Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 O 286/16

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt spätestens seit Anfang 2005 in der Straße ein Fitnessstudio. Anlässlich der Erbauung der Räumlichkeiten im Jahr 2004 durch eine in diesem Verfahren nicht beteiligte Generalunternehmerin, haben die Parteien am 28.04.2004 einen Anschlussvertrag - Nutzwärme (Bl. 6 f. d.A.) sowie einen damit verbundenen Wärmelieferungsvertrag (Bl. 10 f. d.A), ebenfalls am 28.04.2004 geschlossen.

2

Im Anschlussvertrag heißt es unter 2.4 (Bl. 7 d.A.)

3

„Die Stadtwerke errichten die komplette Wärmeerzeugungs-, Lüftungs- und Klimaanlage, aller erforderlichen Anlagenteile im Heizraum sowie die zur Verbrauchsmessung notwendigen Messeinrichtungen. Die Stadtwerke betreiben diese Anlagen und sind zuständig für deren Instandhaltung, Wartung energetische Optimierung und Entstörung. Die Stadtwerke sind berechtigt Dritte mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Die technischen Ausführungen der Anlagen bestimmen die Stadtwerke.“

4

Unter Ziff 2.6 heißt es

5

„Alle Einrichtungen...verbleiben im Eigentum der Stadtwerke...dies gilt auch für künftige Einrichtungen, die die Stadtwerke im Zusammenhang mit der Wärmeerzeugungsanlage in dem Gebäude errichten bzw. einfügen.“

6

Unter Ziffer 4. heißt es

7

„Bei Kündigung des Vertrages nach einer Laufzeit von 10 Jahren, ist der Restwert der Anlage den Stadtwerken zu erstatten. Spätestens nach 15 Jahren endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“

8

Die Lieferung und Montage der Anlage sowie die Inbetriebnahme erfolgte noch im Jahr 2004. Die ersten schriftlichen Mängelanzeigen gingen der Beklagten im Laufe des Jahres 2015 zu. Im Zuge eines Erweiterungsbaus im Jahr 2014/2015 ließ die Klägerin zwischenzeitlich Veränderungen an der Anlage vornehmen (Einbau eines Kälteregisters).

9

Zwischen den Parteien kam es über die Funktionalität der Lüftungsanlage im Duschenbereich zum Streit. Mittels Schreiben vom 04.05.2016 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist die Dimensionierung der Lüftungsanlage anzupassen. Mittels Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23.05.2016 wies die Beklagte die Ansprüche zurück und erhob die Einrede der Verjährung.

10

Die Klägerin trägt vor,
die Lüftungsanlage sei durch die Beklagte nicht nach den Vorgaben der Klägerin errichtet worden. Die Beklagte sei von Anfang an in das Bauvorhaben mit einbezogen worden und habe die Fachplanung selbst beauftragt und ausgeführt. Man sei übereingekommen, dass die Beklagte die Lüftungs- und Klimaanlage im eigenen Namen und in eigener Verantwortung bauen und dann an die Klägerin vermieten solle, wobei die Preisabsprache der Parteien ergebe, dass das Eigentum an der Anlage letztlich an die Klägerin fallen sollte. Dementsprechend habe die Generalunternehmerin die Gewerke Heizung, Lüftung und Klima aus der ursprünglichen Kalkulation herausgenommen. Die Generalunternehmerin habe dann im Auftrag der Beklagten die Fa. A mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt. Diesbezüglich verweist die Klägerin auf ein Schreiben vom 23.04.2004 (Bl. 54 d.A.). Die Parteien seien übereingekommen, dass die Beklagte die Lüftungs- und Klimaanlage im eigenen Namen und in eigener Verantwortung bauen und an die Klägerin vermieten sollte. Es sei daher Aufgabe der Beklagten gewesen, den Planungsentwurf hinsichtlich der Dimensionierung zu prüfen. Die Pflicht der Beklagten, für die Funktionsfähigkeit einzustehen, spiegele sich auch im Anschlussvertrag wieder. Die Klägerin trägt weiter vor, dass seit dem Jahr 2005 mehrfache jährliche Beschwerden bei der Beklagten und der Firma A nur dazu geführt hätten, dass stets jemand von der Fa. A kam und jeweils festhielt „Es läuft doch“. Im E 2015 habe dann ein durch die Klägerin beauftragter Ingenieur mitgeteilt, dass die umgewälzte Luftmenge zu gering sei. Der Klägerin habe sich sodann an den Mitarbeiter der Beklagten B gewandt. Dieser habe gemeint, dass ein größerer Ventilator (Kosten ca. 3.000€,-) das Problem lösen würde. In der Folge habe sich die Beklagte jedoch geweigert die Mangelbehebung durchzuführen. Eine Einrede der Verjährung scheide diesbezüglich aus, da es sich zwischen den Parteien um einen Vertrag mit Mietvertragscharakter handele. Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, dass der monatliche Preis sich bei einer größeren Dimensionierung erhöht hätte, da die Klägerin hiermit kein Problem gehabt hätte. Auch sei es zu keiner eigenmächtigen Veränderung an der Anlage der Beklagten gekommen. Diese sei von Anfang an mit einbezogen worden (Bl. 49, 50 d.A.).

11

Die Klägerin beantragt,

12

1. Die Beklagte zu verurteilen, dass die von ihr in den Räumen der Klägerin betrieben Lüftungs- und Klimaanlage dergestalt geändert wird, dass in den reinen Duschräumen pro Duschstellplatz mindestens 150-200 m3 pro Stunde Luftwechsel erfolgt und jeder der zwei Umkleidebereiche einen Luftwechsel hat von mindestens 1060 m3 pro Stunde, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, auf andere Art und Weise die Mängel der Lüftungsanlage zu beheben, sodass der ständige Schimmelbefall in den Fugen der Wand- und Bodenfliesen nicht mehr auftritt und dass die Kühlanlage funktionsfähig ist.

13

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Inanspruchnahme der außergerichtlichen Rechtsverfolgung des Unterzeichnenden in Höhe von 580, 95 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.06.2016 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage wird abgewiesen.

16

Die Beklagte trägt vor,
die Lüftungsanlage sei in einem technisch einwandfreien Zustand. Die Beklagte bestreitet hierbei, dass ein Austausch einer Pumpe notwendig ist, dass überhaupt ein Bauvolumen von ca. 30.000 €,- in Streit steht, sowie, dass die Klägerin die Lüftungsleistung gegenüber der Beklagten jährlich moniert habe. Die Beklagte habe die Lüftungsanlage zudem nach den Vorgaben der Klägerin errichtet. Die Klägerin habe ihrerseits, im Jahre 2004 eine Generalunternehmerin mit der Errichtung des Fitnessstudios beauftragt. Diese habe eigene Fachplaner eingesetzt, welche die Lüftungsanlage geplant haben. Die Beklagte habe diese Planung lediglich auf Plausibilität geprüft, da dies vorliegend nicht ihr Auftrag gewesen sei. Die Planungsleistung sei auch gerade nicht eingepreist worden. Sie ist der Ansicht, dass der vorliegende Vertrag als Werkvertrag zu bewerten sei. Die Abnahme sei am 20.07.2004 erfolgt. Mögliche Forderungen der Klägerin auf Mangelbeseitigung seien daher verjährt. Zudem habe die Klägerin im Zuge eines Erweiterungsbaus im Jahr 2014/15 eigenmächtig Veränderungen an der Anlage vorgenommen, welche zu einer Verschlechterung der Lüftungsleistung der ursprünglichen Anlage geführt habe (Bl. 30 d.A.).

17

Das Gericht hat die Parteien durch Hinweisbeschluss vom 26.06.2017 (Bl. 117 f. d.A) sowie im Rahmen der Terminsverfügung vom 22.09.2017 (Bl. 132 d.A.) auf seine Rechtsansicht hingewiesen und hat von der Klägerin zudem ergänzenden Vortrag zu einer möglichen Hemmung der Verjährung erbeten.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

19

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch zu, dass die Beklagte die in das Fitnessstudio der Klägerin eingebrachte Lüftungs- und Klimaanlage dahingehend technisch abändert, dass diese einen - im Antrag zu Ziff. 1 näher definierten - erhöhten Luftwechsel erreicht.

1.

20

Ein solcher Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ergibt sich zunächst weder aus §§ 631 Abs. 1, 633, 634 Nr. 1, 635 BGB noch aus §§ 631 Abs.1, 633, 634 Nr. 4, 280 BGB.

a.

21

Die Anwendbarkeit der §§ 631 ff. BGB auf den vorliegenden Vertrag ist zunächst gegeben. Hierbei hatte die Beklagte vorliegend zumindest auch eine Werkleistung zu erbringen, indem sie die Lüftungsanlage und die übrigen technischen Anlagen gemäß Ziffer 2.4 des Anschlussvertrags – Nutzwärme – vom 28.4.2004 auf dem Grundstück, genauer im Gebäude der Klägerseite, errichten sollte (§§ 133, 157 BGB). Insbesondere liegt auch kein Werklieferungsvertrag mit einer Ratenfinanzierung vor. Denn nach Ziffer 2.6 des vorliegenden Vertrages gelten alle Einrichtungen der Stadtwerke als nur zu vorübergehenden Zwecken im Sinne des Paragrafen 95 BGB errichtet bzw. eingefügt. Sie verbleiben im Eigentum der Stadtwerke (§ 95 Abs. 2 BGB). Demnach liegt der Schwerpunkt des Vertrages gerade auf dem funktionellen Erfolg “Einbringen einer technischen Anlage“ und nicht auf der Eigentumsverschaffung liegt. Auch die durch die Klägerseite dargelegte Einpreisung der Vermietung der Heizung-, Lüftung- und Klimaanlage in Höhe von 762,50 € bis 913, 45 €, sowie die seitens der Beklagten vorgetragenen Zahlen (Schriftsatz vom 03.05.2017) lassen keinen dahingehenden Rückschluss zu (§§ 133, 157 BGB), dass ausgehend von der Regelung in Ziffer 4 S. 4 des Vertrags zudem eine Ratenfinanzierung der Anlage über die monatlich zu erbringende Zahlung beabsichtigt war.

22

Die Parteien haben vorliegend vielmehr eine Rechtsbeziehung konstruiert die einem sog. „Energie-Contracting“ angenähert ist. Sinn eines Contractinggeschäfts (englisch contract) ist die Auslagerung der Investitionen für die erstmalige Errichtung oder Modernisierung von zentralen Heizanlagen vom Gebäudeeigentümer an den Contractor. Der Gebäudeeigentümer/-betreiber räumt dem Contractor hierbei in einem Wärmelieferungsvertrag mit langer Laufzeit das exklusive Recht ein, seine Mieter bzw. die Liegenschaft mit Heizwärme/ Warmwasser etc. aus einer Zentralheizung zu versorgen. Der Energie- oder Wärmelieferant (Contractor) ist durch die langen Laufzeiten in der Lage, seine Investitionen in die Heizungsanlagen auf die jeweiligen Raten über in der Regel mehr als 10 Jahre umzulegen. Diesem Geschäftsmodell entspricht, dass die Realisierung der Wärmeerzeugungs-, Lüftungs- und Klimaanlage durch die Beklagte in dem „Anschlussvertrag“ und die zu erbringende Gegenleistung der Klägerin im Rahmen des Wärmelieferungsvertrages eingepreist (Vgl. Ziff. 3.1 des Wärmelieferungsvertrages, Bl. 10 d.A.) ist. Diese rechtliche Konstruktion der Parteien ist nach §§ 133, 157 BGB als Mischvertrag mit mehreren Ebenen zu bewerten (Faßbender, Die Insolvenz des Energie-Contractors, S. 36). Nach Ansicht des Gerichts lässt sich hierbei - unter Zugrundelegung der durch die Parteien mitgeteilten wirtschaftlichen Überlegungen - gerade kein typischer Schwerpunkt des Vertrages ausmachen.

23

Die Parteien haben sich hierbei jedenfalls auch über ein werkrechtliches Element, in Form der ursprünglichen Einbringung der Anlage durch die Stadtwerke verständigt, wobei der werkvertragliche Charakter hier genauer im Erfolg der eingebrachten, funktionierenden technischen Gebäudeausrüstung zu sehen ist. Das sich die Beklagte hierbei - nach den Ausführungen der Klägerin - der Fa. A bedient haben soll, ändert an dieser Bewertung nichts, weshalb das Gericht hier von einer Beweiserhebung absehen konnte. Es ist üblich, dass sich der Werkunternehmer zur Erfüllung des Werkerfolges eines Subunternehmers bedient. Zu der werkvertraglichen Ebene tritt die Ebene der Energielieferung sowie eine sowie eines für mindestens 10 Jahre fest laufenden gewerblichen Mietvertrag bezüglich der Anlage selbst hinzu (§§ 133, 157 BGB). Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Grund einer mangelhaften Einbringung der technischen Anlage in das Gebäude können daher aus werkvertraglichen Ansprüchen, genauer aus den §§ 631, 644, 634 Nr. 1 und 4. BGB resultieren.

b.

24

Ob die Werkleistung der Klägerin im Jahr 2004 mangelhaft erbracht wurde kann an dieser Stelle offenbleiben, da Ansprüche aus Werkrecht, sowohl auf Nachbesserung §§ 631 Abs. 1, 633, 634 Nr. 1, 635 BGB als auch auf Schadensersatz §§ 631 Abs.1, 633, 634 Nr. 4, 280 BGB bereits verjährt sind. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben (§ 214 BGB). Offen bleiben kann darüber hinaus auch, ob die Beklagte dadurch eine Pflichtverletzung (§ 280 Abs.1 BGB) begangen haben hat, indem sie vor Umsetzung der Planung keinen Bedenkenhinweis erteilt hat.

aa.

25

Die Verjährung der Ansprüche - sowohl auf Nacherfüllung als auch auf Schadensersatz - richtet sich abweichend von der Regelverjährung vorliegend nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Begriff des „Bauwerks“ in § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst auch die vorliegende Wärmeerzeugungs-, Lüftungs- und Klimaanlage, unabhängig von der Absprache der Parteien in Ziffer 2.6 des Anschlussvertrages. Daher ist hinsichtlich der werkrechtlichen Ansprüche der Klägerin vorliegend von einer fünfjährigen Verjährung ab Abnahme der Werkleistung gemäß § 634 a Abs. 2 BGB auszugehen. Der Begriff des Bauwerks wird weit verstanden. Er bezeichnet eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache (BGH NJW-RR 2003, 1320 betr. Pelletieranlage; BGHZ 57, 60 [61]; BGH NJW-RR 1998, 1027, deshalb die Bauwerkseigenschaft einer Segelyacht verneinend). Unter einem „Bauwerk“, sind danach nicht nur Gebäude zu verstehen, sondern Bauten aller Art (MüKoBGB/Busche BGB § 634a Rn. 17-27, beck-online). Umfasst sind nicht nur Arbeiten an Bauwerken, die der Neuerrichtung des Bauwerks dienen, sondern auch Arbeiten, die dazu dienen, das Bauwerk für den vorgesehenen Verwendungszweck zu vervollständigen. Dazu ist neben einer festen Verbindung mit dem vorhandenen Bauwerk erforderlich, dass die Anlage gerade mit der Zweckbestimmung des Gebäudes in innerem Zusammenhang steht.(BeckOK BGB/Voit BGB § 634a Rn. 6-11, beck-online). Die Wärmeerzeugungs-, Lüftungs- und Klimaanlage hat für den Betrieb eines Gebäudes als Fitnessstudio gerade eine wichtige technische Funktion, ohne welche sich das Gebäude für diesen Zweck nicht sinnvoll nutzen ließe. Die Temperatur, Feuchtigkeit- und Geruchsentwicklung in einer stark frequentierten Trainingshalle nebst dazugehöriger Duschmöglichkeit würde nach kürzester Zeit zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führen. Dieser Bewertung der vorliegenden Werkleistung als Bauwerk i.S.d § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB steht auch nicht entgegen, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Anlage im Eigentum der Stadtwerke verbleibt. Denn für die Qualifikation als Bauwerk ist die sachenrechtliche Einordnung gerade nicht entscheidend (BGH NJW 1992, 1445; 1997, 1982 [1983]; 1999, 2434 [2435]; v. Craushaar NJW 1975, 993 [995]; Erman/Schwenker Rn. 10). Der Verjährungszeitraum für Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Grund einer nicht funktionstauglichen Werkleistung beträgt mithin 5 Jahre ab Abnahme.

bb.

26

Das Gericht war auch nicht dazu angehalten, Beweis darüber zu erheben, ob die Abnahme - wie es die Beklagte vorträgt - am 20.07.2004 erfolgt ist. Spätestens seit Frühjahr 2005 hat die Klägerin das Fitnessstudio in Betrieb genommen und hat die Werkleistung hierdurch durch Ingebrauchnahme konkludent abgenommen. Diese Form der Abnahme i.S.d § 640 BGB ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, aber als Abnahmeform allgemein anerkannt. Eine Fertigstellung der ursprünglichen Werkleistung steht auch nicht in Streit. Das eingebrachte Werk wurde demnach mit Eröffnung des Fitnessstudios in Gebrauch genommen, ohne das schriftliche Mängelanzeigen erfolgt sind. Auch nach dem Vortrag der Klägerin wurden Mängel erst nach der Fertigstellung und Ingebrauchnahme im Jahr 2005 und in den Folgejahren mündlich und fernmündlich moniert. Ein Vorbehalt vor Ingebrauchnahme ist ebenso nicht vorgetragen, wie dass die Leistung so grob mangelhaft war, dass sie schlicht nicht benutzbar gewesen wäre. Demnach ist auch nach dem Vortrag der Klägerin selbst jedenfalls von einer spätestmöglichen konkludenten Abnahme der Werkleistung der Beklagten durch die Klägerin zu Beginn des Jahres 2005 auszugehen. Der Vortrag der Klägerin ist weiter auch nicht geeignet eine Hemmung der somit laufenden fünfjährigen Verjährung anzunehmen, die demnach spätestens Anfang des Jahres 2010 eingetreten ist. Das Gericht hatte diesbezüglich sowohl mit Beschluss vom 26.06.2017 als auch nochmals mittels Verfügung vom 22.09.2017 (Bl. 132 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Angaben der Klägerseite hier nicht reichen, um eine Hemmung der Verjährung auf Grundlage der §§ 203 f. BGB schlüssig vorzutragen. Angaben zu einem „Verhandeln“ über den Anspruch sind nicht ersichtlich. Der Vortrag lässt hier zudem völlig offen, wer wann gegenüber wem welche Aussage getroffen haben soll. Das bisherige Beweisangebot stellt demnach darüber hinaus einen nicht zulässigen Ausforschungsbeweis da. Das Gericht war nach alledem nicht dazu gehalten, die Zeugen C, D, E und F (Bl. 128 d.A.) zu laden.

cc.

27

Der Bewertung, dass mögliche werkrechtliche Ansprüche der Klägerin bereits verjährt sind, steht auch nicht die Absprache der Parteien in Ziff. 2.4 des Anschlussvertrages entgegen. Die Absprache der Parteien differenziert hier gerade ersichtlich zwischen der Errichtung der kompletten Wärmeerzeugungs-, Lüftungs- und Klimaanlage, der erforderlichen Anlagenteile im Heizraum nebst der notwendigen Messeinrichtungen, sowie der nachträglichen Optimierung und Entstörung im Zuge der fortgesetzten Vermietung der Anlage. Der objektive Sinn dieser Absprache (§§ 133, 157 BGB) lässt es erkennbar nicht zu, hierin eine Abweichung von den Wertungen des § 634 a BGB zu sehen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die mietvertragliche Ebene des Vertrages hierbei die werksvertragliche Gewährleistung über die fünf Jahre hinaus im Zuge einer „Optimierung“ ausdehnen sollte. Der objektive Sinn des Vertrages ist an dieser Stelle vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Klägerseite fünf Jahre Zeit gehabt hat, den Mietgegenstand zu überprüfen. Die ursprüngliche Werkleistung (Anlage nach den Effizienzvorgaben des Jahres 2004) hat sodann den fortlaufenden Mietgegenstand nach definiert, der nach Ziff. 4 des Anschlussvertrages zunächst für 10 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage (Abnahme) lief. Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten nach den §§ 631 ff. BGB sind daher verjährt.

2.

28

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch aus Ziff. 2.4 des Anschlussvertrages i.V.m § 535 Abs. 1 S. 2 BGB Regelungen zu, die mit Ziff. 1 des Klageantrages beantragte Abänderung der technischen Anlage zu fordern.

a.

29

Das Gericht bleibt hier bei seiner bereits in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht, dass die vorliegende fünfjährige Gewährleistung für Werkleistungen ab Abnahme nicht durch die mietvertragliche Vereinbarung umgangen wird, denn die Werkleistung hat erst den Mietgegenstand definiert. Ziff. 2. 4 geht hierbei zwar über die üblichen Pflichten eines Vermieters hinaus. Der Vermieter hat die Sache grundsätzlich in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 aE). Die Erhaltung ist auch Hauptleistungspflicht (MüKoBGB/Häublein BGB § 535 Rn. 101-103, beck-online). Der vertragsgemäße Zustand wurde vorliegend jedoch durch die im Jahr 2004 eingebrachte Werkleistung definiert, so dass die Wertung des § 535 Abs.1 S. 2 BGB hier keinen mietrechtlichen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Abänderung der technischen Anlage besteht.

b.

30

Ein solcher Anspruch ergibt sich aber auch nicht aus der die Wertung des § 535 Abs. 1 S.2 BGB ergänzenden Absprache der Parteien (§§ 133, 157 BGB). Dies ergibt die Betrachtung der vertraglichen Abrede aus Sicht eines objektiven Dritten.

31

Der Anschlussvertrag sieht in Ziff. 2.4 vor, dass die Wartung, energetische Optimierung und Entstörung zu den Pflichten der Beklagten gehören. Diese Erweiterung der mietvertraglichen Pflichten gibt gerade den objektiven Sinn des Energiecontractings wieder, bei welchem der Contractingnehmer vom Contractinggeber quasi einen umfassenden Service aus einer Hand gegen eine monatliche Rate zum Ausgleich gegen eine langjährige Vertragsbindung erhält. Hierbei wollte die Beklagte aber objektiv erkennbar nicht das völlig unkalkulierbare Risiko eingehen, für eine Bauleistung einzustehen, welche fortlaufend dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden muss. Ein solcher Vertrag, der ein stetiges Umbauen und Anpassen der ursprünglichen Werkleistung bis hin zu einem Auswechseln der gesamten Anlage zur Folge haben kann, war von den Parteien nicht gewollt. Mit dem Begriff „energetische Optimierung“ in Ziffer 2.4 des Anschlussvertrages sollte vielmehr die Pflicht der Beklagten umschrieben werden, durch energiesparende Eingriffe den Energieverbrauch der Klägerin möglichst gering zuhalten. Der Sinn ist vor allem darin zu sehen, dass die Beklagte von einem schlechten energetischen Zustand speziell der Lüftungsanlagen profitieren würde. Werden Lüftungsanlagen mit zu hohen Luftmengen betrieben sei es, weil sie auch bei Abwesenheit laufen oder weil sie mehr Luft umwälzen, als für den Komfort nötig ist sind Stromverbräuche die Folge, die gegenüber dem optimalen Betrieb zu hoch sind. Der Sinn einer Betriebsoptimierung besteht darin, ohne kapitalintensive Investitionen, den Energieverbrauch zu senken. Die Erhöhung der Leistungsfähigkeit einer Anlage stellt jedoch einen völlig anderen Vorgang da, da der Energieverbrauch hierdurch gerade erhöht wird.

32

Unter dem ebenfalls in Ziff. 2.4 des Anschlussvertrages verwendeten Begriff „Entstörung“ versteht der objektive Empfänger die Beseitigung funktionaler Störungen im Ablauf der Anlage entweder im Bereich der Elektronik oder einzelner mechanischer Teile. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit durch Auswechselung ganzer Anlagenteile kann hierin indes objektiv nicht erkannt werden. Mit „Störung“ ist gerade ein technischer Zustand gemeint, durch welchen die Anlage ihre eigentliche Leistungsfähigkeit nicht entfalten kann. Eine nachträgliche Leistungserhöhung über den optimalen Zustand der eingebrachten Anlage hinaus mehr als zehn Jahre nach Vertragsschluss, gemessen an einem nunmehr völlig neuen technischen Standard, sollte ersichtlich nicht unter eine Entstörung fallen.

33

Ein Anspruch auf die mittels des Antrags zu Ziffer 1. begehrte Überarbeitung der Anlage (Ausbau der vorhandenen und Einbau größerer Ventilatoren bzw. Luftumwälzpumpen) ist demnach weder von der vertraglichen Absprache noch von der Wertung des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB umfasst.

3.

34

Mangels Verzuges der Klägerin mit einer Leistungspflicht, kommt auch ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gegenüber der Klägerin gemäß §§ 280 Abs.1, 2, 286 BGB nicht in Betracht.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

36

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 BGB.

37

Den Streitwert hat das Gericht gem. § 3 ZPO auf 25.000,00 € festgesetzt. Ausschlaggebend ist das geschätzte Interesse der Klägerin am Ausgang des Verfahrens, welchen das Gericht mit diesem Betrag als zutreffend bemessen ansieht.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen