Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 126/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.


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(1)              Der Werkvertrag war zwar vollwirksam. Denn der Kläger als Geschäftsführer war laut Handelsregisterauszügen der B GmbH und Co. KG und der N GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so dass der Vertrag nicht wegen eines Insichgeschäfts (schwebend) unwirksam (vgl. nur Mansel, in: Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015 , § 181 Rn. 14 m. w. N.) war, zumal der Kläger den Vertrag auf Seiten der B GmbH & Co. KG gar nicht persönlich unterschrieben hat.
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(2)              Auch der Kaufvertrag weist keine hinreichende Bindungswirkung auf.
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