Teil-Verzichts- und Schlussurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 21 U 24/18

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.12.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (6 O 351/17) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.768,03 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 6% und die Beklagte 94%, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 3% und die Beklagte zu 97%.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht jene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.


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s">Zu den als Orientierung vorgeschlagenen Bewertungspunkten der im Vertrag ausdrücklich bezeichneten Grundleistungen ergibt sich in der Summe eine Abweichung von nur 1 v.H. folgendermaßen (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl., Anhang 3/7):

94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110

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