Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I - 7 U 12/16

Tenor

  • 1.                Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.12.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2015 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 4.437,39 € zu zahlen. Wegen des weitergehenden Antrages auf Zahlung außergerichtlicher Kosten wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass die in dem zwischen dem am 6.7.1998 verstorbenen, zuletzt in A. wohnhaft gewesenen Erblasser Herrn B. und der Klägerin am 11.11.1977 vor dem Notar C. in A. zu UR-Nr. … abgeschlossenen Erbvertrag angeordneten Vermächtnisse zu Gunsten der Klägerin unwirksam sind mit der Maßgabe, dass sich der Beklagte nicht auf die Unwirksamkeit der Vermächtnisse berufen kann. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

  • 2.                Auf die Anschlussberufung wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 82.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2016 zu zahlen.

  • 3.                Dem Beklagten wird als Erbe die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des am 6.7.1998  verstorbenen Erblassers B. vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.

  • 4.                Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

  • 5.                Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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