Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 124/13
Tenor
1.Das Versäumnisurteil vom 25.09.2012 bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 20.225,00 € nebst Zinsen in Höhe von 7,88 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2013 verurteilt worden ist; im Übrigen wird es - unter Aufrechterhaltung des Teil-Anerkenntnisurteils vom 04.01.2013 über 13.400,00 € aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 54 % und die Klägerin zu 46 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagte 91 % und die Klägerin 9 %.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil von der anderen Partei jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
I.
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Frachtlohn für verschiedene Aufträge in Anspruch, welche den Transport von Stahlrohren der B... GmbH von P… nach Italien zum Gegenstand hatten. Daneben begehrt sie Zinsen und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
3Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 160 ff. GA) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
4Ziffer 10 der von der Beklagten in ihren Auftragsformularen in Bezug genommenen „Einkaufsbedingungen“ lautet wie folgt:
5„Die Frachtzahlung erfolgt nach Ablauf des beiderseitig vereinbarten und schriftlich im Transportauftrag bestätigten Zahlungsziels zum 10. des Monats. Die Fälligkeit und das Entstehen des Entgeltsanspruchs ist vom Eingang der Frachtrechnung mit allen im Transportauftrag genannten Ablieferbelegen im Original abhängig. Fehlerhafte Rechnungen oder Rechnungen ohne vollständige Dokumente werden umgehend ungebucht retourniert.“
6In den jeweiligen Auftragsformularen finden sich auszugsweise folgende Formulierungen:
7„Ihrer Rechnung muss eine Kopie der Wiegekarte von der Ladestelle oder vom Empfänger quittierte Kopien der Verladescheine beigefügt werden. Ansonsten kann Ihre Rechnung nicht akzeptiert werden!
8Abliefernachweise werden nur im ORIGINAL mit Unterschrift und Stempel des Empfängers anerkannt. Ablieferbelege ohne Stempel des Empfängers werden nicht akzeptiert.“
9In einem weiteren umrandeten Kasten heißt es:
10„ABLIEFERNACHWEISE WERDEN NUR IM ORIGINAL MIT UNTERSCHRIFT UND STEMPEL DES EMPFÄNGERS AKZEPTIERT! Dem Transportauftrag liegen ausschließlich die Einkaufsbedingungen der R… S… GmbH zugrunde. … Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage gemäß Einkaufsbedingungen der R… S… GmbH. …“
11Das Landgericht hat die Beklagte zunächst durch Versäumnisurteil in der begehrten Höhe verurteilt und nach einem Teilanerkenntnis in Höhe von 13.400,00 € ein Teil-Anerkenntnisurteil über diesen Betrag erlassen. Mit Urteil vom 04.06.2013 hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin weitere 20.225,00 nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.099,00 € zu zahlen. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil unter Aufrechterhaltung des Teil-Anerkenntnisurteils unter Klageabweisung im Übrigen aufgehoben. Die Klägerin habe über den bereits anerkannten Betrag von 13.400,00 € hinaus einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 20.225,00 €. Unstreitig habe die Beklagte die Klägerin entsprechend den vorgelegten Unterlagen beauftragt. Unstreitig sei auch die Höhe der Transportvergütung. Soweit die Beklagte die Ausführung der Transporte bestritten habe, habe die Klägerin die Ablieferung der Transportgüter durch die Vorlage von Empfangsbestätigungen – von einem Fall abgesehen (Nr. 3….) - bewiesen. Abgesehen von dem Auftrag Nr. 3…. sei das durch Vorlage der Originalfrachtbriefe geschehen. Hinsichtlich des letztgenannten Auftrages habe die Klägerin die Ablieferung durch Vorlage des von der Empfängerin quittierten Ladescheins belegt. Den Auftrag Nr. 3…. betreffend fehle es hingegen an dem erforderlichen Nachweis. Daher sei die Klageforderung in Höhe von 1.100,00 € unberechtigt. Der Zahlungsanspruch sei auch fällig. Zwar habe die Beklagte zur Bedingung gemacht, dass Abliefernachweise nur im Original anerkannt werden und eine Kopie der Wiegekarte oder eine vom Empfänger quittierte Kopie des Verladescheins der Rechnung beizulegen ist. Mangels Widerspruchs sei Dergleichen auch Vertragsinhalt geworden. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Fälligkeitsabrede handele und die Regelung angemessen im Sinne von § 307 BGB sei, könne sich die Beklagte hierauf aber nach § 242 BGB nicht berufen. Denn ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Vorlage der Originalbelege sei nicht (mehr) gegeben. Die Beklagte habe nicht dargelegt, welcher konkrete Nachteil ihr aus dem Nichterhalt der Originalunterlagen drohe. Vielmehr habe sie vorgetragen, die Vergütung ihrer Auftraggeberin unabhängig von der Erbringung eines Nachweises für einen ordnungsgemäßen Transport erhalten zu haben. Soweit die Unterlagen theoretisch denkbar zur Abwehr von Ansprüchen des Auftraggebers der Beklagten oder des Empfängers gegen die Beklagte notwendig sein könnten, fehle es ebenfalls an einem konkreten Nachteil. Die Beklagte trage nicht vor, für den Verlust oder die Beschädigung von Transportgut in Anspruch genommen zu werden. Unbeachtlich sei insoweit auch, ob die Durchführung des Transports streitig sei oder nicht, da die Beklagte bereits entlohnt sei und weder ein Rückforderungs- noch ein Schadensersatzbegehren an sie herangetragen worden sei. Die begehrten Zinsen könne die Klägerin gemäß §§ 4, 5 der italienischen Verordnung vom 09.10.2002 Nr. 231 verlangen. Zu Recht weise die Klägerin darauf hin, dass mangels Regelung in der CMR und Rechtswahl italienisches Recht zur Anwendung gelange. Konkrete Einwendungen gegen die Höhe der Zinsforderung seien nicht erhoben worden. Nach § 6 der vorgenannten Verordnung könne die Klägerin auch ihre außergerichtlichen Beitreibungskosten erstattet verlangen. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Klägerin sei nicht nach § 307 ZPO ein (erheblicher) Teil der Kosten aufzuerlegen, da die Berechtigung des zugesprochenen Anspruchs nicht von der Übergabe der Originalunterlagen abgehangen habe und die Klage von Anfang an im zuerkannten Umfang begründet gewesen sei, so dass das Teilanerkenntnis nicht als sofortiges Anerkenntnis anzusehen sei.
12Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens in vollem Umfang weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht die Berufung der Beklagten auf das Fehlen der Originalunterlagen als treuwidrig angesehen. Der Beklagten fehlten den Transport betreffend wichtige Informationen. Sie wisse weder, welcher Fahrer der Klägerin den Frachtbrief ausgefüllt habe, noch sei bekannt, welcher Mitarbeiter ihrer Auftraggeberin die Beladung vorgenommen habe oder ob diese durch einen Subunternehmer erfolgt sei. Ebenso wenig sei ihr bekannt, wie viel Ware die Klägerin geladen gehabt habe. Vergleichbare Informationen fehlten ihr auch in Bezug auf die Empfangnahme der Ware. Deswegen sei sie auf die Unterlagen angewiesen. Angesichts des Umstandes, dass lediglich die Originale als Beweismittel im Prozess taugten, sei auch gerade deren Vorlage erforderlich. Allein hiermit könne sie ihrer Auftraggeberin gegenüber die ordnungsgemäße Erfüllung nachweisen. Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, dass sie, die Beklagte, ihre Vergütung erhalten habe, könne dem nicht gefolgt werden. Denn sie habe mit ihrer Auftraggeberin einen über mehrere Jahre laufenden Vertrag abgeschlossen, aufgrund dessen sie für sämtliche Schadensersatzansprüche auch mit künftigen Forderungen hafte. Für ihre Auftraggeberin sei daher ohne Belang, ob sie die monierte Lieferung bereits bezahlt habe oder nicht, weil sie ihr, der Beklagten, etwaige Mängel bei Folgebezahlungen belasten könne. Hinzu komme, dass ihre Auftraggeberin ihren Kunden nicht unerhebliche Zahlungsziele von beispielsweise 180 Tagen einräume. Das italienische Recht kenne auch keine unverzügliche Rüge bei einer fehlerhaften Lieferung. Nach alledem seien die Forderungen, soweit noch nicht die vollständigen Unterlagen vorgelegt worden seien, nicht fällig. Soweit sie nach Vorlage der Unterlagen anerkannt worden seien, könne die Kostenentscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben, weil ein sofortiges Anerkenntnis gegeben sei.
13Die Klägerin möchte die Berufung zurückgewiesen wissen und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte übersehe, dass – mit Ausnahme eines einzigen Transports, hinsichtlich dessen die Klageforderung auch abgewiesen worden sei – sämtliche Originalunterlagen im Verlaufe des Rechtsstreits erster Instanz vorgelegt worden seien. Von daher könne es allein noch um die Zinsen, die vorgerichtlichen Beitreibungskosten und die Verfahrenskosten gehen. Die streitgegenständliche Klausel habe in der Sache keinen Bestand. Abgesehen davon, dass es hierbei nicht um den Originalfrachtbrief gehen könne, der beim Absender verbleibe, und hiervon auch andere Ablieferbelege umfasst seien, halte die Regelung, welche sich als Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle, einer Überprüfung nicht stand. Diese richte sich nach Art. 5 Rom I-VO nach italienischem Recht, da die Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten. Soweit es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziffer 7 heiße, dass sich das Vertragsverhältnis nach deutschem Recht richte, sei dies unbeachtlich, weil sich die in Bezug genommenen „Einkaufsbedingungen“ ausschließlich, wie der Begriff zeige, an die Auftraggeber der Beklagten und nicht deren Auftragnehmer richteten. Nach italienischem Recht seien aber belastende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vom Gesetz abwichen, unwirksam, wenn sie der Verwendungsgegner nicht ausdrücklich durch Unterzeichnung akzeptiert habe. Hieran fehle es. Nach deutschem Recht handele es sich jedenfalls um eine unangemessene Benachteiligung, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle keinen Stand halte. Insoweit sei auf Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verweisen, wonach die Beklagte ihrem Auftraggeber Abliefernachweise lediglich in Form von Kopien und dies auch nur auf Wunsch zur Verfügung stelle. Eine Zurückhaltung von Frachtlohn wegen fehlender Ablieferbelege werde nicht akzeptiert. Hieran müsse sich die Beklagte auch im Verhältnis zu ihren Auftragnehmern festhalten lassen. Die von der Beklagten vorgetragenen Begründungen für die Notwendigkeit der Originalbelege gingen ins Leere. So sei der ganz überwiegende Teil der Transporte an eine eigene Vertriebsgesellschaft der Auftraggeberin der Beklagten gegangen, so dass sich die befürchteten Probleme gar nicht stellen könnten. Darüber hinaus pflegten Warenlieferungen der vorliegenden Art nicht ohne Bestellung zu erfolgen. Von daher könne unterstellt werden, dass ein Kunde der Auftraggeberin der Beklagten, wenn er die Rechnung erhalte, die Sendung sofort reklamieren würde, wenn er die Ware nicht erhalten habe. Die weitere Klausel betreffend die Wiege- bzw. Verladescheine bedeute ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung, da der Frachtführer überhaupt keinen Einfluss darauf habe, ob die verladene Ware an der Ladestelle verwogen und dem Fahrer eine Kopie der Wiegekarte ausgehändigt werde. Gleiches gelte für die Verwiegung beim Empfänger und die Aushändigung einer quittierten Kopie der Verladescheine. Der Fahrer habe insbesondere nicht die Möglichkeit, die Beladung oder Entladung zu verweigern, wenn ihm die fraglichen Dokumente nicht ausgehändigt würden. Es handele sich hierbei um rein interne organisatorische Vorgänge zwischen Absender und Empfänger.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15II.
16Die zulässige Berufung hat hinsichtlich der im Streit stehenden Nebenforderungen teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
171.
18Die – in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen dem Wortlaut von § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende – internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. a) CMR gegeben.
192.
20Entgegen der Auffassung der Berufung kommen der Klägerin die – der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsforderungen, soweit sie nicht ohnehin bereits in Höhe von 13.400,00 € anerkannt worden sind oder nach rechtskräftiger Klageabweisung in Höhe von 1.100,00 € nicht mehr im Streit stehen, in Höhe verbliebener weiterer 20.225,00 € nach § 407 Abs. 1 HGB zu.
21a.
22Die Fälligkeit der Vergütungsforderungen beurteilt sich vorliegend nach deutschem Recht als dem vereinbarten Vertragsstatut, da die CMR keine Regelung zur Fälligkeit der Vergütung beinhaltet und damit ergänzend auf nationales Recht zurückzugreifen ist.
23Im Einzelnen:
24Die Frage, welches Recht auf einen Frachtvertrag Anwendung findet, richtet sich nach Art. 5 Rom I-VO, sofern die Parteien keine Rechtswahlvereinbarung nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO getroffen haben wie hier. Die Frage, ob eine wirksame Rechtswahlvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich gemäß Art. 10 Rom I-VO ebenso wie die Frage, ob eine wirksame Einigung vorliegt, nach dem Recht, welches gelten soll, wenn diese wirksam zustande gekommen wäre.
25Demgemäß ist hier auf deutsches Recht abzustellen, da sich das Vertragsverhältnis nach Ziffer 19 Satz 2 der im maßgebenden Zeitraum von November 2011 bis April 2012 geltenden „Einkaufsbedingungen“ der Beklagten nach deutschem Recht richtete. Diese sind nach § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden, nachdem die Klägerin ihnen unstreitig nicht widersprochen hat und die Beklagte hierauf in ihren Transportaufträgen deutlich erkennbar unter Verweis auf die Fundstelle im Internet bzw. die Möglichkeit der Übersendung hingewiesen hat.
26Soweit die Klägerin ihrerseits Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgelegt hat, gelangen diese nicht zur Anwendung. Abgesehen davon, dass es sich hierbei schon der Bezeichnung nach nicht um die in Bezug genommenen „Einkaufsbedingungen“ der Beklagten handelt, sind diese ersichtlich auch für den Fall konzipiert, dass die Beklagte ihrerseits Leistungen erbringt, mithin für die Beziehungen zu ihren Auftraggebern und nicht zu ihren Auftragnehmern wie der Klägerin. In diesem Verhältnis, in welchem die Beklagte ihrerseits quasi eine Leistung einkauft, gelangen die „Einkaufsbedingungen“ zur Anwendung.
27b.
28Hiervon ausgehend richtete sich die Fälligkeit der Vergütung grundsätzlich nach § 420 Abs. 1 HGB, wäre mithin mit Ablieferung der Ware eingetreten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wie es hier in Ziffer 10 der Einkaufsbedingungen in Verbindung mit den in den jeweiligen Aufträgen enthaltenen Klauseln geschehen ist. Allerdings ist auch gemäß den hiernach geltenden Bestimmungen die Fälligkeit eingetreten und kommt der Beklagten darüber hinaus kein Zurückbehaltungsrecht zu.
29Im Einzelnen:
30aa.
31Soweit die Beklagte erstinstanzlich bestritten hat, dass die Aufträge „ordnungsgemäß“ erfüllt worden seien, hat das Landgericht aufgrund der vorgelegten beglaubigten Abschriften der Originalfrachtbriefe bzw. der für den Frachtführer vorgesehenen Ausfertigung des CMR-Frachtbriefs sowie sonstiger Ablieferungsbelege festgestellt, dass das Transportgut jeweils abgeliefert worden ist.
32Hierbei hat es sein Bewenden, da der Berufung keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu entnehmen sind, welche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der getroffenen Feststellungen begründen.
33bb.
34Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Vergütungsforderungen – hiervon ausgehend – fällig sind.
35(1)
36Zwar handelt es sich bei der geforderten Vorlage der Ablieferbelege im Original mit Unterschrift und Stempel des Empfängers um eine Fälligkeitsbestimmung. Denn Ziffer 10 der Einkaufsbedingungen („Die Fälligkeit und das Entstehen des Entgeltanspruchs ist vom Eingang der Frachtrechnung mit allen im Transportauftrag genannten Ablieferbelegen im Original abhängig.“) ist insoweit eindeutig.
37Unstreitig liegen der Beklagten aber seit dem 08.11.2012 alle Frachtbriefe im Original vor mit einer noch streitgegenständlichen Ausnahme, hinsichtlich derer jedoch die Ablieferung durch andere Originalbelege nachgewiesen ist (Anl. K 90 und K 91, Bl. 56 ff. GA) und im Übrigen jedenfalls die Berufung auf die entsprechende Klausel treuwidrig wäre, da der Klägerin die Vorlage unmöglich ist und kein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Vorlage erkennbar ist (dazu unten). Entsprechendes gälte auch – wie vom Landgericht angenommen – für die übrigen Transportaufträge.
38Soweit in einem Fall keine Belege vorgelegt worden sind, ist die Klage abgewiesen worden und die Vergütung von 1.100,00 € für die betroffene Teillieferung nicht mehr streitgegenständlich.
39(2)
40Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Forderung, dass der Rechnung eine Kopie der Wiegekarte von der Ladestelle beizulegen ist oder vom Empfänger quittierte Kopien der Verladescheine beizufügen sind.
41Angesichts der in Ziffer 10 der Einkaufsbedingungen enthaltenen Fälligkeitsregelung, welche die vorstehenden Unterlagen nicht umfasst, da es sich nicht um Abliefernachweise im eigentlichen Sinne handelt, kann jedenfalls im Umkehrschluss aus dem Regelungswerk gefolgert werden, dass es sich bei der Vorlage der Unterlagen lediglich um eine Nebenpflicht handeln soll, die allerdings im Rahmen des § 273 BGB Bedeutung erlangen kann. Denn die Beklagte hat jedenfalls teilweise zeitnah zu der Erteilung der Rechnungen schriftlich gegenüber der Klägerin unstreitig das Fehlen der Wiegekarten bzw. Verladescheine beanstandet und darauf hingewiesen, aus diesem Grunde keine Zahlung zu leisten. Damit hätte sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
42Inwieweit hier im Einzelnen das Fehlen welcher Unterlagen beanstandet worden ist, kann indes dahin stehen, da die entsprechende Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten bedeutet und daher einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand hält.
43Die Bestimmung benachteiligt die von der Beklagten beauftragten Frachtführer jedenfalls teilweise entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 BGB mit der Folge, dass die gesamte Klausal nach § 306 Abs. 1 BGB wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion unwirksam ist.
44Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Frachtführer gegenüber der Auftraggeberin der Beklagten keinen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung einer Kopie der Wiegekarte hat bzw. ebenso wenig Einfluss auf die Quittierung einer Kopie des Verladescheins beim Empfänger. Die Vergütungsforderung der Klägerin wäre daher als vertragswesentliche Pflicht wegen des Zurückbehaltungsrechts im Ergebnis von einem Umstand abhängig, auf den sie keinen Einfluss hat. Dazu kommt, dass die Beklagte ihrerseits hingegen in vertraglicher Beziehung zu ihrer Auftraggeberin steht und daher unschwer von dieser als „Ladestelle“ (allein hierum geht es) unmittelbar Kopien der Wiegescheine erhalten bzw. bei entsprechender Vertragsgestaltung verlangen könnte. Überdies ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte gerade an den Wiegescheinen hat. Denn das Gewicht der Sendungen ist aus den – gleichermaßen vorzulegenden - Frachtbriefen ersichtlich. Dabei ist ohne Belang, von wem die Frachtbriefe ausgestellt werden, da es der Auftraggeberin der Beklagten als Absenderin obliegt, auf zutreffende Angaben zu achten. Hinzu kommt, dass im Falle einer Auseinandersetzung über die ordnungsgemäße Erfüllung des Transportauftrages durch die Beklagte deren Auftraggeberin nachzuweisen hätte, in welchem Umfang sie der Beklagten bzw. der Klägerin Transportgut übergeben hat, so dass die Beklagte auch insoweit keinen Nachweis benötigt.
45Entsprechendes dürfte für die Verladescheine gelten. Angesichts des Verbots geltungserhaltender Reduktion ist die diesbezügliche alternativ vorgesehene Verpflichtung jedoch unabhängig hiervon unwirksam.
463.
47Zinsen kann die Klägerin aus Verzug in der begehrten Höhe aus der zuerkannten weiteren Hauptforderung in Höhe von 20.225,00 € erst ab dem 10.01.2013 verlangen (§§ 286, 288 BGB).
48Zu Unrecht hat das Landgericht für die Zinsforderung italienisches Recht zugrunde gelegt, da – wie dargelegt – neben der CMR ergänzend deutsches Recht zur Anwendung gelangt.
49Hiernach kann die Klägerin Zinsen aus Verzug erst ab Eintritt des Verzuges und damit auch frühestens ab Fälligkeit verlangen. Dabei bestimmt sich die Fälligkeit grundsätzlich nach § 420 Abs. 1 HGB, wonach die Vergütung mit der Ablieferung des Transportguts fällig wird. Vorliegend gilt nach Ziffer 10 der Einkaufsbedingungen i. V. m. den weiteren Bestimmungen im Transportauftrag allerdings anderes. Hiernach tritt die Fälligkeit nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels zum 10. des Monats ein. Das Zahlungsziel seinerseits beträgt 60 Tage gemäß den Einkaufsbedingungen, wonach die Fälligkeit vom Eingang der Frachtrechnung mit allen im Transportauftrag genannten Ablieferbelegen im Original abhängig ist. Hiervon ausgehend wurde die Forderung erst zum 10.01.2013 fällig mit der Folge, dass sich die Beklagte erst ab dem 10.01.2013 in Verzug befunden hat.
50Im Einzelnen:
51a.
52Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Anknüpfung der Fälligkeit an die Vorlage der Ablieferungsbelege im Original ist wirksam.
53aa.
54Die Klausel ist – entgegen der Auffassung der Klägerin - als AGB-Klausel nicht nach § 307 BGB unwirksam. Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, insbesondere mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sind nicht gegeben (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 420 HGB, Rz. 7a). Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist und worauf er auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, sind entsprechende Klauseln branchenüblich. Die Originaldokumente können im Einzelfall auch für den – vom Verwender gegenüber seinem Auftraggeber zu erbringenden - Nachweis einer ordnungsgemäßen Ablieferung erforderlich sein. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, kommt insoweit allein den Originaldokumenten als Urkunden Beweisfunktion zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, ihrerseits auf die Originale angewiesen zu sein, um die Ablieferung nachweisen zu können, ist das zwar richtig, führt jedoch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. Abgesehen davon, dass sie zumindest Kopien von den Unterlagen fertigen konnte, in einem Prozess gegebenenfalls Zeugenbeweis antreten könnte und aufgrund der sich zunächst in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen jedenfalls Kenntnis von deren Inhalt besaß, ist nach Vorlage der Originale relativ unwahrscheinlich, dass um die durch die Originale nachzuweisenden Tatsachen in einem Prozess gerade mit der Beklagten gestritten würde, unabhängig von einer etwaigen Vorlagepflicht der Beklagten im Prozess nach §§ 421, 422 ZPO. Angesichts dessen kann jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung im vorstehenden Sinne nicht angenommen werden.
55bb.
56Die Klausel ist angesichts deren Verbreitung im Geschäftsverkehr auch nicht als überraschend im Sinne von § 305c BGB anzusehen (vgl. Koller, a.a.O.).
57b.
58Hiervon ausgehend sind die Forderungen der Klägerin, nachdem die Originale unstreitig am 08.11.2012 vorgelegt worden sind, am 10. des Monats 60 Tage nach Vorlage, mithin am 10.1.2013, fällig geworden.
59c.
60Etwas anderes könnte gelten, wenn sich die Berufung der Beklagten auf die streitige Klausel bereits zu einem früheren Zeitpunkt als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und damit rechtsmissbräuchlich darstellte.
61Hiervon ist allgemein auszugehen, wenn dem Auftraggeber des Unterfrachtführers – wie hier der Beklagten – daraus, dass der Unterfrachtführer die Unterlagen im Original nicht vorlegt oder vorzulegen vermag, kein Nachteil entsteht (Koller, a.a.O.). So dürfte der Fall hier liegen. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass die entsprechenden Voraussetzungen bereits zu einem vor dem 10.01.2013 liegenden Zeitpunkt gegeben waren.
62Im Einzelnen:
63aa.
64Soweit die Beklagte eine ordnungsgemäße Ablieferung in Abrede gestellt hat, zu deren Nachweis die Originalunterlagen auch geeignet waren, fragt sich, inwieweit der Beklagten hieraus tatsächlich ein Nachteil drohte, da die Beklagte unstreitig – unabhängig von einem konkreten Nachweis der Ablieferung – ihre Vergütung von ihrer Auftraggeberin erhalten und nicht dargelegt hat, von dieser auf Schadensersatz oder Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden. Auch eine konkret drohende Inanspruchnahme behauptet die Beklagte nicht. Angesichts dessen dürfte sich ihr Verhalten als treuwidrig darstellen. Erhielt sie nämlich ihrerseits die Vergütung ohne Ablieferungsnachweis, oblag es in jedem Fall selbst für den Fall einer späteren Rückforderung seitens ihrer Auftraggeberin der Auftraggeberin darzutun, weshalb ihre Leistung rechtsgrundlos erfolgt war. Soweit etwaige Schadensersatzforderungen in Betracht kommen, ist hierfür nichts dargetan. Nichts anderes dürfte im Hinblick auf die laufende Geschäftsbeziehung der Beklagten mit ihrer Auftraggeberin und sich hieraus ergebende spätere Aufrechnungsmöglichkeiten gelten. Denn auch insoweit wäre jedenfalls die Auftraggeberin beweisbelastet für eine etwaige Rückforderung. Inwieweit eine andere Beurteilung im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses in Betracht käme, kann dahin stehen, da hierzu kein ausreichender Sachvortrag unterbreitet ist. Keine andere Bewertung folgt auch daraus, dass die Frachtpapiere von den Fahrern der Klägerin erstellt worden sein sollen. Denn es oblag der Beklagten darauf hinzuwirken, dass ihre Auftraggeberin, deren Mitarbeiter für diese als Absenderin ebenfalls zeichnen mussten, die Angaben im Frachtbrief vor Unterzeichnung prüfen lässt. Die Vertragsbeziehung zwischen der Auftraggeberin der Beklagten und ihren Kunden ist schließlich ohne Bedeutung. Denn eine etwaige dortige Schlechtleistung hätte auf die Vergütungsforderungen der Beklagten und das Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Auftraggeberin keinen Einfluss.
65bb.
66Hiervon ausgehend lässt sich indes dennoch nicht feststellen, dass sich die Beklagte bereits vor dem 10.01.2013 treuwidrig verhalten hat, da offen ist, wann die Beklagte ihrerseits die Vergütung für die jeweiligen Aufträge erhalten hat. Das geht zu Lasten der Klägerin, da sie für die ihr günstigen Voraussetzungen des § 242 BGB grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet ist.
67Dabei kann offen bleiben, ob zu Gunsten der Klägerin die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zur Anwendung gelangten, da die Klägerin zu der Frage der Bezahlung ihrerseits nichts vorgetragen hat, so dass die Beklagte nicht gehalten war, hierzu ihrerseits im Einzelnen vorzutragen. Ohne Bedeutung ist daher weiterhin, ob in diesem Rahmen gegebenenfalls auch der Rechtsgedanke des § 641 Abs. 1 Nr. 3 BGB entsprechend heranzuziehen ist. Denn es fehlt jeder Vortrag und Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die Beklagte aufgefordert hat, eine entsprechende Auskunft zu erteilen.
68dd.
69Dies zugrunde gelegt kann die Klägerin Verzugszinsen nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB erst ab dem 10.01.2013 fordern.
70Inwieweit zuvor eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfolgt ist, kann dahin stehen, da zu diesem Zeitpunkt keine Fälligkeit gegeben war.
71ee.
72Zinsen sind der Klägerin, obgleich sie diese nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen könnte, wegen der Bindung an ihren Antrag lediglich in Höhe von 7,88 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen.
73ff.
74Soweit die Klägerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 14.06.2013 beanstandet hat, dass die angefochtene Entscheidung keine Zinsen bezüglich der anerkannten 13.400,00 € zugesprochen habe, und insoweit bereits erfolglos eine Urteilsberichtigung beantragt hatte, hat keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu erfolgen.
75Gleich, ob das Landgericht hierüber eine Entscheidung versehentlich unterlassen oder die Zinsforderung insoweit aberkannt hat, bedürfte es, um eine Abänderung vornehmen zu können, einer Berufung der Klägerin, gegebenenfalls in Verbindung mit einer die entsprechende Zinsforderung umfassenden Klageerweiterung. Hieran fehlt es. Insbesondere hat die Klägerin binnen der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Anschlussberufung eingelegt. Die Berufungserwiderung setzt sich mit der fraglichen Zinsforderung in keiner Weise auseinander, so dass ihr Dergleichen nicht entnommen werden kann. Gleiches gilt im Ergebnis für die Bestellungsschrift, mit welcher die Klägerin die Zurückweisung der Berufung beantragt und zugleich um die Entscheidung über ihren Berichtigungsantrag vom 14.06.2013 gebeten hat. Insbesondere angesichts des – auch optisch hervorgehobenen – expliziten Berufungsantrags kann dem weiteren Zusatz, über den Berichtigungsantrag zu entscheiden, kein den Anforderungen an eine Anschlussberufungsschrift genügendes Anschlussberufungsbegehren entnommen werden. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass die Klägerin – der Bezeichnung folgend – von einer im Wege der – vom Landgericht abgelehnten (Bl. 188 GA) - Urteilsberichtigung zu korrigierenden Unrichtigkeit des Urteils ausging. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin auch im Nachgang zu der ablehnenden Entscheidung des Landgerichts ihr Zinsbegehren nicht weiter verfolgt hat, insbesondere auch nicht auf eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO gedrungen hat.
764.
77Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nicht verlangen. Insoweit käme lediglich ein Anspruch aus Verzug in Betracht. Da die anwaltliche Zahlungsaufforderung jedoch bereits mit Schreiben vom 11.05.2012 erfolgte, mithin vor Eintritt des Verzuges, und nicht dargelegt ist, dass weitere außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeiten erfolgt sind, kommt kein dahin gehender Schadensersatzanspruch in Betracht. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Forderung auf italienisches Recht stützt, führt dies aus den oben genannten Gründen zu keinem anderen Ergebnis.
785.
79Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 93, 97 Abs. 1, 344 ZPO. Zu Unrecht hat das Landgericht ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO verneint. Da die Vergütungsforderungen im anerkannten Umfang erst zum 10.01.2013 fällig waren, erfolgte das Teilanerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.12.2012 nämlich sogar noch vor Fälligkeit.
80Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
816.
82Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
837.
84Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.225,00 €
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- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 344 Versäumniskosten 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x