Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 61/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.07.2016 (Az. 30 O 143/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges als unzulässig und die übrigen Klageanträge als unbegründet abgewiesen werden.

Auf die als Anschlussberufung auszulegende Hilfswiderklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 74.888,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4,89 % p.a. seit dem 31.03.2015 sowie einen weiteren Betrag von 57.712,69 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4,93 % p.a. seit dem 31.03.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf bis 290.000 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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