Urteil vom Amtsgericht Schwelm - 20 C 551/14

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein neues, intaktes Smartphone des Herstellers Sony, Model D6503 Xperia Z2 zu liefern und zu übereigenen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des beschädigten Smartphones der gleichen Hersteller und Modelbezeichnung mit der Imei-Nr./Seriennummer: 352876064744847.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im vorgenannten Smartphones mit der Imei-Nr./Seriennummer: 352876064744847 in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem 02.12.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 43 % und der Beklagte zu 57 %; hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme, die dem Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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