Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 176/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehen-den Rechtsmittels das am 26. August 2005 verkündete Urteil des Einzel-richters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 560.076,31 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden zu 55 % der Klägerin und zu 45 % dem Beklag-ten zu 1. auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dieser zu 55 % selbst und zu 45 % dem Beklagten zu 1. zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt dieser zu 91 % selbst und zu 9 % die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 100 % der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 1. bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 580.000,- € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- € und diejenige der Be-klagten zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,- € abzuwen-den, sofern nicht die Beklagten zu 1. und 2. vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht wer-den.


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