrig und schuldhaft.
130Vom Versuch des Totschlages ist der Angeklagte nicht strafbefreiend i. S. d. § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten. Es lag ein fehlgeschlagener Versuch vor. Ein fehlgeschlagener Versuch ist dann anzunehmen, wenn der Täter nach dem Misslingen des vorgestellten Ablaufs nach der letzten Ausführungshandlung zu der Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitliegenden Mitteln vollenden, so dass ein erneutes Ansetzen notwendig sei, um das gewünschte Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 08.10.2008 – 4 StR 233/08; BGH, Urteil vom 22.10.2013 – 5 StR 229/13; BGH, Beschluss vom 10.07.20213 – 2 StR 289/13; BGH, Beschl. v. 31.5.2023 − 3 StR 32/23).
132Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vorstellungsbildes des Angeklagten war der Zeitpunkt unmittelbar nachdem er dem Nebenkläger den Stich in den Rücken zugefügt hatte. In diesem Moment schubste der Nebenkläger den Angeklagten weg und zog die im Hosenbund mitgeführte Schere hervor, welche er sodann drohend in Richtung des Angeklagten hielt und äußerte, wenn er nicht von ihm ablasse „nehme er ihn mit“. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt zwar noch im Besitz des Messers und befand sich in unmittelbarer Nähe des Nebenklägers, sah sich jedoch nunmehr einem bewaffneten Opfer gegenüber, welches es ohne effektives Stichwerkzeug zuvor bereits geschafft hatte sich seines Griffs zu entwinden. Sein vorheriger Angriff, in welchem er das Überraschungsmoment auf seiner Seite hatte, war erfolglos geblieben. Nach dieser Situation musste er nunmehr bei einem erneuten Angriff seinerseits mit einer nicht unerheblichen Eigengefährdung durch einen spitzen Gegenstand rechnen. Dies hatte der Nebenkläger auch konkret als Reaktion auf einen befürchteten weiteren Angriff des Angeklagten angekündigt. Dieser Umstand wich wesentlich von dem zuvor gefassten Tatplan des Angeklagten ab. Das Risiko der potenziellen Eigengefährdung war er nicht gewillt einzugehen und ließ ausschließlich deshalb von dem Nebenkläger ab und setzte ihm nicht nach, als dieser sich aus seinem Zugriffsbereich entfernte.
133Indem der Angeklagte dem Nebenkläger das Messer mit einer 14 cm langen Klinge einmal in den Rücken stach und ihm dadurch eine Stichverletzung beibrachte, die als solche potentiell lebensgefährlich war, erfüllte er den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB. Der Tötungsvorsatz beinhaltet den Vorsatz der lebensgefährdenden Verletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
135Die o. g. zwei Strafgesetze sind tateinheitlich im Sinne von § 52 StGB durch dieselbe Handlung im Rechtssinne verwirklicht. Die verwirklichte vollendete gefährliche Körperverletzung bleibt aus Klarstellungsgründen neben dem versuchten Tötungsdelikt bestehen und tritt nicht hinter dieses zurück (Fischer, § 212,72. Auflage 2025, Rn. 23)
137-
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Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zunächst die Strafrahmenwahl getroffen zwischen dem Normalstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht, und demjenigen des minder schweren Falles nach § 213 StGB mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
141Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 213 Alt. 1 StGB lag nicht vor. Eine Misshandlung des Angeklagten oder eine schwere Beleidigung desselben durch das Opfer hat die Kammer gerade nicht festgestellt. Auch haben sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine dem Tatgeschehen unmittelbar vorausgegangene Provokation seitens des Nebenklägers ergeben. Soweit es die angeblich stattgefundene Beleidigung des verstorbenen Vaters betrifft, konnte die Kammer bereits nicht feststellen, dass die Äußerung dergestalt stattgefunden hat, wie der Angeklagte sie aufgefasst hat. Zudem betraf diese Äußerung nicht den Angeklagten selbst und erfolgte auch mit nicht unerheblichem zeitlichen Abstand zu der konkreten Tatausführung.
142Auch einen sonstigen minder schweren Fall i. S. d. § 213 Alt. 2 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Die Gesamtschau aller strafzumessungsrelevanten Umstände lässt die Tat als nach Art und Schwere vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht so weit nach unten abweichend erscheinen, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens zu einer unangemessen hohen und im Ergebnis unerträglich harten Strafe führen würde. Dabei hat sich die Kammer auch von der Erwägung leiten lassen, dass der herausgehobene Rang des geschützten Rechtsguts „Leben“ es gebietet, die Schwelle zum minder schweren Fall nicht allzu niedrig anzusetzen.
143Die Kammer hat hinsichtlich des Normalstrafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB dann jedoch von der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und die Strafe letztlich einem Strafrahmen von drei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten entnommen.
145Bei der gebotenen Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer im Wesentlichen Folgendes berücksichtigt:
146Strafmildernd hat die Kammer das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Zwar hat der Angeklagte sich zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst auf eine bestehende Notwehrlage berufen und hat erst nach Auswertung seines Mobiltelefons und der Konfrontation mit dem darin aufgefundenen Chatverkehr, den er unmittelbar nach der Tat mit seiner Verlobten geführt hatte, die Tat und deren Umstände vollumfänglich gestanden. Dem Geständnis hat die Kammer dennoch hohes Gewicht beigemessen. Darüber hinaus ist die Kammer hier zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er tatsächlich beabsichtigt hatte, sich selbst zu stellen, da er über sein Mobiltelefon bereits die Anschrift und Telefonnummer der für ihn zuständigen Polizeiwache gesucht hatte. Den subjektiven Tatbestand des (versuchten) Totschlags verwirklichte er zudem nur mit bedingtem Vorsatz. Dieser Vorsatzform kommt innerhalb der Spannbreite des Vorsatzes, die vom bedingten Vorsatz bis hin zur Absicht reicht, das verhältnismäßig geringste Gewicht zu. Des Weiteren erklärte er sich mit der außergerichtlichen Einziehung des Tatmessers einverstanden, was ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt werden konnte. Zudem hat der Angeklagte bisher keine Haftstrafe verbüßen müssen und ist insoweit – gerade im Hinblick auf eine mehrjährige Haftstrafe – besonders haftempfindlich.
147Strafschärfend hatte die Kammer jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft ist, wenngleich man hier bedenken musste, dass es sich insoweit eher um Kleinstdelikte und insbesondere nicht um Gewaltdelikte gehandelt hat. Der Angeklagte verwirklichte nicht nur eine Tatbestandsvariante, was tatbestandsmäßig und deshalb nicht strafschärfend ist, sondern darüber hinaus eine weitere Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 StGB. Zu seinen Lasten hat die Kammer überdies die Erheblichkeit der Folgen der Tat in körperlicher und psychischer Hinsicht für den Nebenkläger sowie das eklatante Missverhältnis zwischen Anlass und Tatausführung berücksichtigt.
148Die Kammer hat die in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte und insbesondere die zuvor dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte umfassend abgewogen und danach auf
149Freiheitsstrafe von 6 Jahren
150als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.
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Kosten
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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Adhäsionsentscheidung
Dem Nebenkläger G. A. war überdies auf seinen Adhäsionsantrag ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.06.2025 zuzuerkennen.
158Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich vorliegend aus §§ 823 Abs.1 und 2, 253 BGB i. V. m. § 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr.2, Nr. 5, 22, 23 StGB.
159Der Angeklagte hat vorsätzlich den Körper des Nebenklägers verletzt, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm und ist deshalb nach § 253 Abs. 2 BGB zum Ersatz des immateriellen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer die verschiedenen Funktionen des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Einerseits soll der Geschädigte für das erlittene körperliche oder seelische Leid einen Ersatz in Geld erhalten (Ausgleichsfunktion). Andererseits soll das „Schmerzensgeld“ „Sühnegabe“ des Schädigers sein (Genugtuungsfunktion). In Ausprägung dieses Maßstabs hat die Kammer bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes die für die Strafzumessung jeweils bestimmenden Umstände, die Art und Dauer der Verletzungsfolgen und auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten in den Blick genommen. Es handelte sich vorliegend um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung und die Verletzung war potenziell lebensbedrohlich. Es hatte eine Teilresektion der linken Lunge zu erfolgen und der Nebenkläger spürt noch heute Auswirkungen der Verletzungen. Angesichts dessen hat die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 7000 Euro als angemessen, aber auch ausreichend erachtet.
160Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288, 291 ZPO.
161Auf den Adhäsionsantrag zu 2 war festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger alle infolge der versuchten Tötungshandlung erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus der von dem Angeklagten verübten Straftat vom 27.10.2024 zukünftig noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherungsträger übergangen sind. Das für die Geltendmachung dieses Antrags erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO besteht, wenn allein die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht, d.h. wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Das Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. u.a. BGH, 9. Januar 2007, VI ZR 133/06).
163Angesichts der Tatsache, dass aufgrund der eingetretenen Verletzung des Lungengewebes eine Teilresektion desselbigen erfolgen musste, besteht zumindest die Möglichkeit, dass sich bei dem Nebenkläger zukünftig negative Folgeerscheinungen in Form einer verringerten Lungenfunktion zeigen, die eine weitergehende medizinische Behandlung und eine damit einhergehende Ersatzpflicht des Angeklagten begründen könnten.
164Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
166Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird durch § 709 S. 1 und S. 2 ZPO begründet.
167|
Talarowski |
Kieke |
Rehrmann |
RLG Kieke ist urlaubsbedingt
169an der Unterschrift gehindert
170Talarowski
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Referenzen
- StGB § 212 Totschlag 4x
- StGB § 223 Körperverletzung 1x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 4x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 2x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 3x
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 4x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 2x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 2x
- StGB § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags 2x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- StGB § 24 Rücktritt 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 00 Js 000/00 3x (nicht zugeordnet)
- 00 Gs 000/00 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 233/08 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 229/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 289/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 32/23 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 133/06 1x (nicht zugeordnet)