Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-17 U 231/07

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.9.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert.

In dem Insolvenzverfahren der V. K. GmbH (Amtsgericht Duisburg 60 IN 138/02) wird für die Klägerin eine Forderung in Höhe von 3.081,78 € zur Insolvenztabelle festgestellt.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand:

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