Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 153/22

Tenor

1.       Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 02.11.2022 (14 O 55/21) wird zurückgewiesen.

2.       Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.       Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.       Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.466,66 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen