Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 S 1/17

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 06.12.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund       – Az. 434 C 3/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 € gegen Vorlage des Sparbuchs mit der Nummer ### ####### ## zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers insoweit fallen zu     66 % dem Kläger und zu 34 % der Beklagten zu 2. zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. erster Instanz tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 2. zu 67 %.

Die Beklagte zu 2. hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, ist das erstinstanzliche Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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