Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 5/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. November 2009 (15 O 627/08) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird - Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der von Herrn X am 30.6.2004 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der G 4 GmbH und Co KG im Nominalbetrag von 30.000 € - verurteilt, an die Klägerin 17.850 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 8.11.2008, weitere 1.491,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.2.2009 sowie weitere 2.457,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.2.2009 zu zahlen,

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der von Herrn X am 30. Juni 2004 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der G 4 GmbH & Co. KG im Nominalbetrag von 30.000,00 € sowie Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Herrn X aus dem Darlehensvertrag mit der I, Darlehenskonto Nr. 667xxxxxx (betr. die Teilfinanzierung der Beteiligung an der G 4 GmbH & Co KG) verpflichtet ist, an die Klägerin mit gleicher Fälligkeit, spätestens zum 30. November 2014, den Betrag zu zahlen, den Herr X aufgrund dieses Darlehensvertrages an die I zu zahlen hat.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte Zug um Zug gegen die unter Ziffer 1. genannte Abtretung verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden (gerichtet auf das negative Interesse) zu ersetzen, der ihr bzw. dem Zedenten im Zusammenhang mit der am 30.6.2004 gezeichneten Beteiligung an der G 4 GmbH und Co KG entstanden ist oder noch entstehen wird.

4.

Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Abtretung der Rechte aus der von Herrn X gezeichneten Beteiligung in Annahmeverzug befindet.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

8.

Die Revision wird zugelassen.


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