Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 1386/12

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Zinsausspruch teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 330,34 Euro für Zeiträume vor dem 14. Januar 2011 beantragt hat.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind; diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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