Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 20/14

Tenor

                                         I.

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 12. November 2014 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Januar 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten zu 2) bis 13) werden verurteilt, an die Klägerin zu 1) zu zahlen:

- die Beklagten zu 2) bis 10) gesamtschuldnerisch

9.130.120 €,

- die Beklagte zu 11) 2.073.480 €,

- die Beklagte zu 12) 192.400 €,

- die Beklagte zu 13) 444.000 €,

jeweils zzgl. MwSt. und jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2013.

2.

Die Beklagten zu 2) bis 13) werden verurteilt, an die Klägerin zu 2) zu zahlen:

- die Beklagten zu 2) bis 10) gesamtschuldnerisch

3.207.880 €,

- die Beklagte zu 11) 728.520 €,

- die Beklagte zu 12) 67.600 €,

- die Beklagte zu 13) 156.000 €,

jeweils zzgl. MwSt. und jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2103.

3.

Die Beklagte zu 13) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere 315.000 € und an die Klägerin zu 2) weitere 105.000 €, jeweils zzgl. MwSt. und jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2013 zu zahlen.

4.

Der Beklagte zu 10) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere 588.000 € zzgl. MwSt und nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2013 zu zahlen.

5.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Hilfsanschlussberufung der Beklagten zu 2) bis 10) wird als unzulässig verworfen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen

die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1):

die Beklagten zu 2) bis 10) als Gesamtschuldner zu 72%, die Beklagte zu 11) zu 16%, die Beklagte zu 12) zu 1%, die Beklagte zu 13) zu 6% und der Beklagte zu 10) zu weiteren 5%,

die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2):

die Beklagten zu 2) bis 10) als Gesamtschuldner zu 75%, die Beklagte zu 11) zu 17%, die Beklagte zu 12) zu 2%, die Beklagte zu 13) zu 6%,

die Gerichtskosten:

die Beklagten zu 2) bis 10) als Gesamtschuldner zu 73%, die Beklagte zu 11) zu 16%, die Beklagte zu 12) zu 2%, die Beklagte zu 13) zu 6% und der Beklagte zu 10) zu weiteren 3%,

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1):

die Klägerin zu 1) zu 75% und die Klägerin zu 2) zu 25%,

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 13):

diese jeweils selbst.

IV.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen

die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1):

die Beklagten zu 2) bis 10) als Gesamtschuldner zu 67%, nach Kopfteilen zu weiteren 7%, die Beklagte zu 11) zu 15%, die Beklagte zu 12) zu 1%, die Beklagte zu 13) zu 6% und der Beklagte zu 10) zu weiteren 4%,

die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2):

die Beklagten zu 2) bis 10) als Gesamtschuldner zu 70%, nach Kopfteilen zu weiteren 7%, die Beklagte zu 11) zu 16%, die Beklagte zu 12) zu 1% und die Beklagte zu 13) zu 6%,

die Gerichtskosten:

die Beklagten zu 2) bis 10) als Gesamtschuldner zu 67%, nach Kopfteilen zu weiteren 7%, die Beklagte zu 11) zu 15%, die Beklagte zu 12) zu 2%, die Beklagte zu 13) zu 6% und der Beklagte zu 10) zu weiteren 3%,

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1):

die Klägerin zu 1) zu 75% und die Klägerin zu 2) zu 25%,

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 13):

diese jeweils selbst.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VII.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Für die erste Instanz abändernd:

Klage der Klägerin zu 1):

gegen Beklagte zu 1) bis 10) als Gesamtschuldner              9.130.120 €

gegen Beklagten zu 10) allein                                                           588.000 €

gegen Beklagte zu 11)                                                                      2.073.480 €

gegen Beklagte zu 12)                                                                         192.400 €

gegen Beklagte zu 13)                                                                         759.000 €

gesamt                                                                                            12.743.000 €

Klage der Klägerin zu 2):

gegen Beklagte zu 1) bis 10) als Gesamtschuldner              3.207.880 €

gegen Beklagte zu 11)                                                                         728.520 €

gegen Beklagte zu 12)                                                                           67.600 €

gegen Beklagte zu 13)                                                                         261.000 €

gesamt                                                                                                  4.265.000 €

insgesamt:                                                                                            17.008.000 €

Für die Berufung:

Klage der Klägerin zu 1):

gegen Beklagte zu 1) bis 10) als Gesamtschuldner              9.130.120 €

gegen Beklagten zu 10) allein                                                           588.000 €

gegen Beklagte zu 11)                                                                      2.073.480 €

gegen Beklagte zu 12)                                                                         192.400 €

gegen Beklagte zu 13)                                                                         759.000 €

gesamt                                                                                            12.743.000 €

Klage der Klägerin zu 2):

gegen Beklagte zu 1) bis 10) als Gesamtschuldner              3.207.880 €

gegen Beklagte zu 11)                                                                         728.520 €

gegen Beklagte zu 12)                                                                           67.600 €

gegen Beklagte zu 13)                                                                         261.000 €

gesamt                                                                                                  4.265.000 €

Hilfsanschlussberufung der Beklagten zu 2) bis 10)

gegen Klägerin zu 1):                                                                      1.000.000 €

Hilfsanschlussberufung der Beklagten zu 2) bis 10)

gegen Klägerin zu 2):                                                                         300.000 €

insgesamt:                                                                                            18.308.000 €


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 75 77 81 82 84 85 87 89 90 91 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293

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