Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 137/10

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden der 10. Kammer für Handelssachen vom 16. Juli 2010 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31.610 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 4.850 EUR seit dem 31.08.2008,

aus 7.020 EUR seit dem 05.10.2008,

aus 420 EUR seit dem 12.10.2008,

aus 420 EUR seit dem 26.10.2008,

aus 1.680 EUR seit dem 24.11.2008,

aus 1.500 EUR seit dem 18.12.2008,

aus 1.800 EUR seit dem 18.01.2009,

aus 1.680 EUR seit dem 15.02.2009,

aus 4.680 EUR seit dem 03.05.2009,

aus 1.920 EUR seit dem 05.06.2009,

aus 1.740 EUR seit dem 03.07.2009,

aus 1.620 EUR seit dem 30.07.2009,

sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 17.400 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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