Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 232/12; 4 U 232/12 - 73

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 192/11) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten des Streitverkündeten.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 04.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für die durch ein von dem Grundstück der Beklagten auf das klägerische Grundstück übergreifendes Feuer entstandene Schäden.

Die 87-jährige Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich am 11.09.2009 ein Großbrand ereignete. Das Anwesen war zum Zeitpunkt des Brandes an die Fa. und den Dachdeckerbetrieb des Streitverkündeten vermietet. Gegen den Streitverkündeten wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren geführt, das von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken eingestellt wurde (Beiakte 36 Js 2000/09 - Auszüge Bl. 7 - 21 u. 196 ff d. A.).

Der Streitverkündete war von dem Sohn der Beklagten, dem Zeugen, der sich um die Belange der Beklagten kümmerte, im Vorfeld des Brandes ausdrücklich ermahnt worden, das Abbrennen von Abfällen in einem Blechfass zu unterlassen, nachdem er, der Zeuge, am 26.08.2009 gegen 10.00 Uhr beim Befahren des Geländes festgestellt hatte, dass darin völlig unbeaufsichtigt Abfälle brannten.

Die Klägerin hat behauptet, es seien durch das im Anwesen der Beklagten entstandene und auf sein Grundstück übergreifende Feuer Schäden am Rasenteppich, der gebrauchten Krananlage sowie dem dort angebrachten Treppenlift entstanden, die zerstört worden seien. An den Warenvorräten und an verschiedenen Geräten der Marken Bizerba, Digi FX-3600 XL, Mettler Toledo, Etica seien Totalschäden und an Maschinen der Marken Bizerba, Webomatic und Komet Teilschäden entstanden.

Hinsichtlich der Gebäude habe die elektrische Anlage in Stand gesetzt werden müssen. Die Höhe der Schäden an der Einrichtung betrage 5.609,30 EUR, an den Warenvorräten 66.254,80 EUR und an dem Gebäude 6.431,93 EUR. Ferner seien 260,-- EUR für Aufräumarbeiten und Entsorgung angefallen.

Bei allen Beträgen handle es sich um Nettobeträge (Anlage K 8 - Bl. 55 d. A.). Von der Sachversicherung der Klägerin seien 46.576,-- EUR auf den durch den Brand geltend gemachten Schaden gezahlt worden.

Den Restbetrag hat die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht, nachdem die Grundstückshaftpflichtversicherung der Beklagten eine Schadensregulierung gelehnt hatte.

Die Klägerin hat beantragt,

mit der Maßgabe, dass sich die nachfolgenden Beträge um die darin enthaltene Mehrwertsteuer ermäßigten,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.715,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2011 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten der Kanzlei G., Saarbrücken, für außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.399,88 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2011 (Bl. 46 d. A.) hat die Beklagte dem Streitverkündeten den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.03.2012 (Bl. 69 d. A.) beigetreten und hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2012 dem Klageabweisungsantrag angeschlossen (Bl. 76 d. A.).

Der Streitverkündete hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Brand aus dem Bereich des von ihr vermieteten Geländes gestammt habe.

Sie hat die Auffassung vertreten, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Schäden der Klägerin haften zu müssen. Sie sei selbst Geschädigte.

Die Beklagte hat die geltend gemachten Schäden dem Grund und der Höhe nach bestritten. Die Klägerin sei unterversichert gewesen. Sie habe zudem als Vorsteuerabzugsberechtigte keinen Anspruch auf die geltend gemachte Mehrwertsteuer.

Der Streitverkündete hat behauptet, an dem Brandtag hätten weder er noch seine Mitarbeiter Feuer gemacht, sondern sich auf Firmenbaustellen aufgehalten oder sie seien mit Besorgungen beschäftigt gewesen. Auch vor dem streitgegenständlichen Ereignis sei auf dem Gelände in dem Brandfass nichts mehr verbrannt worden. Dies habe der Streitverkündete seinen Mitarbeitern ausdrücklich verboten. Es sei davon auszugehen, dass das Feuer durch einen bisher unbekannten Dritten fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sei.

Mit dem am 04.05.2012 verkündeten Urteil (Bl. 87 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen.

Mit am 20.07.2012 verkündetem Ergänzungsurteil (Bl. 132 d. A.) hat das Landgericht das Urteil vom 04.05.2012 dahingehend ergänzt, dass die Kosten der Nebenintervention der Klägerin auferlegt werden.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen beider Urteile Bezug.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe die durch Urteile des Bundesgerichtshofs gefestigte zutreffende Rechtsansicht verkannt (Bl. 160 d. A.).

Das Landgericht habe selbst ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog auf die sog. technischen Unfallschadensfälle, etwa auf durch einen technischen Defekt, namentlich auf durch elektrische Leitungen verursachte Brandschäden, anwende (Bl. 160 f d. A.). Das Landgericht verkenne jedoch - auf Grund einer unvollständigen und fehlerhaften Tatsachenfeststellung sowie damit einhergehender unrichtiger und lückenhafter Subsumtion unter die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung -, dass die vom BGH statuierten Voraussetzungen im streitgegenständlichen Fall vorlägen. Das Landgericht verkenne den Umstand, dass das Verbrennen von Abfall oder sonstigen Materialien durch den Streitverkündeten und Mieter der Beklagten auf deren Grundstück eine rechtswidrige Störung im Sinne der BGH-Rechtsprechung darstelle, sowie die Pflicht der Beklagten, weitere rechtswidrige Störungen, die ihr durch die Zurechnung des Wissens ihres notariell bevollmächtigten Sohnes unstreitig bekannt gewesen seien, wirkungsvoll zu unterbinden (Bl. 161 d. A.).

Darüber hinaus verkenne das Landgericht die Störereigenschaft der Beklagten, die daraus resultiere, dass ihr bekannt gewesen sei, dass der Streitverkündete auf ihrem Grundstück rechtswidrig Abfälle verbrannt habe. Zwar habe die Beklagte persönlich keine Kenntnis gehabt, jedoch ihr Sohn (Bl. 162 d. A.). Diese Kenntnis sei der Beklagten zuzurechnen. Daher hätte die Beklagte Vorkehrungen treffen müssen, um das wiederholte Verbrennen von Abfall zu unterbinden, da bei unbeaufsichtigten Verbrennungsvorgängen die erhebliche Gefahr der Ausbreitung des Brandes bestehe, was auch der Beklagten bekannt gewesen sei (Bl. 162 d. A.).

Die Beklagte trage daher die Verantwortung für das streitgegenständliche Geschehen, da sie trotz bestehender Möglichkeit und offensichtlichen Bedarfs keinerlei Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren rechtswidrigen Störungen durch ihren Mieter und dessen Erfüllungsgehilfen getroffen habe. Daher gehe das schädigende Ereignis vorliegend wenigstens mittelbar auf den Willen der Beklagten zurück. Dies gelte umso mehr, als unmittelbar an das Grundstück der Beklagten eine Lackiererei grenze, so dass erhebliche Gefahren bestünden (Bl. 162 d. A.).

Wenn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Haftung des Grundstückseigentümers bei bestimmungsgemäßer Grundstücksnutzung zu bejahen sei, dann gelte dies erst recht bei bestimmungswidriger Grundstücksnutzung, von der der Eigentümer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadens schon Kenntnis gehabt habe. In diesem Fall treffe ihn die Handlungspflicht, die von dem Grundstück ausgehenden rechtswidrigen Störungen zu unterbinden (Bl. 162 d. A.).

Es liege daher im angefochtenen Urteil eine Rechtsverletzung, da das Landgericht den Sachverhalt mangelhaft unter die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezüglich der Voraussetzungen einer Haftung nach § 906 Abs. 2 BGB analog und gemäß § 823 BGB i. V. m. § 1004 BGB subsumiert habe (Bl. 162 f d. A.).

Darüber hinaus habe das Landgericht die Tatsachen weder richtig noch vollständig festgestellt (Bl. 163 ff d. A.).

So sei nicht klar, woraus das Landgericht die Erkenntnis ziehe, dass auch Sachen von einem Mitarbeiter der Fa. auf dem Grundstück der Beklagten verbrannt worden seien. Auch in diesem Fall hätte jedenfalls die Beklagte eine Pflicht zur Verhinderung dieser Verbrennungsvorgänge getroffen, da es sich bei der Fa. ebenfalls um einen Mieter der Beklagten handle (Bl. 163 d. A.).

Das Landgericht habe ferner verkannt, dass die Anwesenheit eines fiktiven Dritten auf Grund der im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussagen ausgeschlossen werden könne. Keiner der Zeugen, auch nicht die Mitarbeiter der Fa. hätte einen Unbekannten oder Ortsfremden gesehen. Das Landgericht habe diesbezüglich auch entgegen seiner Pflicht keine eigene Beweisaufnahme durchgeführt, was zur Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellung beigetragen habe (Bl. 163 d. A.).

Es hätten auch nicht nur Anhaltspunkte dafür bestanden, dass auf dem Grundstück der Beklagten von den Mietern Sachen verbrannt worden seien, sondern dies habe auf Grund der Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren festgestanden. Andernfalls hätte das Landgericht auch diesbezüglich eine eigene Beweisaufnahme durchführen und die von der Klägerin hierzu benannten Zeugen vernehmen müssen (Bl. 164 d. A.).

Das Landgericht hätte ferner eine Beweisaufnahme hinsichtlich des Ausbruchsorts des Brandes vornehmen und nicht das Stahlfass auf dem Grundstück der Beklagten als wahrscheinlichen Brandherd vermuten dürfen. Insbesondere habe es das Landgericht versäumt, insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen, obwohl das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten weder zur Überzeugungsbildung des Landgerichts ausreichend noch zum Nachweis geeignet gewesen sei, da es sich um ein vom Streitverkündeten im eigenen Interesse und zu seiner Entlastung eingeholtes Gutachten handle (Bl. 164 d. A.).

Ebenfalls unvollständig sei die Tatsachenfeststellung des Landgerichts in Bezug auf die Kenntnis der Beklagten bzw. die dieser zurechenbaren Kenntnis ihres Sohnes von den Verbrennungsvorgängen auf ihrem Grundstück (Bl. 164 f d. A.). Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, wonach ihm das Verbrennen von Abfall auf dem Grundstück der Beklagten durch den Zeugen bekannt gewesen sei, er aber geglaubt habe, der Zeuge werde sich an das diesbezügliche Verbot des Zeugen halten. Dies reiche jedoch angesichts der Gefahren nicht aus. Vielmehr hätte sich der Zeuge versichern müssen, dass die rechtswidrigen Störungen künftig unterblieben. Dass er dies tatsächlich getan habe, ergebe sich aber nicht aus dem Ermittlungsverfahren. Das Landgericht habe insoweit zu Unrecht den Zeugen nicht vernommen und daher auch insoweit eine unvollständige Tatsachenfeststellung getroffen. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, es sei ausreichend, dass der Zeuge im Allgemeinen habe darauf vertrauen dürfen, dass seinen Anweisungen Folge geleistet werde (Bl. 165 d. A.).

Darüber hinaus gebe es einen Widerspruch zwischen dem Vortrag des Streitverkündeten und der Aussage des Zeugen. Während der Streitverkündete behauptet habe, der Zeuge habe ein Augenmerk auf den Umstand der Müllverbrennung gelegt, habe der Zeuge nur bestätigt, den Streitverkündeten einmal darauf hingewiesen zu haben, er habe die Verbrennungsvorgänge zu unterlassen. Obwohl er den Streitverkündeten täglich gesehen habe, habe der Zeuge zu weiteren Nachfragen oder Kontrollen nichts ausgesagt. Diese Diskrepanz hätte das Landgericht durch eine eigene Zeugenvernehmung aufklären müssen (Bl. 165 f d. A.).

Das Landgericht habe somit Beweisangebote der Klägerin übergangen, auf die zur Ausräumung von Widersprüchen im Ermittlungsverfahren hätte erkannt werden müssen, und sich zu Unrecht auf die unzureichenden Beweiserhebungen im Ermittlungsverfahren beschränkt (Bl. 166 d. A.).

Der Klägerin seien nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ferner neue Beweismittel bekannt geworden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe bezüglich des Brandes mit der Zeugin gesprochen, die die Familie der Beklagten gut kenne. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sie sich mit dem Zeugen P. gemeinsam im Auto befunden habe, als dieser über den Brand vom 11.09.2009 über sein Mobiltelefon informiert worden sei. Daraufhin habe dieser geäußert: „Hat dieses Arschloch schon wieder etwas in dem Fass verbrannt!“ (Bl. 166 d. A.). Daraus ergebe sich, dass der Zeuge zum Zeitpunkt des Brandes noch damit gerechnet habe, dass der Streitverkündete entgegen seiner einmaligen Anweisung erneut Abfälle in seinem Fass verbrennen werde. Gleichwohl habe er keinerlei Maßnahmen getroffen und die Sicherungspflicht der Beklagten dadurch verletzt. Dies habe in erster Instanz nicht vorgetragen werden können, da es der Klägerin erst nach der Verkündung und Zustellung des Urteils bekannt geworden sei (Bl. 167 d. A.).

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.715,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2011 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten der Kanzlei G., Saarbrücken, für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.176,20 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Beklagte in persona den streitgegenständlichen Brand bei der Klägerin nicht verursacht habe (Bl. 179 d. A.).

Nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen habe die eigentliche Brandursache nicht abschließend und mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden können. Damit stehe nicht zweifelsfrei fest, dass das Verbrennen von Abfällen in dem Stahlfass der Streitverkündeten Brandursache gewesen sei, was die Beklagte erneut bestreite (Bl. 180 d. A.).

Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, träfe jedenfalls die Beklagte keine Verantwortung, da das besagte Fass weder von ihr betrieben worden sei noch in ihrem Verantwortungsbereich gelegen habe und darüber hinaus der Sohn der Beklagten, der Zeuge P. den für das Fass verantwortlichen Streitverkündeten zeitlich vor dem streitgegenständlichen Brand zusätzlich noch ermahnt und ihm untersagt habe, künftig in dem Fass Abfälle zu verbrennen (Bl. 180 d. A.).

Das Landgericht habe ferner zutreffend ausgeführt, dass kein technischer Unfallschaden vorliege. Die Beklagte habe auf Grund der Aufforderung durch ihren Sohn davon ausgehen dürfen, dass der Streitverkündete es in Zukunft unterlassen werde, Abfälle in dem Fass zu verbrennen, zumal der Sohn der Beklagten in der Folgezeit trotz hierauf gerichteter Beobachtungen keine weiteren Verstöße festgestellt habe (Bl. 180 d. A.).

Eine Störereigenschaft liege weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in der Person der Beklagten vor. Weder sie noch ihr Sohn hätten nach dem Zeitpunkt der Abmahnung mit Wiederholungsverbot vom Verbrennen von Abfällen in dem Fass Kenntnis gehabt. Es werde daher auch mit Nichtwissen bestritten, dass dies zuvor der Fall gewesen sei. Da der Beklagten die bestimmungswidrige Nutzung ihres an den Streitverkündeten vermieteten Grundstücks nicht bekannt gewesen sei, sei das schädigende Ereignis auch nicht mittelbar auf den Willen der Beklagten zurückzuführen (Bl. 180 d. A.).

Das Landgericht habe eine richtige und vollständige Tatsachenfeststellung und -würdigung vorgenommen. Es habe sich ausführlich und zutreffend mit dem Inhalt der beigezogenen, die Schuldfrage betreffenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte auseinandergesetzt. Die klägerischen Angriffe gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts seien gemäß §§ 314, 320 ZPO nicht durchgreifend, da im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unstreitig ausgeführt sei, dass der Streitverkündete von dem Sohn der Beklagten, dem Zeugen, im Vorfeld des Brandes ausdrücklich ermahnt worden sei, das Abbrennen von Abfällen in dem Blechfass zu unterlassen (Bl. 180 f d. A.). Die Behauptung der Klägerin, das Landgericht habe von ihr aufgestellte Beweisangebote übergangen, treffe nicht zu (Bl. 181 d. A.).

Es werde bestritten, dass der Klägerin erst nach Verkündung und Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die von der Klägerin behauptete Äußerung des Sohnes der Beklagten bekannt geworden sei. Die Beklagte bestreite im Übrigen diese Behauptung. Es komme insoweit auf ihre Kenntnisse und nicht auf die ihres Sohnes an. Aus der Äußerung ergebe sich im Übrigen, dass der Sohn der Beklagten gerade nicht damit gerechnet habe, dass der Streitverkündete auf seine unstreitige ausdrückliche Ermahnung hin nochmals etwas in dem Blechfass verbrennen werde (Bl. 181 d. A.).

Der Streitverkündete ist der Ansicht, die Klägerin könne Schadensersatzansprüche weder aus § 823 BGB i. V. m. § 1004 BGB noch aus § 906 Abs. 2 BGB analog für sich herleiten, da die diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht nachgewiesen seien (Bl. 187 d. A.).

Die Klägerin unterstelle lediglich, dass das streitgegenständliche Feuer von dem auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Fass ausgegangen sei und dass der Streitverkündete oder einer der Mitarbeiter desselben das Feuer an dem Morgen des Brandes entzündet habe und die Beklagte dies nicht unterbunden oder verhindert habe. Es handle sich indes um nicht erwiesene Vermutungen der Klägerin (Bl. 187 d. A.).

Die Brandursache habe nicht geklärt werden können, da das Feuer nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und dem Gutachten des Sachverständigen genauso gut außerhalb dieses Fasses habe entbrannt sein können. Insbesondere habe der Brand durch eine von einem bisher unbekannten Dritten weggeworfene Zigarette oder durch vorsätzliche Brandstiftung einer unbekannten Person herbeigeführt worden sein können (Bl.187 d. A.).

Hierfür spreche insbesondere, dass in unmittelbarer Nähe weitere Firmen ansässig seien und das Grundstück der Beklagten frei zugänglich gewesen sei. Für eine solche Brandursache spreche eine gleich hohe Wahrscheinlichkeit wie für die von der Klägerin unterstellte Brandursache (Bl. 188 d. A.).

Daher könne die Klägerin weder die Beklagte als Eigentümerin noch den Streitverkündeten als Mieter für den Brand verantwortlich machen. Beide seien nicht als Störer anzusehen (Bl. 188 d. A.).

Der in der Berufungsbegründung von der Klägerin vorgebrachte neue Vortrag sei ebenfalls nicht geeignet, die überzeugende Begründung des Landgerichts in Frage zu stellen (Bl. 188 d. A.).

Die Klägerin hat dem Streitverkündeten M. mit Schriftsatz vom 18.12.2012 (Bl. 192 d. A.) für das Berufungsverfahren den Streit verkündet, da die Klägerin gegen den Streitverkündeten einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB sowie analog § 906 Abs. 2 BGB habe. Nach dem Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der Streitverkündete fahrlässig durch das Entzünden von Holzabfällen in einem Stahlblechfass ein Feuer entfacht habe, welches unbeaufsichtigt die nahestehenden Kunststoffplatten in Brand gesetzt und so das streitgegenständliche Brandereignis herbeigeführt habe. Als Mieter hafte der Streitverkündete daher selbst, auch analog § 906 Abs. 2 BGB (im Einzelnen Bl. 193 - 195 d. A.).

Der Streitverkündete ist dem Berufungsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 246 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 23.03.2012 (Bl. 75 d. A.) und des Senats vom 14.11.2013 (Bl. 254 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 04.05.2012 (Bl. 87 d. A.), das am 20.07.2012 verkündete Ergänzungsurteil (Bl. 132 d. A.) und die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 36 Js 2000/09 Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist zulässig.

Die Berufung ist indes nicht begründet.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen die Beklagte weder einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 306d, 13 StGB oder § 831 Abs. 1 BGB noch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat.

1.

Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB (sowie aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis) scheiden deshalb aus, weil die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargelegt und bewiesen hat, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Brand dadurch verursacht hat, dass ihr Sohn trotz Kenntnis davon, dass der Streitverkündete in der Vergangenheit in dem auf seinem Freigelände befindlichen Blechfass Holzabfälle unkontrolliert verbrannt hat, gegen weiteres Verbrennen indes nichts unternommen hat.

a)

Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, dass der Zeuge für die Beklagte handelnd - den Schaden kausal herbeigeführt hat, also diesen bei pflichtgemäßem Verhalten hätte verhindern können.

aa)

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Brandursache nicht abschließend geklärt ist.

aaa)

Ein technischer Defekt als Brandursache wurde von keiner der Parteien, insbesondere nicht von der Klägerin, vorgetragen. Eine solche Ursache ergibt sich auch nicht aus den im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren durchgeführten Ermittlungen, insbesondere nicht aus dem Brandgutachten des Sachverständigen vom 02.05.2010 (Bl. 12 ff d. A.).

bbb)

Der Sachverständige konnte die genaue Brandursache nicht abschließend klären. Er hat zwar Anhaltspunkte dafür gefunden, dass als Brandherd das Stahlfass auf dem Freigelände des Streitverkündeten als Mieter der Beklagten in Betracht kommt. Insbesondere konnte es nicht ausgeschlossen werden, dass in dem Stahlfass befindliche Holzreste - wie bereits früher geschehen - von dem Mieter oder einem seiner Arbeitnehmer angezündet wurden (Bl. 23 d. A.). Der Sachverständige führt aus, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass in dem Metallfass Material verbrannt wurde und sich durch Funkenflug, Wärmestrahlung oder Wärmeleitung brennbares Material im unmittelbaren Umfeld des Metallfasses entzündet und in der Folge zu dem für den Schaden der Klägerin führenden Brand geführt hat (Bl. 23 d. A.).

Jedoch stellt dies nicht die einzige denkbare Schadensursache dar. Der Sachverständige hat nämlich weiter ausgeführt, dass auch glimmende Tabakglut als Brandursache in Frage kommen könnte, die bei Kontakt mit geeignetem brennbarem Material Glimm- und Schwelvorgänge auslösen könnte, die dann zeitverzögert in den Brand hätten übergehen können. Der Sachverständige hat im Rahmen einer Ortsbesichtigung Laubreste auf dem Lagerplatz aufgefunden und bei einem Brandversuch festgestellt, dass diese durch Auflegen einer glimmenden Zigarette nach wenigen Sekunden angefangen haben zu glimmen. Dies könne zu dem gleichen Brandverlauf und dem gleichen Brandspurenbild führen wie es tatsächlich vorgefunden worden sei (Bl. 24 d. A.).

ccc)

Es besteht insoweit keine Veranlassung, ein weiteres Brandgutachten einzuholen, wie es die Klägerin im Rahmen ihrer Berufung beantragt. Einerseits ist das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten überzeugend und nachvollziehbar begründet, so dass der Senat davon überzeugt ist, dass die Brandursache nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden konnte. Zum anderen ist nach inzwischen vier Jahren nicht zu erwarten, dass noch genügend Anknüpfungstatsachen vorhanden sind, um eine erneute erfolgversprechende Begutachtung bezüglich der wahren Brandursache zu ermöglichen.

Daher ist es weder zu beanstanden, dass das Landgericht kein eigenes Brandgutachten eingeholt hat, noch besteht für den Senat Veranlassung, ein solches Gutachten einzuholen.

ddd)

Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge den Brand durch sorgfältigere Kontrolle des Unterlassens des Verbrennens von Holzresten in dem vom Streitverkündeten betriebenen Fass hätte verhindern können.

Es besteht vielmehr die Möglichkeit, dass irgendeine dritte Person, sei es ein anderer Mieter oder ein völlig Unbeteiligter, durch das Wegwerfen einer Zigarette den Brand ausgelöst hat. Es besteht zwar eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies nicht der Fall war, sondern vielmehr Mitarbeiter des Streitverkündeten oder der ebenfalls im Anwesen ansässigen Fa. Holzreste in dem Fass angezündet haben und hierdurch das Feuer entstanden ist. Dies folgt insbesondere daraus, dass es unstreitig ist, dass bereits zuvor Holzreste in dem Fass unkontrolliert, d. h. ohne Überwachung durch einen Menschen, verbrannt wurden. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen W. im Ermittlungsverfahren (Bl. 107 d. BA. 36 Js 2000/09 der StA Saarbrücken). Das Landgericht hat hieraus zutreffend gefolgert, dass nicht geklärt werden konnte, ob die Abfallverbrennung in dem Stahlfass die Ursache für den Brand war.

eee)

Hinzu kommt, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auch keinen Nachweis dafür ergeben haben, dass an dem Morgen des 11.09.2009 vor der Entstehung des Brandes überhaupt Holz in dem Stahlfass in Brand gesetzt wurde.

Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob hierfür möglicherweise der Streitverkündete und seine Mitarbeiter oder Mitarbeiter der im selben Anwesen tätigen Fa. verantwortlich waren. Jedenfalls haben die Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren (vgl. Zusammenfassung im Abschlussbericht Bl. 196 ff d. A. = 138 ff d. BA. 36 Js 2000/09 der StA Saarbrücken) keinen Nachweis dafür ergeben, dass gerade am Brandmorgen ein Verbrennungsvorgang in dem Fass veranlasst worden war.

In diesem Zusammenhang hat die Klägerin weder im Rechtsstreit erster Instanz noch im Berufungsverfahren die erneute Vernehmung konkreter Zeugen beantragt, aus deren Aussage sich etwas anderes ergeben würde. Die Beweisangebote der Klägerin beziehen sich vielmehr einerseits auf die Schadenshöhe und beschränken sich andererseits auf die pauschale Bezugnahme auf die Ermittlungsakte und die Vernehmung des im Ermittlungsverfahren tätigen KHK (Bl. 4 d. A.). Letzterer soll auch nur bekunden, dass dem Zeugen das frühere Verbrennen von Holz in dem Blechfass bekannt war.

Auch soweit die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren moniert, der Zeuge sei vom Landgericht zu Unrecht nicht vernommen worden, bezieht sich dies ebenfalls nicht darauf, dass am Brandmorgen das Holz in dem Fall entzündet worden sei.

Darauf, dass die im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen, insbesondere die Mitarbeiter der Fa. einen unbekannten oder Ortsfremden nicht gesehen haben sollen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da dies allenfalls erheblich wäre, wenn überhaupt feststünde, dass das Entzünden des Holzes Brandursache war.

Es kann daher weder bezüglich der Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung der Brandursache noch bezüglich der Vernehmung von Zeugen davon ausgegangen werden, dass das Landgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung getroffen habe, wie es die Klägerin meint.

fff)

Selbst wenn man unterstellt, dass für den Zeugen als Repräsentanten der Beklagten - über den vom Landgericht als ausreichend angesehenen einmaligen Hinweis hinaus - Veranlassung bestanden hätte, die Einhaltung seines Verbots der unkontrollierten Verbrennung von Holz in dem Fass zu überwachen und gegen Zuwiderhandlungen einzuschreiten, ist damit nicht gemäß § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Senats bewiesen, dass der Zeuge bei Einhaltung dieser Verpflichtung den konkreten streitgegenständlichen Brand hätte verhindern können. Auf Grund des Umstands, dass das Verbrennen von Holz im Fass als Brandursache nicht feststeht, kommen vielmehr andere Ursachen in Betracht und es ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge das diese herbeiführende Verhalten gar nicht bemerkt hätte oder nicht hätte verhindern können.

ggg)

Aus diesem Grund folgt auch nichts anderes daraus, dass der Zeuge dem Streitverkündeten nicht generell das Unterhalten eines frei zugänglichen Fasses zur Holzlagerung auf dem Freigelände untersagt hat, um alle hiervon potenziell ausgehenden Gefahren zu unterbinden. Abgesehen hiervon wäre die Annahme einer solchen Pflicht auch zu weitgehend, da das Lagern von Holzabfällen auf einem Freigelände im Rahmen einer gewerblich genutzten Immobilie nicht generell verboten werden kann.

Aus demselben Grund war der Zeuge nicht verpflichtet, lückenlos zu überwachen, dass ein Brand auch nicht durch andere Ursachen, insbesondere die zufällige Entzündung von Laub durch Zigarettenglut, hervorgerufen wurde.

hhh)

Es kommt somit auch nicht darauf an, ob der Zeuge anlässlich des Brandes gegenüber der von der Klägerin in zweiter Instanz benannten Zeugin die Vermutung geäußert hat, der Streitverkündete habe den Brand durch erneutes Verbrennen von Holzresten in dem Fass hervorgerufen (so der Klägervortrag Bl. 166 f d. A.). Selbst wenn hierdurch bewiesen wäre, dass der Zeuge subjektiv mit einem entsprechenden Ursachenzusammenhang gerechnet hat, wäre damit nicht zugleich bewiesen, dass dies tatsächlich die Ursache für den Brand war und der Zeuge dies durch weitergehende Kontrollen hätte verhindern können.

2.

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld.

a)

Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht kommt, wenn von einem Grundstück im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 48, 98 (101); BGHZ 72, 289 (291); BGHZ 142, 66 - 72, juris Rdn. 7 m. w. N.). Dies gilt nicht nur bei - im vorliegenden Fall nicht in Betracht zu ziehenden - technischen Schadensfällen, etwa auf Grund eines Defektes an Leitungen, wie sie der Entscheidung des BGH vom 11.06.1999 (vgl. BGHZ 142, 66 ff) zu Grunde lag. Auch bei anderen Brandursachen kann ein solcher Anspruch in Betracht kommen.

b)

Das Landgericht hat des Weiteren zutreffend ausgeführt, dass Voraussetzung eines Anspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB jedenfalls ist, dass der Anspruchsgegner als Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB angesehen werden kann. Hierfür reicht der bloße Umstand des Eigentums an dem Grundstück nicht aus, von dem die Einwirkung ausgeht. Vielmehr muss die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGHZ 28, 110 (11); BGHZ 90, 255 (266); BGHZ 142, 66 - 72, juris Rdn. 9).

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass es entscheidend ist, dass den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine Sicherungspflicht, d. h. eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, trifft und dass die konkrete Beeinträchtigung gerade auf die Verletzung dieser Pflicht zurückzuführen ist (vgl. BGH, NJW 2004, 603 (604); BGH, NJW 2004, 1035 (1036); BGHZ 155, 33 (42)).

c)

Letzteres ist vorliegend aus den bereits im Rahmen des Anspruchs aus § 823 BGB geschilderten Gründen nicht der Fall (vgl. oben 1)).

Auch wenn man davon ausgeht, dass der Zeuge - für die Beklagte handelnd - das Verbot der Entfachung eines unkontrollierten Holzfeuers in dem Blechfass hätte weiter kontrollieren und hiergegen einschreiten müssen, ist jedenfalls nicht bewiesen, dass der Zeuge im Fall der Einhaltung seiner entsprechenden Verpflichtung Einfluss auf das streitgegenständliche Brandereignis hatte, dieses also durch das Unterlassen entsprechender Maßnahmen verursacht hat. Auch dies folgt daraus, dass die konkrete Brandursache nicht geklärt ist und andere Ursachen wie etwa die zufällige Entfachung eines Feuers durch Zigarettenglut in Betracht kommen. Da ferner nicht bewiesen ist, dass an dem streitgegenständlichen Brandtag - vom wem auch immer - nicht dies, sondern das Anzünden von Holz in dem Fass Brandursache war, steht mithin nicht fest, dass der Zeuge wenigstens mittelbar willentlichen Einfluss auf das Brandereignis hatte.

Auch insoweit gilt, dass der Zeuge nicht verpflichtet war, eine lückenlose Überwachung zur Vermeidung jedweder potenzieller Brandursache vorzunehmen.

Daher ist die Beklagte nicht als Störerin anzusehen und ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer im Berufungsverfahren 30.715,-- EUR, mithin mehr als 20.000,-- EUR beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

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