Urteil vom Landgericht Duisburg - 8 O 501/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.919,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen ihres
Prozessbevollmächtigten wegen der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung im Schriftsatz vom 14. September 2009 in Höhe von 272,87 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 30% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Sie darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Beklagte war Mieterin von zwei nebeneinander liegenden Ladenlokalen mit Nebenräumen auf der U Straße in P. Über diesen Ladenlokalen befanden sich nach 2003 bis Juni 2009 auf dem Kragdach drei von der Beklagten angebrachte beleuchtete Werbeschilder („X“, „G“ und „Q1“) und über den Schaufenstern Markisen.
3Das von der Straße aus gesehen rechte Ladenlokal hatte die Beklagte seit 1977 vom Vater der Klägerin zum Betrieb einer Parfümerie angemietet. Zu diesem Zeitpunkt waren in dem Objekt noch keine Leichtbauwände, kein Teppich und keine Waschbecken vorhanden, die von der Beklagten in der Folge zu Zwecken ihres Gewerbebetriebs eingebracht wurden. Dabei einstand auch ein zunächst in dem Mietobjekt nicht vorhandener Behandlungsraum, den die Beklagte für ihre Kunden nutzte. Nach dem Tod des Vaters der Klägerin im Jahr 1994 schlossen die Parteien am 25.11.1994 einen schriftlichen Mietvertrag, dem ein Schreiben der Beklagten vom 18.5.1994 vorausging. Der schriftliche Vertrag vom 25.11.1994 hatte die Vermietung des Ladenlokals, eines Lagerkellers, einer Vitrine zu Dekorationszwecken und einer Toilette zum Gegenstand und sah neben der Zahlung einer monatlichen Miete von „z.Zt. 1.052,70 DM“ Vorauszahlungen für Betriebskosten, Heizkosten und Wasser vor, wobei wegen der Einzelheiten auf die mit der Klageschrift überreichte Ablichtung der Vertragsurkunde Bezug genommen wird. Ab dem 1. April 2008 betrug die monatliche Nettomiete für das rechte Ladenlokal 670,28 EUR, ab dem 1. April 2009 zumindest 683,68 EUR.
4Das linke Ladenlokal, das zwischenzeitlich mit dem rechten Ladenlokal durch eine Tür verbunden war, mietete die Beklagte von der Klägerin mit schriftlichem Mietvertrag vom 2. Oktober 2003 an, wegen dessen Einzelheiten auf die mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. April 2011 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen wird. In einer Anlage zu beiden Mietverträgen vereinbarten die Parteien ebenfalls am 2.10.2003 unter anderem, dass „bei Bedarf (…) eine Lagermöglichkeit für Altpapier zur Verfügung gestellt“ werde. Die monatliche Bruttomiete für das linke Ladenlokal belief sich ab dem 1. Juli 2009 auf 430,61 EUR.
5Das Mietverhältnis betreffend das rechte Ladenlokal endete am 30. Juni 2009. Die Beklagte versetzte danach das ganz rechts auf dem Kragdach angebrachte Werbeschild zunächst nach links an die Stelle der dortigen Werbereklame, so dass am 16. August 2009 noch zwei Werbeschilder vorhanden waren („Q1“ und „G“); danach gestaltete die Beklagte diese zwei Werbeschilder neu und brachte sie oberhalb des linken Ladenlokals an. Einzelheiten zur Lage der Werbeschilder können den Ablichtungen der Fotografien der Klägerin vom 16.8.2009, überreicht mit der Klageschrift, bzw. der Beklagten, überreicht mit dem Schriftsatz vom 22.3.2011, entnommen werden. Die über dem rechten Ladenlokal angebrachte Markise entfernte die Beklagte. Außerdem mauerte sie die Verbindungstür zwischen den beiden Ladenlokalen zu, ohne diese Mauer vom rechten Ladenlokal aus gesehen zu verputzen. Sie räumte die Vitrine und den Keller des rechten Ladenlokals zum 9. September 2009, bot der Klägerin an diesem Tag die Vereinbarung eines Übergabetermins an und übergab dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29.9.2009 13 Schlüssel, die Gegenstand der mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 17. März 2010 überreichten maschinenschriftlichen Aufstellung sind. Zugleich quittierte die Beklagte anlässlich der Übergabe dieser Schlüssel schriftlich den Erhalt eines Hofschlüssels vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Nach dem Inhalt dieser Quittung wurde der Schlüssel übergeben, „um Altpapier in die dortigen blauen Tonnen entsorgen zu können.“ Weiter heißt es in der Quittung: „Bei Bedarf können weitere Tonnen aufgestellt werden.“
6In den zuvor von der Beklagten als Behandlungsraum genutzten Teil des Ladenlokals ließ die Klägerin eine Toilette einbauen. Die Klägerin holte bei einer Tischlerei, einer Installationsfirma und einer Malerfirma Kostenvoranschläge zu Arbeiten im rechten Ladenlokal ein, wobei sich Einzelheiten aus den Kostenvoranschlägen vom 3.9., 4. und 7.9.2009 ergeben. Die ihr darin angebotenen Arbeiten gab die Klägerin nicht in Auftrag. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.9.2009 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter anderem einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das rechte Ladenlokal in Höhe von 2.446,92 EUR geltend. Am 23.10.2009 ließ die Klägerin die Elektroanlage im Ladenlokal instandsetzten, wofür sie 305,06 EUR aufwenden musste. Außerdem bezahlte sie 148,75 EUR für von ihr in Auftrag gegebene Arbeiten am Kragdach. Sie ließ im rechten Ladenlokal die von der Beklagten gesetzte Mauer verputzen, Nägel aus den Wänden entfernen und größere Löcher in den Wänden verputzen; hierfür musste die Klägerin 114,24 EUR bezahlen.
7Im März 2010 erteilte die Klägerin der Beklagten eine Abrechnung über die Betriebskosten 2009 für das linke Ladenlokal, wegen deren Einzelheiten auf die mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 7. Februar 2012 überreichte Ablichtung Bezug genommen wird. Am 26.4.2010 erteilte die Klägerin der Beklagten dann bezogen auf beide Ladenlokale eine Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 24.1.2009 bis zum 30.6.2009, die für das rechte Ladenlokal mit einem Nachzahlungsbetrag von 338,51 EUR endet und der die mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 3. April 2012 überreichte und am 30.4.2010 von jener erläuterte Gesamtabrechnung der Firma U vom 21.4.2010 zugrunde lag.
8Die Beklagte forderte die Klägerin mehrmals, zuletzt unter Fristsetzung zum 28.2.2011 auf, ihr für das linke Ladenlokal einen Lagerplatz für Altpapier zur Verfügung zu stellen. Diesen Lagerplatz wollte die Beklagte nutzen, um dort Verpackungen von ggf. zurück zu sendender Kommissionsware aufbewahren zu können. Die Klägerin lehnte die Zurverfügungstellung eines solchen Lagerplatzes unter Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Tonnen zur Altpapierentsorgung zuletzt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.2.2011 ab.
9Die Beklagte überwies von Januar bis Juni 2009 die sich aus den mit ihrem Schriftsatz vom 29.11.2011 vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen Beträge an die Klägerin, wobei sie jeweils die aus ihrer Sicht geschuldete Miete für beide Ladenlokale zusammen zahlte. Darin enthalten waren jeweils auch monatliche Vorauszahlungen für das rechte Ladenlokal in Höhe von insgesamt 151,72 EUR, von denen die Klägerin in der Abrechnung im März 2010 75 EUR als Vorauszahlungen auf die Heizkosten berücksichtigte.
10Seit dem 1. Juli 2009 zahlte die Beklagte als Miete für das linke Ladenlokal monatlich 400 EUR an die Klägerin und vertrat dabei die Auffassung, dass sich der monatliche Mietzins wegen des nicht zur Verfügung gestellten Lagerplatzes für Altpapier auf diesen Betrag gemindert hätte; außerdem machte sie geltend, wegen einer Schimmelpilzbildung und eines Heizungsdefekts zur Mietminderung berechtigt zu sein, wobei wegen der Einzelheiten auf das Schreiben des N vom 19. Oktober 2009 Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 22.8.2011 kündigte die Klägerin diesen Mietvertrag wegen eines angeblichen Zahlungsrückstands in Höhe von 1.100,08 EUR fristlos. Dem trat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.9.2011 entgegen, für das sie an ihre Anwälte 402,82 EUR bezahlte. Es folgten weitere wechselseitige Kündigungserklärungen, wie im Schriftsatz der Klägerin vom 29. Mai 2012 im Einzelnen dargestellt. Die Beklagte gab nach ihrer Kündigung zum 31.12.2012 das linke Ladenlokal an die Klägerin zurück.
11Die Klägerin legt ihrem Rechenwerk für das rechte Ladenlokal eine monatliche Nettomiete von 687,04 EUR ab dem 1. April 2009 zugrunde; für das linke Ladenlokal geht sie von einer Bruttomiete von 435,42 EUR seit dem 1.4.2010 und von 479,91 EUR seit dem 1.4.2011 aus.
12Sie behauptet, dass die Beklagte nach Anmietung auch des linken Ladenlokals die Trennmauer durchbrochen und so die Türöffnung zwischen den Ladenlokalen geschaffen habe. Nach der Entfernung des rechten Werbeplakats nach ihrem Auszug aus dem rechten Ladenlokal seien Löcher verblieben. Auch sei die Markise nicht ordnungsgemäß beseitigt worden. Die künftige Beseitigung der noch angebrachten Leuchtreklame mit der Aufschrift „G“ werde weitere Kosten in Höhe von voraussichtlich 500 EUR verursachen.
13Die Beklagte habe die ihr obliegenden Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt, sondern Einrichtungsgegenstände nach Belieben aus dem rechten Ladenlokal herausgerissen, die ehemals vorhandenen Bodenplatten einfach partielle entfernt und nur partiell Teppich verlegt; die Heizkörperverkleidung sei nicht mehr vorhanden gewesen; Aufbauten im Bereich des Schaufensters seien in der vorgefundenen Form nicht mehr brauchbar gewesen. Die Beklagte habe Durchbrüche gefertigt, Installationen veranlasst und Bodenbeläge eingebracht. Um das Ladenlokal in einen vermietungsfähigen Zustand zu versetzen, wäre ein Kostenaufwand von netto 12.966,78 EUR erforderlich gewesen. Die in den von ihr eingeholten Kostenvoranschlägen insoweit beschriebenen Arbeiten wären erforderlich gewesen, um den früheren Zustand der Mieträume wiederherzustellen.
14Um diesen drohenden Schaden zu minimieren, habe die Klägerin mit der Nachmieterin vereinbart, dass diese die notwendigen Arbeiten selbst ausführen solle und sich außerdem verpflichtete, das Ladenlokal nach Ende ihrer Mietzeit im ursprünglichen Zustand wieder herauszugeben. Die Nachmieterin habe hierfür verlangt, erst ab März 2009 Miete zahlen zu müssen; außerdem sei ein entsprechender Mietnachlass gewährt worden. So seien der Klägerin in der Zeit von Oktober 2009 bis Februar 2010 die Kaltmieten entgangen.
15Soweit sich im linken Ladenlokal tatsächlich Schimmel und Feuchtigkeit gebildet haben sollte, sei dies darauf zurückzuführen, dass die Beklagte die Konvektionsschlitze der Heizung abgedeckt hätte. Die Heizungsanlage sei vollständig intakt gewesen.
16Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr die Beklagte die Kosten für die Instandsetzung der Elektroanlage im rechten Ladenlokal in Höhe von 305,06 EUR, die Kosten für die Arbeiten auf dem Kragdach in Höhe von 148,75 EUR und die Kosten für das Verputzen der von der Beklagten zwischen den beiden Ladenlokalen einbauten Mauer in Höhe von 114,24 EUR erstatten müsse. Auch für die Nutzung des Kragdaches für die rechte Leuchtreklame könne sie eine Nutzungsentschädigung von 50 EUR monatlich für die Zeit vom 1.7.2009 bis März 2010 beanspruchen.
17Nachdem die Klägerin zunächst als Hauptforderung – in Höhe von 450 EUR hilfsweise gestützt auf die Nutzungsentschädigung für die Leuchtreklame auf dem rechten Kragdach - die Zahlung von 6.487,57 EUR (2.446,92 EUR Nutzungsentschädigung von Juli bis September 2009; 3.472,60 EUR Mietausfall für Oktober 2009 bis Februar 2010; Reparaturen 305,06 EUR, 148,75 EUR und 114,24 EUR) einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von jeweils 121,12 EUR für die Monate Juli bis September 2009 beansprucht und dann im März 2010 die Abrechnung über die Betriebskosten erteilt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der bis dahin beanspruchten Betriebskostenvorauszahlungen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat dann ihre Klage erweitert und auch die Zahlung des von ihr für das rechte Ladenlokal beanspruchten Nachzahlungsbetrags für die Heizkosten in Höhe von 338,51 EUR und die außergerichtlichen Kosten für die Kündigung des linken Ladenlokals in Höhe von 402,82 EUR geltend gemacht.
18Nachdem die Beklagte zunächst widerklagend als Verpflichtung aus dem Mietvertrag betreffend das linke Ladenlokal die Verurteilung der Klägerin dazu begehrt hatte, der Beklagten eine Lagermöglichkeit für Altpapier zur Verfügung zu stellen, und dann die Beklagte auch dieses Ladenlokal an die Klägerin zurückgegeben hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit ebenfalls in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
19Die Klägerin beantragt nunmehr,
20die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.166,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.424,75 EUR seit dem 26. Januar 2010, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2010 zu zahlen und
21festzustellen, dass die Beklagte auch weitere Kosten im Zusammenhang mit der Beseitigung des zweiten Werbetransparents auf der Kragplatte der Klägerin ersetzen muss.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie legt ihren Berechnungen für das rechte Ladenlokal eine Nettomiete von 670,28 EUR für Januar bis März 2009 und von 683,68 EUR von April bis Juni 2009 zugrunde.
25Die Beklagte behauptet, dass bereits bei Anmietung auch des linken Ladenlokals der Mauerdurchbruch vorhanden gewesen sei und sie lediglich eine zur Abtrennung der beiden Lokale eingebrachte Spanplatte in der Türöffnung entfernt hätte. Beim Auszug aus dem rechten Ladenlokal sei die Elektroinstallation, an der sie nichts geändert habe, intakt gewesen sei. Sie habe während der Mietzeit keine Bodenplatte herausgenommen, sondern auf die vorhandenen und im Laufe der 30-jährigen Mietzeit verschlissenen Bodenplatten einen Teppichboden verlegt. Eine Heizkörperverkleidung sei nicht vorhanden gewesen. Auch habe sie keine Durchbrüche veranlasst. Die Nachmieter hätten das Ladenlokal im vorgefundenen baulichen Zustand übernommen und ausgebaut, wobei sich Einzelheiten aus den mit dem Schriftsatz vom 22. März 2011 zu den Akten gereichten Fotos ergäben; die Renovierung sei Mitte Dezember 2009 abgeschlossen gewesen. Seit Januar 2010 zahle die Nachmieterin Miete. Die Beklagte habe keine Löcher in die Kragplatte gebohrt; das Werbeschild sei auf einer vorhandenen Metallschiene angebracht gewesen. Der bauliche Zustand beim Auszug habe dem Zustand bei Abschluss des schriftlichen Vertrags im Jahre 1994 entsprochen.
26Die von ihr gerügten Mängel an der Heizung des linken Ladenlokals hätten ebenso bestanden wie der geltend gemachte Schimmelschaden.
27Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung hilfsweise die Aufrechnung mit den Kosten für die Verteidigung gegen die fristlose Kündigung der Klägerin vom 22.8.2011 erklärt. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Türöffnung zwischen den beiden Ladenlokalen nach der Beendigung des Mietvertrags über das rechte Ladenlokal zu verschließen.
28Die Kammer hat mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 29. September 2011 ersichtlichen Ergebnis Beweis durch Vernehmung von Zeuginnen erhoben.
29Entscheidungsgründe
30I.
31Die – unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien verbliebene - zulässige Leistungsklage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hatte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.322,49 EUR, der in Höhe von 402,82 EUR durch (Hilfs-) Aufrechnung der Beklagten erloschen ist; jetzt besteht also noch ein Anspruch in Höhe von 1.919,67 EUR.
321. Nutzungsentschädigung für Juli bis September 2009 – rechtes Ladenlokal
33Die Klägerin hatte gegen den die Beklagte bezogen auf das rechte Ladenlokal einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 29. September 2009 gemäß § 546a Abs. 1 BGB – der gemäß Art. 229 § 3 EGBGB auch auf den hier in Rede stehenden Mietvertrag aus dem Jahr 1994 Anwendung findet -, und zwar in Höhe von 2.028,25 EUR.
34a)
35Die Beklagte ist ihrer nach der Beendigung des Mietverhältnisses am 30. Juni 2009 bestehenden Rückgabeverpflichtung gemäß § 546 Abs. 1 BGB erst am 29. September 2009 vollständig gerecht geworden. Eine vollständige Rückgabe erfordert zum einen, dass der Vermieter in die Lage versetzt werden muss, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von der Mietsache zu machen. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich (BGH NZM 2004, 98; OLG Brandenburg NZM 2000, 463). Dabei muss der Mieter grundsätzlich den Besitz an allen gemieteten Gebäudeteilen aufgeben, weil Teilleistungen gemäß § 266 BGB grundsätzlich unzulässig sind. Eine grundsätzlich unzulässige Teilräumung ist demnach gegeben, wenn der Mieter nur einen Teil der gemieteten Räume zurückgibt bzw. einzelne Räume nicht leerräumt (vgl. Staudinger-Rolfs, Neubearbeitung 2011, § 546 Rn. 29 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte den mitvermieteten Kellerraum und die mitvermietete Schauvitrine erst zum 9. September geräumt und ihre Sachherrschaft zumindest an diesen erst nach dem 30.6.2009 geräumten Teilen der Mietsache auch erst mit der Übergabe der Schlüssel am 29.9.2009 nach außen erkennbar aufgegeben.
36Die Klägerin musste sich auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben mit einer teilweisen Rückgabe der Mietsache begnügen. Der Vermieter darf eine teilweise Rückgabe der Mietsache nur dann nicht ablehnen, wenn ihm diese bei verständiger Würdigung des Falles und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist (BGH VersR 1954, 297), so wenn die bereits herausgegeben Teile der Mietsache künftig getrennt von den noch nicht herausgegebenen Teilen vermietet werden sollen. Eine solche Ausnahmekonstellation lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, die im Gegenteil die Herausgabe des Kellerraums bewusst deshalb unterließ, um weiter über den nach ihrer Auffassung von der Klägerin zur Verfügung zu stellenden Lagerraum für das linke Ladenlokal zu verfügen (Schriftsatz vom 23.2.2010, Seite 2, 2. Absatz); zu Gründen für eine verspätete Räumung der Vitrine trägt die Beklagte überhaupt nicht vor.
37b)
38Die Klägerin kann daher für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zur vollständigen Räumung am 29.9.2009 als Mindestbetrag die Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB in Höhe der „vereinbarten“ Miete. Dies ist, nachdem hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen Abrechnungsreife eingetreten ist - und die Parteien hinsichtlich der zunächst beanspruchten Vorauszahlungen den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben-, die vereinbarte (anteilige) Nettomiete.
39Soweit die Klägerin dabei in den Raum stellt, dass sich diese Nettomiete im Laufe der Zeit auf 694,52 EUR erhöht habe, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der von der Beklagten eingeräumte Betrag von 683,68 EUR zugrunde zu legen.
40Zwar ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass – wie im Schreiben der Beklagten vom 18.5.1994 ausgeführt, aber im schriftlichen Vertrag vom 25.11.1994 jedenfalls nicht ausdrücklich niedergelegt – die Parteien eine Indexmiete vereinbart hatten, sich so - wie von den Parteien übereinstimmend dargestellt – die Nettomiete kontinuierlich erhöht hatte und seit dem 1. April 2008 670,28 EUR betrug (Schriftsatz der Beklagten vom 7.2.2012; Abrechnung der Klägerin aus März 2009 als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin ebenfalls vom 7.2.2012). Dem Vortrag der Klägerin kann aber nicht entnommen werden, warum sich die Nettomiete ab dem 1.4.2009 auf 687,04 EUR (so die vorgenannte Abrechnung März 2009) oder gar auf 694,52 EUR (so die Klageschrift) erhöht haben sollte – und nicht nur auf den von der Beklagten im Schriftsatz vom 7.2.2012 eingeräumten Betrag von 683,68 EUR. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die hinsichtlich der Voraussetzungen einer Erhöhung darlegungsbelastet ist.
41c)
42Rechnerisch ergibt sich so für die Monate Juli und August 2009 jeweils eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 683,68 EUR und für September 2009 eine anteilige Nutzungsentschädigung von 660,89 EUR (683,68 : 30 Tage x 29 Tage), zusammen mithin ein Betrag von 2.028,25 EUR.
432. Mietausfallschaden bezogen auf das rechte Ladenlokal
44Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz von aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten entgangenen Mieten.
45a)
46Einen sich aus dem Verzug der Beklagten mit der Rückgabe der Mietsache ergebenden über den Anspruch gemäß § 546a Abs. 1 BGB hinausgehenden Anspruch gemäß §§ 546a Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Hierzu hätte sie darlegen müssen, dass und wann sie vor dem 29.9.2009 in der Lage gewesen wäre, das Ladenlokal neu zu vermieten. Die Klägerin beansprucht aber nur die ihr angeblich ab Oktober 2009 entgangenen Mieten, mithin solche, die sie angeblich nach der vollständigen Rückgabe der Mietsache hätte erzielen können.
47b)
48Die Klägerin hat aber auch den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen des angeblich pflichtwidrigen Zustands der Mietsache bei der vollständigen Übergabe am 29.9.2009 zumindest nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht.
49Dabei kann dahinstehen, ob der vage Vortrag der Klägerin zu angeblich nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen, dem Herausreißen nicht näher bezeichneter Einrichtungsgegenstände, dem Belassen der Elektroinstallation und des Teppichs, einer nicht mehr vorhandenen Heizkörperverkleidung sowie von Aufbauten im Schaufensterbereich gerade in Ansehung der Hinweise der Kammer in der Verfügung vom 5. Mai 2010 überhaupt einer Beweisaufnahme zugänglich war. Eine nachvollziehbare Beschreibung des baulichen Zustands des Ladenlokals am 25.11.1994, dessen Wiederherstellung die Beklagte aufgrund von § 6 des schriftlichen Mietvertrags bei Beendigung des Mietvertrags grundsätzlich schuldete, findet sich im Vortrag der Klägerin nicht. Genauso wenig kann ihrem schlagwortartigen Vorbringen – abgesehen von dem behaupteten Mauerdurchbruch, der erst nach Abschluss des zweiten Mietvertrags 2003 vorgenommen worden sein kann – entnommen werden, welche konkreten Veränderungen und Verschlechterungen, zum Beispiel bezogen auf die Elektroinstallation oder den Zustand der offenbar bereits 1977 vorhandenen Bodenplatten, über einen vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, dessen Folgen die Beklagte nicht zu beseitigen hätte, § 538 BGB.
50Denn jedenfalls ist durch die Beweisaufnahme keine der von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Mietausfallschaden erhoben Behauptungen bestätigt worden. Dies muss zu Lasten der Klägerin gehen, die für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs - hier vor allem: pflichtwidriger Zustand der Mietsache bei Rückgabe; Erfordernis und Durchführung der in den Kostenvoranschlägen aufgezählten Arbeiten zur Wiederherstellung eines pflichtgemäßen Zustands - beweisbelastet ist.
51Die von der Klägerin hierzu benannte Nachmieterin U1 hat bei ihrer Vernehmung am 29. September 2011 weder bekundet, dass sie Arbeiten auch nur in einem dem Vorbringen der Klägerin annähernd entsprechenden Umfang erbracht hat, noch die mit ihr angeblich getroffenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit diesen Arbeiten bestätigt. Sie hat vielmehr bekundet, dass sie mit der Klägerin überhaupt erst im Dezember 2009 einen Mietvertrag abgeschlossen und dann das Ladenlokal seit Mitte Dezember 2009 und im Januar 2010 renoviert habe. Dabei habe sie den vorgefundenen Teppichboden nicht entfernt, sondern als Schallschutz unter dem von ihr verlegten Laminat belassen; an der Raumaufteilung habe sie bis auf eine von ihr zusätzlich eingebrachte Tür nichts geändert. Im Übrigen schilderte die Nachmieterin lediglich Tapezier- und Anstricharbeiten; auch eine Pflicht, einen früheren baulichen Zustand der Mietsache – etwa den Zustand am 25.11.1994 – wiederherstellen zu müssen, hat die Zeugin nicht bestätigt, sondern bekundet, dass in ihrem Mietvertrag nicht stehe, dass sie den eingebrachten Laminatboden nach Mietende wieder entfernen müsse.
523. Kosten für das Verputzen der Mauer etc. im rechten Ladenlokal
53Dagegen hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 114,24 EUR.
54a)
55Die Beklagte hat das rechte Ladenlokal nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, soweit dort unstreitig Nägel und Löcher in den Wänden vorhanden waren und die von der Beklagten gemauerte Wand nicht verputzt war. Dies widerspricht den vertraglichen Vereinbarungen zum Zustand der Mietsache bei der Rückgabe. Gemäß § 16 des schriftlichen Mietvertrags waren die Mieträume nach der Beendigung im „bezugsfertigen Zustand“ herauszugeben, also so, dass die Mieträume nach einer Renovierung sofort durch einen Nachmieter genutzt hätten werden können. Dieser Zustand ist bei einer nicht verputzten Wandfläche ebenso wenig gewährleistet wie bei Nägeln und Löchern in den Wänden.
56b)
57Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin auch nicht verpflichtet, auf eigene Kosten eine Trennmauer zwischen den beiden Ladenlokalen herzustellen. Wenn, wie die Beklagte behauptet, die beiden Ladenlokale zunächst nur durch eine Spanplatte getrennt gewesen war, hätte es vielmehr grundsätzlich der Beklagten oblegen, die von ihr ausgebaute Spanplatte wieder einzubauen und so den baulichen Zustand wie bei Beginn des Mietverhältnisses wiederherzustellen.
58Zuzugeben ist der Beklagten insoweit zwar, dass die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet war, die stattdessen von der Beklagten durchgeführte bauliche Veränderung, hier das Zumauern der Türöffnung, zu dulden, weil ansonsten aus versicherungstechnischen Gründen das linke Ladenlokal zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Zweck nicht geführt werden konnte. Weiterhin liegt nahe, dass die Beklagte aus diesem Grund auch nicht zur Beseitigung der Trennmauer und Wiederherstellung der Türöffnung nach der Beendigung des Mietvertrags über das linke Ladenlokal verpflichtet war. Ist nämlich die Mietsache durch eine bauliche Änderung überhaupt erst in den nach dem Mietvertrag vorgesehenen Zustand versetzt worden, so kann der Vermieter auch nach der Beendigung des Mietvertrags die Beseitigung dieser Änderung nicht verlangen (Staudinger-Rolfs, Neubearbeitung 2011, § 546 BGB Rn. 28 m.w.N.). Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte die Maurerarbeiten im eigenen Interesse vorgenommen und folgerichtig auch die hierfür anfallenden Kosten zu tragen hatte.
59Die Baumaßnahme der Beklagten hat überdies nicht nur zu einem vertragsgemäßen Zustand des linken Ladenlokals, sondern auch zu einem vertragswidrigen Zustand des rechten Ladenlokals geführt.
60c)
61Einwendungen gegen die Höhe des infolge der Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schadens, hier eines Reparaturaufwands der Klägerin in Höhe von 114,24 EUR, hat die Beklagte nicht erhoben.
624. Weitere Kosten der Klägerin in Bezug auf das rechte Ladenlokal
63Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB hat die Klägerin wegen des Zustands des rechten Ladenlokals bei der Rückgabe nicht.
64a)
65So kann sie von der Beklagten keinen Ersatz der Kosten für die Instandsetzung der Elektronlage am 23.10.2009 beanspruchen.
66Die Klägerin hat insoweit schon nicht ausreichend dargelegt, inwiefern ein pflichtwidriges oder deliktisches Verhalten der Beklagten eine solche Instandsetzung erforderlich gemacht haben sollte. Zum einen handelte es sich bei einer „sicherheitsrelevanten“ Instandsetzung der Elektroanlage grundsätzlich um eine dem Vermieter obliegende Verpflichtung. Zum anderen ist ohne jede Beschreibung des von der Beklagten angeblich verursachten Zustands schlechterdings nicht möglich, das Vorliegen einer diesbezüglichen Pflichtverletzung festzustellen.
67Hinzu kommt, dass die Klägerin in Ansehung des Vortrags der Beklagten, sie habe die Elektroinstallation in dem von ihr bereits bei Mietbeginn vorgefundenen Zustand belassen, ihren Vortrag weder ergänzt, noch Beweis für ein – inhaltlich auch gar nicht beschriebenes – Fehlverhalten der Beklagten angeboten hat.
68b)
69Gleiches gilt sinngemäß für die der Klägerin am 16.12.2009 in Rechnung gestellten Arbeiten am Vordach.
70Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, welches Verhalten der Beklagten ein Abkleben der Schaufensterfront und einen doppelten Anstrich des Vordachs erforderlich gemacht haben sollte, zumal eine Instandhaltung des Gebäudeäußeren kaum dem Pflichtenkreis eines Mieters zuzuordnen ist.
71Hinsichtlich der angeblich zugespachtelten Löcher wiederum fehlen jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung und ein taugliches Beweisangebot der Klägerin zu einem Fehlverhalten der Beklagten.
725. Nutzungsentschädigung für Leuchtreklame
73Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die womöglich teilweise noch nach Beendigung des diesbezüglichen Mietvertrags und der Zurückgabe des Ladenlokals oberhalb des rechten Ladenlokals angebrachten Leuchtreklame besteht nicht. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls bei einem Eingriff der Beklagten in die Rechtsposition der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB ergeben.
74Insoweit fehlt es aber schon an ausreichendem Vortrag der Klägerin zu einem Vorhandensein der Leuchtreklame oberhalb des rechten Ladenlokals nach der Zurückgabe der Mietsache am 29. September 2009. Die von ihr insoweit vorgelegten Fotos stammen vom 16. August 2009. Die Beklagte wiederum hat später aufgenommene Fotos vorgelegt, auf denen zu erkennen ist, dass sich zum Zeitpunkt der Aufnahme zwei Leuchtreklamen oberhalb des linken Ladenlokals befanden, ohne dass die Klägerin hierauf weiter eingegangen wäre oder tauglichen Beweis für ein Vorhandensein der Leuchtreklame oberhalb des rechten Ladenlokals auch nach dem 29.9.2009 angeboten hätte. Bei der von ihr angebotenen Ortsbesichtigung hätte nämlich nur der Zustand am Tag der Besichtigung bewiesen werden können, der sich aber unstreitig gegenüber dem Zustand am 16.8.2009 verändert hatte.
756. Heizkostenabrechnung März 2010 bezogen auf das rechte Ladenlokal
76Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Bezahlung von Heizkosten für die Zeit vom 24.1.2009 bis zum 30. Juni 2010 gemäß § 535 Abs. 2 BGB.
77Dabei begegnet es bereits Bedenken, dass die Klägerin nicht den Saldo aus einer Gesamtabrechnung über sämtliche Nebenkostenvorauszahlungen der Beklagten bezogen auf das rechte Ladenlokal beansprucht, sondern isoliert nur den sich vermeintlich zu ihren Gunsten ergebenden Saldo bezüglich der Heizkosten geltend macht, obwohl insgesamt Abrechnungsreife eingetreten ist.
78Ungeachtet dessen kann aber schon nicht festgestellt werden, dass sich zugunsten der Klägerin ein Saldo in Höhe von 338,51 EUR ergeben hätte.
79a)
80Aufgrund der von der Beklagten anhand von Kontoauszügen belegten Zahlungen an die Klägerin (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.11.2011), die von der Klägerin in der Folge nicht in Abrede gestellt worden sind, steht fest, dass die Beklagte von Januar bis Juni 2009 sechsmal Miete für beide Ladenlokale überwiesen hat, mithin auch sechsmal Heizkostenvorauszahlungen bezogen auf das rechte Ladenlokal geleistet hat. Die Abrechnung vom 26.4.2010 ist damit inhaltlich falsch, soweit nur fünf Vorauszahlungen von der Klägerin berücksichtigt worden sind.
81b)
82Vor allem kommt hinzu, dass, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 dem in der Abrechnung berücksichtigten Verbrauch entgegengetreten ist, die Klägerin diesen nicht nachvollziehbar erläutert und auch keinen Beweis für einen die Zahlung eines von 713,51 EUR rechtfertigenden Verbrauch angeboten hat. Sie bezieht sich insoweit lediglich auf das Schreiben der Firma U vom 30. April 2010, das sprachlich missglückt und aus sich heraus nicht verständlich ist. Aus den dortigen Auführungen ergibt sich insbesondere nicht, wie der Verbrauch im Zeitraum vom 24.1.2009 bis zum 30.6.2009 ermittelt worden sein könnte. Der Schluss der Firma U im zweiten Satz dieses Schreibens, wonach „somit“ in einem kurzen Zeitraum 1977 Einheiten entstanden seien, ist ohne weitere Erklärung unverständlich. Aus den dann angestellten Hochrechnungen zu den später verbrauchten Einheiten erschließt sich in keiner Weise, wieso in der Nutzungszeit der Beklagten 7.903 Einheiten verbraucht worden sein sollten.
837. Anwaltskosten für die Kündigungserklärung vom 22.8.2011
84Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz der für die fristlose Kündigung am 22. August 2011 entstandenen Anwaltskosten bzw. auf Freistellung von diesen Kosten. Denn dies setzte jedenfalls voraus, dass die Klägerin am 22.8.2011 zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags betreffend das linke Ladenlokal berechtigt war. Eine solche Berechtigung kann ihrem tatsächlichen Vorbringen nicht entnommen werden.
85Die fristlose Kündigung ist darauf gestützt, dass die Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt angeblich mit der Entrichtung eines Betrags in Verzug befand, der die Miete für zwei Monate erreichte, vgl. § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) BGB. Ein solcher Zahlungsrückstand kann bereits nicht festgestellt werden, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob – wovon die Beklagte ausgeht – sich die Miete aufgrund der angeblichen defekten Heizung, des Schimmels und/oder der Nichtzurverfügungstellung eines Lageraums kraft Gesetzes gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB gemindert hatte.
86a)
87Wie schon zur angeblichen Erhöhung der Nettomiete für das rechte Ladenlokal ausgeführt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sich die Miete – wie im Kündigungsschreiben ausgeführt - ab dem 1.4.2011 „aufgrund erhöhter Betriebskosten“ auf 479,91 EUR erhöht hätte. Die Klägerin trägt weder vor, welche Betriebskosten eine solche Erhöhung rechtfertigen könnten, noch, dass die Voraussetzungen für eine (erneute) Erhöhung der Indexmiete vorgelegen hätte. Auch legt sie – anders als für die Vorjahre - keine Abrechnung vor, aus der sich die in der Kündigung behauptete Erhöhung nachvollziehen ließe.
88Zugunsten der Klägerin kann danach allenfalls unterstellt werden, dass sie zumindest die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen von 39,98 EUR auf 43,49 EUR und der Vorauszahlungen für die Abfallbeseitigung von 15,91 EUR auf 16,27 EUR durch Vorlage der Abrechnung aus März 2010 ausreichend dargelegt haben könnte, mithin ab dem 1.4.2010 für das linke Ladenlokal eine Miete von 433,88 EUR geschuldet sein könnte. Aber auch dann hätte der Zahlungsrückstand der Beklagten am 22.8.2011 nicht mehr als zwei Monatsmieten ausgemacht:
89b)
90Zwei Monatsmieten wären 867,76 EUR. Anstelle der vom 1.7.2009 bis zum 31.3.2010 - unstreitig bei Mängelfreiheit - geschuldeten monatlich 430,61 EUR und der ab dem 1.4.2010 womöglich geschuldeten monatlich 433,88 EUR hätte die Beklagte nur jeweils monatlich 400 EUR gezahlt, also 9 x 30,61 (275,49) und 17 x 33,88 (575,96) EUR zu wenig, was zusammengezählt 851,45 EUR ergibt und damit weniger als zwei Monatsmieten ausmacht.
918. Hilfsaufrechnung der Beklagten
92Aus dem vorstehenden ergibt sich unmittelbar, dass die Klageforderung durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten in Höhe von 402,82 EUR erloschen ist, § 389 BGB, weil die Beklagte gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 402,88 EUR hat.
93In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass zumindest eine unberechtigte Kündigung im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses grundsätzlich eine Pflichtverletzung des Vermieters darstellt, die ihn gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des dem Mieter deswegen entstehenden Schadens verpflichtet (BGH NJW 2009, 1262 [1263] m.w.N.), wenn sich der Vermieter nicht hinsichtlich seines Verschuldens entlasten kann.
94Die Klägerin hat sich vorliegend hinsichtlich des Verschuldens bei der auf Grundlage ihres unzureichenden Vortrags unberechtigten Kündigung nicht entlastet.
95Die der Beklagten bei der Verteidigung gegen die unberechtigte Kündigung entstandenen und unstreitig bezahlten Anwaltskosten, die nach der Jahresnettomiete berechnet und damit für die Klägerin günstig bemessen sind, stellen sich vorliegend auch als erstattungsfähiger Schaden dar, weil die wechselseitigen Hauptleistungspflichten des Mietvertrags betroffen waren und damit die Einschaltung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt war, zumal die Kündigung selbst auch mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin ausgesprochen worden war.
969. Verzinsung der Hauptforderung
97Soweit nach alledem die Hauptforderung noch besteht, kann die Klägerin von der Beklagten Verzinsung in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit beanspruchen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
9810. Vorgerichtliche Anwaltskosten
99Soweit die Klägerin die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten beansprucht, gilt Folgendes:
100a)
101Die Klägerin hat dem Grunde nach wegen der verspäteten Rückgabe der Mietsache durch die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB und kann insoweit auch die Kosten ersetzt verlangen, die sie zur anwaltlichen Verfolgung ihrer sich aus dieser schuldhaften Pflichtverletzung ergebenden Ansprüche tatsächlich aufgewendet hat.
102b)
103Dass die Klägerin entsprechende vorgerichtliche Kosten tatsächlich aufgewendet hat, kann ihrem Vortrag aber nicht entnommen werden. Ihr Schadensersatzanspruch ist daher – zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Zahlung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten gesetzt hat (vgl. § 250 Satz 1 BGB) oder eine solche Fristsetzung wegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten entbehrlich wäre (vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, 72. Aufl., § 250 BGB Rn. 2 m.w.N.) - nicht auf Zahlung, sondern auf Freistellung von der gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten begründeten Verbindlichkeit gerichtet.
104c)
105Der auf Freihaltung gerichtete Schadensersatzanspruch kann sich der Höhe nach nur nach den Gebühren richten, die für die Geltendmachung einer berechtigten Forderung angefallen sind, weil nur solche Gebühren kausal auf der Pflichtverletzung beruhen. Der Akte kann insoweit entnommen werden, dass die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.9.2009 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das rechte Ladenlokal in Höhe von 2.446,92 EUR aufgefordert wurde. Die Geltendmachung nur dieses – am 14.9.20009 allerdings auch nur in Höhe von 2.011,91 EUR berechtigten – Anspruchs hätte Gebühren in Höhe von 272,87 EUR ausgelöst.
106d)
107Eine Verzinsung kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte bislang nur die Freistellung der Klägerin schuldet.
108II.
109Die Feststellungsklage ist unzulässig. Das für eine Feststellungsklagegemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse fehlt, wenn der Kläger über bessere Rechtsschutzmöglichkeiten verfügt, insbesondere, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht angebliche Kosten beziffern können sollte, die ihr im Zusammenhang mit der schon 2009 erfolgten weiteren Versetzung der Leuchtreklame „G“ entstanden sein sollten.
110Dahinstehen kann daher, dass der Klageschrift ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO nicht entnommen werden konnte, weil nicht ersichtlich oder dargetan war, warum die Klägerin die Reklame selbst hätte versetzen müssen – was sie in der Folgezeit auch nicht tat - bzw. inwiefern ihr bei einer Versetzung durch die Beklagte überhaupt weitere Kosten hätten entstehen könnten.
111III.
112Die Kostenentscheidung beruht – auch unter Berücksichtigung der den Streitwert erhöhenden Hilfsaufrechnung der Beklagten - auf § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (vgl. § 91a ZPO):
1131.
114Bis zur Abrechnung über die Nebenkosten im März 2010 konnte die Klägerin von der Beklagten gemäß § 546a Abs. 1 BGB nicht nur die Nettomiete als Nutzungsentschädigung beanspruchen, sondern auch die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen. Die also insoweit zunächst zulässige und begründete Klage ist erst aufgrund der Abrechnung der Klägerin über die Vorauszahlungen unbegründet geworden.
1152.
116Die Widerklage war hingegen von vorneherein unbegründet.
117Zuzugeben ist der Beklagten zwar, dass nach der Anlage zu beiden Mietverträge bei entsprechendem Bedarf ein Lagerplatz für Altpapier zur Verfügung zu stellen war und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Lagerung eines Gegenstandes etwas anderes ist als ihre Entsorgung in einer Mülltonne.
118Die Beklagte hat aber ihren Bedarf für einen Lagerplatz für Altpapier nicht dargelegt. Soweit sie darauf abstellt, dass sie die Verpackungen ihrer Kommissionsware lagern wollte, um diese zurücksenden zu können, handelt es sich erkennbar nicht um „Altpapier“.
119Und selbst wenn man zugunsten der Beklagte davon ausgehen wollte, dass – was sie allerdings nicht vorträgt – von vorneherein von der Vereinbarung in der Anlage zu den Mietverträgen nicht nur die Lagerung von Altpapier, sondern auch von noch zu benutzenden Verpackungen erfasst gewesen sein sollte, ist nicht zu erkennen, inwiefern die Beklagte gegenüber der Klägerin einen konkreten Bedarf aufgezeigt hätte, anhand dessen die Klägerin dann eine Lagermöglichkeit hätte bestimmen können.
120IV.
121Die Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf §§ 709 Satz 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
122Streitwert:
123Bis zum 18. März 2010: 6.847,57 EUR (Leistungsantrag: 6.487,57 EUR; Feststellungsantrag: 360 EUR);
124vom 19. März 2010 bis zum 10.4.2011: 7.297,57 EUR (Hilfsantrag im Schriftsatz vom 17.3.2010: 450 EUR);
125vom 11. April 2011 bis zum 11. April 2012: 7.797,57 EUR (Widerklage: 500 EUR);
126vom 12. April 2012 bis zum 16. April 2012: 8.136,08 (Klageerweiterung: 338,51 EUR);
127vom 17. April 2012 bis zum 30. Mai 2012: 8.538,88 EUR (Hilfsaufrechnung: 402,80 EUR);
128vom 31. Mai 2012 bis zum 17.7.2013: 8.941,68 EUR (Klageerweiterung: 402,80 EUR);
129seitdem: 8.078,32 EUR (Teilerledigung: 363,36 und 500 EUR).
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Referenzen
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- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
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- BGB § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch 1x
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- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
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- BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags 1x
- BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x