Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 118/22

Tenor

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien der Unterlassungsvertrag vom 31.08.2015 aufgrund der am 15.03.2022 zugegangenen außerordentlichen fristlosen Kündigung der Klägerin beendet wurde und nicht mehr besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 89% und die Klägerin 11% zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet


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