Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 366/09

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.896,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 720,01 € ab dem 15.04.2007 bis zum 14.04.2008, aus 1.360,02 € ab dem 15.04.2008 bis zum 14.04.2009 und aus 3.896,91 € ab dem 15.04.2009 zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2009 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 52 % und der Beklagte zu 48 %.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-9 U 105/13
24. Juli 2014
I-9 U 105/13 24. Juli 2014

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