Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 199/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. November 2010 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Land-gerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2009 auf den der Klä-gerin zuerkannten Betrag von 420,49 € zu zahlen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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