Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 U 47/11

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 04. November 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 04. November 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 83.430,42 EUR.

Gründe

I.

1

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 04. November 2011 Bezug genommen.

2

Ergänzend und klarstellend wird ausgeführt:

3

Die Parteien streiten um Frachtlohn für zwei Transporte nach Schweden und Schadenersatzansprüche der Beklagten wegen Verzögerungen beim Verladen eines Schrottrangierkranes und daraus resultierender verspäteter Ankunft der Krananlage am Zielort, in H. /Schweden.

4

Dabei handelte es sich um einen Schwerlasttransport nach einer Bestellung der Beklagten vom 27. Mai 2010 und einer Auftragsbestätigung vom gleichen Tage von K.  nach S.  /Schweden. Hierfür erstellte die Klägerin am 10. Juli 2010 eine Rechnung in Höhe von 15.470,00 EUR brutto und 1.783,81 EUR für die Polizeibegleitung.

5

Des Weiteren erbat die Beklagte bei der Klägerin ein Angebot für einen Spezialtransport des Schrottrangierkranes von K. in ein Stahlwerk in H. /Schweden, worüber die Klägerin am 18. März 2010 ein Angebot erstellte. Gegenstand der Anfrage waren vermaßte CAD-Zeichnungen der Krananlage. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 2 (Anlagenband) Bezug genommen. Unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf die Geltung deutschen Rechts bestellte die Beklagte den Transport und nannte als Liefertermin den 12. bzw. 13. Juli 2010. Im Fall des Lieferverzuges entstandene Schäden und Aufwendungen sollten nach dem Wortlaut der Bestellung zu Lasten des Auftragnehmers gehen. Die Klägerin übersandte eine Auftragsbestätigung.

6

Die Klägerin bediente sich der E. Speditions-GmbH zur Ausführung der beiden Transporte.

7

Zur Vorbereitung des Krantransportes besichtigte sie die Kranteile am 21. Juni 2010 in K. . Am 23. Juni 2010 übergab die Beklagte der Klägerin einen spezifizierten Zeitplan (Anlage B 6).

8

Die E. GmbH stellte am 06. Juli 2010 auf dem Betriebsgelände der Beklagten die Sattelzugmaschinen ...529 nebst Auflieger ...699 sowie die Sattelzugmaschine ...569 nebst Auflieger ...117 zur Beladung bereit. Die Beklagte lehnte einen Transport mit diesen Fahrzeugen ab, so dass der Geschäftsführer der Klägerin anbot, den Auflieger ...117 mit einem zusätzlichen Schiebetisch zu versehen und den Auflieger ...699 durch den Auflieger ...101 zu ersetzen. Dies lehnte die Beklagte ab, wobei die Gründe hierfür streitig sind. Am 13./14. Juli 2010 wurden die Auflieger ...101 und ...117 mit den Kranteilen beladen. Die Ankunft der Kranteile in H. /Schweden erfolgte am 17. Juli 2010, 22:00 Uhr.

9

Den Transport nach H. /Schweden rechnete die Klägerin am 18. Juli 2010 in Höhe von 62.475,00 EUR zzgl. polizeilicher Begleitkosten in Höhe von 3.701,61 EUR ab.

10

Zur Höhe ihrer Forderungen, mit denen die Beklagte die Aufrechnung erklärt, hat die Beklagte behauptet, bei der ersten Verladung der Kranteile vom 06. bis 08. Juli 2010 habe sie unnötige Aufwendungen in Höhe von 2.675,87 EUR für den Einsatz von drei Arbeitskräften gehabt, die anderweitig hätten eingesetzt werden können. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, den Kran in H.  in der Zeit vom 05. Juli bis 06. August 2010 zu montieren. Aufgrund der verspäteten Anlieferung habe der ursprüngliche Montageplan überarbeitet werden müssen, weil wegen der Vorgaben ihres Auftraggebers nur noch der Zeitraum vom 17. Juli bis 07. August 2010 zur Verfügung gestanden habe. Da sich das Montagepersonal bereits auf der Baustelle in H. befunden habe, seien Leerlaufzeiten entstanden. In der kürzeren Montagezeit habe sie zusätzliches Personal einsetzen müssen, wodurch Lohnmehrkosten sowie Mehrkosten für ursprünglich nicht geplanten Schichtbetrieb, Entsende- und Hotelkosten entstanden seien. Ursprünglich habe sie Plankosten von 215.943,00 EUR kalkuliert; die Istkosten hätten sich auf 314.332,80 EUR belaufen. Hierin enthalten seien die Kosten für Arbeitskräfte in Höhe von 62.840,76 EUR, zusätzliche Montagekraneinsätze in Höhe von 4.072,00 EUR, Kosten für Aufwendungen der M. GmbH in Höhe von 6.064,08 EUR, Kosten für Aufwendungen der W. mbH in Höhe von 14.148,86 EUR und Kosten der Sch. GmbH in Höhe von 2.320 EUR. Mit den Mehrkosten von insgesamt 2.122,07 EUR erkläre sie die Aufrechnung. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Sachverständiger könne ihre Darstellung überprüfen.

11

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen S., F., St., K., Si. , Ws., Mt.  und Sch.  in voller Höhe stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus §§ 407 Abs. 2, 420 HGB. Die Klägerin habe die Transporte durchgeführt und die Fracht ordnungsgemäß abgeliefert, so dass die Vergütung fällig sei. Dies betreffe sowohl den Transport nach S.  als auch den Transport nach H. .

12

Die von der Beklagten hiergegen erklärte Aufrechnung greife nicht durch. Für die Überschreitung der Lieferfrist habe die Klägerin nicht einzustehen. Soweit in der Auftragsbestätigung der Beklagten geregelt sei, dass im Falle von der Klägerin als Auftragnehmerin zu vertretender Überschreitung der Lieferfrist diese den Schaden zu tragen habe, sei diese Regelung nicht anzuwenden, weil für den Transport die CMR gelte, deren Vorschriften ausschließlich anzuwenden seien. Die Ansprüche wegen der Nichteinhaltung der Lieferfrist seien abschließend in den Artikeln 17, 23 und 29 CMR geregelt. Nationale Vorschriften über die Leistungsstörungen kämen hier nicht zur Anwendung. Ein Anspruch der Beklagten gemäß Art. 23 und 17 CMR liege nicht vor. Ein leichtfertiger Verstoß der Klägerin in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, sei durch die Beklagte nicht bewiesen. Allein der Umstand, dass sich letztlich bestätigt habe, dass die Ladung auf den zunächst am 06. Juli 2010 bereitgestellten Fahrzeugen nicht fahrsicher verstaut werden konnte, führe nicht dazu, dass ein derart vorsatzgleiches Verhalten vorliege. Damit sei die Haftung der Klägerin jedenfalls auf die Höhe der Fracht begrenzt. Allerdings bestehe auch eine derartige begrenzte Haftung nicht, weil nach der Beweisaufnahme festgestellt werden könne, dass die Beklagte nicht mit der verkehrserforderlichen Sorgfalt bei der Verladung mitgewirkt habe, so dass Art. 17 Abs. 2 CMR eingreife, wonach der Frachtführer von der Haftung für die Überschreitung der Lieferfrist befreit sei, wenn diese durch den Verfügungsberechtigten verursacht sei. Aus den Zeugenaussagen werde deutlich, dass die Beklagte Zusagen für die Beladung sowie die Möglichkeiten der weiteren Umladung, die Entfernung von Hitzeschutzflächen und die schnellere Bereitstellung anderer Fahrzeuge abgelehnt habe. Hierzu habe der Zeuge S.  ausgeführt, dass durch die Beklagte zugesagt worden sei, für zusätzliche Auflagepunkte auch die Hitzeschutzbleche zu entfernen, wobei die Beklagte dieser Zusage offenbar nicht nachgekommen sei. Insgesamt sei aus den Zeugenaussagen erkennbar, dass die Beklagte die erforderliche Mitwirkung unterlassen habe. Insbesondere habe sie die Schaffung zusätzlicher Auflagepunkte zwar zugesagt, nach den ersten auftretenden Problemen aber nicht weiter mitgewirkt. Daraus folgt, dass die Verzögerung deutlich geringer ausgefallen wäre, wenn die Beklagte hier einen entsprechenden Änderungsvorschlag zugestimmt hätte oder durch zusätzliche Auflagepunkte und nochmaliges Umladen der Fahrzeuge eine transportsichere Verladung herbeigeführt hätte. Daher habe die Beklagte die Lieferfristüberschreitung jedenfalls mit verursacht, was zur vollständigen Haftungsbefreiung der Klägerin führe.

13

Mit der hiergegen gerichteten Berufung wiederholt die Beklagte unter Vertiefung ihres Vortrages, anwendbares Recht sei nicht Art. 17 Abs. 2, 23 CMR, sondern nationales, mithin deutsches Recht. Kausal für den Schaden sei nicht die Überschreitung der Lieferfrist, sondern die nicht vertragsgemäße Gestellung der Fahrzeuge durch die Klägerin und die dadurch bedingte Verspätung des Transportbeginns. Die Folgen dieser Vertragsverletzungen müsse die Klägerin gemäß den Vorschriften des BGB und HGB tragen. Der Anwendung der CMR stehe entgegen, dass diese bewusst lückenhaft konzipiert sei und die extreme Haftungsbeschränkung des Art. 23 CMR nur durch die besonderen Risiken der grenzüberschreitenden Beförderung zu erklären sei. Im Fall von Beladungsverzögerungen hafte der Frachtführer dagegen nach ergänzend anwendbarem nationalen Recht gemäß den §§ 826, 326, 325 BGB sowie 433 HGB.

14

Sie behauptet weiterhin, die Klägerin habe grob leichtfertig gehandelt, weil die am 06. Juli zur Verfügung gestellten Fahrzeuge für den Transport der Kranteile ungeeignet gewesen seien, weil sie keine entsprechend große Anzahl von Auflagepunkten aufzunehmen in der Lage gewesen seien. Zwar habe das für den Träger 1 bestimmte Fahrzeug vier Auflagepunkte aufnehmen können, die Auflagefläche des Fahrzeuges sei jedoch vorn zu kurz gewesen. Auch auf das für den Träger 2 bestimmte Fahrzeug treffe dies zu. Dadurch sei eine sichere Verladung nicht möglich gewesen, um ausreichend Last im Rahmen eventuell weiterer Auflagepunkte überhaupt aufzunehmen. Es sei aufgrund der vorgelegten Fotos ersichtlich gewesen, dass die Verbindung zwischen der vorderen Auflagefläche und der hinteren Auflagefläche der Fahrzeuge verbogen und nicht geeignet gewesen sei, die Last im erforderlichen Maße aufzunehmen. Bereits aus dem Foto Anlage B 26 sei ersichtlich, dass an der vorderen Auflagefläche des Fahrzeugs für den Träger 1 keine verkehrssichere Auflage für den schmalen Fahrzeugteil möglich war. Selbst wenn der Transport eines Trägers möglich gewesen wäre, wäre es dennoch zu Verzögerungen gekommen, weil für die Montage des Krans vor Ort in H. beide Kranteile erforderlich gewesen seien. Die dann als Ersatz gestellten Fahrzeuge hätten eine längere vordere Auflagefläche und mehr Achsen und somit auch eine größere hintere Auflagefläche bei einer kürzeren Zugstange gehabt, wodurch eine verkehrssichere Verladung möglich gewesen sei. Die Auswahl ungeeigneter Fahrzeuge stelle eine grobe Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Klägerin dar. Aus Anlage B 30 ergebe sich, dass die höchste Biegemomentsauslastung 113 % betragen hätte und die maximal technisch zulässige Sattel- bzw. Achslast damit überschritten gewesen wäre.

15

Das Landgericht habe darüber hinaus den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und angebotene Beweise, insbesondere den Sachverständigenbeweis zur Verursachung der Lieferfristüberschreitung durch die Klägerin, fehlerhaft nicht erhoben. Insoweit vertritt sie die Ansicht, zur Schadenshöhe – entgegen der Ansicht des Landgerichts – hinreichend substantiiert vorgetragen zu haben.

16

Die Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 04. November 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages weist sie darauf hin, dass die Schadenersatzansprüche der Beklagten nach Grund und Höhe nicht hinreichend substantiiert seien, weil nicht erkennbar sei, dass sie durch die verzögerte Lieferung der beiden Träger verursacht worden und nicht etwa Sowieso-Kosten seien. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Beklagte umfänglich zugesagt habe, die zur Schaffung der Auflagepunkte benötigten Materialien selbst zur Verfügung zu stellen. Dieser Umstand ergebe sich auch aus der Natur der Sache. Die Auflieger ... 117 mit zusätzlichem Schiebetisch und der Auflieger ... 101 seien für den Transport technisch geeignet gewesen und hätten ab dem 08. Juli 2010 nach Schweden fahren können. Auch der Auflieger ... 699 sei für den 67t-Träger technisch geeignet gewesen.

21

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

22

Die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.

23

Die Klägerin kann von der Beklagten die Bezahlung der für zwei durchgeführte Transporte von Deutschland nach Schweden offenen Vergütung in Höhe von insgesamt 83.430,42 € nebst Zinsen gemäß §§ 413 HGB, 286, 288 BGB verlangen. Über die Höhe der Forderung der Klägerin besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Klägerin ist ein entsprechender Vergütungsanspruch aus Frachtvertrag mit der Beklagten entstanden.

24

Die Klageforderung ist nicht durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten in Höhe von 101.065,67 EUR erloschen, § 387, 389 BGB. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Überschreitung von Fristen zu. Die für die Gegenforderungen der Beklagten maßgebende Haftungsordnung richtet sich nach deutschem Recht und nicht nach den Vorschriften der CMR.

25

1. Die ADSp sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, so dass die Aufrechnung der Beklagten nicht an § 19 ADSp scheitert. Gemäß § 2.3 ADSp gilt die ADSp nicht für Geschäfte, die ausschließlich Schwer- oder Großraumtransporte zum Gegenstand haben. Das ist hier gegeben. Vorliegend handelt es sich ausdrücklich um einen Schwerlasttransport, nämlich eine Krananlage, deren vier Einzelteile eine Masse zwischen 25 t und 77 t haben. Damit ist auch § 32 ADSP, wonach die Aufrechnung unter bestimmten Umständen ausgeschlossen ist, nicht anwendbar.

26

2. Die Vorschriften der CMR sind – entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht, auch nicht analog, auf die Überschreitung der hier vorliegenden Ladefrist (vor Übernahme des Gutes durch die Klägerin bzw. der E. Speditions GmbH als Frachtführerin) anzuwenden.

27

Die Art. 17 Abs. 1 und 19 CMR regeln die Rechtsfolgen bei Überschreitung der Lieferfrist. Diese Vorschriften über die Lieferfrist sind auf die Ladefrist jedoch nicht anzuwenden. Die Ladefrist bezieht sich auf den Beginn der Beförderung; sie ist in der CMR nicht geregelt. Vertragliche Pflichten hinsichtlich der Ladepflicht besagen, dass der Frachtführer das Fahrzeug innerhalb dieser Frist zum Laden zu Verfügung zu stellen und eventuell – je nach Vertragsgestaltung – auch selbst zu beladen hat. Ihre Einhaltung ist wie bei jedem schuldrechtlichen Vertrag zu sehen; insbesondere ist sie gerade nicht den Unsicherheiten einer internationalen Straßenbeförderung unterworfen (Staub-Helm, HGB, 4. Aufl., Anh. VI § 452, Rn 11). Im Fall von Beladungsverzögerungen haftet der Frachtführer daher nach ergänzend anwendbarem nationalen Recht, d.h. bei Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß den §§ 280, 281, 286 und ggf. den §§ 280, 283, 311 a BGB (Koller, aaO, Art. 19 CMR, Rn 3; Münchner Kommentar-Jesser-Huß, HGB, 2. Aufl., Art. 19 CMR, Rn 4; BGH NJW 1993, 2808; LG Hamburg, TransportR 2003, 209; Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 U 150/09, Urteil vom 13. Januar 2011, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, TranspR 1996, 243).

28

Um einen Fall der Überschreitung der Lieferfrist (Art. 17 Abs. 1 CMR) handelt es sich vorliegend nicht. Nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich um eine Verzögerung bei der Beladung der Auflieger noch vor Übergabe des Transportgutes an den Spediteur. Der damit geltend gemachte Anspruch unterfällt damit nicht den von der CMR geregelten Ersatzansprüchen für Schäden wegen Überschreitung der Lieferfrist. Er beruht nicht auf einer verzögerten Anlieferung des Gutes, sondern auf der behaupteten Ungeeignetheit der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Transportmöglichkeiten. Damit handelt es sich nicht um einen nach den Regeln der CMR zu beurteilenden Verspätungsschaden, sondern um einen von der CMR nicht erfassten Haftungsgrund, der demgemäß nach den Regeln des nationalen Rechts zum Schadenersatz verpflichten kann (BGH NJW 1993, 2808). Es handelt sich damit auch nicht um einen der Entscheidung des OLG Hamm, VersR 1987, 609, vergleichbaren Fall, in dem die Beladung lediglich zu spät, aber im Übrigen korrekt vorgenommen wurde, so dass letztlich die verspätete Übernahme der Ladung auch die verspätete Anlieferung bedingte.

29

Einer Analogie zu Art. 17, 19 CMR steht auch der Umstand entgegen, dass die CMR bewusst lückenhaft konzipiert ist und die extreme Haftungsbeschränkung des Art. 23 Abs. 5 CMR nur durch die besonderen, schlecht übersehbaren Risiken der grenzüberschreitenden Beförderung zu erklären ist (Koller, aaO, Art. 19 CMR, Rn 3).

30

Deutsches Recht ist anwendbar. Aufgrund der Rechtswahl in der Bestellung vom 18. Mai 2010 („Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland“) ist gemäß Art. 3 Rom-I-VO deutsches Recht anwendbar, wobei deutsches Recht auch nach der widerlegbaren Vermutung des Art. 5 Abs. 1 Rom-I-VO anwendbar wäre, weil der streitgegenständliche Güterbeförderungsvertrag am engsten mit dem Staat verbunden ist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat und eine weitere Verbindung, z.B. durch die Verladung der Güter besteht (Münchner Kommentar, aaO, Einl. CMR, Rn 44; OLG Düsseldorf, TranspR 1996, 243; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2011, 6 U 150/09, zitiert nach Juris, beide für Seefrachtrecht).

31

Damit haftet der Frachtführer im Falle von Beladungsverzögerungen gemäß den §§ 280, 286 BGB (Koller, aaO, § 423, Rdnr. 3).

32

3. Die Beklagte hat jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB.

33

a) Schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist nicht hinreichend klar ersichtlich, mit welchen Leistungen die Klägerin in Verzug geraten ist. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin sei mit der Bereitstellung von zwei für den Transport der Kranteile geeigneten Aufliegern in Verzug geraten, ist dies schon vom unstreitigen Sachverhalt nicht gedeckt.

34

Allerdings war die Leistung der Klägerin fällig. Gemäß § 271 BGB ist eine Leistung im Zweifel sofort fällig (d.h. der Gläubiger kann die Leistung sofort verlangen), wenn sich nicht aus den Umständen etwas Besonderes ergibt. Gemäß § 271 BGB konnte die Beklagte die Leistung nach Vertragsschluss sofort verlangen. Aus dem übergebenen Zeitplan ergibt sich zudem, dass die Klägerin am 06. Juli 2010 mit der Beladung beginnen sollte, so dass jedenfalls die Leistung der Klägerin fällig war, auch wenn hierin keine konkrete vertragliche Vereinbarung zur Leistungszeit liegt.

35

Ist somit keine nach dem Kalender bestimmte Zeit feststellbar, zu der die Leistungen zu erbringen waren, war grundsätzlich eine Mahnung seitens der Beklagten erforderlich, um Verzug zu begründen (§ 286 Abs. 1 BGB). Verzug ist mit Ablauf der in den Schreiben vom 7. Juli 2010 (Anlage B 8) gesetzten Frist eingetreten, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte einen sofortigen Austausch der Fahrzeuge und die Bereitstellung geeigneter Fahrzeuge verlangt. Hierin ist eine Mahnung zu sehen.

36

Allerdings ist die Klägerin nicht mit der gesamten Leistung in Verzug geraten. Nach dem unstreitigen Vortrag hatte die Klägerin jedenfalls den geeigneten Auflieger ... 117 bereitgestellt, welcher später auch für den Transport verwendet wurde. Dass insoweit Verzug vorliegen könnte, ist daher nicht ersichtlich.

37

b) Ob die Klägerin objektiv eine ihr obliegende Pflicht verletzt hat, indem sie oder die E. GmbH, für die die Klägerin womöglich gemäß § 278 BGB haften würde, ein weiteres ungeeignetes Fahrzeug, den Auflieger ... 699, zur Verfügung gestellt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Der Gläubiger, mithin die Beklagte, trägt gemäß § 280 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 280 Rn. 34 f. m.w.N.). Die Pflichtverletzung des Schuldners kann sich im Sinne einer Beweiserleichterung zwar auch daraus ergeben, dass der Gläubiger bei Durchführung des Vertrages einen Schaden erlitten hat (Indizwirkung des Schadenseintritts). Ein solcher (Rück-) Schluss vom Schaden auf die Pflichtverletzung ist indes nur dann zulässig, wenn der Schuldner nach dem Vertragsinhalt die erfolgsbezogene Pflicht hatte, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 35 unter Hinweis auf OLG Hamm, NJW-RR 1994, 468). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, weil nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die bereitgestellten Fahrzeuge ungeeignet waren oder ob die Beladungsverzögerung – wie die Klägerin behauptet – auf der fehlerhaften Beladung durch die Beklagte beruht.

38

Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Frachtvertrag ergibt sich, dass die Klägerin verpflichtet war, Transportmöglichkeiten für den Transport des Schrottrangierkranes bereitzustellen, die insbesondere eine ausreichende Größe und Kapazität aufwiesen (Koller, aaO, § 407, Rn 46). Die Beklagte hat hierzu behauptet, die Fahrzeuge ... 699 und ... 117 seien für den Transport der Kranbrücken ungeeignet gewesen, weil keine verkehrssichere Auflage auf dem vorderen Teil der Auflieger möglich war, da die Auflagefläche zu schmal ausgefallen sei. Die Klägerin hat hierzu behauptet, die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt, weil sie nicht genügend Auflagepunkte geschaffen habe. Für eine Beweiserleichterung ist daher kein Raum.

39

Soweit sich der Vortrag der Beklagten auf das Fahrzeug ... 117 bezieht, ist dieser nicht nachvollziehbar, weil dieser Auflieger letztlich auch am 12. Juli 2010 beladen wurde und für den Transport nach H. Verwendung fand.

40

Inwieweit der Auflieger ... 699 ungeeignet war, kann allerdings dahinstehen, weil letztlich die Beklagte die Kausalität zwischen der möglichen Pflichtverletzung der Klägerin durch die behauptete Ungeeignetheit der Fahrzeuge und ihrem Schaden sowie die Schadenshöhe nicht hinreichend dargelegt und bewiesen hat. Die Beklagte differenziert nicht zwischen den Leistungspflichten der Klägerin, mehrere Auflieger bereit zu stellen. Daher erfolgt auch keine gesonderte Berechnung der Möglichkeit, dass der Auflieger ... 117 nebst Ladung bereits am 12. oder 13. Juli 2010 hätte in H. ankommen können.

41

c) Soweit das Landgericht in der Hauptsache darauf abstellt, die Klägerin treffe kein Verschulden, kann dahinstehen, ob die Klägerin den entsprechenden Entlastungsbeweis erbracht hat, weil sie die Darlegungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden trägt (Palandt-Grüneberg, aaO, § 280, Rn. 40).

42

Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagte habe nicht mit der verkehrserforderlichen Sorgfalt bei der Verladung mitgewirkt. Nach den Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Möglichkeiten der weiteren Umladung, die Entfernung von Hitzeschutzblechen und die schnellere Bereitstellung anderer Fahrzeuge abgelehnt habe. Insbesondere sei sie der Zusage, die Hitzeschutzbleche zu entfernen, nicht nachgekommen, obwohl sie dies zunächst angeboten habe. Eine derartige Würdigung würde voraussetzen, dass die Klägerin geeignete Fahrzeuge zur Verfügung gestellt hat, mithin ihren eigenen Pflichten nachgekommen ist. Erst im zweiten Schritt ist die Frage zu klären, ob die Beklagte die Verladung selbst verzögert hat, weil sie die ordnungsgemäß angebotenen Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß beladen hat, nämlich nicht die erforderlichen Auflagepunkte selbst geschaffen hat.

43

4. Nicht zuletzt ist der Beklagten ein kausaler Schaden nicht entstanden. Hiervon muss der Senat ausgehen, nachdem hierzu trotz der zahlreichen Hinweise des Landgerichts ein nachvollziehbarer Vortrag der Beklagten fehlt und auch für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ausreichender Sachvortrag nicht vorliegt.

44

Die Schadenshöhe bemisst sich nach § 249 BGB. Danach ist ein Aufwand als Schaden erstattungsfähig, wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten den Aufwand für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Zu beurteilen ist das nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aufwendung erfolgte (Betrachtung ex ante, BGH, NJW 1990, 2060). Ob und im welchem Umfang ein nach § 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, berechnet sich nach dem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre. Der Schädiger hat den Geschädigten vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde (BGH, NJW 2002, 673; BGH NJW 2002, 1417). Die hierzu erforderliche Differenzrechnung setzt einen Gesamtvermögensvergleich voraus, bei der alle Folgen des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen sind. Der Auftraggeber genügt seiner Obliegenheit zum Nachweis eines Schadens deshalb nicht bereits dadurch, dass er einzelne Kosten herausgreift und hieraus seinen Schaden ableitet. Er hat vielmehr in die von ihm vorzunehmende Vergleichsrechnung alle – auch ihm günstige – Umstände einzustellen, die auf der Pflichtverletzung des Schädigers beruhen.

45

Dazu muss dargelegt werden, wie sich der Ablauf dargestellt hätte, wenn es nicht zu Störungen gekommen wäre. Allerdings reichen allgemeine Darstellungen hierfür nicht aus und solche allgemeine Darstellungen sind auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung, denn § 287 ZPO ist hinsichtlich der Kausalität nicht anwendbar (Zöller-Greger, aaO, § 287, Rn 3). Hinsichtlich der Schadenshöhe muss der Anspruchsteller den ihm konkret entstandenen Schaden nachweisen, der den allgemeinen Regeln der nach §§ 249 ff BGB nach der Differenzhypothese berechnet wird, also als ein Vergleich der hypothetischen Vermögenssituation ohne Verzug mit der Leistung und der tatsächlichen Vermögenssituation infolge des Verzugs darzustellen ist. Dabei wird sich hier die Vorlage der Ursprungsplanung und der geänderten Planung anbieten. (vgl. zur Bauzeitverzögerung OLG Dresden, Urteil vom 06. Januar 2012, 1 U 13/10, zitiert nach Juris)

46

Die von der Beklagten hierzu aufgestellte Vergleichsrechnung ist hierzu nicht nachvollziehbar. Ihrem Vorbringen lässt sich lediglich entnehmen, welche Planung sie im Hinblick auf den Aufbau des Kranes ursprünglich hatte (Anlage B 11). Soweit sie behauptet, der darüber hinausgehende Arbeitskräftebedarf sei in Folge der Verzögerung notwendig gewesen, reicht dieser Vortrag nicht aus. Er ist widersprüchlich. Die neue – verzögerungsbedingte – Planung (Anlage B 12) lässt sich schon auf den ersten Blick mit der ursprünglichen Planung (Anlage B 11) nicht in Einklang bringen oder mit ihr vergleichen. Das zeigt schon ein grober, überblickartiger Vergleich: Insbesondere ist vor dem Hintergrund, dass eine Verzögerung von 5 bzw. 2 Tagen eingetreten ist, eine Beschäftigung von mehreren Arbeitskräften über mehr als 3 Wochen hinweg überhaupt nicht plausibel. Es ist schon nicht hinreichend schlüssig vorgetragen, mit wie viel Arbeitskräften genau der Kranaufbau ursprünglich hätte erledigt werden können und sollen. Die eingetretene Verzögerung von 5 bzw. 2 Tagen steht in keinem Verhältnis zu den behaupteten Mehraufwendungen von mehr als 1/3 der ursprünglich kalkulierten Kosten (geplant: 215.943,00 EUR, tatsächlich: 314.332,80) und der behaupteten längeren Dauer des Kranaufbaus von 45,6 Tagen statt 23,6 Tagen.

47

Auf diese Fragen hat das Landgericht mit Verfügung vom 25. Juli 2011 gemäß § 139 Abs. 2 ZPO sowie im angegriffenen Urteil (dort S. 8) ausreichend hingewiesen. Eine Hinweispflicht besteht dann, wenn eine Partei die Rechtslage falsch beurteilt (BGH NJW-RR 2007, 14) oder eine mangelnde Substantiiertheit einer Forderung vorliegt (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 139, Rn 17; BGH NJW-2008, 1742; OLG München NJW-RR 1997, 944). Nach § 139 Abs. 1 ZPO hat das Gericht das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Auch die Pflicht zum Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nach § 139 ZPO konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Hinweispflicht besteht auch grundsätzlich gegenüber einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei. Nach § 139 ZPO muss das Gericht Hinweise grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten.Dieser Anforderung ist das Landgericht mit Verfügung vom 25. Juli 2011 nachgekommen, indem es darauf hingewiesen hat, dass nicht konkret dargelegt sei, dass es sich um Aufwendungen handele, die bei rechtzeitiger Lieferung nicht angefallen wären und die Höhe der Forderung weiterhin unschlüssig sei. Dieser Hinweis ist unmissverständlich. Darüber hinaus erfolgte ein weiterer Hinweis im angegriffenen Urteil, ohne dass die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung hierauf eingegangen wäre. Ungeachtet der Tatsache, dass das Landgericht die Beklagte auf die Unsubstantiiertheit des Vortrages zur Höhe bereits hingewiesen hat, wäre neuer Vortrag der Beklagten nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, die von der Beklagten nicht dargelegt worden sind. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einen fehlenden Hinweis des Landgerichts rügt, reicht dies für eine ordnungsgemäße Begründung nicht aus. Wird die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO gerügt, ist in der Berufungsbegründung darzulegen, welchen Vortrag der Berufungskläger in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, wobei es ausreicht, dass aus dem Inhalt der Berufungsbegründung ohne Zweifel ersichtlich ist, was aufgrund eines unterlassenen gerichtlichen Hinweises vorgetragen worden wäre (BGH NJW 2004, 495). An einer entsprechenden Darlegung fehlt es. Zur Schadenshöhe nimmt die Beklagte trotz der eindeutigen Ausführungen im angegriffenen Urteil mit der Berufungsbegründung keine Stellung, sondern nimmt auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz Bezug und wiederholt dieses, obwohl das Landgericht dieses Vorbringen als nicht ausreichend angesehen hat.

48

Der Senat war auch nicht gehalten, erneut auf die mangelnde Substantiierung des Beklagtenvortrages zur Höhe der Forderung hinzuweisen, weil in dem entscheidungserheblichen Punkt nicht der Vorinstanz gefolgt wird. Zwar beurteilt der Senat die Rechtslage anders als das Landgericht, diese geänderte Beurteilung wirkt sich allerdings nicht auf den notwendigen Vortrag zur Höhe der Forderung aus, so dass ein inhaltsgleicher Hinweis entbehrlich ist.

49

5. Hinsichtlich der einzelnen Positionen des von der Beklagten geltend gemachten Aufrechnungseinwandes ergibt sich Folgendes:

50

a) Mehraufwand in K. (2.675,87 EUR)

51

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die Begleichung des ergebnislos erbrachten Mehraufwandes vom 06. bis 08. Juli 2010.

52

Am 06. Juli 2010 befand sich die Klägerin noch nicht im Verzug, so dass für diesen Tag die schadenersatzbegründenden Voraussetzungen insoweit noch nicht vorlagen. Hinsichtlich der weiteren Tage, 07. und 08. Juli 2010 ist eine Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung der Klägerin und dem behaupteten Schaden nicht gegeben. Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag selbst erkannt, dass die Beladung der Auflieger nicht betriebssicher erfolgen kann. Wie sich aus ihrem Schreiben vom 07. Juli 2010 (Anlage B 8) ergibt, begehrte sie gerade den Austausch der Auflieger. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte weiterhin Verladearbeiten vorgenommen hat, obwohl sie nach ihrem Vortrag erkannt hat, dass diese ergebnislos verlaufen müssen.

53

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, wie sich die einzelnen Arbeitskosten aufteilen. Angesichts der Tatsache, dass jedenfalls der Auflieger ... 117 letztlich Verwendung fand, wären die Beladungsarbeiten für diesen Auflieger ohnehin nicht zu erstatten. Die Beklagte spezifiziert insoweit die Aufwendungen nicht.

54

b) Kosten Firma M. GmbH (6.064,08 EUR)

55

Die Beklagte hat hierzu behauptet, diese Kosten seien entstanden, weil die Monteure der M. GmbH auf der Baustelle waren, ohne dass es zu einem direkten Einsatz gekommen sei. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Klägerin und dem Schaden der Beklagten zu begründen. Der Schädiger haftet für die adäquaten Folgen seines Verhaltens. Ein solcher adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist (BGHZ 57, 137, 141). Das Landgericht hat bereits mit Verfügung vom 25. Juli 2011 darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, dass es sich insoweit um Aufwendungen handele, die nicht angefallen wären, wenn die Lieferung rechtzeitig erfolgt wäre. Die Beklagte hat hierfür nur Anlage B 16 vorgelegt, was zwar die Rechnungslegung durch die M. GmbH beweist, allerdings weder die (Nicht-)Leistungserbringung noch die Zahlung. Die Anzahl der abgerechneten Stunden ist nicht nachvollziehbar. Aus der Tabelle zu Anlage B 8 ergibt sich, dass jedenfalls die Monteure Wk. und C. am 16. Juli 2010 je 5 Stunden gearbeitet haben, so dass die Beklagte diese Stunden ohnehin nicht als der Klägerin anzulastende Arbeitsstunden abrechnen kann. Nicht zuletzt ist nicht dargelegt, inwiefern die abgerechneten Arbeitsstunden, immerhin 11 Stunden täglich und damit eine Stundenzahl, die auch sonst ausweislich der Stundenzettel nicht täglich abgeleistet wurde, in der ursprünglichen Planung enthalten waren. Denn aus der ursprünglichen Planung (Anlage B 11) ergibt sich, dass für den hier abgerechneten 17. Juli 2010 ohnehin nur 0,5 Tage gearbeitet werden sollte. Weshalb die Beklagte Ausfallzeiten für sechs Arbeitskräfte zu je 11 Stunden abrechnet, erschließt sich im Zusammenhang mit der ursprünglichen Planung nicht.

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c) Kosten für Aufwendungen der W. mbH in Höhe von 14.148,86 EUR

57

Das Vorgenannte trifft auch auf die Kosten der W. GmbH zu. Die W. GmbH rechnet einen Festpreis für die mechanische Montage eines Brückenkranes in der Zeit vom 13. bis 25. Juli 2010 ab. Insbesondere ist hier nicht ersichtlich, inwiefern die gesamte mit der Rechnung der W. GmbH abgerechnete mechanische Montage des Brückenkranes in der ursprünglichen Kalkulation enthalten war und weshalb diese Kosten aufgrund der Verzögerung entstanden sind. Dies gilt umso mehr, als der Leistungszeitraum bereits am 13. Juli 2010 beginnt und der Kran unstreitig erst am 17. Juli 2010 in H. eintraf. Das Landgericht hat auch hierauf bereits mit Verfügung vom 25. Juli 2011 hingewiesen, ohne dass eine Substantiierung des Vortrages erfolgte.

58

d) Kosten der Sch. GmbH in Höhe von 2.320 EUR

59

Die Beklagte behauptet, insoweit handele es sich um Arbeitskosten des Mitarbeiters Hk., der zusätzlich zu den geplanten Arbeitskräften eingesetzt wurde. Inwieweit dieser Einsatz auf der verzögerten Beladung und Anlieferung der Kranteile beruht haben könnte, ist nicht ersichtlich, weil eine spezifizierte Ursprungsplanung und eine neue Planung, aus der der Mehreinsatz des Arbeiters Hk. hervorgeht, nicht vorgelegt wurde. Auch hierauf hat das Landgericht bereits mit Verfügung vom 25. Juli 2011 hingewiesen.

60

e) Mehraufwand bei der Kranmontage in Schweden

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Die Beklagte hat keinen weiteren Anspruch auf den geltend gemachten Mehraufwand.

62

Auch diesen Aufwand hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Aus Anlage B 11 ergibt sich, dass in der Zeit von der geplanten Entladung der Kranteile am 12. bzw. 15. Juli 2010 eine Gesamtarbeitszeit von 4,3 Tagen angesetzt war. Für die an diesen Tagen erforderlichen Arbeiten wird in Anlage B 12 ein deutlich höherer Aufwand angesetzt. Dies ergibt sich schon aus der nunmehr deutlich höheren Gesamtmontagezeit von statt ursprünglich geplanten 23,6 Tagen auf 45,6 Tage, die durch die Verzögerung nicht erklärlich sind. Beispielsweise die unter lfd. Nr. 5 aufgeführte „Liftung both girder on Bucket platform“ dauert nach Anlage B 12 statt der in Anlage B 11 aufgeführten 0,8 Tage nunmehr 1 Tag. Ähnlich verhält es sich mit den lfd. Nrn. 6 (statt 1 Tag nunmehr 2,5 Tage), lfd. Nrn 8, 9 und 12 (statt 0,5 Tage nun 1 Tag), lfd. Nr. 13 (statt 1 Tag nunmehr 2 Tage), lfd. Nr. 14 (statt 3 Tagen nunmehr 8 Tage), lfd. Nr. 15 (statt 3 Tagen nun 4 Tage), lfd. Nrn. 16 und 17 (statt 5 Tagen nun 10 Tage). Diese Differenzen erklärt die Beklagte nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb für die gleichen Arbeiten aufgrund der Ladungsverzögerung mehr Arbeitsaufwand nötig gewesen sein soll. Insgesamt ist daher die gesamte Schadensberechnung unschlüssig, worauf das Landgericht mehrfach hingewiesen hat.

63

Selbst wenn ursprünglich eine Arbeitsdauer von 23 Tagen ohne Sonntagsarbeit geplant war und infolge der Anlieferung am 17. Juli nur noch 23 Kalendertage zur Verfügung standen, könnte die Beklagte allenfalls die Sonntagszuschläge für womöglich erforderliche Sonntagsarbeit sowie den Mehraufwand für 0,6 Arbeitstage geltend machen. Der geltend gemachte Mehraufwand geht deutlich darüber hinaus, ohne dass sich aus dem Vortrag oder den Anlagen auch nur Anhaltspunkte für deren Erforderlichkeit ergäben.

64

f) Der Schriftsatz der Beklagten vom 01. Juni 2012 führt nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG). Soweit die Klägerin Schriftsatznachlass hinsichtlich der seitens des Senats erteilten Hinweise zur fehlenden Darlegung der Schadenshöhe beantragt hatte, war dieser nicht zu gewähren. Die Beklagte hat bereits in der ersten Instanz und mit der Berufungsbegründung ausreichend Gelegenheit gehabt, hierzu vorzutragen, nachdem das Landgericht sowohl mit Verfügung vom 25. Juli 2011 als auch im angefochtenen Urteil auf Bedenken hinsichtlich der Substantiiertheit hingewiesen hat. Insofern ist der Beklagten auch kein weiterer Sachvortrag abgeschnitten worden, weil sie sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich stets die Auffassung vertreten hat, ihren Mehrkostenanspruch ausreichend dargelegt zu haben.

65

5. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.

66

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.

67

Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Zugleich ist festzustellen, dass auch das erstinstanzliche Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (§ 708 Nr. 10 S. 2 ZPO). Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht in beiden Fällen auf § 711 ZPO.

68

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 3 ZPO, 47, 48 Abs. 1 GKG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.


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