Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 15 U 85/22

Tenor

A.Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 30.06.2022 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird – wegen Verletzung des deutschen Teils des EP 3 490 XXA – verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschaft zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Vorhangeinrichtungen mit einem Flächenelement sowie mit Verbindungsmitteln, wobei die Verbindungsmittel als an das Flächenelement angeschlossene Spannriemen ausgebildet sind und der jeweilige Spannriemen zweiteilig mit einem längenflexiblen Spanngurt mit zwei jeweils endseitigen Klammern und einem im wesentlichen längenstabilen Spanngurt mit einer Spannklemme ausgebildet ist, wobei die Vorhangeinrichtung auf Stangen verzichtet, und wobei das Flächenelement ein Flächengewicht von weniger als 500 g/m2 aufweist sowie zumindest teilweise transparent und als Netz sowie insbesondere beschichtetes Gewebe ausgebildet ist,

welche Vorhangeinrichtungen dazu geeignet sind, zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangsöffnung eines Rollwagens, insbesondere Rollcontainers, zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten eines Rollwagengestells an diesen lösbar festgelegt zu werden, wobei die Spannriemen sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten erstrecken,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordnetenVerzeichnisses in mittels EDV auswertbarer elektronischer Form darüberAuskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 17.06.2020 die zu I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andererVorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie derVerkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnissebezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobeigeheimhaltungsbedürftige Details außer den auskunftspflichtigen Datengeschwärzt werden dürfen;

3.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in mittels EDV auswertbarer elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.07.2020 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr (der Klägerin) durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 17.07.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Widerklage wird abgewiesen.

B.                                         

Von den Kosten des Rechtsstreit erster und zweiter Instanz haben die Beklagte 60 % und die Klägerin 40 % zu tragen.

C.                                         

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.507.291,01 EURfestgesetzt.


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