Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 59/18

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.04.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.100,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 85 % und die Beklagten 15 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagten zu 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 class="absatzLinks">Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

4 5 6 7 8 9 class="absatzLinks">a)

10 echts">11

ss="absatzLinks">b)

n class="absatzRechts">12 13 14 pan class="absatzRechts">15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

="absatzLinks">Ein Verschulden der Beklagten, jedenfalls in Form von Fahrlässigkeit, liegt ebenfalls vor. Bei dem Anspruch aufgrund einer Verletzung eines Schutzgesetzes bezieht sich das Verschulden allein auf die Verletzung des Schutzgesetzes, nicht auf die schädigende Wirkung für das geschützte Rechtsgut und deren Voraussehbarkeit, soweit diese nicht selbst Voraussetzung der Schutzgesetzverletzung ist (Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823, Rn. 61). Die Beeinträchtigungen bzw. Störungen des klägerischen Grundstücks durch die Geländeerhöhung hätten die Beklagten bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. So ist auch durch den Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden, dass durch die Beklagten selbst die Gartenfläche nivelliert worden ist. Im Übrigen entspricht die Geländeerhöhung der Planung im Rahmen ihres Bauvorhabens. Die Beklagten haben diese daher zumindest zurechenbar veranlasst.

29 30 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen