Urteil vom Landgericht Hamburg - 327 O 112/16

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 119.789,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus den Beteiligungen des Klägers an den Bohr- und Förderprojekten

- „R. #1 D“ mit der Vertragsnummer... ,

- „R. #1 F“ mit der Vertragsnummer... ,

an die Beklagte zu 1).

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) mit der Annahme der zu Ziff. 1 genannten Beteiligungen im Verzug ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte zu 1) hat die Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4) zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückabwicklung zweier Kapitalanlagen in Öl- und Gasförderrechten in den USA.

2

Die Beklagte zu 1) wurde im Jahr 1999 nach dem Recht des US-Bundesstaates Texas gegründet. Bis zum Jahr 2012 bot sie zum Zweck der Kapitalanlage den Erwerb von Beteiligungen an Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA an.

3

Im Jahr 2010 waren der Beklagte zu 2) „President“, der Vater des Beklagten zu 3), Herr C.- B. M. P., „Treasurer“ und der Beklagte zu 4) „Secretary“ der Beklagten zu 1). Der Vater des Beklagten zu 3) war zudem einer der Gesellschafter der Beklagten zu 1). Im Jahr 2013 verstarb der Vater des Beklagten zu 3) und wurde durch den Beklagte zu 3) beerbt.

4

Im Zeitraum von Sommer bis September 2009 wurde dem Kläger von dem Zeugen K. das Projekt „R.“ der Beklagten zu 1) vorgestellt. Zwischen dem Zeugen K. und der Beklagten zu 1) bestand eine Vertriebsvereinbarung (Anlage K 16). Der Kläger ist Finanzberater und verfügt seit 2008 über eine Erlaubnis gemäß § 34c GewO a. F.. Der Kläger erhielt die Projektbroschüren gemäß den Anlagen K 5 und K 6 sowie die Imagebroschüre der Beklagten zu 1) gemäß Anlage K 7 von dem Zeugen K..

5

Am 17.11.2009 fand im Hotel K. (heute: Hotel M.) in L. eine Veranstaltung statt, auf der der Zeuge K. und der Beklagte zu 2) Vorträge hielten und der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) vorstellte, über das Projekt „R.“ sprach und Fragen beantwortete.

6

Unter dem 12.10.2009 und dem 02.12.2009 unterzeichnete der Kläger Verträge mit der Beklagten zu 1) über den Erwerb von Beteiligungen in Höhe von 0,65 % an dem „R. #1 D“-Projekt in Höhe von 143.000,00 USD zuzüglich 3,0 % Agio und in Höhe von 0,35 % an dem „R. #1 F“-Projekt in Höhe von 77.000,00 USD zuzüglich 2,00 % Agio (Anlagen K 1 und K 3). Er schloss daneben Verwaltungsverträge mit der A. GmbH V. Gesellschaft f. E.- u. E. (im Folgenden: A. GmbH) (Anlagen K 2 und K 4), die im Jahr 2011 in H. H. V.- u. T. Gesellschaft f. E.- u. E. mbH (im Folgenden: H. GmbH) umbenannt wurde. Der Kläger zahlte für die Anlagen an die Beklagte zu 1) umgerechnet einen EUR-Betrag in Höhe von insgesamt 152.467,70 €.

7

Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 32.678,57 €.

8

Mit Anwaltsschreiben vom 06.11.2015 ließ der Kläger die Anfechtung und den Widerruf seiner auf die Vertragsschlüsse gerichteten Willenserklärungen erklären (Anlage B 17).

9

In der mündlichen Verhandlung am 17.02.2017 vereinbarten die Parteien, dass auf die streitgegenständlichen Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Beklagten jeweils deutsches Recht Anwendung finden soll.

10

Der Kläger meint, er habe darüber aufgeklärt werden müssen, dass es erhebliche personelle Verflechtungen zwischen dem Vertrieb der Beteiligungen an den Projekten der Beklagten zu 1), der A. GmbH und den Beklagten zu 2) bis 4) gegeben habe. Der Kläger behauptet, in der Projektbroschüre sei das Totalverlustrisiko falsch dargestellt und das Blind-Pool-Risiko verschwiegen worden. Im Übrigen habe der Zeuge K. ihm, dem Kläger, das Projekt „R.“ als eine sehr sichere, für die Altersversorgung geeignete Anlage, die keine Risiken umfasse und bei der das Risiko des Totalverlustes ausgeschlossen sei, da aufgrund der Anzahl der bereits existierenden bzw. noch zu bohrenden Quellen kein Verlust auftreten könne, vorgestellt und angegeben, „R.“ sei als Sachwertanlage eine der sichersten Anlagen, die man als Anleger überhaupt machen könne, da Erdöl immer gebraucht werde, eine konstante Nachfrage gewiss sei und Verluste somit ausgeschlossen seien. Ferner habe der Beklagte zu 2) im Rahmen der Veranstaltung in L. am 17.11.2009 gesagt, dass die Anlage in das Projekt „R.“ keinem Totalverlustrisiko unterliege, da bereits zwei gute Quellen existieren würden und noch drei bis vier weitere Quellen geplant seien; es könne hier nicht zu Verlusten kommen, da Erdöl immer gebraucht werde, und die Anlage sei so sicher wie ein Hauskauf in Deutschland, so dass das nur aus rechtlichen Gründen im Prospekt angegebene Totalverlustrisiko tatsächlich auszuschließen sei und der einmalige Festpreis den Anlegern laufende Einnahmen (Gewinnquoten in Höhe des prozentualen Anteils an dem Projekt „R.“) ohne weitere Folgekosten sichere. Die Beklagte zu 1) habe entgegen den Ausführungen in der Projektbroschüre keine umfassenden Gutachten bezüglich der Quellen eingeholt. Die prognostizierten Ausschüttungsraten seien von Anfang an unrealistisch gewesen. In der Projektbroschüre sei nicht erläutert worden, wie Quartalsausschüttungen des Klägers zu berechnen seien. Die Angaben in der Projektbroschüre seien zudem von vornherein wertlos gewesen, weil die Beklagte zu 1) und der Operator sich vorbehalten hätten, die vorgestellten Quellen jederzeit auszutauschen. Es habe ein Bind-Pool-Risiko bestanden, das die Beklagten pflichtwidrig verschwiegen hätten. Die Angaben in der Projektbroschüre über die Kosten seien irreführend, da es einerseits heiße, der Beteiligungsbetrag sei als Festpreis zu verstehen, andererseits aber Kosten für die regelmäßige Wartung der Anlagen nicht im Festpreis enthalten seien. Eine Mittelverwendungskontrolle habe es nicht gegeben, obwohl sie notwendig gewesen sei. Die Angabe in der Projektbroschüre, dass es sich bei der Beteiligung um einen Eigentumserwerb in Sachwerte handle, sei falsch, da der Kläger lediglich die wirtschaftlichen Rechte an den Erträgen der zu bohrenden Quellen erworben habe. In den Prospekten sei ferner ein falscher Operator angegeben worden. Auch habe die Beklagte zu 1) es pflichtwidrig unterlassen, ihn, den Kläger, über vergangene fehlgeschlagene Projekte sowie das Risiko, mit der Anlage in die hier in Rede stehenden Projekte einen Maximalverlust zu erleiden, aufzuklären. Er, der Kläger, habe seine Anlageentscheidungen auf Grund der Angaben in der Projektbroschüre, der Beratung durch den Zeugen K. sowie der Veranstaltung am 17.11.2009 in L. getroffen. Der Kläger behauptet, zusätzlich zu dem ausgewiesenen Agio von 3,0 % bzw. 2,00 % sei an den Zeugen K. und Herrn R. W., einen weiteren Vertriebsverantwortlichen der Beklagten zu 1) (Anlage K 17), eine Innenprovision in Höhe von insgesamt 16 % je Anlage gezahlt worden. Darüber habe er, der Kläger, aufgeklärt werden müssen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hafteten ihm wegen Kapitalanlagebetruges gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB. Sie hafteten darüber hinaus wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beklagten zu 2) bis 4) hätten als Hintermänner und Prospektverantwortliche der Beklagten zu 1) agiert. Gegen die Beklagte zu 1) habe der Kläger darüber hinaus einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da er den Vertrag mit ihr wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten habe. Schließlich habe er, der Kläger, den Vertrag auch wirksam widerrufen. Es habe ein Haustürgeschäft vorgelegen und die Widerrufsfrist sei noch nicht verstrichen, da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

11

Der Kläger hat den Klagantrag zu Ziff. 1 zunächst wie folgt gefasst:

12

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 182.771,63 USD nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus den Beteiligungen des Klägers an den Bohr- und Förderprojekten „R. #1 F“ und „R. #1 D“ mit der Vertragsnummer... an die Beklagten als Gesamtgläubiger.

13

Der Kläger beantragt nunmehr:

14

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 119.789,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus den Beteiligungen des Klägers an den Bohr- und Förderprojekten

15

- „R. #1 D“ mit der Vertragsnummer... ,

16

- „R. #1 F“ mit der Vertragsnummer... ,

17

an die Beklagten als Gesamtgläubiger.

18

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der im Antrag zu 1) genannten Beteiligungen im Verzug sind.

19

Die Beklagten beantragen,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei mit Wirkung vom 24.02.2016 im Register des US-Bundesstaates Texas gelöscht worden (Anlagen B 1 bis B 4). Die Beklagte zu 1) sei daher nicht parteifähig. Die Beklagten behaupten ferner, die Angaben in den Projektbroschüren seien zutreffend und vollständig gewesen. Weder der Zeuge K. noch der Beklagte zu 2) hätten bei der Beratung des Klägers bzw. bei der Veranstaltung am 17.11.2009 davon abweichende Angaben gemacht. Etwaige Aussagen des Beklagten zu 2) seien auch nicht ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Abrechnungen durch die A. GmbH bzw. die H. GmbH seien ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte zu 1) habe auf den Kläger sog. Working Interests gemäß den Assignments in Anlagenkonvolut B 11 übertragen. Die Innenprovision für die Zeugen K. und W. habe insgesamt bei 11 % je Anlage des Klägers gelegen (Anlagen B 19 bis B 22). Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger den Vertrag mit der Beklagten zu 1) mangels Täuschung nicht wirksam habe anfechten können. Der Widerruf des Vertrages sei verfristet, da der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden sei. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.02.2017 nebst Anlage 1 zu jenem Protokoll und vom 08.09.2017 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

23

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2) angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. und R. sowie der Zeugin R1. Wegen der Ergebnisse der Parteianhörungen und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist zulässig und in dem zu den Ziff. 1 und 2 tenorierten Umfang auch begründet. Im Übrigen unterliegt sie der Abweisung.

I.

25

Die Klage ist insgesamt zulässig.

1.

26

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt hinsichtlich sämtlicher Beklagten jedenfalls aus deren rügeloser Einlassung (Art. 26 Abs. 1 EuGVVO, § 39 ZPO).

2.

27

Die Beklagte zu 1) ist parteifähig. Bei ausländischen Personen richtet sich die Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO wie die Rechtsfähigkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB nach dem Personalstatut. Das Personalstatut (Gesellschaftsstatut) einer juristischen Person richtet sich im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die juristische Person gegründet wurde (BGH IPRax 2005, 340). Es findet hier daher der Business Organizations Code von Texas (BOC) Anwendung (siehe www.statutes.legis.state.tx.us/?link=BO). Gemäß Sec. 11.102 BOC ist die Beklagte zu 1) auf Grund des „filing of a certificate of termination“ am 24.02.2016 zwar erloschen. Gemäß Sec. 11.356 lit. a) (1) BOC gilt jedoch, dass die Gesellschaft trotz ihrer Löschung bis zum dritten Jahrestag ihrer Löschung weiterexistiert, um sich gegen eine Klage zu verteidigen, die gegen die gelöschte Gesellschaft erhoben wurde. Die Beklagte zu 1) gilt somit nach dem maßgeblichen Recht weiterhin als existent und damit parteifähig.

3.

28

Das für den Klageantrag zu 2) erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers folgt aus den §§ 756, 765 ZPO.

II.

29

Die Klage ist jedoch lediglich in dem zu den Ziff. 1 und 2 tenorierten Umfang im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründet.

1.

30

Auf die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und allen vier Beklagten ist jedenfalls aufgrund der Vereinbarung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2017 jeweils deutsches Sachrecht anzuwenden (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO, Art. 14 Abs. 1 lit. a) Rom II-VO).

2.

31

Dem Kläger steht der zu Ziff. 1 tenorierte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) als Schadensersatzanspruch wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aus den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278, 241 Abs. 2 BGB Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Beteiligungen des Klägers an den Bohr- und Förderprojekten „R. #1 F“ und „R. #1 D“ an die Beklagte zu 1) zu.

a.

32

Zwar stellen die Projektbroschüren hinreichend klar, dass es sich bei den beiden von dem Kläger gezeichneten „R.“-Anlagen um unternehmerische Beteiligungen gehandelt hat und im Ausnahmefall ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals eines Anlegers nicht ausgeschlossen werden könne.

33

Der Kläger hat jedoch zu beweisen vermocht, dass der Zeuge K., der als Vertriebsverantwortlicher gemäß § 278 BGB Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) gewesen ist, in den Beratungsgesprächen mit dem Kläger zwischen Sommer und September 2009 dem Kläger gegenüber das sich aus den Prospekten ergebende Totalverlustrisiko erheblich relativiert hat.

34

Der insgesamt glaubwürdige Zeuge K. hat die klägerischen Behauptungen zu den von dem Zeugen K. in Zwei-Augen-Gesprächen mit dem Kläger getätigten, die Prospektangaben erheblich relativieren Äußerungen zur Frage eines Totalverlustrisikos bestätigt.

35

Der Kläger hat in dessen persönlicher Anhörung hierzu angegeben, der Zeuge K. habe in den Gesprächen mit dem Kläger das Projekt „R.“ als sichere Anlage dargestellt, da es sich um Sachwerte handele und Öl immer gebraucht werde, egal was in der Weltwirtschaft passiere. Die angelegten Gelder seien sicher, noch dazu, wenn mehrere Bohrungen vorhanden seien. Bei dem Projekt „R.“ komme insoweit als besonderer Sicherheitsfaktor hinzu, dass in diesem zwei Quellen hervorragend produzieren und noch drei bis vier Quellen dazu kommen würden. Ferner seien die „Eintragung im Courthouse“ und die langjährige Erfahrung sowie die gute Historie der Beklagten zu 1) zu berücksichtigen. In den Gesprächen mit ihm, dem Kläger, habe der Zeuge K., danach befragt, ob der Kläger das von diesem angelegte Geld verlieren könne, dies „vehement abgelehnt und gesagt, er [scil.: der Zeuge K.] könne das ausschließen“. Das sich aus dem Prospekt ergebende Totalverlustrisiko komme „praktisch und faktisch nicht zum Tragen“ und stehe „nur deshalb so im Prospekt […], weil der Gesetzgeber das so vorsehe“.

36

Der Zeuge K. hat dazu angegeben, dem Kläger gesagt zu haben, „dass ‚R.‘ ein extrem sicheres Projekt sei“, da bereits zwei Bohrungen vorhanden seien, bis zu vier weitere Bohrungen hatten erfolgen sollen und geologische Gutachten ergeben hätten, dass sich schon bei den zwei vorhandenen Bohrungen noch erhebliche Mengen Öls im Boden befänden. Das „R.“-Projekt sei „außerordentlich gut“. Von dem Kläger danach befragt, ob dieser sein Geld verlieren könne, habe der Zeuge dem Kläger gesagt, „dass das nicht der Fall sei“. Soweit im Prospekt auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wird, hat der Zeuge angegeben, dieses gegenüber dem Kläger „relativiert“ zu haben und „die Anlage als eine sehr sichere Anlage im Bereich Öl und Gas“ dargestellt zu haben.

37

Dass der Zeuge K. nach den Angaben des Klägers „[a]b und zu“ mit dem Kläger telefoniere, schmälert dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu der Beratung des Klägers ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Zeuge K. selbst in A.-Anlagen investiert und dabei Geld verloren hat, und der von dem Zeugen in dessen Vernehmung geäußerte „Wunsch“, „dass die Beklagten den Anlegern, die einen erheblichen Substanzverlust erlitten haben, einen Tausch in andere Projekte ermöglicht oder ihnen ihre Anlagesumme zurück zahlt“. Im Gegenteil: Die Vernehmung des Zeugen K. hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Zeuge K. dermaßen überzeugt von den von der Beklagten zu 1) angebotenen Anlagen und insbesondere von dem „R.“-Projekt gewesen ist und an einen Erfolg gerade der letztgenannten Anlage fest geglaubt hat, dass dies die erheblich relativierenden Angaben des Zeugen zu im Prospekt genannten Risiken aus der Sicht des Zeugen im damaligen Zeitpunkt zusätzlich nachvollziehbar erscheinen lässt.

38

Der Zeuge K. hat ferner die Angaben des Klägers dazu, dass dieser die Anlagen auch zur Altersvorsorge habe tätigen wollen (Anlageziel), bestätigt und auch angegeben, dem Kläger im Rahmen der Beratung gesagt zu haben, dass auch er, der Zeuge, „solche Anlagen auch als Altersvorsorge gezeichnet“ habe. Zum vorliegend maßgeblichen Wissensstand des selbst als Finanzberater tätigen Klägers, der zudem seit Ende 2008 über eine Erlaubnis gemäß § 34c GewO a. F. verfügt, hat der Zeuge K. auch die Angaben des Klägers, Kapitalanlagen seien im Anlagezeitpunkt nicht die „Welt“ des Klägers gewesen und der Kläger habe seinerzeit auch nicht gewusst, was eine unternehmerische Beteiligung gewesen sei, insoweit bestätigt, als der Zeuge geäußert hat, sich „noch daran erinnern“ zu können, „dass der Kläger, obwohl er selbst im Finanzbereich tätig ist, mit solcherlei Anlagen wie 'R.' keine Erfahrung hatte“.

39

Der Zeuge R. hat schließlich nichts Wesentliches zur Tatsachenfeststellung beitragen können. Er hat sich nicht mehr im Einzelnen an die Veranstaltung am 17.11.2009 in L. erinnern können. So hat er schon nicht mehr erinnern können, ob der Zeuge K. oder der Beklagte zu 2) zuerst gesprochen hat (nach den Angaben sowohl des Zeugen K. als auch des Klägers und des Beklagten zu 2) hat der Zeuge K. zuerst gesprochen und dann auf den Beklagten zu 2) übergeleitet) und dass der Beklagte zu 2) bei dessen Vortrag – wie zur Überzeugung des Gerichts geschehen – Folien verwendet hat. Im Übrigen hat der Zeuge R. lediglich erinnern können, „dass das Projekt stark angepriesen worden“ sei, „ziemlich sicher“ geklungen habe, da „bereits ein oder zwei Quellen in Betrieb gewesen sind und noch weitere haben in Betrieb gehen sollen“, sowie, „dass nicht so stark auf das Risiko eingegangen worden“ sei und nicht dargestellt worden sei, „dass ein großes Risiko bestehe“. So, so der Zeuge, sei es „eben auf Verkaufsveranstaltungen“. An konkrete Aussagen, mit denen Risiken ausgeschlossen worden wären, hat sich der Zeuge R. ebenso wenig erinnern können wie daran, „dass auf Risiken eingegangen worden wäre“. Er, der Zeuge, habe lediglich daraus, „dass es schon laufende und funktionierende Quellen gebe“ und dass „zum Ausdruck gebracht worden [sei], dass die Sache läuft und sicher ist“, geschlossen, „dass die Sache ohne Risiko sei“.

b.

40

Die Beklagte zu 1) hat die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt. Da sie die Aufklärung des Klägers, zu der sie als dessen Vertragspartnerin verpflichtet gewesen ist, nicht selbst vorgenommen, sondern sich hierzu des Zeugen K. als Vertriebspartner bedient hat, muss sie sich dessen schuldhaftes Handeln zurechnen lassen, § 278 Satz 1 BGB. Der Zeuge K., dem die Prospektinhalte bekannt gewesen sind, hat jedenfalls fahrlässig gehandelt.

c.

41

Die fehlerhafte Aufklärung hat zu einem kausalen Schaden des Klägers geführt.

42

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (vgl. BGH NJW 2012, 2427 ff., Rn. 28 ff. m. w. N).

43

Diese Vermutung hat die Beklagte zu 1) nicht zu widerlegen vermocht. Im Gegenteil: Der persönlich angehörte Kläger hat ausgeführt, „Fragen des Verlustrisikos“ seien für ihn „elementar gewesen“. Der Kläger hat ferner angegeben, er habe sich „[n]ach den Gesprächen mit dem Zeugen K. [...] dazu entschlossen, die erste 'R.'-Anlage abzuschließen“. Die Beratung durch den Zeugen K. hat dann auch maßgeblich die zweite Anlageentscheidung des Klägers beeinflusst. Insoweit hat der Kläger selbst angegeben, sich zu jener zweiten Anlage nicht wegen des Vortrages des Beklagten zu 2) in L., sondern nur „nach dem Vortrag des Beklagten zu 2) entschieden“ (Unterstreichung durch das Gericht) zu haben, „[d]essen Angaben in dem Vortrag [...] mit denjenigen des Zeugen K. ziemlich deckungsgleich“ gewesen seien. Eine Relativierung der Prospektangaben zur Frage eines Totalverlustrisikos, wie sie der Zeuge K. zur Überzeugung des Gerichts in dessen Gesprächen mit dem Kläger vorgenommen hat, oder zur Frage einer Nachschusspflicht ist durch den Beklagten zu 2) bei der Veranstaltung in L. am 17.11.2009 allerdings auch nach der Erinnerung des Klägers und den Angaben des Zeugen K. nicht erfolgt.

44

Der Höhe nach besteht der Schadensersatzanspruch des Klägers in der Anlagesumme abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen.

d.

45

Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278, 241 Abs. 2 BGB ist auch nicht verjährt.

46

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. nur BGH NJW 2015, 2956 f. (2956) m. w. N.). Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers beziehungsweise Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, sondern ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln, wobei es sich etwa bei der eingeschränkten Fungibilität einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und der fehlenden Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge um voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte handelt, die Gegenstand eigenständiger Aufklärungs- und Beratungspflichten sein können, die verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln sind (vgl. BGH a. a. O., 1. und 2. Leitsatz).

47

Im Hinblick auf den klägerischen Hauptanspruch aus den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf das Totalverlustrisiko rechtfertigt eine Kenntniserlangung des Klägers vom Inhalt der Anlagen B 12 und B 18 nicht den Vorwurf eines derartigen Verschuldens des Klägers gegen sich selbst und einen daraus folgenden Verjährungsbeginn bereits Mitte 2012 oder Anfang 2013. Seinerzeit hatte die Beklagte zu 1) ausweislich der Anlagen B 12 und B 18 mitgeteilt, das Ergebnis des 4. Quartals 2012 sei zwar nicht erfreulich, „aber auch nicht besorgniserregend“, das Projekt verfüge „über Potenzial durch die Möglichkeit zusätzlicher Beteiligungen oder einer weiteren Neubohrung auf dem bestehenden Lease“ und „[e]ine endgültige Beurteilung des Projektes sollte erst nach vollständiger Erstellung erfolgen“ sowie, dass der Operator trotz der enttäuschenden Entwicklung des Projekts weiterhin davon ausgehe, „dass noch eine Quelle in der Gegend gebohrt werden“ könne. Dass sich dem Kläger damit die den hier in Rede stehenden Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat, kann daraus nicht geschlossen werden. Vielmehr haben diese Schreiben der Beklagten zu 1) nicht nur keine Realisierung eines Totalverlustrisikos nahegelegt, sondern darüber hinaus – „Potenzial“ „noch eine Quelle in der Gegend“ – Hoffnung auf eine bessere Entwicklung der Anlage gemacht.

48

Die Anhörung des Klägers hierzu hat zudem ergeben, dass der Kläger, „[n]achdem Ausschüttungen nicht mehr gekommen“ seien, lediglich „auch nicht mehr gedacht [habe], mit den Anlagen etwas Gutes gemacht zu haben“, sowie, dass dies seine „Gefühlswelt durcheinander gewirbelt“ habe.

49

Auch im Übrigen sind tatsächliche Umstände, die einen Verjährungsbeginn zu begründen vermöchten, der eine Verjährung des klägerischen Anspruchs zur Folge hätte, nicht ersichtlich.

3.

50

Ob dem Kläger der zu Ziff. 1 tenorierte Hauptanspruch gegen die Beklagte zu 1) ferner wegen eines mit dem Anwaltsschreiben gemäß Anlage B 17 erfolgten wirksamen Widerrufs der Verträge gemäß den §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB i. d. F. ab dem 08.12.2004 zusteht, hat daher nicht mehr aufgeklärt werden müssen.

51

Im Falle eines Widerrufsrechts des Klägers – eine Haustürsituation i. S. d. § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB in dessen vom 01.01.2002 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung bei Abschluss der Anlageverträge unterstellt – hätten die Widerrufsbelehrungen in den Anlagen K 1 und K 3 nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 1 und 2 BGB i. d. F. ab dem 08.12.2004 entsprochen, so dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i. d. F. ab dem 08.12.2004 nicht ausgelöst worden wäre.

52

Die von der Beklagten zu 1) verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung in den Anlagen K 1 und K 3 hat nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprochen. Die in den Anlagen K 1 und K 3 enthaltenen Widerrufsbelehrungen heben sich innerhalb jener einheitlichen Vertragsurkunden jeweils drucktechnisch nicht deutlich aus dem übrigen Vertragstext heraus (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. XI ZR 156/08, Rn. 24, zitiert nach juris; HansOLG, Urteil vom 20.12.2016, Az. 4 U 135/16). In diesen sind nur die Worte „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsfolgen“ fett gedruckt, nicht aber der übrige Widerrufsbelehrungs- und -folgentext, der sich schriftbildlich nicht von den sonstigen Ausführungen in den darüber angeordneten Absätzen – mit Ausnahme des unmittelbar darüber stehenden Absatzes – unterscheidet. Die Aufmerksamkeit des Lesers wird lediglich auf den gänzlich in Fettdruck gehaltenen, unmittelbar über dem Widerrufsbelehrungs- und -folgentext stehenden Absatz betreffend die „Risikobelehrung“ gelenkt. Der Widerrufsbelehrungs- und -folgentext tritt dahinter zurück.

4.

53

Die Beklagte zu 1) befindet sich auch spätestens seit Klageerhebung aufgrund des in der Klageschrift (dort unter Ziff. A III) enthaltenen Angebots der Rücknahme der Beteiligungen gegen Zahlung im Annahmeverzug. Das begründet den zu Ziff. 2 tenorierten Feststellungsanspruch des Klägers.

III.

54

Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) bis 4) ist die Klage indes nicht begründet.

1.

55

Gegen den Beklagten zu 2) stehen dem Kläger weder vertragliche noch deliktische Ansprüche, noch solche aus den §§ 812 ff. BGB zu.

a.

56

Der Kläger hat nicht beweisen können, dass der Beklagte zu 2) als Präsident der Beklagten zu 1) bei der Veranstaltung am 17.11.2009 in L. das Totalverlustrisiko relativiert oder unzutreffende, von den Prospektinhalten abweichende Aussagen zur Frage einer Nachschusspflicht getätigt hätte.

57

Der Kläger selbst hat zu dem Auftritt des Beklagten zu 2) bei der Veranstaltung in L. lediglich angegeben, der Beklagte zu 2) sei in dessen Vortrag „überzeugend und sicher aufgetreten“ und habe aus der Sicht des Klägers „die Aussagen des Zeugen K. in dessen Gesprächen mit mir [scil.: dem Kläger] noch getoppt“, „[d]ie Anlagen seien sicher“. Von dem Kläger danach befragt, ob der Kläger Angst haben müsse, sein Geld möglicherweise zu verlieren, habe der Beklagte zu 2) angegeben, „‚R.‘ sei eine Perle“. Ob aber der Beklagte zu 2) in dessen Vortrag solche relativierenden Aussagen zur Frage des Totalverlustrisikos wie der Zeuge K. getätigt hat, hat der Kläger nicht zu erinnern vermocht.

58

Der persönlich angehörte Beklagte zu 2) hat angegeben, stets – und auch in L. am 17.11.2009 – auf der vorletzten Folie seines Vortrages „immer nochmal sämtliche Risiken“ aufzulisten bzw. aufgelistet zu haben und diese dann auch im Einzelnen noch einmal durchgegangen zu sein. Das Totalverlustrisiko spreche er, der Beklagte zu 2), auf zwei Folien an, nämlich auf derjenigen betreffend die Erfolgsquote von Bohrungen sowie auf der vorletzten Folie seines Vortrages. Er, der Beklagte zu 2), könne „ausschließen, gesagt zu haben, es bestehe kein Totalverlustrisiko“, weil er „dazu nahezu hellseherische Fähigkeiten hätte haben müssen“. Er könne auch „ausschließen, jemals gesagt zu haben, dass das Totalverlustrisiko im Prospekt nur aus rechtlichen Gründen dargestellt werde“. Würde er so etwas sagen, wäre seine Glaubwürdigkeit dahin „und die Leute hätten den Saal verlassen“.

59

Der Zeuge K., der zwar die den diesbezüglichen Angaben des Beklagten zu 2) entgegenstehende Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 2) habe bei der Veranstaltung in L. das Projekt „R.“ als „Perle“ bezeichnet, bestätigt hat, hat insoweit nur – und nur „zu 98 %“ – gemeint, erinnern zu können, dass der Kläger den Beklagten zu 2) bei der Veranstaltung in L. gefragt habe, ob der Kläger „sein Geld bzw. seinen Einsatz verlieren könne“, wozu der Beklagte zu 2) „unter Verweis darauf, dass es bereits zwei bestehende Bohrungen gebe sowie die Erfolgsbilanz der bisherigen Projekte angegeben [habe], dass das Risiko gegen 0 sinke“, wobei indes „[d]as Wort Totalverlustrisiko […] nicht verwendet worden“ sei. Ferner hat es auch nach den Angaben des Zeugen K. am Schluss des Vortrages des Beklagten zu 2) eine Folie mit einer Auflistung von Risiken gegeben, zu der der Beklagte zu 2) gesagt habe, „dass Risiken bei einer Investition in Öl oder Gas immer da seien“. Schließlich hat der Zeuge K. auch bestätigt, dass der Beklagte zu 2) „nie gesagt [habe], dass ein Totalverlustrisiko ausgeschlossen sei“, sondern „immer auf die Erfahrung mit bisherigen Projekten und deren Erfolge verwiesen und ausgeführt [habe], dass die Wahrscheinlichkeit des Verlustes der Gelder auf Grund der Streuung nahezu gegen 0 sinke“.

60

Auch insoweit hat schließlich der Zeuge R. nichts Wesentliches zur Tatsachenfeststellung beitragen können. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen zu den Angaben des Zeugen R. verwiesen werden.

61

Soweit der Zeuge K. damit nicht sogar die Angaben des Beklagten zu 2) zu dessen Vortrag bestätigt hat, hat sich das Gericht vor dem Hintergrund der sich teilweise widersprechenden Aussagen zu der Frage risikoeinschränkender Aussagen des Beklagten zu 2) jedenfalls nicht die gemäß § 286 ZPO erforderliche Überzeugung bilden können, dass der Beklagte zu 2) das Totalverlustrisiko tatsächlich ausgeschlossen hat.

b.

62

Soweit der Kläger Prospektfehler behauptet hat, sind die Projektbroschüren betreffend die von dem Kläger gezeichneten Anlagen nicht zu beanstanden.

63

Die Projektbroschüren stellen hinreichend klar, dass es sich bei den „R.“-Anlagen um unternehmerische Beteiligung gehandelt hat und im Ausnahmefall ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals eines Anlegers nicht ausgeschlossen werden könne. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Angaben in den Projektbroschüren hinsichtlich einer Nachschusspflicht nicht zutreffend waren. Hinsichtlich des „Festpreises“ ist in den Projektbroschüren hinreichend deutlich klargestellt worden, dass Wartungs- und Reparaturkosten nach Erstellung der Produktionsanlagen nicht von dem Festpreis umfasst seien und ein Ausgleich insoweit mit den Abrechnungen erfolge, sofern diese positiv ausfielen. Die Weigerung zur Zahlung der Wartungskosten gebe dem Operator im Extremfall die Möglichkeit, die Anteile einzuziehen. Inwieweit diese Angaben falsch sein sollen, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Ein Hinweis auf ein Blind-Pool-Risiko war nicht erforderlich. In den Projektbroschüren wurden die Schürfgebiete ausgewiesen, in denen die Quellen liegen sollten. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass es entgegen den Angaben in den Projektbroschüren keine umfassenden Gutachten zu den Quellgebieten gegeben habe. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die prognostizierten Ausschüttungen unrealistisch gewesen sind. Der Hinweis, dass die Prognosen nur „im 1. Produktionsjahr“ gelten würden, ist entgegen der Ansicht des Klägers deutlich genug gewesen. Eine Aufklärung über den - von dem Kläger im Übrigen nur unsubstantiiert behaupteten - schlechten Verlauf vergangener Projekte ist nicht erforderlich gewesen. Da jede Quelle ein Unikat ist, kann weder aus dem positiven noch dem negativen Verlauf vergangener Projekte auf den Erfolg eines neuen Projekts geschlossen werden. Auf eine eingeschränkte Fungibilität ist in den Projektbroschüren hinreichend hingewiesen worden.

64

Dass es im Jahr 2010 eine aufklärungsbedürftige Verflechtung zwischen den Gesellschaftern und Geschäftsführern der A. GmbH und der Beklagten zu 1) gegeben hat, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Der Beklagte zu 2) ist lediglich bis zum Jahr 2000 Gesellschafter der A. GmbH gewesen, der Beklagte zu 3) ist kein Gesellschafter der Beklagten zu 1) und auch sonst nicht für diese tätig gewesen, der Vater des Beklagten zu 3) ist nicht für die A. GmbH tätig gewesen und der Beklagte zu 4) hatte zu keinem Zeitpunkt etwas mit der A. GmbH zu tun.

65

Dass die A. bzw. H. GmbH entgegen dem Verwaltungsvertrag keine Kontrolle der Beklagten zu 1) durchgeführt haben soll, würde keinen Prospektfehler darstellen und auch ansonsten keinen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten begründen. Das gleiche gilt für die Behauptung des Klägers, dass die A. bzw. H. GmbH bei ihren Abrechnungen einen nicht nachvollziehbaren Abrechnungsschlüssel verwendet habe. Etwaige Pflichtverletzungen der A. bzw. H. GmbH würden nur Ansprüche gegen diese selbst begründen.

66

Ausweislich der Assignments in Anlage B 11 hat es sich bei den Anlagen des Klägers um Anlagen in Sachwerte gehandelt, da der Erwerb eines Working Interestwith a like interest in all personal property or equipment“ einhergeht. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Dass der Inhaber des Working Interests gemäß den AssignmentsRoyalties“ abzuführen hat, entspricht der Angabe in den Projektbroschüren, wonach auf den Bruttoumsatz eine Förderabgabe zu zahlen ist.

67

Schließlich hat der Kläger auch nicht beweisen können, dass eine Innenprovision in aufklärungsbedürftiger Höhe geflossen ist. Der Zeuge K. und die Zeugin R1, letztere unter Zuhilfenahme der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, namentlich der Anlagen B 19 bis B 22, haben vielmehr in Übereinstimmung mit den Auszügen aus den Provisionskonten gemäß den Anlagen B 19 bis B 22 und soweit sie hierzu aus eigener Wahrnehmung Angaben haben machen können bestätigt, dass die Innenprovisionen zusammengerechnet pro Anlage des Klägers unter 15 % gelegen haben (vgl. dazu BGH NJW 2016, 3024 ff. (3025)).

2.

68

Hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) fehlt es bereits an schlüssigem Vortrag zur Passivlegitimation. Wie der Beklagte zu 4) und der Vater des Beklagten zu 3) als „Secretary“ bzw. „Treasurer“ der Beklagten zu 1) rechtlich und tatsächlich Einfluss auf die Gestaltung der streitgegenständlichen Prospekte genommen haben sollen, hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Vater des Beklagten zu 3) oder der Beklagte zu 4) gegenüber dem Kläger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben.

IV.

69

Die Zinsforderung folgt in dem tenorierten Umfang aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB und besteht im Übrigen – mangels begründeter Hauptforderungen gegen die Beklagten zu 2 bis 4) – nicht.

V.

70

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der Grundsätze der Baumbach’schen Kostenformel.

71

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

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