Urteil vom Landgericht Rottweil - 2 O 291/14

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 28.804,22 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2013 sowie weitere 1.666,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.11.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen angeblich zu Unrecht einbehaltener Baugelder in Anspruch.
Der Beklagte Ziff. 1 betreibt ein Bauingenieurbüro. Die Beklagte Ziff. 2, seine Ehefrau, ist dort für die Buchhaltung verantwortlich. Der in dem Rechtsstreit involvierte Sohn der Beklagten betreibt die Baufirma E..
Am 02./03.11.2010 schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit dem Beklagten Ziff. 1 neben einem Architektenvertrag (vgl. Anlage K2/Bl. 8-11 d.A.) eine sog. Vereinbarung zur Bauabwicklung (vgl. Anlage K1/Bl. 7 d.A.). Gegenstand dieses Vertrages war die Erstellung eines Einfamilienhauses und insbesondere die Organisation des Bauvorhabens und die Vergabe der anfallenden Bauleistungen an die Handwerksbetriebe. Es wurde vereinbart, dass die Vergütung für die anfallenden Bauleistungen in 8 Raten auf ein Konto bei der N-Bank, für das die Beklagte Ziff. 2 Kontoinhaberin war, zu überweisen ist und die Handwerkerrechnungen von diesen Baugeldern beglichen werden. Die Gesamtkosten des Bauvorhabens wurden hierbei inklusive einer Eigenleistung des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 37.100,00 EUR mit 227.700,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer angegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung zur Bauabwicklung Bezug genommen (vgl. Anlage K1/Bl. 7 d.A.).
Entsprechend dieser Vereinbarung zahlten der Kläger und seine Ehefrau zwischen dem 09.11.2010 und dem 21.06.2011 einen Betrag in Höhe von insgesamt 125.404,00 EUR auf das Konto der Beklagten Ziff. 2 ein. In der Folgezeit mussten sie feststellten, dass die Baugelder nur teilweise zur Bezahlung der Handwerkerrechnungen verwendet wurden und ein Teil von den Beklagten für die private Lebensführung ausgegeben wurde. Anstelle dem Kläger und seiner Ehefrau die von ihnen verlangte Auskunft über die Verwendung der Baugelder zu erteilen, kündigte der Beklagte Ziff. 1 mit Schreiben vom 22.09.2011 die Vereinbarung zur Bauabwicklung fristlos (vgl. Anlage K3/Bl. 12 d.A.).
Daraufhin beauftragten der Kläger und seine Ehefrau ihren Prozessbevollmächtigten mit der Überprüfung der noch offenen Handwerkerrechnungen. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 32.558,52 EUR, nämlich dem Gesamtrechnungsbetrag, belaufen sich die Kosten für dieses Forderungsmanagement auf 1.604,12 EUR (vgl. Anlage K10/Bl. 24 d.A.).
Parallel dazu leitete die Staatsanwaltschaft R. gegen die Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue ein. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts O. vom 19.09.2011, Az.: 1 Cs …/11, wurden die Beklagten jeweils rechtskräftig wegen Verstoßes gegen § 1 BauFordSiG verurteilt. In dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird festgestellt, dass am 01.10.2010 der Beklagte Ziff. 1 insgesamt 27.865,02 EUR für Architekturleistungen in Rechnung gestellt hat, wobei zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass ihm die Honorarforderung in dieser Höhe auch zustand und fällig war. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf die betreffenden Strafbefehle Bezug genommen (vgl. Anlage K6/Bl. 15-17 d.A., Anlage K7/Bl. 19 d.A.).
Mit Schreiben vom 12.12.2013 forderten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagten zur Zahlung von 27.200,10 EUR sowie zur Erstattung der vorbezeichneten Kosten für das Forderungsmanagement unter Fristsetzung bis zum 20.12.2013 auf (vgl. Anlage K8/Bl. 22 d.A.). Der Betrag in Höhe von 27.200,10 EUR setzt sich dabei wie folgt zusammen:
bereitgestellte Baugelder
125.404,00 EUR
Handwerkerforderungen
./. 70.268,88 EUR
einbehaltene Baugelder
55.065,12 EUR
Honorarforderung des Beklagten Ziff. 1    
./. 27.865,02 EUR
Summe
27.200,10 EUR
Nach fruchtlosem Fristablauf hat der Kläger am 10.11.2014 Klage gegen die Beklagten erhoben. Im Laufe des Prozesses haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 09.04.2015 zunächst die hilfsweise Aufrechnung mit einer angeblich noch offenen Honorarforderung des Beklagten Ziff. 1 und angeblich an ihn abgetretenen Handwerkerforderungen der Fa. E. in Höhe von insgesamt 18.000,00 EUR erklärt (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2015, dort S. 2/Bl. 92 d.A.). Mit Schriftsatz vom 05.06.2015 haben die Beklagten dann die hilfsweise Aufrechnung mit einer angeblich noch offenen Honorarforderung des Beklagten Ziff. 1 in Höhe von insgesamt 10.180,43 EUR erklärt, und zwar bezogen auf die mit Klageantrag Ziff. 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der Kosten für das Forderungsmanagement und der vorgerichtlichen Anwaltskosten (vgl. Schriftsatz vom 05.06.2015, dort S. 2/Bl. 232 d.A.).
10 
Der Kläger ist der Meinung, dass ihm aufgrund der Feststellungen in den rechtskräftigen Strafbefehlen nach §§ 823 Abs. 2, 830 BGB in Verbindung mit § 1 BauFordSiG bzw. § 266 Abs. 1 StGB ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen zu Unrecht einbehaltener Baugelder in Höhe von zumindest 27.200,10 EUR zustehe. Hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung zur Bauabwicklung. Soweit die Beklagten behaupten, von den bereitgestellten Baugeldern seien mehr als 70.268,88 EUR an Handwerker weitergeleitet worden und dem Beklagten Ziff. 1 stünde ein höheres Honorar als 27.865,02 EUR zu, werden sämtliche vorgelegte Rechnungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Im Übrigen erachtet der Kläger die Rechnungslegung als unzureichend und vertritt daher die Meinung, dass eine etwaige noch offene Honorarforderung jedenfalls nicht fällig wäre.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
1. die Beklagten werden verurteilt, an ihn 27.200,10 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.12.2013 zu bezahlen,
13 
2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.604,12 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 21.12.2013 an ihn zu zahlen,
14 
3. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.666,95 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
15 
Die Beklagten beantragen,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Die Beklagten sind der Meinung, dass sie die Feststellungen in den rechtskräftigen Strafbefehlen nicht gegen sich gelten lassen müssten, weil dem Beklagten Ziff. 1 eine nach Tatbegehung fällig gewordene Honorarforderung in einer die Klagesumme übersteigenden Höhe zustünde. Diese beziffern die Beklagten zuletzt auf 52.858,37 EUR (vgl. Schriftsatz vom 03.08.2015, dort S. 1/Bl. 434 d.A.), basierend auf einer „Honorarschlussrechnung“ vom 11.03.2015 über 47.717,57 EUR (vgl. Anlage 10/Bl. 227-230 d.A.) und einer weiteren Rechnung vom 31.05.2012 über 5.140,80 EUR für „zusätzlich erforderliche Baustellentermine“ (vgl. Anlage B7/Bl. 284 d.A.). Weiter behaupten die Beklagten unter Bezugnahme auf eine „Abwicklungsauflistung per 10.06.2015“ (vgl. Anlage A01/Bl. 138 d.A.), dass sie von den bereitgestellten Baugeldern in Höhe von unstreitig 125.404,00 EUR einen Betrag in Höhe von 81.929,73 EUR für die Bezahlung von Handwerkerrechnungen verwendet hätten (vgl. Schriftsatz vom 22.07.2015, dort S. 5-8/Bl. 569-572 d.A.). Hierin enthalten seien allein Zahlungen an die Fa. E. in Höhe von 20.825,53 EUR. Die einzeln in Rechnung gestellten Bauleistungen seien teils auf Mehraufwendungen zurückzuführen, die angefallen seien, weil die von dem Kläger und seiner Ehefrau erbrachten Eigenleistungen mangelhaft gewesen seien. Dies zugrunde gelegt errechnen die Beklagten eine noch offene Honorarforderung des Beklagten Ziff. 1 von zuletzt 9.389,12 EUR:
18 
bereitgestellte Baugelder
125.404,00 EUR
Handwerkerforderungen
./. 81.929,73 EUR
Honorarforderung des Beklagten Ziff. 1    
./. 52.858,37 EUR
Summe
9.389,12 EUR
19 
Ihre Aufrechnungserklärungen möchten die Beklagten dabei als „Verrechnung“ verstanden wissen, für die das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB nicht gelte.
20 
Es wurden die Strafakten, Az.: 1 Cs …/11, des Amtsgerichts O. beigezogen. Das Gericht hat in der Sitzung vom 03.07.2015 sowie mit Beschluss vom 27.07.2015 diverse Hinweise erteilt. Diesbezüglich und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.07.2015 (Bl. 251-254 d.A.), den Beschluss vom 27.07.2015 (Bl. 431-433 d.A.) sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
1. Die zulässige Klage ist begründet.
22 
a) Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 30.471,17 EUR gegen den Beklagten Ziff. 1 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 Abs. 1 StGB, gegen die Beklagte zusätzlich in Verbindung mit § 830 BGB. Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch dagegen auf eine Verletzung von § 2 BauFordSiG stützt, ist zu bemerken, dass er als Bauherr - mag er auch Eigenleistungen erbracht haben - nicht in den persönlichen Schutzbereich des Gesetzes fällt (LG Erfurt, NZBau 2014, 267 ff.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, Teil 12 Rn. 204; Schulze-Hagen, NJW 1986, 2403, 2405).
23 
aa) Der Beklagte Ziff. 1 hat durch zweckwidrige Verwendung der Baugelder den Straftatbestand der Untreue in Form der Treuebruchsuntreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB verwirklicht. Die Beklagte Ziff. 2 hat ihm hierzu Beihilfe geleistet.
24 
Nach § 266 Abs. 1 StGB steht unter Strafe, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.
25 
Bei dem Straftatbestand der Untreue handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH NJW 1999, 2817; Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 70), dessen Verwirklichung der Kläger bezogen auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal darzulegen und zu beweisen hat (Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 81). Diese Darlegung und Beweisführung ist dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts gelungen.
26 
(1) Den Beklagte Ziff. 1 traf aus der Vereinbarung zur Bauabwicklung (Anlage K1/Bl. 7 d.A.) eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau.
27 
Eine Vermögensbetreuungspflicht ist zu bejahen, wenn den Täter eine inhaltlich herausgehobene Pflicht trifft, Vermögensinteressen eines Dritten zu betreuen, d.h. diesem drohende Vermögensnachteile abzuwenden. Er muss innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Vermögensinhabers tätig und zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet sein. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, reichen dagegen nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn sich hieraus Rücksichtnahme- und Sorgfaltspflichten ergeben. Die Vermögensbetreuung muss dabei eine Hauptpflicht, d.h. zumindest eine mitbestimmende und nicht nur beiläufige Pflicht darstellen. In der Regel ergibt sich eine Treuepflicht nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt. Es kommt daher bei rechtsgeschäftlicher Begründung im Einzelfall auf die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an (Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 266 Rn. 21).
28 
Danach sind im Baugewerbe als vermögensbetreuungspflichtig allgemein anerkannt der Architekt gegenüber seinem Bauherrn, falls er nicht nur mit der Bauplanung, sondern auch mit der Vergabe und Abrechnung der Arbeiten betraut ist (BGH MDR 1969, 534; BayObLG NJW 1996, 268, 271), und der Baubetreuer beim Bauherrenmodell gegenüber dem Bauherrn (BGH wistra 1991, 266).
29 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier eine Vermögensbetreuungspflicht zu bejahen. Den Beklagten Ziff. 1 und den Kläger sowie dessen Ehefrau verband ein Baubetreuungsvertrag. Wesensmerkmal eines solchen Vertrages ist, dass sich der Baubetreuer gegenüber dem Bauherrn gegen Vergütung zur planerischen, häufig auch organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Gestaltung, Durchführung, Beaufsichtigung und Abrechnung eines auf dem Grundstück des Betreuten zu errichtenden Bauwerks verpflichtet, wobei er gegenüber Dritten im Namen und für Rechnung des Bauherrn tätig wird. Der Geschäftsbesorgungscharakter des Baubetreuungsvertrages bringt es mit sich, dass der Beklagte Ziff. 1 für geraume Zeit, nämlich bis zur Fertigstellung des Bauwerks, im Wesentlichen verpflichtet war, die ihm zur Verfügung gestellten Baugelder eigenverantwortlich und im Interesse des Klägers und dessen Ehefrau zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen und dem eigenen Honorar zu verwenden.
30 
(2) Der Beklagte Ziff. 1 hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht zumindest bedingt vorsätzlich verletzt, indem er zwischen dem 09.11.2010 und dem 21.06.2011 die Baugelder teilweise für die private Lebensführung verwendet hat, anstelle damit ausschließlich Handwerker für die beauftragten Bauleistungen und sich zu bezahlen. Die Beklagte Ziff. 2, welche selber keine Vermögensbetreuungspflicht traf und deswegen als Mittäter ausscheidet, hat ihm hierzu ebenfalls zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe geleistet, indem sie ihr privates Konto bei der N-Bank zur Verfügung stellte und für ihren Ehemann die Buchführung übernahm. Dadurch ist dem Kläger und dessen Ehefrau - wie von den Beklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen - ein Vermögensnachteil entstanden, weil den vereinnahmten Baugeldern zum damaligen Tatzeitpunkt keine, jedenfalls keine fällige Honorarforderung des Beklagten Ziff. 1 gegenüberstand, was als solches zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2014, dort S. 1 f., Bl. 72 f. d.A. sowie vom 03.06.2015, dort. S. 1, Bl. 123 d.A.).
31 
Dies alles steht aufgrund der Feststellungen in den beiden rechtskräftigen Strafbefehlen (Anlage K6/Bl. 15-18 d.A., Anlage K7/Bl. 19-21 d.A.) zur Überzeugung des Gerichts fest.
32 
Dabei ist den Beklagten allerdings darin zuzustimmen, dass das Gericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten selbst zu prüfen hat, da eine strafrechtliche Verurteilung grundsätzlich weder zu einer Beweislastumkehr führt, noch Bindungswirkung für das Zivilgericht entfaltet (BGH NJW 1983, 230). Es hat sich vielmehr mit solchen Feststellungen in dem Strafurteil auseinanderzusetzen, die für die eigene Beweiswürdigung relevant sind.
33 
Dies zugrunde gelegt hat das Gericht aufgrund der eingehenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft R. keinerlei Zweifel, dass sich der Vorfall, so wie in den beiden rechtskräftigen Strafbefehlen festgestellt, zugetragen hat. Dass die Beklagten wegen Verstoßes gegen § 2 BauFordSiG verurteilt worden sind, erachtet das Gericht als unerheblich, da der Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB in dem des § 2 BauFordSiG aufgeht (Brand, wistra 2012, 92 ff.), weswegen auch ausschließlich wegen Verstoßes gegen § 2 BauFordSiG angeklagt worden ist. Die Beweiskraft der beiden rechtskräftigen Verurteilungen verliert auch nicht dadurch an Bedeutung, dass ihnen gemäß § 407 Abs. 1 StPO keine Hauptverhandlung zugrunde lag. Es lag gemäß §§ 410, 411 StPO an den Beklagten, im Strafprozess gegen die Strafbefehle Einspruch einzulegen und sich im Rahmen einer Hauptverhandlung zu verteidigen. Dass sie dies nicht getan haben, kann - ungeachtet der strafprozessualen Geständnisfiktion - im Zivilprozess zwar nicht gegen sie verwandt werden, entlastet sie umgekehrt aber auch nicht.
34 
Da sich der Kläger die Feststellungen in den beiden rechtskräftigen Strafbefehlen einschließlich der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft R. als Sachvortrag zulässigerweise zu eigen gemacht hat, lag es an den Beklagten, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert und unter Beweisantritt vorzutragen, weshalb diese Feststellungen nicht zutreffen sollen. Deren Vortrag beschränkt sich jedoch darin, die Strafvorwürfe pauschal in Abrede zu stellen (vgl. Schriftsatz vom 03.08.2015, dort S. 2, Bl. 435 d.A.), weswegen der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
35 
bb) Steht somit die Verletzung des Schutzgesetzes durch die Beklagten fest, trifft sie hieran auch ein Verschulden, weil sie - wie bereits ausgeführt wurde - in Bezug auf sämtliche Tatbestandsmerkmale zumindest bedingt vorsätzlich handelten, was für eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB genügt (Fischer, StBG, 61. Aufl. 2014, § 266 Rn. 171 und 175).
36 
Soweit sich dem Vortrag der Beklagten andeutungsweise ein fehlendes Unrechtsbewusstsein entnehmen lässt, befreit sie dies nicht von der Schadensersatzpflicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Verschulden allein anhand zivilrechtlicher Maßstäbe zu bestimmen ist oder ob auch insoweit das Strafrecht maßgeblich bleibt. Wie in den beiden rechtskräftigen Strafbefehlen zutreffend festgestellt wird, war von den Beklagten aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit zu erwarten, dass sie verpflichtet waren, die Baugelder ausschließlich für die Herstellung des Bauwerks zu verwenden, so dass sie allenfalls einem vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB unterlagen.
37 
cc) Rechtfertigungsgründe für das Vorgehen der Beklagten sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
38 
dd) Dem Kläger ist infolge der zweckwidrigen Verwendung der Baugelder ein Schaden in Höhe von insgesamt 30.471,17 EUR entstanden. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 27.200,10 EUR für zu Unrecht vereinnahmte Baugelder, 1.604,12 EUR für das Forderungsmanagement und 1.604,12 EUR für die vorgerichtlichen Anwaltskosten.
39 
(1) Von den 125.404,00 EUR, welche der Kläger und seine Ehefrau auf das Konto der Beklagten Ziff. 2 überwiesen haben, wurden - soweit noch streitig - 70.268,88 EUR an die Handwerker weitergeleitet, so dass bei den Beklagten zunächst 55.065,12 EUR verblieben sind. Hiervon stand dem Beklagten Ziff. 1 eine Honorarforderung in Höhe von 27.865,02 EUR zu, so dass sich der Schaden in Form zu Unrecht vereinnahmter Baugelder auf 27.200,10 EUR beläuft. Das Gericht folgt dabei der Schadensberechnung des Klägers.
40 
(a) Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass von den 125.404,00 EUR ein Betrag in Höhe von 81.929,73 EUR an die Handwerker weitergeleitet worden sei und dem Beklagten Ziff. 1 eine inzwischen fällig gewordene Honorarforderung in Höhe von 52.858,37 EUR zustünde, mit der Folge dass dem Kläger kein Schaden entstanden sein könne.
41 
Im Ausgangspunkt ist den Beklagten allerdings darin zuzustimmen, dass maßgebender Zeitpunkt für die Schadensberechnung der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - wie hier bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - der Schlusszeitpunkt nach § 128 Abs. 3 ZPO ist (vgl. statt aller Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Vor § 249 Rn. 128). Es darf also nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem der Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB wegen fehlender Fälligkeit der Forderungen eingetreten ist. Vielmehr muss festgestellt werden, ob zum Stand 21.08.2015 die Forderungen noch immer nicht fällig waren.
42 
Dabei kommt dem Kläger, welcher den Eintritt und die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadens primär selber darzulegen hat, eine Beweislasterleichterung dergestalt zugute, dass die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft. Es ist allgemein anerkannt, dass den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn die nähere Darlegung der primär darlegungsbelasteten Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGHZ 86, 23, 29 f.; BGH VersR 1999, 1254, 1255). Diese Grundsätze kommen insbesondere bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die - wie hier - aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (BGHZ 100, 190, 195 f., BGH VersR 1999, 774, 775). Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich bei dem als verletzt in Rede stehenden Schutzgesetz des § 266 Abs. 1 StGB um eine strafrechtliche Norm handelt (BGH NZG 2015, 645, 646).
43 
(b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt die Schadensberechnung des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sind.
44 
Während sich im Allgemeinen die sekundäre Darlegungslast daran orientiert, wie substantiiert der Prozessgegner vorträgt, sind im Streitfall höhere Anforderungen an den Vortrag der Beklagten zu stellen. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte Ziff. 1 aus dem Architektenvertrag zur Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung (§ 8 Abs. 1 HOAI) und aus dem Baubetreuungsvertrag zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet war (§ 666 BGB).
45 
(aa) Den Beklagten ist es nicht gelungen, einen, ggf. weiterer Beweiserhebung zugänglichen, nachvollziehbaren Vortrag zum berechneten Honorar nach § 8 Abs. 1 HOAI zu halten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sie keine einheitliche Honorarschlussrechnung auf der Grundlage des Architektenvertrages vorgelegt haben, sondern offensichtlich alle bisherigen Teilrechnungen addiert haben. So wird schon nicht anhand der vertraglich vereinbarten 9 Leistungsphasen abgerechnet (vgl. OLG Hamm BauR 1987, 582; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, Teil 12 Rn. 551) und findet sich keine Kostenermittlung nach DIN 276 (vgl. BGH BauR 2004, 316; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, Teil 12 Rn. 548). Weiter erscheinen die Stundenlohnabrechnungen für „Planung und Besprechung mit Handwerkern“ und „Überwachung“ beliebig. Die gesamte Abrechnung wirkt daher willkürlich und sachfremd konstruiert.
46 
(bb) Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten zum Umfang der beauftragten und abgerechneten Bauleistungen, welcher selbst den Mindestanforderungen an eine geordnete und übersichtliche Rechnungslegung nach § 666 BGB nicht genügt. So wird schon nicht vorgetragen, aufgrund welcher angeblich mangelhaften Eigenleistungen des Klägers und seiner Ehefrau welche zusätzlichen Bauleistungen in welchem Umfang angefallen sein sollen. Zudem werden Rechnungen vorgelegt, die offensichtlich erst nachträglich erstellt worden sein können, weil die Rechnungsbeträge in keinem Zusammenhang mit den ebenfalls vorgelegten Kontoauszügen stehen (vgl. Anlage A7/Bl. 323-332 d.A., Anlage A7.2/Bl. 333-339 d.A.).
47 
(2) Die Kosten für das sog. Forderungsmanagement in Höhe von 1.604,12 EUR sind Teil des zu ersetzenden Schadens, weil sie der Schadensfeststellung dienen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 58). Der Anspruch ist der Höhe nach auch nicht zu beanstanden.
48 
(3) Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.666,95 EUR, denn diese fallen noch in den Schutzzweck des verletzten Schutzgesetzes (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 57).
49 
ee) Steht dem Kläger somit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.471,17 EUR zu, so ist dieser auch nicht durch hilfsweise Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.
50 
Nach dem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten lässt sich - trotz richterlichen Hinweises vom 27.07.2015 (vgl. Bl. 432 d.A.) - noch nicht einmal feststellen, bezüglich welcher Forderung mit welcher Gegenforderung in welcher Höhe überhaupt die Aufrechnung erklärt wird. Im Schriftsatz vom 09.04.2015, dort S. 2, wird die „Aufrechnung“ mit einer Honorarforderung aus dem Architektenvertrag und abgetretenen Forderungen der Fa. E. in Höhe von 18.000,00 EUR erklärt (vgl. Bl. 92 d.A.). Im Schriftsatz vom 05.06.2015, dort S. 2, folgt die Erklärung einer „Aufrechnung“, aber nur mit einer Honorarforderung aus Architektenvertrag in Höhe von 10.180,43 EUR, und zwar ausdrücklich bezogen auf die Forderungen aus Klageantrag Ziff. 2 und 3 (vgl. Bl. 232 d.A.). Im Schriftsatz vom 03.08.2015, dort S. 1, teilen die Beklagten schließlich mit, dass sich die „Aufrechnung“ aus der „Überbezahlung“ von Handwerkern ergebe und sich „insbesondere“ gegen die Forderung aus Klageantrag Ziff. 2 richte. Damit werden die Beklagten ihrer Obliegenheit zu einem nachvollziehbaren und geordneten Sachvortrag nicht gerecht.
51 
Im Übrigen scheitert eine Aufrechnung am Aufrechnungsverbot des § 393 BGB, weil sich diese gegen eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung richtet. Soweit die Beklagten die „Aufrechnung“ als „Verrechnung“ verstanden wissen möchten, für die das Aufrechnungsverbot nicht gilt, ist festzustellen, dass es hier nicht um die Verrechnung von zwei unselbständigen Rechnungsposten geht. Denn die angebliche Forderung des Beklagten Ziff. 1 folgt aus dem Architektenvertrag bzw. aus Verträgen mit der Fa. E., während die Forderung des Klägers seinen Rechtsgrund in einer Verletzung der Vereinbarung zur Bauabwicklung hat (BGH NJW-RR 2003, 863).
52 
ff) Die Beklagten haften für den Schaden gemäß § 849 BGB als Gesamtschuldner.
53 
b) Weiterhin hat der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung in dem tenorierten Umfang aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 bzw. § 291 BGB in Verbindung mit § 421 BGB. Für die §§ 280 ff. BGB ist dabei anerkannt, dass sie auch für gesetzliche Schuldverhältnisse gelten (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280 Rn. 9).
54 
2. Soweit die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.09.2015 (Bl. 451-457 d.A.) teils neu vortragen, ist das Vorbringen gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Es bestand weder ein Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens (§ 156 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch war den Beklagten ein Schriftsatzrecht zu gewähren (§ 283 ZPO), nachdem das Gericht bereits durch Beschluss vom 31.08.2015 einen entsprechenden Antrag der Beklagten vom selben Tag zurückgewiesen hatte (vgl. Bl. 445 f. d.A.).
55 
Festzustellen ist, dass das Gericht den Beklagten durch Gewährung einer Stellungnahmefrist nach Terminsverlegung (vgl. Bl. 115 d.A.), Verlängerung jener Stellungnahmefrist (vgl. Bl. 122 d.A.), Gewährung einer weiteren Stellungnahmefrist auf die Hinweise in der mündlichen Verhandlung (vgl. Bl. 253 d.A.) und abschließender Gewährung einer Schriftsatzfrist nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens (vgl. Bl. 431-433 d.A.) ausgiebig Gelegenheit gegeben hat, zur Sache vorzutragen. Nachdem der Kläger von Beginn des Prozesses an wiederholt und dezidiert die fehlende Substanz des gegnerischen Vortrags gerügt hatte und die Beklagten hierauf in der Sitzung vom 03.07.2015 nochmals ausdrücklich vom Gericht hingewiesen worden waren, hätte jeder verständigen Partei, noch dazu dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, klar sein müssen, dass der bisherige Vortrag unzureichend ist. Dass der Kläger die ihm eingeräumte Schriftsatzfrist bis zum Schlusszeitpunkt nach § 128 Abs. 3 ZPO ausgeschöpft hat, wozu er berechtigt war, gibt den Beklagten grundsätzlich nicht das Recht zu neuem Vortrag, wie bereits im Beschluss vom 31.08.2015 eingehend ausgeführt wurde (vgl. Bl. 431-433 d.A.). Ein Ausnahmegrund ist nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Zudem ist eine weitere Verzögerung des bereits seit 05.11.2014 anhängigen Verfahrens für den Kläger nicht zumutbar.
56 
Soweit schließlich die Beklagten mit Blick auf die ihnen obliegende Rechnungslegung weitere Hinweise des Gerichts erwarten, beruht diese Einstellung auf einer Verkennung von elementaren Grundsätzen des Zivilprozessrechts. Denn es ist zuvörderst Aufgabe der Parteien und nicht des Gerichts, die ihnen günstigen Tatsachen selber vorzutragen.
57 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Gründe

 
21 
1. Die zulässige Klage ist begründet.
22 
a) Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 30.471,17 EUR gegen den Beklagten Ziff. 1 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 Abs. 1 StGB, gegen die Beklagte zusätzlich in Verbindung mit § 830 BGB. Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch dagegen auf eine Verletzung von § 2 BauFordSiG stützt, ist zu bemerken, dass er als Bauherr - mag er auch Eigenleistungen erbracht haben - nicht in den persönlichen Schutzbereich des Gesetzes fällt (LG Erfurt, NZBau 2014, 267 ff.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, Teil 12 Rn. 204; Schulze-Hagen, NJW 1986, 2403, 2405).
23 
aa) Der Beklagte Ziff. 1 hat durch zweckwidrige Verwendung der Baugelder den Straftatbestand der Untreue in Form der Treuebruchsuntreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB verwirklicht. Die Beklagte Ziff. 2 hat ihm hierzu Beihilfe geleistet.
24 
Nach § 266 Abs. 1 StGB steht unter Strafe, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.
25 
Bei dem Straftatbestand der Untreue handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH NJW 1999, 2817; Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 70), dessen Verwirklichung der Kläger bezogen auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal darzulegen und zu beweisen hat (Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 81). Diese Darlegung und Beweisführung ist dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts gelungen.
26 
(1) Den Beklagte Ziff. 1 traf aus der Vereinbarung zur Bauabwicklung (Anlage K1/Bl. 7 d.A.) eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau.
27 
Eine Vermögensbetreuungspflicht ist zu bejahen, wenn den Täter eine inhaltlich herausgehobene Pflicht trifft, Vermögensinteressen eines Dritten zu betreuen, d.h. diesem drohende Vermögensnachteile abzuwenden. Er muss innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Vermögensinhabers tätig und zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet sein. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, reichen dagegen nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn sich hieraus Rücksichtnahme- und Sorgfaltspflichten ergeben. Die Vermögensbetreuung muss dabei eine Hauptpflicht, d.h. zumindest eine mitbestimmende und nicht nur beiläufige Pflicht darstellen. In der Regel ergibt sich eine Treuepflicht nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt. Es kommt daher bei rechtsgeschäftlicher Begründung im Einzelfall auf die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an (Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 266 Rn. 21).
28 
Danach sind im Baugewerbe als vermögensbetreuungspflichtig allgemein anerkannt der Architekt gegenüber seinem Bauherrn, falls er nicht nur mit der Bauplanung, sondern auch mit der Vergabe und Abrechnung der Arbeiten betraut ist (BGH MDR 1969, 534; BayObLG NJW 1996, 268, 271), und der Baubetreuer beim Bauherrenmodell gegenüber dem Bauherrn (BGH wistra 1991, 266).
29 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier eine Vermögensbetreuungspflicht zu bejahen. Den Beklagten Ziff. 1 und den Kläger sowie dessen Ehefrau verband ein Baubetreuungsvertrag. Wesensmerkmal eines solchen Vertrages ist, dass sich der Baubetreuer gegenüber dem Bauherrn gegen Vergütung zur planerischen, häufig auch organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Gestaltung, Durchführung, Beaufsichtigung und Abrechnung eines auf dem Grundstück des Betreuten zu errichtenden Bauwerks verpflichtet, wobei er gegenüber Dritten im Namen und für Rechnung des Bauherrn tätig wird. Der Geschäftsbesorgungscharakter des Baubetreuungsvertrages bringt es mit sich, dass der Beklagte Ziff. 1 für geraume Zeit, nämlich bis zur Fertigstellung des Bauwerks, im Wesentlichen verpflichtet war, die ihm zur Verfügung gestellten Baugelder eigenverantwortlich und im Interesse des Klägers und dessen Ehefrau zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen und dem eigenen Honorar zu verwenden.
30 
(2) Der Beklagte Ziff. 1 hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht zumindest bedingt vorsätzlich verletzt, indem er zwischen dem 09.11.2010 und dem 21.06.2011 die Baugelder teilweise für die private Lebensführung verwendet hat, anstelle damit ausschließlich Handwerker für die beauftragten Bauleistungen und sich zu bezahlen. Die Beklagte Ziff. 2, welche selber keine Vermögensbetreuungspflicht traf und deswegen als Mittäter ausscheidet, hat ihm hierzu ebenfalls zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe geleistet, indem sie ihr privates Konto bei der N-Bank zur Verfügung stellte und für ihren Ehemann die Buchführung übernahm. Dadurch ist dem Kläger und dessen Ehefrau - wie von den Beklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen - ein Vermögensnachteil entstanden, weil den vereinnahmten Baugeldern zum damaligen Tatzeitpunkt keine, jedenfalls keine fällige Honorarforderung des Beklagten Ziff. 1 gegenüberstand, was als solches zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2014, dort S. 1 f., Bl. 72 f. d.A. sowie vom 03.06.2015, dort. S. 1, Bl. 123 d.A.).
31 
Dies alles steht aufgrund der Feststellungen in den beiden rechtskräftigen Strafbefehlen (Anlage K6/Bl. 15-18 d.A., Anlage K7/Bl. 19-21 d.A.) zur Überzeugung des Gerichts fest.
32 
Dabei ist den Beklagten allerdings darin zuzustimmen, dass das Gericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten selbst zu prüfen hat, da eine strafrechtliche Verurteilung grundsätzlich weder zu einer Beweislastumkehr führt, noch Bindungswirkung für das Zivilgericht entfaltet (BGH NJW 1983, 230). Es hat sich vielmehr mit solchen Feststellungen in dem Strafurteil auseinanderzusetzen, die für die eigene Beweiswürdigung relevant sind.
33 
Dies zugrunde gelegt hat das Gericht aufgrund der eingehenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft R. keinerlei Zweifel, dass sich der Vorfall, so wie in den beiden rechtskräftigen Strafbefehlen festgestellt, zugetragen hat. Dass die Beklagten wegen Verstoßes gegen § 2 BauFordSiG verurteilt worden sind, erachtet das Gericht als unerheblich, da der Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB in dem des § 2 BauFordSiG aufgeht (Brand, wistra 2012, 92 ff.), weswegen auch ausschließlich wegen Verstoßes gegen § 2 BauFordSiG angeklagt worden ist. Die Beweiskraft der beiden rechtskräftigen Verurteilungen verliert auch nicht dadurch an Bedeutung, dass ihnen gemäß § 407 Abs. 1 StPO keine Hauptverhandlung zugrunde lag. Es lag gemäß §§ 410, 411 StPO an den Beklagten, im Strafprozess gegen die Strafbefehle Einspruch einzulegen und sich im Rahmen einer Hauptverhandlung zu verteidigen. Dass sie dies nicht getan haben, kann - ungeachtet der strafprozessualen Geständnisfiktion - im Zivilprozess zwar nicht gegen sie verwandt werden, entlastet sie umgekehrt aber auch nicht.
34 
Da sich der Kläger die Feststellungen in den beiden rechtskräftigen Strafbefehlen einschließlich der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft R. als Sachvortrag zulässigerweise zu eigen gemacht hat, lag es an den Beklagten, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert und unter Beweisantritt vorzutragen, weshalb diese Feststellungen nicht zutreffen sollen. Deren Vortrag beschränkt sich jedoch darin, die Strafvorwürfe pauschal in Abrede zu stellen (vgl. Schriftsatz vom 03.08.2015, dort S. 2, Bl. 435 d.A.), weswegen der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
35 
bb) Steht somit die Verletzung des Schutzgesetzes durch die Beklagten fest, trifft sie hieran auch ein Verschulden, weil sie - wie bereits ausgeführt wurde - in Bezug auf sämtliche Tatbestandsmerkmale zumindest bedingt vorsätzlich handelten, was für eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB genügt (Fischer, StBG, 61. Aufl. 2014, § 266 Rn. 171 und 175).
36 
Soweit sich dem Vortrag der Beklagten andeutungsweise ein fehlendes Unrechtsbewusstsein entnehmen lässt, befreit sie dies nicht von der Schadensersatzpflicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Verschulden allein anhand zivilrechtlicher Maßstäbe zu bestimmen ist oder ob auch insoweit das Strafrecht maßgeblich bleibt. Wie in den beiden rechtskräftigen Strafbefehlen zutreffend festgestellt wird, war von den Beklagten aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit zu erwarten, dass sie verpflichtet waren, die Baugelder ausschließlich für die Herstellung des Bauwerks zu verwenden, so dass sie allenfalls einem vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB unterlagen.
37 
cc) Rechtfertigungsgründe für das Vorgehen der Beklagten sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
38 
dd) Dem Kläger ist infolge der zweckwidrigen Verwendung der Baugelder ein Schaden in Höhe von insgesamt 30.471,17 EUR entstanden. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 27.200,10 EUR für zu Unrecht vereinnahmte Baugelder, 1.604,12 EUR für das Forderungsmanagement und 1.604,12 EUR für die vorgerichtlichen Anwaltskosten.
39 
(1) Von den 125.404,00 EUR, welche der Kläger und seine Ehefrau auf das Konto der Beklagten Ziff. 2 überwiesen haben, wurden - soweit noch streitig - 70.268,88 EUR an die Handwerker weitergeleitet, so dass bei den Beklagten zunächst 55.065,12 EUR verblieben sind. Hiervon stand dem Beklagten Ziff. 1 eine Honorarforderung in Höhe von 27.865,02 EUR zu, so dass sich der Schaden in Form zu Unrecht vereinnahmter Baugelder auf 27.200,10 EUR beläuft. Das Gericht folgt dabei der Schadensberechnung des Klägers.
40 
(a) Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass von den 125.404,00 EUR ein Betrag in Höhe von 81.929,73 EUR an die Handwerker weitergeleitet worden sei und dem Beklagten Ziff. 1 eine inzwischen fällig gewordene Honorarforderung in Höhe von 52.858,37 EUR zustünde, mit der Folge dass dem Kläger kein Schaden entstanden sein könne.
41 
Im Ausgangspunkt ist den Beklagten allerdings darin zuzustimmen, dass maßgebender Zeitpunkt für die Schadensberechnung der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - wie hier bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - der Schlusszeitpunkt nach § 128 Abs. 3 ZPO ist (vgl. statt aller Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Vor § 249 Rn. 128). Es darf also nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem der Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB wegen fehlender Fälligkeit der Forderungen eingetreten ist. Vielmehr muss festgestellt werden, ob zum Stand 21.08.2015 die Forderungen noch immer nicht fällig waren.
42 
Dabei kommt dem Kläger, welcher den Eintritt und die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadens primär selber darzulegen hat, eine Beweislasterleichterung dergestalt zugute, dass die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft. Es ist allgemein anerkannt, dass den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn die nähere Darlegung der primär darlegungsbelasteten Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGHZ 86, 23, 29 f.; BGH VersR 1999, 1254, 1255). Diese Grundsätze kommen insbesondere bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die - wie hier - aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (BGHZ 100, 190, 195 f., BGH VersR 1999, 774, 775). Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich bei dem als verletzt in Rede stehenden Schutzgesetz des § 266 Abs. 1 StGB um eine strafrechtliche Norm handelt (BGH NZG 2015, 645, 646).
43 
(b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt die Schadensberechnung des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sind.
44 
Während sich im Allgemeinen die sekundäre Darlegungslast daran orientiert, wie substantiiert der Prozessgegner vorträgt, sind im Streitfall höhere Anforderungen an den Vortrag der Beklagten zu stellen. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte Ziff. 1 aus dem Architektenvertrag zur Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung (§ 8 Abs. 1 HOAI) und aus dem Baubetreuungsvertrag zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet war (§ 666 BGB).
45 
(aa) Den Beklagten ist es nicht gelungen, einen, ggf. weiterer Beweiserhebung zugänglichen, nachvollziehbaren Vortrag zum berechneten Honorar nach § 8 Abs. 1 HOAI zu halten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sie keine einheitliche Honorarschlussrechnung auf der Grundlage des Architektenvertrages vorgelegt haben, sondern offensichtlich alle bisherigen Teilrechnungen addiert haben. So wird schon nicht anhand der vertraglich vereinbarten 9 Leistungsphasen abgerechnet (vgl. OLG Hamm BauR 1987, 582; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, Teil 12 Rn. 551) und findet sich keine Kostenermittlung nach DIN 276 (vgl. BGH BauR 2004, 316; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, Teil 12 Rn. 548). Weiter erscheinen die Stundenlohnabrechnungen für „Planung und Besprechung mit Handwerkern“ und „Überwachung“ beliebig. Die gesamte Abrechnung wirkt daher willkürlich und sachfremd konstruiert.
46 
(bb) Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten zum Umfang der beauftragten und abgerechneten Bauleistungen, welcher selbst den Mindestanforderungen an eine geordnete und übersichtliche Rechnungslegung nach § 666 BGB nicht genügt. So wird schon nicht vorgetragen, aufgrund welcher angeblich mangelhaften Eigenleistungen des Klägers und seiner Ehefrau welche zusätzlichen Bauleistungen in welchem Umfang angefallen sein sollen. Zudem werden Rechnungen vorgelegt, die offensichtlich erst nachträglich erstellt worden sein können, weil die Rechnungsbeträge in keinem Zusammenhang mit den ebenfalls vorgelegten Kontoauszügen stehen (vgl. Anlage A7/Bl. 323-332 d.A., Anlage A7.2/Bl. 333-339 d.A.).
47 
(2) Die Kosten für das sog. Forderungsmanagement in Höhe von 1.604,12 EUR sind Teil des zu ersetzenden Schadens, weil sie der Schadensfeststellung dienen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 58). Der Anspruch ist der Höhe nach auch nicht zu beanstanden.
48 
(3) Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.666,95 EUR, denn diese fallen noch in den Schutzzweck des verletzten Schutzgesetzes (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 57).
49 
ee) Steht dem Kläger somit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.471,17 EUR zu, so ist dieser auch nicht durch hilfsweise Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.
50 
Nach dem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten lässt sich - trotz richterlichen Hinweises vom 27.07.2015 (vgl. Bl. 432 d.A.) - noch nicht einmal feststellen, bezüglich welcher Forderung mit welcher Gegenforderung in welcher Höhe überhaupt die Aufrechnung erklärt wird. Im Schriftsatz vom 09.04.2015, dort S. 2, wird die „Aufrechnung“ mit einer Honorarforderung aus dem Architektenvertrag und abgetretenen Forderungen der Fa. E. in Höhe von 18.000,00 EUR erklärt (vgl. Bl. 92 d.A.). Im Schriftsatz vom 05.06.2015, dort S. 2, folgt die Erklärung einer „Aufrechnung“, aber nur mit einer Honorarforderung aus Architektenvertrag in Höhe von 10.180,43 EUR, und zwar ausdrücklich bezogen auf die Forderungen aus Klageantrag Ziff. 2 und 3 (vgl. Bl. 232 d.A.). Im Schriftsatz vom 03.08.2015, dort S. 1, teilen die Beklagten schließlich mit, dass sich die „Aufrechnung“ aus der „Überbezahlung“ von Handwerkern ergebe und sich „insbesondere“ gegen die Forderung aus Klageantrag Ziff. 2 richte. Damit werden die Beklagten ihrer Obliegenheit zu einem nachvollziehbaren und geordneten Sachvortrag nicht gerecht.
51 
Im Übrigen scheitert eine Aufrechnung am Aufrechnungsverbot des § 393 BGB, weil sich diese gegen eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung richtet. Soweit die Beklagten die „Aufrechnung“ als „Verrechnung“ verstanden wissen möchten, für die das Aufrechnungsverbot nicht gilt, ist festzustellen, dass es hier nicht um die Verrechnung von zwei unselbständigen Rechnungsposten geht. Denn die angebliche Forderung des Beklagten Ziff. 1 folgt aus dem Architektenvertrag bzw. aus Verträgen mit der Fa. E., während die Forderung des Klägers seinen Rechtsgrund in einer Verletzung der Vereinbarung zur Bauabwicklung hat (BGH NJW-RR 2003, 863).
52 
ff) Die Beklagten haften für den Schaden gemäß § 849 BGB als Gesamtschuldner.
53 
b) Weiterhin hat der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung in dem tenorierten Umfang aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 bzw. § 291 BGB in Verbindung mit § 421 BGB. Für die §§ 280 ff. BGB ist dabei anerkannt, dass sie auch für gesetzliche Schuldverhältnisse gelten (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280 Rn. 9).
54 
2. Soweit die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.09.2015 (Bl. 451-457 d.A.) teils neu vortragen, ist das Vorbringen gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Es bestand weder ein Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens (§ 156 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch war den Beklagten ein Schriftsatzrecht zu gewähren (§ 283 ZPO), nachdem das Gericht bereits durch Beschluss vom 31.08.2015 einen entsprechenden Antrag der Beklagten vom selben Tag zurückgewiesen hatte (vgl. Bl. 445 f. d.A.).
55 
Festzustellen ist, dass das Gericht den Beklagten durch Gewährung einer Stellungnahmefrist nach Terminsverlegung (vgl. Bl. 115 d.A.), Verlängerung jener Stellungnahmefrist (vgl. Bl. 122 d.A.), Gewährung einer weiteren Stellungnahmefrist auf die Hinweise in der mündlichen Verhandlung (vgl. Bl. 253 d.A.) und abschließender Gewährung einer Schriftsatzfrist nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens (vgl. Bl. 431-433 d.A.) ausgiebig Gelegenheit gegeben hat, zur Sache vorzutragen. Nachdem der Kläger von Beginn des Prozesses an wiederholt und dezidiert die fehlende Substanz des gegnerischen Vortrags gerügt hatte und die Beklagten hierauf in der Sitzung vom 03.07.2015 nochmals ausdrücklich vom Gericht hingewiesen worden waren, hätte jeder verständigen Partei, noch dazu dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, klar sein müssen, dass der bisherige Vortrag unzureichend ist. Dass der Kläger die ihm eingeräumte Schriftsatzfrist bis zum Schlusszeitpunkt nach § 128 Abs. 3 ZPO ausgeschöpft hat, wozu er berechtigt war, gibt den Beklagten grundsätzlich nicht das Recht zu neuem Vortrag, wie bereits im Beschluss vom 31.08.2015 eingehend ausgeführt wurde (vgl. Bl. 431-433 d.A.). Ein Ausnahmegrund ist nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Zudem ist eine weitere Verzögerung des bereits seit 05.11.2014 anhängigen Verfahrens für den Kläger nicht zumutbar.
56 
Soweit schließlich die Beklagten mit Blick auf die ihnen obliegende Rechnungslegung weitere Hinweise des Gerichts erwarten, beruht diese Einstellung auf einer Verkennung von elementaren Grundsätzen des Zivilprozessrechts. Denn es ist zuvörderst Aufgabe der Parteien und nicht des Gerichts, die ihnen günstigen Tatsachen selber vorzutragen.
57 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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