Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 U 147/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. September 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 2. September 2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 20.106,24 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückgängigmachung eines Wohnmobilkaufs und Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung in Anspruch.

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Am 9. April 2012 kaufte der Beklagte das Wohnmobil Fiat DueErre Diesel mit der Fahrgestell-Nr. ... zum Preis von 2.250,00 € vom Erstbesitzer des Fahrzeuges, G. Ge.. Bereits am nächsten Tag veräußerte er das Fahrzeug auf Grundlage eines Händlerkaufvertrages weiter an die Fa. P. GmbH zu einem Preis von jedenfalls 11.500,00 €. Diese GmbH wiederum verkaufte das Wohnmobil am 26. April 2012 an G. R., der dafür 18.500,00 € bezahlte. Am 2. November 2012 erwarb schließlich der Kläger - über die P. GmbH - von G. R. das Wohnmobil zum Preis von 18.500,00 €, wobei der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgte.

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Nachdem sich der Kläger wegen eines weiteren Fahrzeugschlüssels an den Erstbesitzer Ge. gewandt hatte, erfuhr er durch diesen, dass das Fahrzeug an den Beklagten zum Preis von lediglich 2.250,00 € verkauft worden war, nachdem es von diesem intensiv untersucht und dabei festgestellt wurde, dass gravierende Mängeln, insbesondere Feuchtigkeitsschäden vorlagen. Der Kläger ließ darauf das Wohnmobil durch die DEKRA AG untersuchen. Nach dem Inhalt des unter dem 17. Dezember 2012 erstellten Gutachtens lag der Wert des Fahrzeugs in einer Spanne zwischen 2.000,00 und 5.000,00. Eine fachgerechte Instandsetzung sollte danach wegen gravierender Mängel 10.000,00 bis 15.000,00 € erfordern.

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Der Kläger ließ sich darauf von seinem Verkäufer R. unter dem 25. Mai 2013 alle etwaigen Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche abtreten, die diesem aus dem Kauf des Wohnmobils mit der P. GmbH zustanden (Anlage K 5 Bl. 33 d. A.). Die P. GmbH trat ihrerseits alle Ansprüche aus dem Kauf des Wohnmobils vom Beklagten gemäß Abtretungsvereinbarung vom 10. September 2013/31. Oktober 2013 an den Kläger ab (Bl. 102 d. A.).

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Mit Anwaltsschreiben vom 21. Oktober 2013 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des zwischen diesem und der P. GmbH geschlossenen Kaufvertrages erklärt. Zugleich forderte er den Beklagten auf, bis zum 28. Oktober 2013 zu erklären, dass die Mängel fachgerecht beseitigt oder ein gleichwertiges mangelfreies Ersatzfahrzeug geliefert wird.

6

Mit weiterem Schreiben vom 31. Oktober 2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte diesen auf, bis spätestens zum 5. November 2013 zu erklären, dass er bereit sei, das Fahrzeug gegen Zahlung der Klagesumme abzuholen.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der P. GmbH ein Anfechtungsrecht aus § 123 BGB zustehe, weil deren Geschäftsführer Y. durch den Beklagten über den tatsächlichen Zustand des streitgegenständlichen Fahrzeuges getäuscht worden sei. Der Beklagte habe bei den Gesprächen nicht mitgeteilt, dass es sich bei dem Wohnmobil um ein Schrottfahrzeug handele, das erhebliche Mängeln aufweise und deshalb lediglich einen Wert von 2.000,00 bis 5.000,00 € habe.

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Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht gewesen, dass der tatsächliche Wert des Wohnmobils in einem krassen Missverhältnis zu dem Kaufpreis stehe, den die P. GmbH gezahlt habe. Hierzu hat er behauptet, dass deren Geschäftsführer Y. das Fahrzeug in Kenntnis des tatsächlichen Wertes nicht gekauft und auch nicht für 18.500,00 € an den Zeugen R. weiterverkauft hätte.

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Neben der Rückzahlung des Kaufpreises des Fahrzeuges hat der Kläger Kosten für das eingeholte DEKRA-Gutachten, Unterstellkosten für das Fahrzeug, Winterreifen sowie eine Kleinpostenpauschale geltend gemacht und beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 20.106,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.796,96 € seit 08. Januar 2013 und aus weiteren 3.309,28 € seit Rechtshängigkeit und nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Wohnmobils Fiat DueErre Diesel, Fahrgestell-Nr. ... .
11
2. Festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten Wohnmobils in Verzug befindet.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat sich darauf berufen, dass das Wohnmobil telefonisch an die P. GmbH verkauft worden sei. Der Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei durch den für den Beklagten handelnden Mitarbeiter G. darauf hingewiesen worden, dass der Zustand des Fahrzeugs lediglich mit einer Note von 3 bis 4 zu bewerten sei. Damit sei für die Beteiligten klar gewesen, dass das Wohnmobil keinen einwandfreien Zustand hatte. Es sei auch mit Feuchtigkeitsschäden zu rechnen gewesen, da diese mit zunehmendem Alter wegen der besonderen Bauart der Wohnmobile regelmäßig auftreten würden. Sein Mitarbeiter G. habe den Geschäftführer der P. GmbH hierüber auch in Kenntnis gesetzt. Reparaturarbeiten habe er nicht ausführen lassen. Dies sei mit der Käuferin auch nicht vereinbart gewesen. Nach Abholung des Fahrzeuges am 24. April 2012 sei dessen Zustand auch nicht beanstandet worden. Die behaupteten Mängel seien zudem durch eine einfache Besichtigung sowohl von innen als auch außen feststellbar gewesen.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und Y.. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 06. Mai 2014 (Bl. 96 ff.) und vom 22. Juli 2014 (Bl. 125 ff. d. A.) verwiesen.

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Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes der ersten Instanz auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

17

Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass der Geschäftsführer der P. GmbH beim Ankauf des Wohnmobils vom Beklagten bzw. dessen Mitarbeiter über gravierende - insbesondere feuchtigkeitsbedingte - Mängel an dem Wohnmobil arglistig getäuscht worden sei. Zwar habe der Zeuge G. um die gravierenden Mängel an dem Fahrzeug gewusst. Es könne aber nicht mit der für eine Verurteilung sicheren Überzeugung festgestellt werden, dass der Beklagte - durch den Zeugen - die feuchtigkeitsbedingten Mängel an dem Fahrzeug verschwiegen habe. Was genau zwischen den Zeugen Y. und G. telefonisch besprochen wurde, sei vielmehr in den entscheidenden Punkten unklar geblieben. Deren Aussagen seien für das Gericht gleichermaßen glaubhaft. Im Übrigen seien auch sonst keine hinreichenden Indizien festgestellt worden, die eine Feststellung über eine arglistige Täuschung gerechtfertigt hätte.

18

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass bei der Beweiswürdigung des Landgerichts übersehen worden sei, dass der Zeuge G. eingeräumt habe, dass er den Zustand des Fahrzeugs als Schrottfahrzeug erkannt habe und dass ein solches Fahrzeug eigentlich die Note 6 erhalten müsse. Wenn er dann aber gegenüber dem Zeugen Y. lediglich die Note mit 3 bis 4 angebe, sei damit die Täuschungshandlung bereits nachgewiesen.

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Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Zeuge G. den Geschäftsführer der Käuferin Y. über die erkannte Feuchtigkeit in dem Fahrzeug informiert habe, sei die Beweiswürdigung unvollständig und fehlerhaft. Es werde übersehen, dass ein arglistiges Verschweigen auch dann vorliege, wenn der Verkäufer einen vorliegenden Mangel zwar benenne, über diesen jedoch irreführende Angaben mache. Unstreitig habe der Zeuge G. den Zeugen Y. aber nicht darüber informiert, dass der Feuchtigkeitsschaden an dem Fahrzeug derart gravierend sei, dass es eigentlich nur Schrottwert habe.

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Außerdem habe das Landgericht die Vereinbarung des Zeugen Y. mit dem Zeugen G. nicht berücksichtigt, wonach es generell so gewesen sei, dass bei vorhandenen Wasserschäden, diese im Kaufvertrag auch angegeben würden. Diesem Vortrag habe der Beklagte nicht widersprochen. Tatsächlich sei der Wasserschaden in dem Kaufvertrag aber nicht aufgeführt worden, so dass die Käuferin davon habe ausgehen können, dass ein solcher auch nicht vorhanden bzw. bereits beseitigt worden war.

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Ferner gehe das Landgericht auch auf den unstreitigen Umstand nicht ein, dass der Beklagte den gravierenden Wasserschaden im Fahrzeug durch Anbringen einer zusätzlichen Abdeckplatte versteckt habe. Auch dies sei nie in Abrede gestellt worden. Auch aus dem von ihm vorgelegten Gutachten ergebe sich, dass das Fahrzeug die genannte Verblendung tatsächlich aufweise. Der Zeuge G. habe ferner zugestanden, dass das Unternehmen des Beklagten sich mit der „Aufbereitung“ von Fahrzeugen beschäftige und dass dabei durchaus auch Vorsatzschalen anmontiert oder auch sogenannte Schmuckplatten verwendet würden. Da der Zeuge Y. angegeben habe, dass er bzw. die ankaufende GmbH keine Arbeiten an dem Fahrzeug ausgeführt hätten, sei auch nachgewiesen, dass die zur Verdeckung des Wasserschadens angebrachte Verblendung vom Beklagten stammen müsse. Dadurch habe der Zeuge Y. auch nicht mehr die Möglichkeit gehabt, den tatsächlichen Umfang des Wasserschadens zu erkennen.

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Selbst wenn mit dem Landgericht davon ausgegangen würde, dass dem Beklagten ein arglistiges Verschweigen bzw. eine aktive Täuschungshandlung nicht nachgewiesen werden könne, sei jedenfalls der erklärte Rücktritt wirksam, weil gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung verstoßen worden sei. Dies sei hier durch die Notenvergabe im Rahmen des zwischen den Zeugen G. und Y. vereinbarten Klassifizierungssystems erfolgt. Denn wenn der Zeuge G. die Beschaffenheit des Fahrzeugs mit der Note 3 bis 4 angegeben habe, obwohl er wusste, dass dieses lediglich Schrottwert hatte, fehle es an einer zugesicherten Beschaffenheit, ohne dass Arglist auf Seiten des Verkäufers festgestellt werden müsste. Mit dem Anbringen einer Abdeckplatte habe der Beklagte zudem auch konkludent erklärt, dass er den Wasserschaden entsprechend repariert habe. Ansonsten hätte dieser in dem Kaufvertrag - wie üblich - vermerkt werden müssen. Mit der durchgeführten „Fahrzeugaufbereitung“ und dem gleichzeitigen Nichterwähnen des Wasserschadens in dem Kaufvertrag habe der Beklagte der Käuferin somit schlüssig die Beseitigung des Wasserschadens erklärt. Insofern fehle eine zugesicherte Eigenschaft.

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Der Kläger beantragt:

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1. Das Endurteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. September 2014, Az.: 10 O 2082/13, wird abgeändert.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.106,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.796,96 € seit 08. Januar 2013 und weiteren 3.309,28 € seit Rechtshängigkeit und nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Wohnmobils Fiat DueErre Diesel, Fahrgestell-Nr. ... .
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3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 2. genannten Wohnmobils in Verzug befindet.

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Der Beklagte beantragt:

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg zum Az. 10 O 2082/13 wird zurückgewiesen.

29

Er verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

30

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 515 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine davon abweichende Beurteilung.

31

Da die Parteien kein Vertragsverhältnis und auch kein gesetzliches Schuldverhältnis verbindet und der Kläger ausschließlich aus abgetretenem Recht der P. GmbH gegen den Beklagten vorgeht, kann er auch nur das geltend machen, was dieser Gesellschaft gegen den Beklagten zusteht. Dies könnte, soweit Anfechtungs- oder Gewährleistungsrechte durchgreifen, ein Anspruch auf Rückzahlung des von P. GmbH an den Beklagten gezahlten Kaufpreises sein sowie ein Anspruch auf Ersatz eines der P. GmbH entstandenen Schadens. Tatsächlich macht der Kläger aber andere Streitgegenstände geltend, nämlich die Rückzahlung des Kaufpreises, den er selbst an seinen Vertragspartner R. gezahlt hat, sowie einen ihm selbst entstandenen Schaden in Höhe von 1.606,24 €.

32

Soweit das Klagevorbringen so verstanden werden kann, dass jedenfalls hilfsweise die Streitgegenstände geltend gemacht werden sollen, die der P. GmbH zuzuordnen sind, ist sein Vorbringen jedenfalls nicht begründet. Denn ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus abgetretenem Recht scheidet schon deshalb aus, weil zu einem Schaden dieser GmbH nichts vorgetragen ist.

33

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des von der P. GmbH an den Beklagten gezahlten Kaufpreises nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB aus abgetretenem Recht. Denn der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der P. GmbH vom 10. April 2012 ist schon nicht wirksam angefochten worden.

34

Zwar war eine Anfechtung grundsätzlich möglich, da durch kaufrechtliche Gewährleistungsvorschriften die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB nicht ausgeschlossen wird und dem Käufer dieses Recht und Ansprüche aus Gewährleistung, sofern ihre jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wahlweise zustehen (z. B. BGH, NJW 2009, 1266; NJW 2006, 2839; Wendtland, in: Bamberger/Roth, BGB, Stand 1. November 2014, Rdn. 40 zu § 123 BGB; Armbrüster, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., Rdn. 89 zu § 123 BGB). Es fehlt im Ergebnis auch nicht bereits an einer wirksamen Anfechtungserklärung (§ 143 BGB). Die P. GmbH selbst hat eine solche Erklärung allerdings zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beklagten abgegeben.

35

Soweit der Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 den Kaufvertrag angefochten hat, ging diese Erklärung ins Leere. Denn ihm fehlte zu diesem Zeitpunkt die Berechtigung, eine Anfechtung zu erklären. Denn Inhaber von Ansprüchen der P. GmbH gegen den Beklagten war er erst ab dem 31. Oktober 2013. Ausweislich der vorliegenden Abtretungsvereinbarung ist diese von der Zedentin zwar schon am 10. September 2013 unterzeichnet worden, die Annahmeerklärung des Klägers datiert allerdings erst vom 31. Oktober 2013.

36

Der Kläger ist auch nicht bereits durch das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. September 2013 Inhaber solcher Ansprüche geworden. Denn dieses Urteil hat nur auf die Verpflichtung der P. GmbH erkannt, ihre Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten aus dem Ankauf des Wohnmobils an den Kläger abzutreten. Die Willenserklärung für das Zustandekommen des Abtretungsvertrages ist dadurch aber nicht ersetzt worden.

37

Allerdings ist jedenfalls nachfolgend die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt worden. Anfechtungserklärung ist jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll. Es bedarf nicht des Gebrauchs des Wortes "anfechten". Es kann je nach den Umständen genügen, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten oder nicht anerkannt oder wenn ihr widersprochen wird. In jedem Fall ist aber erforderlich, dass sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen (z. B. BGH, NJW-RR 1995, 859). Diese Voraussetzungen liegen allerdings - bezogen auf das Schreiben des Klägers vom 31. Oktober 2013 (Bl. 50 d. A.) - gegenüber dem Beklagten nicht vor. Denn dieses enthält keine Anfechtungserklärung. Es nimmt zwar Bezug auf eine bereits ausgesprochene Anfechtung, im Zentrum des Schreibens steht jedoch die Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag.

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Allerdings kann eine Anfechtungserklärung auch in der Erhebung der Klage - datierend vom 6. November 2013 und zugestellt an den Beklagten am 4. Dezember 2013 - gesehen werden. Zwar hat der Kläger die Begründung der Klage mit den Worten eingeleitet, er mache gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch geltend. Dies lässt an sich erkennen, dass er ausschließlich Gewährleistungsrechte verfolgt. Im Zentrum seiner Klage steht aber die Begründung, dass der Geschäftsführer der P. GmbH von dem Beklagten getäuscht worden sei. Der Rücktritt vom Kaufvertrag soll die Ansprüche des Klägers danach nur hilfsweise begründen für den Fall, dass von einer wirksamen Anfechtung nicht ausgegangen werden könne.

39

Dem Kläger fehlte auch nicht die Berechtigung, die Anfechtung des Kaufvertrages zu erklären. Denn dieses Recht ist ihm durch die Abtretungsvereinbarung vom 10. September 2013/ 31. Oktober 2013 übertragen worden. Dabei ist eine Abtretung des Anfechtungsrechts nicht bereits daran gescheitert, dass das Anfechtungsrecht wegen seiner höchstpersönlichen Natur unübertragbar ist (z. B. Erman/Westermann, Rdn. 29 zu § 398 BGB). Vertragsbezogene Gestaltungsrechte, welche das Schuldverhältnis zwischen Zedent und Schuldner insgesamt betreffen (Anfechtung, Rücktritt, Kündigung), gehen danach nicht ohne weiteres auf den Zessionar über, sondern verbleiben grundsätzlich beim Zedenten, sofern sie nicht durch Vereinbarung mit abgetreten werden (z. B. Staudinger/Busche, Bearbeitung 2012, Rdn. 13 zu § 413 BGB; Bamberger/Roth, Rdn. 66 zu § 398 BGB; Rosch, in: jurisPK BGB, 7. Aufl., Rdn. 9 f. zu § 413 BGB; Eckardt, in: Danner-Lieb/Heidel/Ring, BGB, Rdn. 2 zu § 413 BGB; BGH, NJW 1985, 2640; NJW 2014, 2358; beide Entscheidungen zu Rücktrittsrechten). Es besteht aber gleichwohl kein Anlass, die Übertragbarkeit des Anfechtungsrechts grundsätzlich auszuschließen. Zwar knüpft die Anfechtung in besonderem Maße an die Person des Zedenten an, weil sie sich mit einem Irrtum oder einer Täuschung gerade seiner Person begründet. Dessen ungeachtet ist nicht zu erkennen, weshalb nicht vertraglich geregelt werden darf, dass ein Dritter auch insoweit statt des Zedenten „zum Herrn des Vertragsverhältnisses“ gemacht werden kann. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb Gewährleistungsrechte übertragbar sein sollen, Anfechtungsrechte hingegen nicht.

40

Eine Auslegung der Abtretungsvereinbarung vom 10. September/31. Oktober 2013 (Bl. 102 d.A.) ergibt hier, dass die Abtretung auch das Recht zur Anfechtung und das Rücktrittsrecht umfasst hat. Zwar spricht hiergegen, dass das vorangegangene Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. September 2013 die P. GmbH nur zur Abtretung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen verurteilt hat. Hätte die P. GmbH nur dieser Verpflichtung entsprechen wollen, wäre die zeitlich nachfolgende Abtretungserklärung so einzuordnen gewesen, dass mit ihr keine darüber hinaus gehenden Rechte übertragen werden sollten. Allerdings findet sich in der Abtretungsvereinbarung eine Regelung, die eine deutlich umfassendere Abtretung vorsieht. Denn die P. GmbH hat danach „alle ihm zustehenden etwaigen Ansprüche (auch wenn wir das Wohnmobil ohne Gewährleistung gekauft haben) gegenüber der Fa. W. […] aus dem Kauf des Wohnmobils Duerre Fiat […]“ an den Kläger abgetreten. Zwar ist der Begriff des Anspruchs enger als der eines Rechts. Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Dessen ungeachtet zeigt der Hinweis auf den Gewährleistungssauschluss, dass durchaus auch Gewährleistungsrechte in Gestalt etwa auch des Gestaltungsrechts des Rücktritts übertragen sein müsste. Weitere Umstände, die näher klären könnten, wie weit die Abtretung nach dem Verständnis der Parteien reichen sollte, sind nicht vorgetragen worden. Für den Senat stellt sich die Vereinbarung als Abtretung aller erdenklichen Rechte aus dem Kaufvertrag mit dem Beklagten dar, so als ob die P. GmbH mit der Angelegenheit in jeder Hinsicht nichts mehr zu tun haben wollte. Davon durfte sie auch deshalb ausgehen, weil der Kläger nicht nur ihre Rechte ausüben sollte, sondern im Gegenzug - anders als sie selbst - gegenüber dem Beklagten trotz der zwischen ihnen liegenden Vertragskette zur Rückgewähr des Wohnmobils in der Lage war.

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Im Ergebnis ist auch von der Wahrung der Anfechtungsfrist des § 124 BGB auszugehen. Die einjährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Insofern kommt es auf die Kenntnis der P. GmbH an. Wann diese um die Mängel des Wohnmobils wusste, ist mangels konkreten Vortrages der Parteien nur grob einzugrenzen. Ausweislich des Schreibens vom 11. Dezember 2012 an den Beklagten (Bl. 37 d.A.) hatte der Kläger zuvor Kontakt mit P. GmbH, und zwar nach der Besichtigung durch einen DEKRA-Gutachter. Letztere fand am 29. November 2012 statt (vgl. Gutachten vom 17. Dezember 2012 Bl. 12 d.A.). Nun ist also völlig offen, wann zwischen dem 29. November 2012 und dem 11. Dezember 2012 der Kontakt des Klägers mit P. GmbH war. Hier wäre es auf die konkrete Feststellung angekommen, ob das Gespräch spätestens am 4. Dezember 2012 gewesen ist, denn, wie ausgeführt, ist die Anfechtungserklärung erst mit der Zustellung der Klage am 4. Dezember 2013 bei dem Beklagten zugegangen. Diese mangelnde Feststellung geht zu Lasten des Beklagten. Der Anfechtungsgegner muss nämlich darlegen und beweisen, wann der Anfechtungsberechtigte von der arglistigen Täuschung Kenntnis erlangt hat (BGH, NJW 1992, 2346).

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Der Zeuge G. hat allerdings als Hilfsperson des Beklagten den Zeugen Y. als Geschäftsführer der Käuferin nicht arglistig getäuscht.

43

Zu Recht hat das Landgericht eine Täuschung des Beklagten durch Verschweigen verneint. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht besteht dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. BGH, NJW 2010, 3362). Der Verkäufer darf daher wesentliche Mängel der Kaufsache nicht verschweigen (vgl. BGH, NJW 1990, 975). Der unstrittige Feuchtigkeitsschaden an dem Wohnmobil ist grundsätzlich ein solcher offenbarungspflichtiger wesentlicher Mangel, den der für den Beklagten handelnde Zeuge G. auch kannte. Weitere „gravierende Mängel“ sind von dem Kläger auch unter Berücksichtigung des DEKRA-Gutachtens (Bl. 12 ff. d.A.) allerdings schon nicht konkret vorgetragen worden.

44

Ein dem Beklagten zurechenbarer Verstoß gegen Offenbarungspflichten bezüglich der Feuchtigkeitsschäden kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Eine solche Pflicht besteht hier schon wegen der zwischen den beiden handelnden Personen getroffenen allgemeinen Abreden nicht. Die beiden vom Landgericht vernommenen Zeugen haben nämlich übereinstimmend bekundet, dass vereinbart war, dass der Preis nachträglich verändert werden konnte, wenn das Fahrzeug nach der späteren Bewertung des Zeugen Y. in einem schlechteren Zustand war, als es durch den Zeugen G. fernmündlich beschrieben wurde. Dies bedeutet nichts anderes, als dass es dem Käufer bei dem Erkennen von nicht mitgeteilten Mängeln offen stand, den Kaufpreis zu mindern. Unter diesen Umständen kann aber schon im Ansatz nicht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden.

45

Soweit unabhängig davon gleichwohl eine Offenbarungspflicht anzunehmen werden sollte, würde ein Verstoß hiergegen ebenfalls nicht vorliegen. Denn hat der Verkäufer eine räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte Aufklärung vorgetragen, so hat der Käufer, um seiner Darlegungs- und Beweislast zu genügen, diese Behauptung zu widerlegen (z. B. BGH, NJW 2001, 112). Hier hat der Beklagte behauptet, sein Mitarbeiter G. habe im Rahmen des telefonischen Verkaufs das Wohnmobil mit einer Note von 3 bis 4 für innen und außen bewertet. Damit sei dem Zeugen Y. entsprechend einem zwischen ihnen üblichen und seit längerem praktizierten Notensystem klar gewesen, dass das Fahrzeug nicht in einen einwandfreien Zustand war. Dazu würden insbesondere auch Feuchtigkeitsschäden zählen, die bei älteren Fahrzeugen dieser Bauart in der Regel zu verzeichnen seien. Die so behauptete Aufklärung über Feuchtigkeitsschäden hat der Kläger im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls nicht widerlegt.

46

An die hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen ist der Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Denn die Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Landgerichts weisen weder entscheidungserhebliche Verfahrensfehler auf, noch sind konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage begründen und eine Wiederholung der Beweisaufnahme gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

47

Die Aussagen der Zeugen Y. und G. sind erschöpfend und zutreffend nach Maßgabe des § 286 ZPO gewürdigt worden. Die Berufungsangriffe des Klägers sind nicht geeignet, die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene überzeugende Beweiswürdigung zu erschüttern. Der Senat sieht jedenfalls keinen Anlass für eine Neubewertung der durch das Landgericht rechtsfehlerfrei erhobenen Tatsachengrundlage.

48

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lässt, kann dabei jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen sein. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (Münchener Kommentar/Rimmelspacher, Rdn. 15 f. zu § 529 ZPO; Musielak/Ball Rdn. 9 ff. zu § 529 ZPO).

49

Konkrete Anhaltspunkte können sich dabei insbesondere aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, NJW 2004, 2825). Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen aber nur dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Wiederholung der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, NJW 2003, 3480). Das bedeutet, dass ein Richter im Rahmen des § 286 ZPO lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise Beweisregeln gebunden ist, ansonsten darf er aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten, insbesondere auch einer Partei mehr glauben als einem Zeugen, auch wenn dieser beeidet wurde, oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil der Beweisbehauptung feststellen, sofern dies nach der aus den übrigen Beweismitteln bzw. dem Akteninhalt gewonnenen Erkenntnisse seiner Überzeugung entspricht (z. B. Zöller/Greger, Rdn. 13 zu § 286 ZPO).

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Solche für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sprechenden konkreten Anhaltspunkte hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt. Seine Berufungsangriffe erschöpfen sich vielmehr im Wesentlichen in der Argumentation, dass eine arglistige Täuschung schon durch die Aussage des von dem Beklagten benannten Zeugen G. bewiesen sei.

51

Das Landgericht hat zunächst ausgeführt, weshalb es die Bekundungen des Zeugen Y. nicht für glaubhafter erachtet, als die des Zeugen G. . Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es sich um den Kauf eines gebrauchten Wohnmobils zwischen zwei KFZ-Händlern handelt, die unstreitig auch über besondere Erfahrung mit solchen speziellen Fahrzeugen verfügen. Auch wenn sich zwischen ihnen ein gewisses Maß an Vertrauen durch eine Vielzahl ähnlicher und in erster Linie fernmündlich abgeschlossener Geschäfte entwickelt haben soll, werden sie diese nicht ohne die aus professioneller Sicht gebotenen und stets auch im eigenen Interesse liegenden Prüfungen und Untersuchungen abgewickelt haben. Der Senat teilt insbesondere die Bedenken des Landgerichts an der Aussage des Zeugen Y., dass dieser das Fahrzeug nur telefonisch und ohne jegliche Untersuchung allein auf Grundlage der Angaben des Zeugen G. mit der Note 2 minus (also einem guten bis befriedigenden Zustand) zu einem Preis von jedenfalls 11.500,00 € ankauft und sogleich ohne jede nähere Prüfung für 18.500,00 € weiter veräußert haben will. Hinzu kommt, dass - wie von dem Zeugen selbst bekundet - bereits durch eine einfache Druckprüfung mit dem Finger auf die Außenhaut Hinweise dafür zu erhalten sind, ob der Aufbau des Fahrzeugs bereits Feuchtigkeit aufgenommen hat. Dies gilt hier umso mehr, als - wie beide Zeugen bekundet haben - vereinbart war, dass der Preis verändert werden konnte oder das Fahrzeug sogar zurückgenommen wird, wenn die spätere Bewertung durch die Käuferin von der Beschreibung durch den Zeugen G. abweicht. Stellt man überdies in Rechnung, dass Feuchtigkeitsschäden bei älteren Wohnmobilen (unstreitig) häufiger auftreten, diese also zum regelmäßigen Prüfprogramm von Händlern von Wohnmobilen gehören, neigt der Senat eher zu der Überzeugung, dass der Zeuge Y. um die Feuchtigkeitsschäden wusste, diese also hingenommen hat. Entweder war er von dem Zeugen G. ausdrücklich darüber informiert worden, wie von diesem bekundet, oder die Feuchtigkeitsschäden waren nach Erhalt des Fahrzeuges bei ordnungsgemäßer Prüfung ermittelt worden, ohne das dies Veranlassung gegeben hat, die vereinbarten Rechte auch geltend zu machen.

52

Auch die Behauptung des Klägers, dass jedenfalls durch die Aussage des Zeugen G. eine arglistige Täuschung feststehe, ist nicht begründet. Dabei muss sich die Täuschung durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen begründen kein Anfechtungsrecht (z. B. BGH, NJW 2007, 357). Hier werden dem einzelnen Fahrzeug durch das Klassifizierungssystem von 1 bis 6 keine objektiv überprüfbaren Werte zugewiesen. Die Klassifizierung durch den Zeugen G. fasst allenfalls dessen subjektive Bewertung des Fahrzeugzustandes zusammen. Dass diese mitunter von den Käufern nicht geteilt wird, was zu den - hier ausdrücklich abgesprochenen - Korrekturen des Kaufpreises führen kann, zeigt den letztlich nicht bindenden Charakter der Klassifizierung.

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Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der Zeuge G. das Wohnmobil gegenüber dem ersten - privaten - Verkäufer Ge. mit dem Bemerken gekauft haben soll, dass dieses u. a. wegen der Feuchteschäden nur noch Schrottwert habe. Hier ist es von dem Zeugen G. angedeutet und entspricht nach der Einschätzung des Senats auch der Lebenswirklichkeit, dass ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug, das ein Privatmann dringend verkaufen möchte, eben eher schlecht redet, um einen möglichst niedrigen Einkaufspreis zu erzielen. Die Bewertung für den weiteren Verkauf an einen professionellen Händler unterscheidet sich daher erwartungsgemäß deutlich von den Angaben gegenüber einem privaten Verkäufer.

54

Entgegen der Ansicht des Klägers folgt auch aus dem Anbringen einer zusätzlichen Abdeckplatte im Bereich der Sitzgruppe an der Seitenwand linksseitig mit dem Stoffbezug der Sitzgruppe keine arglistige Täuschung. Zwar steht der objektive Sachverhalt im Ausgangspunkt fest, obwohl der Kläger selbst an sich schon gar nicht behauptet, dass gerade dort Feuchtigkeitsschäden vorhanden sind. Denn er trägt hierzu ausschließlich pauschal auf der Grundlage des DEKRA-Gutachtens vom 17. Dezember 2012 vor. Dieses stellt aber schon nicht fest, dass unter der angegebenen Abdeckplatte Feuchtigkeitsschäden vorhanden sind (vgl. Bl. 17 d.A.). Dessen ungeachtet muss nach den Angaben des Beklagten als unstreitig zugrunde gelegt werden, dass es an dieser Stelle wohl weich gewesen ist, weshalb die Verblendung im Rahmen der Ankaufvorbereitungen vorgenommen wurde. Darin liegt allerdings noch keine arglistige Täuschung. Zwar kann bei einem Wohnmobil das Anbringen von Abdeckungen über schadhaften Stellen (z. B. wegen Feuchtigkeitsschäden) grundsätzlich eine arglistige Täuschung begründen. In dem vom Kläger hierzu erörterten Urteil des OLG München vom 24. Oktober 2012 (Gesch.Nr.: 3 U 297/11, zitiert nach Juris) lag jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde, da dort sämtliche Feuchtigkeitsschäden mit Abdeckungen versehen worden waren. Demgegenüber kommt im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen eine arglistige Täuschung nicht in Betracht. Denn durch die Täuschung muss ein Irrtum im Erklärenden erweckt worden sein. Irrtum ist die falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Ursache für den Irrtum muss die Täuschungshandlung gewesen sein (z. B. Moritz, in: juris-PK BGB, Stand 1. Oktober 2014, Rdn. 53 zu § 123 BGB). Es fehlt hier jedoch bereits an einem durch die Abdeckplatte hervorgerufenen Irrtum. Denn der Zeuge Y. hatte seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenerklärung fernmündlich abgegeben, ohne jede unmittelbare Kenntnis von dem optischen Zustand des Fahrzeugs zu haben, insbesondere von der hier streitigen Abdeckplatte. Im Übrigen wäre der Zeuge selbst dann keinem Irrtum über den Zustand des Wohnmobils hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden unterlegen gewesen, wenn er vor dem Abschluss des Kaufvertrages Gelegenheit gehabt hätte, dieses anzuschauen, Denn wegen der einen im Bereich der Sitzgruppe an der Seitenwand linksseitig zusätzlich angebrachten Abdeckplatte mit dem Stoffbezug der Sitzgruppe ist kein wesentlich veränderter Eindruck von dem Zustand des Wohnmobils hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden entstanden. Auf der Grundlage des DEKRA-Gutachtens vom 17. Dezember 2012 (Bl. 12 d.A.) waren nämlich an einer Vielzahl anderer Stellen in dem Wohnmobil ebenfalls Feuchtigkeitsschäden festzustellen, ohne dass diese durch Abdeckplatten kaschiert worden wären.

55

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückgewähr des seitens P. GmbH gezahlten Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB. Zwar hatte er nach der Abtretung ab dem 31. Oktober 2013 auch wegen der Gewährleistungsrechte die rechtliche Position der Käuferin (hier der der P. GmbH) im Rahmen des zwischen dieser und dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages erlangt und mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 den Rücktritt zu einem Zeitpunkt erklärt, als er die Befugnis dazu bereits hatte. Auch liegt ein Rücktrittsgrund fraglos in der unstrittigen Mangelhaftigkeit des Wohnmobils. Allerdings ist dem Beklagten vor dem Rücktritt keine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt worden (§ 323 Abs. 1 BGB). Das Schreiben des Klägers vom 21. Oktober 2013 hatte diese Wirkung nicht. Denn zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht Inhaber der abgetretenen Gewährleistungsrechte. Im Übrigen enthält das Schreiben keine Fristsetzung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB, da diese eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten muss (z. B. BGH, NJW 2011, 224). Die Aufforderung an den Schuldner zur Erklärung über seine Erfüllungsbereitschaft innerhalb einer bestimmten Frist genügt hierfür nicht, so dass das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB nach fruchtlosem Ablauf nicht entsteht (z. B. Staudinger-Otto/Schwarze, Rdn. B 54 zu § 323 BGB; BGH, NJW 1999, 2884 [zu § 326 BGB a.F.]). Das Schreiben enthält lediglich die Aufforderung an den Beklagten, sich innerhalb einer Frist bis zum 28. Oktober 2013 zu erklären, ob er bereit ist, sämtliche in dem DEKRA-Gutachten festgestellten Mängel zu beseitigen oder ein mangelfreies gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu übergeben. Auch eine Fristsetzung durch die eigentliche Käuferin (die P. GmbH) ist weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

56

Eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Insbesondere ist in den Schreiben des Beklagten vom 19. Dezember 2012 (Bl. 40 d.A.) und vom 9. Januar 2013 (Bl. 44 d.A.) keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung enthalten. Beide verhalten sie sich in erster Linie zu der in diesem Zeitpunkt rechtlich zutreffenden Ansicht, dass der Kläger schon deshalb keine Rechte geltend machen könne, weil er nicht Vertragspartner des Beklagten war.

57

Der Rücktritt ist dem Kläger auch nicht deswegen eröffnet, weil in dem hier maßgeblichen Kaufvertrag zwischen P. GmbH und dem Beklagten die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen worden sind. Es ist dem Beklagten insoweit jedenfalls nicht verwehrt, sich auf diesen Haftungsausschluss zu berufen (§ 444 BGB), zumal der Mangel nicht arglistig verschwiegen worden ist, wie bereits dargelegt wurde.

58

Der Gewährleistungsausschluss greift zwar nach Treu und Glauben dann nicht ein, wenn die Parteien des Vertrages eine bestimmte Beschaffenheit konkret vereinbart haben (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) und diese Beschaffenheit fehlt (z. B. BGHZ 170, 86; BGH NJW 2013, 1733). Die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss im uneingeschränkten Sinne aufzufassen ist, wird nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext und den Umständen beurteilt. Wenn aber die Parteien nicht nur die Gewährleistung für das Kaufobjekt ausschließen, sondern zugleich eine Sollbeschaffenheit vereinbaren, stehen beide Regelungen gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben sollte. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Haftungsfreizeichnung kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, vgl. BGHZ 170, 86).

59

Im vorliegenden Fall kann aber schon nicht festgestellt werden, dass die Kaufvertragsparteien gerade hinsichtlich der hier geltend gemachten Mängel eine bestimmte Sollbeschaffenheit des verkauften Fahrzeugs vereinbart hätten. Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn der Vertrag die Verpflichtung enthält, die Kaufsache in dieser Beschaffenheit zu übertragen. Dies muss integraler Vertragsbestandteil geworden sein. Die Handlungen und Erklärungen der Parteien sind im Hinblick auf die Frage, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden ist, nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB), wobei ein besonderer Einstandswille des Verkäufers nicht erforderlich ist. Die Annahme einer solchen Vereinbarung kommt allerdings nur in eindeutigen Fällen in Betracht (z. B. BGH NJW 2008, 1517; BGH NJW 2013, 2107).

60

Soweit der Kläger eine Beschaffenheitsvereinbarung allein daraus ableiten will, dass der Zeuge G. den Zustand des Fahrzeugs gegenüber dem Zeugen Y. mit 3 bis 4 beschrieben hat, teilt der Senat seine Einschätzung nicht. Zwar existieren im Bereich von Oldtimer-Fahrzeugen amtliche Richtlinien, verbunden mit einer Skala von Zustandsnoten, die für die Einordnung eines Fahrzeugs im Rahmen der sogenannten „Oldtimerzulassung“ nach den Vorschriften der StVZO maßgeblich sind. Hier kann eine sachverständig bescheinigte Zustandsnote eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend bewirkt haben, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die positive Begutachtung als Oldtimer im Sinne von § 23 StVZO rechtfertigt (z. B. BGH, NJW 2013, 2749). Den Bewertungsstufen liegen in diesem Bereich nämlich konkrete Kriterien hinsichtlich Pflege- und Erhaltungszustand zugrunde. Solch eine Konkretisierung fehlt hier für das System der Benotung zwischen den Zeugen G. und Y. vollständig. Dieses System beschränkt sich auf eine allgemeine Bewertung des Fahrzeugzustandes, unterschieden nur zwischen „innen“ und „außen“. Schon für die Klärung des Inhalts eines Mangelbeseitigungsverlangens wäre nicht näher bestimmt, welche konkreten Faktoren des Zustandes der Benotung zugrunde liegen, also worin genau der zu beseitigende Mangel besteht. Ohne eine Konkretisierung bliebe es offen, welche Defizite bezüglich welcher Bauteile - beispielsweise mit Blick auf die Dichtigkeit der Wände, den Zustand der elektrischen Anlagen oder den Grad der Verschleißung der Fußbodenbeläge - gerade die zu beseitigende Abweichung zwischen einer versprochenen besseren und einer tatsächlich gerechtfertigten Benotung des Innenraums ausmachen.

61

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein Abweichen von einer Beschaffenheitsvereinbarung auch nicht insoweit vor, als der Zeuge G. dem Zeugen Y. durch das Anbringen einer Abdeckplatte über dem Wasserschaden bei gleichzeitigem Schweigen hierzu im schriftlichen Kaufvertrag zugesichert hätte, dass ein solcher Schaden jedenfalls repariert sei. Diese Argumentation greift schon deshalb nicht, weil der Kaufvertrag zustande kommen ist, ohne dass der Zeuge Y. als Geschäftsführer der Käuferin die Abdeckplatte gesehen oder der Zeuge G. jedenfalls von dieser Abdeckplatte bei den Telefonaten gesprochen hätte.

62

Eine allgemeine Beschaffenheitsregelung ist auch nicht im Zusammenhang mit einer für eine Vielzahl von Geschäften geltende Abrede der Beteiligten Y. und G. betreffend Wasserschäden festzustellen. Das Landgericht hat insoweit auch keine Vortrag „des Streitverkündeten“ Y. übergangen. Die von dem Zeugen Y. beschriebene Absprache zwischen ihm und dem Zeugen G. ist nicht deswegen unstreitiger Sachverhalt, weil der Beklagte diesem Vortrag nicht widersprochen hat. Die Bekundungen des Zeugen Y. sind ersichtlich kein Vortrag als Streithelfer, weil er dem Rechtsstreit schon nicht beigetreten ist. Soweit sich der Kläger dessen Angaben in der Berufungsbegründung zu Eigen gemacht und der Beklagte dem nicht entgegen getreten ist, folgt daraus keine abweichende Wertung. In dem Kaufvertrag vom 10. April 2012 (Bl. 66 d.A.) findet sich zwar kein Hinweis auf einen Wasserschaden, allerdings sollte diese Vorgehensweise ohnehin nur für den Fall gelten, in dem über einen Wasserschaden gar nicht gesprochen wird. Dies ist aber im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gerade nicht geklärt worden. Der Zeuge G. hat vielmehr bekundet, dass er gegenüber dem Zeugen Y. erklärt habe, dass Feuchtigkeit im Aufbau war. Der Zeuge Y. hat demgegenüber angegeben, dass der Zeuge G. das Auto ohne Schäden beschrieben habe. Wie bereits ausgeführt wurde, ist das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung hier zu dem Schluss gelangt, dass es dem Zeugen Y. jedenfalls nicht mehr Glauben schenkt als dem Zeugen G.. Der Kläger ist jedoch für seine Behauptungen darlegungs- und beweispflichtig. Im Übrigen lässt das Schweigen des schriftlichen Kaufvertrages zu einem Feuchtigkeitsschaden auch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass die Beteiligten über einen Feuchtigkeitsschaden nicht gesprochen haben können. Denn es kann schon nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beteiligten im vorliegenden Fall nicht an die ohnehin nur sehr allgemeine Abrede gehalten haben, zumal der Käuferin ja umfassende Minderungs- und Rückgaberechte zuerkannt worden sind.

63

Schließlich ist es dem Beklagten auch nach §§ 474, 475 BGB nicht verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss zu berufen. Denn maßgeblich ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und P. GmbH. Daran waren aber keine Verbraucher beteiligt.

III.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

65

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

66

Für eine Zulassung der Revision liegen keine Gründe vor und sind auch nicht vorgetragen worden. Denn der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ist dies nicht mit Blick auf das zitierte Urteil des OLG München geboten. Denn dieser Entscheidung lag ein von dem hiesigen Fall deutlich abweichender Sachverhalt zugrunde.


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