Schlussurteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 157/14

Tenor

I.

              Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 18.01.2014

              mobile Endgeräte zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen umfasst, in welchem eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung übertragen werden,

              in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

wobei die Endgeräte eine Steuerung für die Kommunikation mit einer Funkbasisstation umfassen, die eine erste Kommunikationszelle versorgt, wobei die Steuerung als Reaktion auf einen Empfang einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle betreibbar ist zum Erkennen eindeutiger Zellenkennungsinformationen für eine zweite Kommunikationszelle und Melden der eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle;

              wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegenüber der Klägerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe

              a)

der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

              b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

              c)

              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

              d)

              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;

              e)

              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

              wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen müssen, indem sie Belegkopien wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorlegen;

              wobei den jeweiligen Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sein muss, mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

              II.

              Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der A durch die vom 18.01.2014 bis zum 26.02.2014 begangenen und der Klägerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

              III.

              Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 1) zu 40 % und die Beklagte zu 2) zu 40 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) trägt die Klägerin jeweils zu 20 %. Die Kosten der Streithilfe haben die Beklagten zu jeweils 50% zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

              IV.

              Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von €  800.000,00 vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten und die Streithelferin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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